Urteil des OLG Frankfurt vom 15.10.2008
OLG Frankfurt: grundsatz der freien beweiswürdigung, immobilie, verwertung, bürge, diskontsatz, konkurseröffnung, leistungsfähigkeit, vollstreckung, rechtsverletzung, form
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Gericht:
OLG Frankfurt 23.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 U 11/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Krasse finanzielle Überforderung des Bürgen
Leitsatz
Anmerkung: Im Rechtsmittelverfahren unter dem Aktenzeichen XI ZR 332/08 hat der
BGH die Revision aufgehoben und zurückverwiesen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 1.12.2006 verkündete Urteil der 20.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wie folgt teilweise abgeändert:
Die Beklagte zu 2) wird neben den Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldnerin
verurteilt, an die Klägerin insgesamt 227.505,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz bzw. Basiszinssatz seit dem
28.4.1999 zu zahlen, wovon auf die Beklagte zu 2) 189.177,99 € nebst Zinsen in
vorgenannter Höhe entfallen.
Im übrigen wird bzw. bleibt die Klage abgewiesen und wird die weitergehende
Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 1) trägt vorab die Kosten seiner Säumnis. Die Klägerin hat die
außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4) zu tragen. Die Beklagten zu 1), 2)
und 3) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den Gerichtskosten und
den außergerichtlichen Kosten der Klägerin mit Ausnahme der Kosten der
Beweisaufnahme haben die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner 50 %
und der Beklagte zu 1) allein 24 % sowie die Klägerin 26 % zu tragen. Von den
Kosten der Beweisaufnahme haben die Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3) 61 %
als Gesamtschuldner sowie die Klägerin 39 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten zu 1) bis 3) dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung
oder Ergänzung bedürfen, wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug
genommen.
Das Landgericht hat mit dem Schlussurteil die auf Zahlung aufgrund von
Bürgschaften gerichtete Klage – unter Stattgabe im übrigen - hinsichtlich der
Beklagten zu 2) mit der Begründung abgewiesen, dass deren Bürgschaft vom
11.8.1995 wegen krasser finanzieller Überforderung nach § 138 BGB nichtig sei,
wobei andere Sicherheiten ihr Haftungsrisiko nicht in rechtlich gesicherter Weise
auf ein vertretbares Maß beschränkten. Hinsichtlich des Beklagten zu 4) wurde die
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auf ein vertretbares Maß beschränkten. Hinsichtlich des Beklagten zu 4) wurde die
Klageabweisung darauf gestützt, dass ihm nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB ein
Anspruch gegen die Klägerin auf Herausgabe seiner Bürgschaft vom 25.3.1996
wegen Zweckverfehlung aufgrund Nichterweiterung des Kreditlimits der
Hauptschuldnerin Fa. A zustehe.
Gegen das ihr am 15.12.2006 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Klägerin
am 15.1.2007 fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 16.4.2007 (Montag)
innerhalb der bis zum 15.4.2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist
begründet.
Nach Ansicht der Klägerin seien zunächst einige Anmerkungen bzw. Korrekturen
zu den „tatsächlichen Feststellungen“ zu machen. Im Hinblick auf die Beklagte zu
2) sei mangels einer krassen finanziellen Überforderung von der Wirksamkeit der
Bürgschaft auszugehen, da die Beklagte zu 2) nicht nur über Arbeitseinkommen
verfüge, sondern auch Eigentümerin des mit einer erstrangigen
Hypothekenvormerkung zugunsten der Klägerin belasteten Grundstücks in O1/L1
sei, dessen damaliger Wert sich gemäß der Schätzung vom 20.9.1994 auf 70 Mio
Drachmen (= 450.000.- DM), bei sofortigem Verkauf auf 60 Mio Drachmen (=
385.000.- DM) belaufen habe; dieser Wert habe sich inzwischen verdrei- bis
verfünffacht. Im Hinblick auf den Beklagten zu 4) habe das Landgericht dessen
Schreiben vom 27.9.1996 und 10.1.1997, die erst nach der Konkurseröffnung über
das Vermögen der Hauptschuldnerin verfasst worden seien, und die Aussage des
Zeugen Z1, die einen erhöhten Sicherungsbedarf für den bereits gewährten Kredit
bestätigt habe, fehlerhaft gewertet und zu Unrecht eine Zweckverfehlung
angenommen. Auch sei in dem Krediterhöhungsantrag der Hauptschuldnerin vom
25.5.1995 keine Rede von einer Besicherung durch den Beklagten zu 4).
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin
wird auf die Schriftsätze vom 16.4.2007 (Bl. 914-924 d.A.) und 7.10.2008 (Bl. 964f
d.A.) verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1.12.2006 abzuändern und
die Beklagten zu 2) und 4) gesamtschuldnerisch neben den Beklagten zu 1) und 3)
zu verurteilen, an die Klägerin 227.505,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über
dem jeweiligen Diskontsatz seit dem 1.10.1996 zu zahlen, und zwar die Beklagte
zu 2) in Höhe von 189.177,99 € zuzüglich Zinsen und der Beklagte zu 4) in Höhe
von 153.387,56 € zuzüglich Zinsen.
Die Beklagten zu 2) und 4) beantragen,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagten zu 2) und 4) verteidigen die Entscheidung des Landgerichts unter
Hinweis auf die Richtigkeit des Tatbestands mangels entsprechenden
Berichtigungsantrags der Klägerin. Zum Wert der Immobilie der Beklagten zu 2)
wird darauf verwiesen, dass es der Klägerin seit über 10 Jahren nicht gelungen sei,
die Immobilie zu verwerten und ihre vermeintlichen Ansprüche gegen die Beklagte
zu 2) zu befriedigen. Außerdem sei die Möglichkeit der Zahlung der monatlichen
Darlehensraten durch den Bürgen entscheidend, die vorliegend fehle angesichts
des Monatseinkommens der Beklagten zu 2) von lediglich 2.500.- DM in
Deutschland und anschließend sogar nur 1.300.- DM in O2. Im Hinblick auf den
Beklagten zu 4) sei unstreitig, dass er die Bürgschaft zur Sicherung einer
Erweiterung der Kreditlinie seines Onkels und Beklagten zu 1) eingegangen sei, die
jedoch niemals erfolgt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten
wird auf den Schriftsatz vom 2.7.2007 (Bl. 935-938 d.A.) verwiesen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. Sie
hat in der Sache teilweise Erfolg.
Nicht zu folgen ist der Klägerin indessen, soweit sie einige Anmerkungen bzw.
Korrekturen zu den „tatsächlichen Feststellungen“ im angefochtenen Urteil für
erforderlich hält. Abgesehen von der Bindungswirkung des Tatbestands nach § 529
Abs. 1 Nr. 1 ZPO für das Berufungsgericht, die die Klägerin nicht erschüttert hat,
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Abs. 1 Nr. 1 ZPO für das Berufungsgericht, die die Klägerin nicht erschüttert hat,
handelt es sich dabei auch nicht um entscheidungserhebliche Umstände, wie die
nachfolgenden Gründe belegen.
Hinsichtlich der Beklagten zu 2) liegt aber ein Berufungsgrund im Sinne des § 513
ZPO vor, denn insoweit beruht die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis auf
einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO bzw. es rechtfertigen nach § 529 ZPO
zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.
Das Landgericht hat zu Unrecht einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die
Beklagte zu 2) aufgrund der Bürgschaft vom 11.8.1995 aus §§ 765 Abs. 1, 767
BGB verneint, da diese Bürgschaft nicht nach § 138 BGB als sittenwidrig und
nichtig zu qualifizieren ist und die Voraussetzungen der Inanspruchnahme durch
die Klägerin im übrigen gegeben sind.
Die Beklagte zu 2) ist die Tochter des Beklagten zu 1), des Anteilsinhabers und
Vorstandsvorsitzenden der Hauptschuldnerin, womit allerdings der
Anwendungsbereich der Grundsätze der BGH-Rechtsprechung zur
Angehörigenbürgschaft eröffnet ist (vgl. BGH ZIP 2002, 167; NJW 2000, 1182;
Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, § 138 Rn 38).
Nach der inzwischen übereinstimmenden Rechtsprechung sowohl des IX. als auch
des XI. Zivilsenats des BGH (NJW 2002, 744 (745), 2228 (2229)) hängt die
Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB bei Bürgschafts- und Mithaftungsverträgen
zwischen Kreditinstituten und privaten Sicherungsgebern regelmäßig entscheidend
vom Grad des Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der
finanziellen Leistungsfähigkeit des Bürgen oder Mitverpflichteten ab. Wird der
Angehörige durch die von ihm übernommene Bürgschaft krass überfordert,
besteht nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine tatsächliche (widerlegliche)
Vermutung, dass die Bürgschaft ohne rationale Einschätzung der Interessenlage
und der wirtschaftlichen Risiken aus emotionaler Verbundenheit übernommen
worden ist und das Kreditinstitut die emotionale Beziehung zwischen
Hauptschuldner und Bürgen in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (BGH NJW
2002, 744; 2000, 1182;1999, 2584; Palandt-Heinrichs, § 138 Rn 38 b).
Eine krasse finanzielle Überforderung liegt grundsätzlich dann vor, wenn der
Betroffene voraussichtlich nicht einmal in der Lage ist, die vertragliche Zinslast aus
dem pfändbaren Teil seines Einkommens oder Vermögens tragen kann (BGHZ
135, 66 (70); BGH NJW 2002, 2230 (2231), 744; Palandt-Heinrichs, § 138 BGB, Rn
38 b). Diesen Gesichtspunkt – für sich genommen - hat das Landgericht zutreffend
bejaht angesichts des unstreitig geringen Monatseinkommens der Beklagten zu
2).
Eine solche krasse finanzielle Überforderung ist hingegen im Ergebnis selbst bei
einem einkommensschwachen Bürgen nach gefestigter Rechtsprechung dann
nicht gegeben, wenn der Wert des Grundbesitzes des Bürgen größer ist als die
Bürgschaftsschuld (BGH NJW 2001, 2466; OLG Brandenburg WM 2006, 1014; OLG
Köln WM 2005, 557; Palandt-Heinrichs, § 138 BGB, Rn 38 b), was hier der Fall ist.
Die Beklagte ist nämlich unstreitig Eigentümerin eines mit einer erstrangigen
Hypothekenvormerkung zugunsten der Klägerin belasteten Grundstücks in O1/L1,
von dessen den Bürgschaftsbetrag von 370.000.- DM übersteigenden Wert von
mindestens 385.000.- DM auf der Grundlage der in der ersten Instanz vorgelegten
Schätzung vom 20.9.1994 (Bl. 155f d.A.) auszugehen ist. Dabei ist nicht nur
bereits sehr zweifelhaft, ob die Beklagte zu 2) in der Berufungserwiderung diesen
Wert überhaupt bestritten hat; jedenfalls wäre ein etwaiges Bestreiten aber
unerheblich, weil es im Widerspruch zum eigenen expliziten erstinstanzlichen
Vorbringen der Beklagten zu 2) stünde, denn sie selbst hat mit ihrem Schriftsatz
vom 23.3.2000 diese Wertschätzung vorgetragen und vorgelegt sowie deren
Richtigkeit nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr zudem ihren Einwand der
Übersicherung auch hierauf gestützt. Darüber hinaus wäre ein etwaiges Bestreiten
als neues Verteidigungsmittel mangels Vorliegens eines der Ausnahmegründe
nach § 531 Abs. 2 ZPO ohnehin nicht zuzulassen. Der Vorlage einer neuen, von
der Klägerin in der Berufungsbegründung angebotenen Wertschätzung bedarf es
daher nicht. Der weiteren Behauptung der Klägerin von einer zwischenzeitlichen
Verdrei- bis Verfünffachung des Grundstückswertes hat die Beklagte zu 2) im
übrigen auch nicht widersprochen.
Angesichts dieser Umstände kommt dem von der Beklagten zu 2)
herangezogenen Aspekt der Nichtverwertung der Immobilie durch die Klägerin
keine entscheidende Bedeutung zu; dieses Vorgehen einer Bank mag zwar
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keine entscheidende Bedeutung zu; dieses Vorgehen einer Bank mag zwar
verwundern, eine Verwertungspflicht der Bank bzw. ein Vorrang der Verwertung
von Immobiliarsicherheiten gegenüber persönlichen Sicherheiten besteht jedoch
grundsätzlich nicht. Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts geht es im
Hinblick auf das Grundeigentum der Beklagten zu 2) auch nicht in erster Linie um
die Beschränkung des Haftungsrisikos auf ein vertretbares Maß durch Verwertung
anderer Sicherheiten, sondern um die Bestimmung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Bürgen gemäß dem Grundsatz, dass ein
einkommensschwacher Bürge wirtschaftlich nicht krass überfordert ist, wenn er –
wie hier - die gesamte Bürgschaftsschuld voraussichtlich durch Verwertung seines
Grundeigentums zu tilgen vermag (BGH NJW 2001, 2466).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGHZ 107, 92 (97 f.); 125, 206
(209)) ist ferner bei Nichtanwendung der Grundsätze der Angehörigenbürgschaft
die eingegangene Verpflichtung nicht bereits deshalb rechtlich zu missbilligen, weil
der Bürge im Zeitpunkt seiner Willenserklärung nicht die Einkünfte oder das
Vermögen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten hatte, für die er haften soll. Nur in
besonders gelagerten krassen Ausnahmefällen kann hiernach die Bürgschaft
schon wegen des Umfangs der Verpflichtungen sittenwidrig sein. Der BGH (aaO)
beruft sich zur Begründung auf die Freiheit der Vertragsgestaltung als Teil der
Privatautonomie, die auch den Abschluss risikoreicher Geschäfte und die
Verpflichtung zu Leistungen umfasst, die nur unter besonders günstigen
Bedingungen, gegebenenfalls unter dauernder Inanspruchnahme des pfändbaren
Einkommens, erbracht werden können.
Besondere Umstände, welche die von der Beklagten zu 2) übernommene
Bürgschaft schon wegen des Umfangs der Verpflichtung als sittenwidrig
erscheinen lassen könnten, hat sie aber nicht substantiiert dargelegt, sondern
lediglich auf ihre finanzielle Überforderung zum Zeitpunkt der
Bürgschaftserklärung verwiesen.
Da die Beklagte zu 2) den ihr obliegenden Nachweis der Stellung der Bürgschaft
zum Zweck der Krediterweiterung der Hauptschuldnerin nicht geführt hat, weil die
Zeugin Z3 diese Verknüpfung nicht bestätigt hat, kommt auch ein
bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch gegen die Klägerin nicht in
Betracht.
Am Vorliegen der sonstigen Eintrittsvoraussetzungen nach §§ 765 Abs. 1, 767 BGB
bestehen keine Zweifel, sie wurden auch im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Ohne Erfolg bleibt die Berufung hingegen im Hinblick auf eine Bürgschaftshaftung
des Beklagten zu 4), die das Landgericht zu Recht wegen Zweckverfehlung
verneint hat. Die gegen die diesbezügliche Beweiswürdigung des Landgerichts
gerichteten Angriffe der Klägerin greifen nicht durch.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO bedeutet, dass der
Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist,
ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich ohne
Bindung an gesetzliche Beweisregeln nach seiner individuellen Einschätzung
bewerten darf (Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 286 Rn 13). Der Vorgang der
Überzeugungsbildung ist nicht von objektiven Kriterien abhängig, sondern beruht
auf Erfahrungswissen und Judiz des erkennenden Richters (Scherzberg ZZP 117
(2004) 178f), der etwa trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das
Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen darf (Zöller-Greger aaO).
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem
erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht
konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der
entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute
Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des
Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können
sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei
der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGHZ 158, 269 mwN). Ein
solcher Verfahrensfehler liegt dann vor, wenn die Beweiswürdigung in dem
erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der
Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind, was der Fall ist, wenn
die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn sie
gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH aaO mwN).
Hieran gemessen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts mit der Folge der
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Hieran gemessen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts mit der Folge der
richterlichen Überzeugung von der Stellung der Bürgschaft des Beklagten zu 4)
vom 25.3.1996 zum Zweck der Absicherung der Erweiterung des Kreditlimits der
Hauptschuldnerin Fa. A rechtlich nicht zu beanstanden; auch die Klägerin hat
letztlich eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung durch das Landgericht nicht
dargetan.
So begegnet die Heranziehung der beiden Schreiben des Beklagten zu 4) vom
27.9.1996 und 10.1.1997 als Indizien für eine Zweckbindung keinen
grundsätzlichen Bedenken, auch wenn sie erst nach der Konkurseröffnung über
das Vermögen der Hauptschuldnerin verfasst worden sind, was vom Landgericht
im übrigen ausdrücklich berücksichtigt worden ist. Zur weiteren Stützung seiner
Würdigung hat das Landgericht außerdem auf die verwertbaren Angaben des
Zeugen Z2 abgestellt, was mit der Berufung nicht angegriffen worden ist. Soweit
die Klägerin die Wertung der Aussage des Zeugen Z1 beanstandet, die vielmehr
einen erhöhten Sicherungsbedarf für den bereits gewährten Kredit bestätigt habe,
verkennt sie, dass das Landgericht den Aspekt eines erhöhten Sicherungsbedarfs
entsprechend gewürdigt hat, und zwar spezifisch im Verhältnis zum Beklagten zu
4), wobei es mit nachvollziehbaren Erwägungen betreffend den Darlehensverlauf
jedoch zum Ergebnis gelangt ist, dass es im maßgeblichen Zeitraum März 1996,
also bei der Stellung dieser Bürgschaft, letztlich nur um eine Krediterweiterung
gegangen sein kann, die dann später aber unstreitig nicht realisiert worden ist.
Diese entscheidungserheblichen Erwägungen hat die Klägerin nicht im einzelnen
angegriffen, sondern Verhandlungen über die Erhöhung des Kreditrahmens
zugestanden.
Soweit die Klägerin in diesem Kontext ihren Angriff gegen die Beweiswürdigung des
Landgerichts ferner darauf stützen will, dass in dem Krediterhöhungsantrag der
Hauptschuldnerin vom 25.5.1995 keine Rede von einer Besicherung durch den
Beklagten zu 4) sei, kommt dem keine besondere Bedeutung zu; insbesondere
wird dadurch, dass der Darlehensnehmer nicht von sich aus eine bestimmte
Sicherheit anbietet, nicht ausgeschlossen, dass nachfolgend der Darlehensgeber
gleichwohl eine bestimmte Sicherheit fordert bzw. deren Stellung aus sonstigen
Gründen vereinbart wird.
Der Zinsanspruch der Klägerin hat seine Grundlage in §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt das
Ausmaß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche
Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§
543 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.