Urteil des OLG Frankfurt vom 30.06.2005

OLG Frankfurt: schule, freizeit, polizei, hausaufgaben, verbringen, entlastungsbeweis, alter, eltern, vollstreckung, brandstiftung

1
2
3
4
5
6
Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 U 185/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 832 BGB
(Elterliche Aufsichtspflicht: Zumutbare
Aufsichtsmaßnahmen bei 14 Jahre altem Jungen)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.7.2004 verkündete Urteil der 1.
Zivilkammer des Landgerichts Limburg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Wegen des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils
Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sachverhalts ist auszuführen, dass der
Beklagte zu 1) nach den Ermittlungsakten 21 Js 50083/99 Jug Staatsanwaltschaft
Limburg, die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemacht worden sind, am ...1.1999 als Täter der jeweils am Nachmittag
begangenen Brandstiftungen am ...1.1999 und am ...1.1999 ermittelt wurde (Bl.
26 ff, 44 ff der Ermittlungsakten). Der Beklagten zu 5) war vor dem ...1.1999
bekannt, dass ihr Sohn A - der Beklagte zu 1) - in der Schule wiederholt in
Streitigkeiten mit Mitschülern und Schlägereien verwickelt war. Nachdem er im
September 1998 einen Mitschüler krankenhausreif geschlagen hatte, erschien die
Polizei bei der Beklagten zu 5). Der Beklagte zu 1) war in der Schule ferner
dadurch aufgefallen, dass er den Unterricht störte und Lehrkräfte beleidigte.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte zu 5) den ihr
obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt habe, da sie Art und Weise der
Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht umfassend und konkret dargelegt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu 5) als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 1) zu
verurteilen, an sie, die Klägerin, 118.899,46 € nebst 5 % Zinsen über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.8.2000 zu zahlen.
Die Beklagte zu 5) hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
Sie hat geltend gemacht, die Auffälligkeiten in der Schule hätten nicht auch
Brandstiftungen erwarten lassen. Eine weitergehende Überwachung ihres Sohnes
sei nicht möglich und auch untunlich gewesen. Eine Neigung zu Eigentumsdelikten
oder Brandstiftung sei beim Beklagten zu 1) nicht zu bemerken gewesen. Erstmals
am ...1.1999 habe sie durch die Polizei von den Brandstiftungen Kenntnis erhalten.
Weitere Straftaten seien ihr nicht bekannt gegeben worden.
Das Landgericht hat die gegen die Beklagte zu 5) gerichtete Klage durch am
21.7.2004 verkündetes Urteil abgewiesen (Bl. 217-224 d.A.). Die Klägerin hat
gegen das ihr am 22.7.2004 zugestellte Urteil am Montag, dem 23.8.2004
Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist
bis zum 22.10.2004 an diesem Tage begründet.
Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin, dass das Landgericht verkannt habe, dass die
Beklagte zu 5) die Darlegungs- und Beweislast dafür trage, dass sie der
Aufsichtspflicht genügt habe oder dass der Schaden auch bei gehöriger
Aufsichtsführung entstanden wäre. Diesen Entlastungsbeweis habe die Beklagte
nicht geführt, weil sie nicht dargelegt habe, was sie zur Erfüllung ihrer
Aufsichtspflicht getan habe. Wegen der Auffälligkeiten des Beklagten zu 1) in der
Schule und wegen der von ihm über die Brandstiftungen hinaus begangenen
Straftaten habe eine erhöhte Aufsichtspflicht bestanden. Sie behauptet, die
Beklagte zu 5) sei darüber informiert worden, dass der Beklagte zu 1) innerhalb
weniger Tage 6 Straftaten begangen habe (Beweis: Zeugnis KOK Z1).
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu 5) als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 1) zu
verurteilen, an die Klägerin 118.899,46 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen
Basiszins seit 15.8.2000 zu bezahlen.
Die Beklagte zu 5) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt - insbesondere mit Schriftsatz
vom 15.12.2004, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hinsichtlich Art und
Weise ihrer Aufsicht über den Beklagten zu 1) vor.
Der Senat hat die Beklagte persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf
die Sitzungsniederschrift vom 14.4.2005 (Bl. 351-355 d.A.) und vom 23.5.2005 (Bl.
386-387 d.A.) sowie auf den Vermerk vom 25.05.2005 (Bl. 389 d. A.). Bezug
genommen. Der Senat hat ferner Beweis erhoben durch Vernehmung der Herren
Z2 und Z3 als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
genannten Sitzungsniederschriften (Bl. 356-360 und 382-386 d.A.) Bezug
genommen.
II.
Die Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage gegen die
Beklagte zu 5) zu Recht abgewiesen. Die Klägerin kann von der Beklagten zu 5)
nicht nach § 832 BGB i.V.m. § 67 VVG Ersatz des vom Beklagten zu 1)
verursachten und mit der Klage geltend gemachten Schadens beanspruchen.
Allerdings haftet die Beklagte zu 5) gemäß § 832 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich für
den von ihrem minderjährigen Sohn - dem Beklagten zu 1) - verursachten
Schaden. Es steht außer Streit, dass der Beklagte zu 1) im Alter von fast 14 Jahren
durch vorsätzliche Brandstiftung am ...1.1999 und am ...1.1999 rechtswidrig einen
Brandschaden in Gebäuden verursacht hat, welchen die Klägerin als
Feuerversicherung nach Maßgabe der Versicherungsverträge der geschädigten
Eigentümer ausglich. Von der Ersatzpflicht ist die Beklagte zu 5) jedoch deshalb
befreit, weil sie ihrer Aufsichtspflicht genügt hat (§ 832 Abs. 1 S. 2 BGB).
Der Umfang der gebotenen Aufsicht richtet sich nach Alter, Eigenart und
Charakter des Minderjährigen (BGH NJW 1993, 1003; 1998, 1404, 1405; 1997,
2047, 2048). An die Pflicht zur Aufsicht über Kinder sind - sowohl was ihre
Belehrung über die Gefahren des Feuers als auch was die Überwachung eines
möglichen Umgangs der Kinder mit Zündmitteln angeht - strenge Anforderungen
zu stellen. Demgemäß haben Eltern ihre kleineren Kinder nicht nur eindringlich
über die Gefährlichkeit des Spiels mit dem Feuer zu belehren, sondern auch streng
19
20
über die Gefährlichkeit des Spiels mit dem Feuer zu belehren, sondern auch streng
darauf zu achten, dass die Kinder nicht unerlaubt in den Besitz von Streichhölzern
oder anderen Zündmitteln gelangen. Für ältere, dem Grundschulalter bereits
entwachsene Kinder können aber nicht in allem dieselben Maßstäbe gelten (BGH
NJW 1993, 1003). Bei der Bestimmung der erforderlichen und zumutbaren
Aufsichtsmaßnahmen, welche verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen
in der konkreten Situation ergreifen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr
Kind zu verhindern, sind die jedenfalls bei normal begabten und entwickelten
Kindern wachsenden intellektuellen und psychischen Fähigkeiten sowie die
Möglichkeit zu rationaler Einsicht in die Gefahren offenen Feuers und zur
Beachtung solcher Einsichten auch im Rahmen des Spiels zu berücksichtigen. In
diesem Zusammenhang kommt es wesentlich darauf an, welche Veranlagung und
welches Verhalten das Kind in der jeweiligen Altersstufe an den Tag legt und in
welchem Umfang die bisherige Erziehung Erfolge gezeigt hat (BGH a.a.O.).
Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte zu 5) ihrer Aufsichtspflicht gegenüber
dem Beklagten zu 1) genügt.
Insbesondere hat die Beklagte zu 5) ihre Aufsichtspflicht nicht dadurch verletzt,
dass sie den Beklagten zu 1) an den Tattagen, dem ...1.1999 und dem ...1.1999,
jeweils am Nachmittag mehrere Stunden lang seine Freizeit außerhalb des Hauses
unbeaufsichtigt mit Schulkameraden verbringen ließ. Der Beklagte zu 1) stand
damals kurz vor Vollendung seines 14. Lebensjahres. Ein Kind dieses Alters ohne
nennenswerte Einschränkungen seines intellektuellen oder psychischen
Entwicklungsstandes - der Beklagte zu 1) besuchte die Klasse 7 der Gesamtschule
und erbrachte dort durchschnittliche Leistungen - muss nach vernünftigen
Anforderungen seine Freizeit nachmittags auch mehrere Stunden lang ohne
elterliche Aufsicht verbringen können. Auch die in der Schule zu Tage getretenen
und der Beklagten zu 5) bekannt gewordenen Auffälligkeiten erforderten eine
Verkürzung des Zeitraumes unbeaufsichtigter Freizeit während dieser Zeit nicht.
Für die Beklagte zu 5) gab es keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich ihr Sohn wegen
der ihn begleitenden Schulkameraden seinerzeit in "schlechter Gesellschaft"
befand. Die Beklagte zu 5) hatte ferner keinen Anlass für die Annahme, dass ihr
Sohn während dieser Zeit strafbare Handlungen - insbesondere vorsätzliche
Brandstiftungen - ausführen werde. Ihr war nicht bekannt, dass ihr Sohn bereits
am ...1.1999 widerrechtlich in zwei leerstehende Ferienhäuser eingedrungen war.
Sofern der Sachvortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung über die
Kenntnis der Beklagten zu 5) von den vor dem ...1.1999 begangenen Taten des
Beklagten zu 1) dahin zu verstehen ist, dass die Beklagte zu 5) bereits vor dem
...1.1999 von der Polizei entsprechend informiert worden sei, ist diese Behauptung
neu und nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Sie wäre im Übrigen auch
offensichtlich falsch. Sie steht im Widerspruch zu dem Inhalt der beigezogenen
Ermittlungsakten, wonach der Beklagte zu 1) erst am ...1.1999 als Täter nicht nur
der Brandstiftungen, sondern auch der weiteren ab dem ...1.1999 begangenen
Taten ermittelt wurde. Auch die der Beklagten zu 5) bekannt gewordenen
Auffälligkeiten ihres Sohnes während der Schulzeit qualifizierten das Verhalten der
Beklagten zu 5), ihrem Sohn zu gewähren, dass er nachmittags mehrere Stunden
lang außerhalb des Hauses und unbeaufsichtigt seine Freizeit mit
Klassenkameraden verbrachte, nicht als Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. Außer
dem Vorfall im September 1998, bei welchem der Beklagte zu 1) einen Mitschüler
mit einem Faustschlag am Auge verletzte, und dem Beschmieren einer
Toilettentür in der Schule mit einem Filzstift hat die Beweisaufnahme ergeben,
dass die Beklagte zu 5) seitens der Schule darüber informiert war, dass ihr Sohn
immer wieder seine Hausaufgaben nicht gemacht und - vereinzelt - auch den
Unterricht "geschwänzt" hatte. Hinsichtlich der Störung des
Mathematikunterrichtes im Oktober 1998 und der Störung des Unterrichts der
Lehrerin B im November 1998, die nach Angaben des Zeugen Z2 in der Schulakte
verzeichnet sind, hat die Beweisaufnahme eine entsprechende Information der
Beklagten zu 5) durch die Schule nicht ergeben. Das gilt auch für Beleidigungen
von Lehrkräften durch den Beklagten zu 1), von denen der Zeuge Z2 nichts und
der Zeuge Z3 nur vom Hörensagen im Kollegenkreis etwas wusste.
Übereinstimmend mit den Angaben der Beklagten zu 5) haben die Zeugen Z2 und
Z3, die den Beklagten zu 1) in der fraglichen Zeit unterrichteten, ausgesagt, dass
beim Beklagten zu 1) ein besonderes Aggressionspotential oder Erziehungsdefizite
nicht erkennbar gewesen seien, dass der Beklagte zu 1) sich auf Ermahnungen hin
einsichtig gezeigt habe, allerdings gleichwohl immer wieder seine Hausaufgaben
nicht gemacht habe. Dass der Beklagte zu 1) im September 1999 bei einer
Rangelei mit einem Mitschüler diesem einen Jochbeinbruch zugefügt hat, stellt sich
danach als ein atypisches Ereignis dar, von dem die Beklagte zu 5) - in
21
22
23
24
danach als ein atypisches Ereignis dar, von dem die Beklagte zu 5) - in
Übereinstimmung mit der Einschätzung der als Zeugen vernommenen Lehrer -
nicht auf eine generelle Neigung zu Straftaten oder gar auf eine Bereitschaft zu
Vermögensdelikten oder Brandstiftungen ... müsste. Danach kann eine Verletzung
der Aufsichtspflicht der Beklagten zu 5) nicht darin gesehen werden, dass sie dem
Beklagten zu 1) generell und auch am ...1.1999 und am ...1.1999 gewährte,
nachmittags mehrere Stunden lang seine Freizeit außerhalb des Hauses
unbeaufsichtigt zu verbringen.
Die Beklagte zu 5) hat auch im Allgemeinen ihre Pflicht zur Aufsicht, Belehrung
und Ermahnung des Beklagten zu 1) erfüllt. Die Beklagte zu 5) hat bei ihrer
Anhörung glaubhaft angegeben, dass sie wusste, wie und wo ihr Sohn seine
Freizeit verbrachte, dass dieser ihr Bescheid gab, wenn er das Haus zum Spielen
im Freien verließ, ins Schwimmbad, in den Sportverein oder auch in das
Jugendzentrum der evangelischen Kirche ging, und dass er die vereinbarten Zeiten
seiner Rückkehr einhielt. Sie hat ferner glaubhaft angegeben, dass sie ihren Sohn
dahin erzogen und entsprechend ermahnt habe, das Eigentum anderer zu achten
und - wenn sie einmal erfahren hatte, dass er in eine Rangelei oder Schlägerei mit
Gleichaltrigen verwickelt war - Provokationen aus dem Weg zu gehen. Die Beklagte
zu 5) hat sich auch nach Kräften bemüht, zur Bewältigung der schulischen
Probleme des Beklagten zu 1) beizutragen. Nach der Aussage des Zeugen Z3 hat
die Beklagte zu 5) dafür gesorgt, dass der Beklagte zu 1) wegen seiner
Rechtschreibschwäche Nachhilfeunterricht erhielt. Ferner zeigte sich die Beklagte
zu 5) nach Angaben des Zeugen kooperativ wegen der Problematik der häufig
nicht erledigten Hausaufgaben des Beklagten zu 1), indem sich die Beklagte zu 5)
in Absprache mit dem Zeugen um die Einhaltung eines Kontrollsystems
hinsichtlich der Hausaufgaben bemühte.
Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beklagten zu 5) über die
Wahrnehmung ihrer Verpflichtung zur Aufsicht, Ermahnung und Belehrung des
Beklagten zu 1) bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Soweit die Angaben
der Beklagten zu 5) von denen der Zeugen Z2 und Z3 hinsichtlich der
Informationen der Schule über schulische Verfehlungen des Beklagten zu 1)
abweichen, hat die Beklagte zu 5) dies plausibel damit erklärt, dass sie die
Informationen der Schule nicht als "Disziplinarangelegenheiten" verstanden habe
und dass ihre Erinnerung an diese Vorgänge mit Rücksicht auf die in der Folgezeit
aufgetretenen wesentlich größeren Probleme mit dem Beklagten zu 1) ungenau
sei. Für eine ausreichende Belehrung und Ermahnung des Beklagten zu 1) im
Allgemeinen spricht schließlich der Umstand, dass dieser sich des Verbotenen
seines Tuns durchaus bewusst gewesen ist. Nach seinen Angaben bei der Polizei
wusste er, dass er als noch 13-Jähriger für die Taten nicht bestraft werden kann
(Ermittlungsakten Bl. 44, 45).
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen
Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen
nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.