Urteil des OLG Frankfurt vom 22.01.2003

OLG Frankfurt: entstehung der forderung, zustellung, zahlungsunfähigkeit, drittschuldner, pfändung, pfandrecht, hessen, firma, klagebegehren, erwerb

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Gericht:
OLG Frankfurt 17.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
17 U 69/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 88 InsO
(Insolvenzverfahren: Maßgeblicher Zeitpunkt bei Eingreifen
der Rückschlagsperrfrist)
Leitsatz
1. Eine Sicherung des Insolvenzgläubigers i.S.d. § 88 InsO erfolgt erst mit dem
Entstehen eines Pfandrechts an einer Forderung des Gemeinschuldners. Allein mit der
Ausbringung der Pfändung von künftigen Ansprüchen des Gemeinschuldners gegen den
Drittschuldner tritt dagegen noch keine Sicherung ein; diese wird erst wirksam mit
Entstehen der Forderung selbst, erst dadurch entsteht ein Pfandrecht an der Forderung
des Gemeinschuldners gegen den Drittschuldner.
2. Einem von der Rückschlagsperrfrist des § 88 InsO betroffenen Insolvenzgläubiger, der
künftige Ansprüche des Gemeinschuldners gegen einen Drittschuldner gepfändet hat,
stehen keine Ansprüche an Forderungen des Gemeinschuldners gegen den
Drittschuldner zu, die weniger als einen Monat vor Insolvenzeröffnung entstanden sind.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.03.2002 verkündete Urteil der 4.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land 16.583,77 € nebst 5,83 %
Zinsen seit dem 14.04.2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 65 %, das beklagte Land 35
%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird gestattet, eine Zwangsvollstreckung der jeweils anderen
Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
as klagende Land nimmt die Beklagte als Drittschuldnerin aus einer
Forderungspfändung in Anspruch.
Die Vollstreckungsschuldnerin, die Firma X. GmbH & Co. KG in ..., hatte bei dem
klagenden Land Abgabenrückstände in Höhe von 168.901,66 DM. Mit
Pfändungsund Einziehungsverfügung des Finanzamts Y. vom 01.06.1999 pfändete
das klagende Land sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche,
Forderungen und Rechte aus allen bei der Beklagten für die
Vollstreckungsschuldnerin geführten Konten. Die Pfändungs- und
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Vollstreckungsschuldnerin geführten Konten. Die Pfändungs- und
Einziehungsverfügung wurde der Beklagten am 09.06.1999 zugestellt (Bl. 11 d.A.).
In der Drittschuldnererklärung vom 11.06.1999 teilte die Beklagte mit, dass zum
Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der
Schuldner keine Forderungen gegen die Beklagte hatte. In der Folgezeit waren auf
dem Konto ... der Vollstreckungsschuldnerin bei der Beklagten erhebliche
Guthaben zu verzeichnen. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorliegenden
Ablichtungen der Kontoauszüge Bl. 13-43 d.A. Bezug genommen. Am 22. und
23.06.1999 zahlte die Beklagte an das klagende Land 36.400.00 DM, 3.340,00 DM,
2.900,00 DM, 1.521,00 DM und 158,00 DM. Am 03.08.1999 wurde beim
Amtsgericht Frankfurt Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin gestellt. Mit Beschluss vom 27.08.199
wurde das Verfahren an das Amtsgericht Königsstein verwiesen. Am 02.09.1999
ordnet das Amtsgericht Königsstein die vorläufige Verwaltung über das Vermögen
de Vollstreckungsschuldnerin an. Mit Beschluss vom 01.11.1999 wurde das
Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Aufforderung durch das klagende Land überwies
die Beklagte diesem a 01.03.2000 noch weitere 34.350,58 DM
Das klagende Land hat die Ansicht vertreten, entgegen dem Rechtsstandpunkt
der Beklagten könne diese sich nicht auf die Rückschlagsperre des § 88 InsO
berufen, ebenso lägen keine Anfechtungstatbestände aus §§ 130 ff InsO vor.
Das klagende Land hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilten, an das klagende Land 91.911,08 DM nebst 5,83 %
Zinsen seit dem 14.04.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, dass auf die Forderungspfändung hin weitere
erhebliche Beträge am 20.07.1999 an das klagende Land überwiesen worden
seien. Insoweit hat die Beklagte auf die Ablichtungen der Kontoauszüge Bl. 24 d.A.
Bezug genommen. Sie hat weiter behauptet, dass das klagende Land Kenntnis
von der Zahlungsunfähigkeit der Vollstreckungsschuldnerin im Zeitpunkt der
Pfändung gehabt habe und die Insolvenzverwalterin weitere Zahlungen an das
klagende Land angefochten hätte. Die Beklagte hat weiterhin die Ansicht
vertreten, dass Zahlungseingänge in Höhe von 145.309,02 DM einer
Zweckbindung unterlägen, da diese Zahlungen zweckgebunden für Löhne und
Gehälter für Mitarbeiter der Schuldnerin auf deren Konto geflossen seien. Ferner
unterlägen die Mieterträge in Höhe von 9.509,61 DM sowie Zahlungen des
Arbeitsamts bzw. der Urlaubs- bzw. Lohnausgleichskasse in Höhe von 11.703,06
DM einer Zweckbindung.
Das Landgericht hat gem. Beweisbeschluss vom 16.05.2001 (Bl. 119 ff.d.A.) durch
Vernehmung der Insolvenzverwalterin Y. und der Finanzbeamtin Z. Beweis
erhoben. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift
vom 14.12.2001 Bezug genommen (Bl. 154 ff.d.A.). Das Landgericht hat der Klage
in vollem Umfang stattgegeben. Es hat sich insbesondere auf den Standpunkt
gestellt, dass die Rückschlagsperre des § 88 InsO nicht greife. Die Sicherung an
dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen sei hier bereits mit der
Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung am 09.06.1999 erlangt
worden. Darauf, ob auf dem gepfändeten Konto auch tatsächlich ein Guthaben
vorhanden sei, könne es nicht ankommen. Gepfändet werden nicht nur
gegenwärtige Forderungen und Ansprüche sondern auch zukünftige, die sich dann
in einem Guthaben auf dem Konto niederschlügen. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf die Gründe für die angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Die Beklagte verfolgt mir ihrer zulässigen Berufung die Abweisung der Klage. Dabei
vertritt sie weiterhin die Auffassung, dem Klagebegehren stehe die sogenannte
"Rückschlagsperre" nach § 88 InsO entgegen. Sie ist der Auffassung, die Äußerung
in der Literatur, bei dem für die Anwendung von § 88 InsO maßgeblichen Zeitpunkt
komme auf die Zustellung der Pfändungsverfügung an, beziehe sich stets auf
bereits existente der Höhe nach feststehende Forderungen. Etwas anderes müsse
aber dann gelten, wenn es um das Erlangen einer Sicherung an Rechten gehe, die
erst künftig noch entstehen müssten. Selbst wenn man dies anders beurteilten
wolle, müsse der Klage aus dem Gesichtspunkt der Anfechtbarkeit der Zahlungen
gem. §§ 130, 131 Abs. 1 InsO der Erfolg versagt bleiben. Die Auffassung des
Landgerichts zum Anfechtungsgrund des § 131 Abs. 1 InsO sei nicht
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Landgerichts zum Anfechtungsgrund des § 131 Abs. 1 InsO sei nicht
nachzuvollziehen. Denn es sei einhellige Auffassung, dass der im Zusammenhang
mit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme stehende Erwerb einer Forderung stets
inkongruent sei. Dabei sei im Hinblick auf § 131 Abs. 2 InsO zu beachten, dass
nach den Ausführungen der als Zeugin vernommenen Insolvenzverwalterin diese
Zahlungen an das Land Hessen im Zeitraum vom 03.05. bis 03.08.1999 in jedem
Fall angefochten worden wären, weil die Firma schon im Juli 1999 nicht mehr in der
Lage gewesen sei, Löhne und Gehälter zu bezahlen. Die Beklagte bezieht sich zum
Beweis für ihre Behauptung, dass die Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt von Erlass
und Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zahlungsunfähig
gewesen sei, auf das Zeugnis von Rechtsanwältin ... Y. (Bl. 208 d.A.). Überdies
müsse im Hinblick auf die Anwendung von § 130 InsO von einer grob fahrlässigen
Unkenntnis des klagenden Landes von der Zahlungsunfähigkeit der
Gemeinschuldnerin ausgegangen werden. Im Ergebnis hätten also die mit der
Klageforderung begehrten Beträge wieder zur Masse ausgekehrt werden müssen.
Schließlich seien die Berechnungen des Landgerichts zur Höhe des Anspruchs
nicht nachzuvollziehen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.
Das klagende Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das klagende Land hat die Klage in Höhe von 1.679,00 DM (858,47 €)
zurückgenommen, da es bei seiner Berechnung der Klageforderung die gezahlten
Teilbeträge in Höhe vo 1.521,00 DM sowie 158,00 DM nicht berücksichtigt hat. Das
klagende Land verteidigt im übrigen das angefochtene Urteil und trägt im
einzelnen zu den angesprochenen Rechtsfragen vor.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist zum Teil begründet.
Der Klägerin steht nur ein Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 16.583,77 €
(32.435,03 DM) nebst den verlangten Verzugszinsen zu.
Einem weitergehenden Zahlungsanspruch des klagenden Landes steht die
sogenannte Rückschlagssperre aus § 88 InsO entgegen.
Zunächst ist davon auszugehen, dass das klagende Land seine noch ausstehende
Forderung gegen den Schuldner richtig berechnet hat und berechtigten
Einwendungen der Beklagten zur Höhe der Forderung durch die Klagerücknahme
Rechnung getragen hat. Im übrigen ergeben sich die Differenzen bei der
Berechnung der noch offenen Forderung des klagenden Landes offenbar aus der
Tatsache, dass die Abbuchung der Beträge vom Konto der Schuldnerin 2 Tage vor
dem Eingang dieser Beträge bei dem klagenden Land erfolgte.
Das klagende Land hat nur Anspruch auf Auskehrung der Guthabensbeträge der
Gemeinschuldnerin, die sich bis zum 02.07.1999 auf dem Girokonto der
Gemeinschuldnerin befanden. Dies waren ausweislich des Kontoauszuges Bl. 17
d.A. 35.777,03 DM. Von diesem Betrag ist die zweckgebundene Überweisung des
Arbeitsamts an einen Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin in Höhe von 3.342,00 DM
abzuziehen. Insoweit bestand keine Forderung der Gemeinschuldnerin gegen die
Beklagte, so dass auf Grund der Pfändungs- und Überweisungsverfügung seitens
der Beklagten an das klagende Land 32.435,03 DM bzw. der entsprechende
Eurobetrag auszukehren ist.
Weitergehende Ansprüche gegen die Beklagte sind nicht schlüssig dargetan
worden. Das klagende Land hat weitergehende Forderungen der
Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte bis zum 02.07.1999 nicht vorgetragen.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Anfang September 1999 ist jede
Sicherung unwirksam geworden, die ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor
dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt hat. Der von der
Rückschlagsperrfrist gem. § 88 InsO betroffene Gläubiger nimmt ohne Rücksicht
auf die erlangte Sicherung oder Befriedigung mit der vollen Höhe seiner
Insolvenzforderung am Verfahren teil. Maßgebend für die Entscheidung des
Rechtsstreits ist hier die Frage, wann das klagende Land eine Sicherung a n dem
zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt hat. Dem
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zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt hat. Dem
Standpunkt in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts, diese Sicherung
sei bereits mit der Zustellung der unter dem 01.06.1999 gem. § 309 ff. der
Abgabenordnung ausgebrachten Pfändung eingetreten, kann nicht gefolgt werden.
Denn eine Sicherung i.S. des § 88 InsO ist erst mit der Entstehung des Pfandrechts
an einem Guthabensbetrag auf den Konten der Gemeinschuldnerin erfolgt. Allein
mit der Ausbringung der Pfändung an künftigen Ansprüchen der
Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte ist noch keine Sicherung eingetreten.
Diese wurde erst wirksam mit der Entstehung der Forderung selbst. Erst dadurch
ist ein Pfandrecht des klagenden Landes an der Forderung der Gemeinschuldnerin
gegenüber der Beklagten entstanden (§§ 1205, 1274 BGB). Dies folgt auch aus
den einzelnen Darlegungen des BGH in seinem Urteil vom 24.10.1996 (WM 1996,
2250 ff. (2252)). In Anbetracht der Rückschlagsperre des § 88 InsO stehen dem
klagenden Land deshalb keine Ansprüche an Forderungen zu, die nach dem
03.07.1999 seitens der Gemeinschuldnerin gegenüber der Beklagten entstanden
sind. Das klagende Land hat nicht im einzelnen dargelegt, wann welche Zahlungen
bei der Beklagten zu Gunsten der Gemeinschuldnerin eingegangen sind. Aus den
Kontoauszügen, die zu der Gerichtsakte gereicht wurden, ergibt sich für den
fraglichen Zeitpunkt, dass auf dem Konto der Gemeinschuldnerin am 02.07.1999
ein Guthabensbetrag von 35.777,00 DM gebucht war (Bl. 17 d.A.).
Darauf, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst vor dem
unzuständigen Gericht am 03.08.1999 gestellt wurde, kommt es nicht an. Die
Bestimmung des § 88 InsO stellt schlicht auf die Stellung des Insolvenzantrages ab
und verlangt nicht, dass dieser allen formalen Voraussetzungen des § 14 InsO
entspricht (vgl. Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage, Rnr. 15
zu § 88 mit weiteren Nachweisen).
Wegen der weiteren Einreden der Beklagten aus §§ 130 und 131 InsO folgt der
Senat den insoweit zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil.
Danach ist das Pfandrecht der Klägerin nicht anfechtbar i.S. dieser Vorschriften,
weil weder bewiesen ist, dass die Klägerin die Zahlungsunfähigkeit der
Gemeinschuldnerin kannte, noch ist die Sicherung der Forderung, die der Klägerin
jetzt noch zugesprochen wird, im letzten Monat vor Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens entstanden. Die allgemeinen Ausführungen der Zeugin Y., der
Insolvenzverwalterin, können keinen Beweis für die Zahlungsunfähigkeit der
Gemeinschuldnerin bereits im Juni 1999 erbringen (Bl. 155 d.A.). Eine erneute
Vernehmung der Zeugin ohne weiteren konkreten Sachvortrag der Beklagten zu
Einzelheiten für die Begründung einer Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin
kommt deshalb nicht in Betracht. Von einer Kenntnis des klagenden Landes von
der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin in den letzten 3 Monaten vor
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nach der Aussage der Zeugin
Z. ohnehin nicht ausgegangen werden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 543 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.