Urteil des OLG Frankfurt vom 25.09.2001

OLG Frankfurt: grundbuchamt, gutgläubiger erwerb, zwischenverfügung, ersuchende behörde, freies ermessen, guter glaube, grundstück, gegenstandslosigkeit, bauer, unrichtigkeit

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 458/00, 20 W
458/2000
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 18 GBO, § 19 GBO, § 71
GBO, § 84 GBO, §§ 84ff GBO
(Grundbuchlöschung wegen rechtlicher
Gegenstandslosigkeit des Nießbrauchs an einem
Einlagegrundstück eines Flurbereinigungsverfahrens)
Leitsatz
Wird nach Anordnung der vorzeitigen Ausführung des Flurbereinigungsplans ein
Nießbrauch an einem Einlagegrundstück im Grundbuch eingetragen, für das kein
Ersatzgrundstück ausgewiesen ist, hat das Grundbuchamt ein Löschungsverfahren
einzuleiten.
Tenor
Der angefochtene Beschluss und die Zwischenverfügung des Rechtspflegers des
Amtsgerichts Fulda-Zweigstelle Gersfeld- vom 09.08.2000 werden aufgehoben und
die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung über den Berichtigungsantrag
des Antragstellers vom 17.04.2000 an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, ein Verfahren gemäß den §§ 84 ff. GBO
wegen Gegenstandslosigkeit des in Abteilung II lfd. Nr. 5 des Grundbuchs
zugunsten der Beteiligten zu 3) eingetragenen Rechts einzuleiten.
Gründe
Der Beteiligte zu 2) ist im Grundbuch als Eigentümer der im Rubrum angegebenen
Grundstücke eingetragen, die in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen sind.
Der Beteiligte zu 1) hatte unter dem 03.12.1996 die vorzeitige Ausführung des
Flurbereinigungsplans gemäß § 63 FlurbG zum 15.01.1997 angeordnet und dem
Grundbuchamt die vorzeitige Ausführungsanordnung übersandt. Nach dem
zwischenzeitlich bestandskräftig gewordenen Flurbereinigungsplan des Beteiligten
zu 1) treten an die Stelle der Einlagegrundstücke lfd. Nr. 1 -3 und 5 des
Bestandsverzeichnisses andere Grundstücke. Wegen der Einzelheiten wird auf den
Auszug aus dem Flurbereinigungsplan (Anlage zu dem Berichtigungsersuchen des
Beteiligten zu 1) vom 17.04.2000) Bezug genommen. Wie der Beteiligte zu 1)
ausdrücklich bestätigt hat, ist an die Stelle des im alten Bestand als lfd. Nr. 4
eingetragenen Grundstücks Gemarkung Sch., Flur 6, Flurstück 31/3 kein
Ersatzgrundstück getreten. An diesem Grundstück hat das Grundbuchamt am
24.09.1997 aufgrund der Bewilligung des Beteiligten zu 2) vom 18.09.1997 (Bl. 130
d.A.) ein Nießbrauchsrecht für die Beteiligten zu 3) eingetragen.
Der Beteiligte zu 1) hat unter dem 17.04.2000 die Berichtigung des Grundbuchs
entsprechend dem Flurbereinigungsplan einschließlich Nachtrag I durch Eintragung
des neuen Grundstücksbestandes beantragt. Danach wird die am 27.11.1995
zugunsten der Beteiligten zu 3) eingetragene Grundschuld, lastend auf dem
derzeit noch als laufende Nr. 4 des Bestandes eingetragenen Grundstück Flur 6,
Flurstück 31/3 als Belastung des zum neuen Bestand gehörenden Grundstücks
Gemarkung Sch. Flur 11, Flurstück 65 übertragen. Dagegen ist das in Abt. II als lfd.
Nr. 5 eingetragene Nießbrauchsrecht der Beteiligten zu 3) in dem
Berichtigungsantrag nicht berücksichtigt, weder unter dem alten, noch dem neuen
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Berichtigungsantrag nicht berücksichtigt, weder unter dem alten, noch dem neuen
Bestand.
Das Grundbuchamt hat mit Verfügung vom 30.06.2000 den Beteiligten zu 1) auf
das Nießbrauchsrecht in Abt. II lfd. Nr. 5 hingewiesen und eine ergänzende
Regelung dazu verlangt, welches Grundstück an Stelle des bisher mit dem
Nießbrauch belasteten treten solle.
Nachdem der Beteiligte zu 1) unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Schleswig
vom 02.03.1964- 2 W 13/64 (RdL 1964, 305) eine Ergänzung des
Berichtigungsersuchens abgelehnt hatte, weil eine Änderung des
bestandskräftigen Flurbereinigungsplans ausscheide, hat das Grundbuchamt mit
Zwischenverfügung vom 09.08.2000 zur Ausräumung des mit Schreiben vom
30.06.2000 mitgeteilten Eintragungshindernisses entweder eine Ergänzung des
Ersuchens vom 17.04.2000 durch Bestimmung eines mit dem Nießbrauchsrecht
belasteten Ersatzgrundstücks gemäß § 68 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 FlurbG verlangt
oder ein Ersuchen des Beteiligten zu 1) um Löschung des Nießbrauchs.
Seine Beschwerde gegen die Zwischenverfügung hat der Beteiligte zu 1) im
wesentlichen darauf gestützt, dass sein Berichtigungsantrag nach § 79 Abs. 1
FlurbG nicht die Löschung des Nießbrauchs umfassen könne, weil die Unrichtigkeit
des Grundbuchs insoweit auf der vom Grundbuchamt vorgenommenen
unzulässigen Eintragung an dem Monate zuvor bereits rechtlich untergegangenem
Grundstück beruhe und nicht auf der Ausführung des Flurbereinigungsplans.
Das Landgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen und
ausgeführt, die beantragte Eintragung des neuen Bestandes erfordere die
Löschung des Nießbrauchs. Obwohl dieser nach der Anordnung der vorzeitigen
Ausführung des Flurbereinigungsplans nicht mehr hätte eingetragen werden
dürfen und das Grundbuch deshalb unrichtig sei, sei kein Amtswiderspruch
einzutragen. Es komme auch keine Löschung von Amts wegen in Betracht, da
keine inhaltliche Unzulässigkeit nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO vorliege und eine
Löschung gemäß § 84 GBO als gegenstandslos in freiem Ermessen des
Grundbuchamts stehe. Die Kammer hat im Anschluss an die Entscheidung des
Bayerischen Obersten Landgerichts vom 29.01.1993 (in Mitteilungen der
Bayerischen Notarkammer 1993, 285 ff., 287 unter II= BayObLGZ 1993, 52,57)
den Beteiligten zu 1) als zu einem entsprechenden Löschungsersuchen nach §§ 38
GBO, 79 Abs. 1 FlurbG befugt angesehen.
Seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft der Beteiligte zu 1) auch in der
weiteren Beschwerde gegen den seine Erstbeschwerde zurückweisenden
Beschluss des Landgerichts. Er macht geltend, die eine Löschung von Amts wegen
rechtfertigende inhaltliche Unzulässigkeit des Nießbrauchs ergebe sich aus dem
rechtlichen Untergang des belasteten Grundstücks bereits vor Eintragung des
Rechts II/5. Die Flurbereinigungsbehörde sei entgegen der Auffassung des
Landgerichts nicht zur Stellung des Löschungsantrags befugt, da der
bestandskräftige Flurbereinigungsplan eine Festsetzung zur Löschung des
Nießbrauchsrechts nicht habe enthalten dürfen und eine nachträgliche Änderung
ausscheide, weil keine Notwendigkeit für Zwecke der Flurbereinigung sie erfordere.
Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 78, 80 Abs. 1 GBO zulässig, insbesondere ist
der Beteiligte zu 1) als Flurbereinigungsbehörde im Rahmen des
Berichtigungsersuchens nach §§ 38 GBO, 79 FlurbG beschwerdebefugt (OLG
Schleswig - Beschluss vom 02.03.1964, RdL 1964, 305; BayObLG - Beschluss vom
07.11.1985 - BayObLGZ 1985, 372,373; Demharter, GBO, 23. Aufl., § 71 Rdnr. 76
und § 38 Rdnr. 22,79; Bauer/von Oefele: GBO, § 38 Rdnr. 24; Seehusen/Schwede:
Flurbereinigungsgesetz, 7. Aufl., § 79 Rdnr. 12).
Die weitere Beschwerde ist auch begründet, da die Entscheidung des Landgerichts
auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 78 GBO, 550 ZPO). Die von der
Kammer bestätigte Zwischenverfügung war nicht gerechtfertigt, da derzeit nicht
feststeht, dass der Erledigung des Berichtigungsersuchens die mit der
Zwischenverfügung vorausgesetzten Eintragungshindernisse entgegenstehen.
Zunächst ist davon auszugehen, dass das Schreiben des Beteiligten zu 1) vom
17.04.2000 ein Ersuchen im Sinn des § 38 GBO darstellt (BayObLGZ 1985, 372,
373; Demharter, aaO., § 38 Rdnr. 22; Bauer/von Oefele, aaO., § 38 Rdnr. 104).
Nach § 38 GBO erfolgt in den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift (wie
vorliegend nach § 79 FlurbG) eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine
Eintragung zu ersuchen, die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde. Die
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Eintragung zu ersuchen, die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde. Die
Prüfung des Grundbuchamts beschränkt sich darauf, ob die ersuchende Behörde
zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt ist, ob das
Ersuchen bezüglich seines Inhalts und seiner Form den gesetzlichen Vorschriften
entspricht und ob die durch das Ersuchen nicht ersetzten Eintragungserfordernisse
gegeben sind (Demharter: GBO, 23. Aufl., § 38 Rdnr. 73; Bauer/von Oefele: GBO, §
38 Rdnr. 20-23). Eine inhaltliche Prüfung kommt dem Grundbuchamt nicht zu, es
sei denn das Grundbuchamt weiß, dass die von ihm verlangte Eintragung unrichtig
sein würde.
Gegenstand des Berichtigungsersuchens vom 17.04.2000 ist die Abschreibung der
bisherigen im Bestandsverzeichnis als Eigentum des Beteiligten zu 2)
eingetragenen Grundstücke und die Eintragung der im Nachweis des neuen
Bestandes aufgeführten neuen Grundstücke. Durch die Bescheinigung der
Übereinstimmung mit dem Flurbereinigungsplan einschließlich Nachtrag I ist das
Berichtigungsersuchen gemäß 38 GBO hierfür eine ausreichende Grundlage. Dies
gilt auch hinsichtlich der Übernahme der am 27.11.1995 und somit vor
Wirksamwerden der vorzeitigen Ausführungsanordnung am 15.01.1997 als Recht
III/5 eingetragene Grundschuld, die sich als Belastung des Abfindungsgrundstücks
Gemarkung Sch., Flur 11, Flurstück 65 fortsetzt. Dagegen ist das
Nießbrauchsrecht der Beteiligten zu 3) in dem Berichtigungsersuchen nicht
berücksichtigt, da es erst am 24.09.1997 nach Wirksamwerden der vorzeitigen
Ausführungsanordnung im Grundbuch eingetragen worden ist. Diese Eintragung ist
unter Verstoß gegen § 19 GBO erfolgt, denn die Bewilligung des Beteiligten zu 2)
vom 18.09.1997 war zu diesem Zeitpunkt keine ausreichende Grundlage für die
Eintragung des Nießbrauchs an dem Grundstück Gemarkung Sch. Flur 6, Flurstück
31/3. Aufgrund der vorzeitigen Ausführungsanordnung gemäß § 63 FlurbG, die
nach Inhalt und Wirkung der Ausführungsanordnung nach § 61 FlurbG wesensgleich
ist, war das noch unter lfd. Nr. 4 im Bestandsverzeichnis eingetragene Grundstück,
an dem der Nießbrauch eingetragen worden ist, als Einlagegrundstück im
Flurbereinigungsverfahren schon mit Wirkung zum 15.01.1997 rechtlich
untergegangen, weil ihm kein bestimmtes Abfindungsgrundstück entspricht und
deshalb der Surrogationsgrundsatz des § 68 FlurbG nicht eingreift (BayObLGZ
1985, 372, 375; Seehusen/Schwede: Flurbereinigungsgesetz, 7. Aufl., § 61, Rdnr.
3). Diese Rechtswirkung ist unabhängig von der Kenntnis der Beteiligten zu 2) und
3) von der vorzeitigen Ausführungsanordnung eingetreten, vielmehr muss auch
ein Rechtsnachfolger gemäß § 15 FlurbG das bis zu seiner Eintragung im
Grundbuch durchgeführte Flurbereinigungsverfahren gegen sich gelten lassen. Ein
gutgläubiger Erwerb scheidet insoweit aus (Seehusen/Schwede. aaO., § 15 Rdnr.
3). Obwohl die Ausführungsanordnung per 15.01.1997 keine rechtliche
Grundbuchsperre und auch keine Verfügungsbeschränkung des Eigentümers
bewirkte (Bauer/von Oefele, aaO., § 38, Rdnr. 103), hatte sie eine tatsächliche
Eintragungssperre zur Folge. Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes infolge der
Ausführungsanordnung kann selbst eine zuvor bewilligte Rechtsänderung erst im
Grundbuch gewahrt werden, wenn die Flurbereinigungsbehörde die
Grundbuchberichtigung nach § 79 FlurbG bereits veranlasst hat. Da die
Einlagegrundstücke, die im Bestandsverzeichnis noch eingetragen sind, als solche
rechtlich nicht mehr bestehen, kann an ihnen vor Eintragung der Änderung des
Sachverhältnisses nicht eine Änderung des Rechtsverhältnisses eingetragen
werden (Senat - Beschluss vom 04.01.1996 - NJW-RR 1996, 974,975; OLG
Schleswig - Beschluss vom 02.03.1964 - RdL 1964, 305). Das Grundbuchamt hätte
deshalb das Nießbrauchsrecht der Beteiligten zu 3) nicht eintragen dürfen, mit der
Folge, dass gegenwärtig das Grundbuch außer hinsichtlich der Eintragungen im
Bestandsverzeichnis auch deshalb unrichtig ist, weil es als Belastungsgegenstand
des in Abt. II lfd. Nr. 5 eingetragenen Nießbrauchs ein Grundstück aufführt, das
durch die außerhalb des Grundbuchs eingetretene materiell-rechtliche Wirkung der
Ausführungsanordnung gemäß §§ 61, 63 FlurbG als Rechtsobjekt (des
Nießbrauchs) nicht mehr besteht und mangels eines Ersatzgrundstücks nach dem
Flurbereinigungsplan auch ein Übergang auf ein anderes Grundstück nach § 68
FlurbG ausscheidet (BayObLG - Beschluss vom 29.01.1993 - BayObLGZ 1993, 52,
57= MittBayNot 1993, 285,287).
Trotzdem sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, dass die
Voraussetzungen der Eintragung eines Amtswiderspruchs ebenso wie der
Amtslöschung nach § 53 Abs. 1 GBO nicht vorliegen.
Auch eine derartige Eintragung setzt die vorherige Berichtigung des
Bestandsverzeichnisses hinsichtlich des betroffenen Grundstücks voraus (Senat,
aaO.; BayObLG - Beschluss vom 16.04.1993 - MittBayNot 1993,287). Aber auch
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aaO.; BayObLG - Beschluss vom 16.04.1993 - MittBayNot 1993,287). Aber auch
wenn die Berichtigung des Bestandsverzeichnisses gleichzeitig entsprechend dem
Ersuchen des Beteiligten zu 1) vorgenommen würde, setzt die Eintragung eines
Amtswiderspruches voraus, dass sich an die unrichtige Grundbucheintragung ein
gutgläubiger Erwerb anschließen kann (Demharter, aaO., § 53 Rdnr. 19), was bei
einem Nießbrauchsrecht infolge fehlender Übertragbarkeit (§ 1059 BGB) nicht der
Fall ist. Hierin liegt ein für die Beurteilung der Eintragungsfähigkeit des
Amtswiderspruchs wesentlicher Unterschied zwischen dem hier zu entscheidenden
Fall und der Fallgestaltung, die der Entscheidung des OLG Schleswig vom
02.03.1964 zu Grund liegt, auf die sich der Beteiligte zu 1) beruft, denn dort ging
es um die Eigentumsumschreibung und die Eintragung einer Grundschuld, also
beides Eintragungen, an die sich guter Glaube anschließen kann. Die
Amtslöschung gemäß § 53 GBO setzt die inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragung
voraus, die zu unterscheiden ist von der Eintragung, die wie vorliegend unter
Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vorgenommen wurde. Inhaltlich unzulässig
sind Eintragungen, wenn sie allgemein nicht eintragungsfähige Rechtsverhältnisse
verlautbaren wie z.B. Vermerke, die keine Rechtsverhältnisse betreffen oder keine
bzw. nicht eintragungsfähige dingliche Rechte. Ferner kommt die Amtslöschung in
Betracht, wenn gesetzlich nicht erlaubte Inhalte eingetragen wurden oder
eintragungsfähige Rechte ohne den gesetzlich geforderten Inhalt (vgl. zu den
Fallgestaltungen im einzelnen die Beispiele bei Bauer/von Oefele/Meincke, GBO, §
53 Rdnr. 107-118). Ein derartiger Fall der inhaltlichen Unzulässigkeit muss sich
außerdem allein aus dem Eintragungsvermerk selbst und der zulässigerweise in
Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ergeben, andere Beweismittel dürfen
nicht verwertet werden (Demharter, aaO., § 53 Rdnr. 42 m.w.N.). Da sich
vorliegend die rechtliche Gegenstandslosigkeit des Belastungsobjekts aus der
Ausführungsanordnung im Flurbereinigungsverfahren ergibt, scheidet eine
Amtslöschung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO auch aus diesem Grund aus.
Bei seiner Entscheidung über die Berechtigung der angefochtenen
Zwischenverfügung hat das Landgericht zwar die Möglichkeit der amtswegigen
Eintragung eines Widerspruchs oder einer Löschung nach § 53 GBO erörtert und zu
Recht verneint, aber ebenso wie das Grundbuchamt nicht andere
Berichtigungsmöglichkeiten berücksichtigt. Der Beteiligte zu 1) hat zwar eine
Ergänzung des Ersuchens vom 17.04.2000 um einen Löschungsantrag sowohl
gegenüber dem Grundbuchamt und in der Begründung seiner Erstbeschwerde als
auch in der Begründung seiner weiteren Beschwerde ausdrücklich abgelehnt, weil
er sich dazu nicht für befugt hält. Zu Recht hat sich die Kammer gehindert
gesehen, den gestellten Berichtigungsantrag nach § 79 FlurbG, weil er das in Frage
stehende Nießbrauchsrecht nicht berücksichtigt, als inzidentes Ersuchen um
Löschung des Nießbrauchsrechts auszulegen. Die Ausführungen des Beteiligten zu
1) zur alleinigen Verantwortlichkeit des Grundbuchamtes für die Unrichtigkeit des
Grundbuchs und dessen alleinige Aufgabe zur Beseitigung der Unrichtigkeit
hinsichtlich des eingetragenen Nießbrauchs können allenfalls als selbständiger
Antrag auf Berichtigung hinsichtlich des eingetragenen Nießbrauchs zusätzlich zu
dem Berichtigungsersuchen nach § 79 FlurbG ausgelegt werden, wobei als
Rechtsgrundlage die §§ 22 oder 84 ff. GBO in Betracht kommen. Für die
Anwendbarkeit von § 22 GBO fehlt es jedoch an der erforderlichen
Antragsberechtigung des Beteiligten zu 1) im Sinn von § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO,
denn antragsberechtigt ist nur der unmittelbar Beteiligte, dessen dingliche
Rechtsstellung durch die Eintragung einen Verlust erleidet oder einen Gewinn
erfährt (Demharter, aaO., § 13 Rdnr. 42), dingliche Rechte der
Flurbereinigungsbehörde selbst sind aber durch das eingetragene
Nießbrauchsrecht weder materiell, noch formell betroffen. Das Landgericht hat in
seiner Entscheidung offen gelassen, ob das Grundbuchamt das Nießbrauchsrecht
wegen Gegenstandslosigkeit nach § 84 ff. BGB hätte löschen können, da die
Unterlassung des in freiem Ermessen des Grundbuchamtes stehenden
Löschungsverfahrens nach § 85 Abs. 2 GBO unanfechtbar ist. Dabei hat es jedoch
nicht berücksichtigt, dass aus der angefochtenen Zwischenverfügung nicht
ersichtlich ist, dass das Grundbuchamt eine Löschung wegen
Gegenstandslosigkeit und das ihm insoweit eingeräumte Ermessen hinsichtlich
einer Löschung im Amtsverfahren nach §§ 84 ff. GBO überhaupt in Betracht
gezogen hat. Für den hier vorliegenden Fall der Anregung des
Löschungsverfahrens durch einen Beteiligten erfordert jedoch auch die Ablehnung
der Einleitung eines Löschungsverfahrens eine mit Gründen versehene
Entscheidung.
Das Grundbuchamt war zur Verfahrenseinleitung anzuweisen, da sein
grundsätzlich freies Ermessen aus mehreren Gründen entsprechend
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grundsätzlich freies Ermessen aus mehreren Gründen entsprechend
eingeschränkt war. Zum einen ist, wie dargelegt, die Unrichtigkeit des Grundbuchs
allein durch die verfahrensfehlerhafte Eintragung des Nießbrauchs der Beteiligten
zu 3) entstanden, der Beteiligte zu 1) aber hinsichtlich einer Berichtigung nach §
22 GBO nicht antragsberechtigt und von den Beteiligten zu 2) und 3) ein
Berichtigungsantrag nicht zu erwarten. Eine Ermessensausübung des
Grundbuchamts dahingehend, dass der Beteiligte zu 1) sein
Berichtigungsersuchen hinsichtlich der Löschung des Nießbrauchs ergänzen
müsse, hätte deshalb nicht der pflichtgemäßen, an Sachgründen orientierten
Ermessensausübung entsprochen, da vor Abschluss dieses Amtsverfahrens ein
Beteiligter nicht durch Zwischenverfügung zu einer weiteren Mitwirkung am
Verfahren herangezogen werden kann (Bauer/von Oefele/Wilke : GBO, § 18 Rdnr.
8).
Zur Klarstellung wird daraufhingewiesen, dass der Senat in Übereinstimmung mit
dem Bayerischen Obersten Landesgericht entsprechend dessen bereits zitierten
Entscheidungen vom 29.01.1993 und vom 07.11.1985 ebenfalls davon ausgeht,
dass auf ein Ersuchen des Beteiligten zu 1) gemäß §§ 38 GBO, 79 FlurbG der für
die Beteiligten zu 3) eingetragene Nießbrauch vom Grundbuchamt gelöscht
werden kann, ohne dass es dafür auf die von dem Beteiligten zu 1) vorgetragenen
Hinderungsgründe ankäme, denn das Grundbuchamt ist, wie bereits ausgeführt
worden ist, zur inhaltlichen Überprüfung des Ersuchens nicht befugt. Der hier zu
entscheidende Fall ist jedoch dadurch geprägt, dass der Beteiligte zu 1) ein
derartiges Ersuchen ausdrücklich nicht stellt, weil er zu Recht der Auffassung ist,
dass das Grundbuchamt das Nießbrauchsrecht nicht hätte eintragen dürfen.
Daher war das Grundbuchamt anzuweisen, zunächst das ihm zu Gebote
stehenden Amtsverfahren nach §§ 84 ff. GBO auszuschöpfen, bevor die Wahrung
des Berichtigungsantrages nach § 79 FlurbG im Grundbuch von weiteren Ersuchen
bzw. der Änderung des Flurbereinigungsplans im Weg der Zwischenverfügung
abhängig gemacht wird.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beteiligten zu 1) war nicht
anzuordnen, da solche offensichtlich nicht entstanden sind (§ 13 a Abs. 1 Satz 1
FGG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.