Urteil des OLG Frankfurt vom 22.01.2008

OLG Frankfurt: gesellschaft mit beschränkter haftung, einziehung, satzung, gesellschafterversammlung, aufschiebende bedingung, wesentliche veränderung, firma, unternehmensgruppe, kommanditgesellschaft

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Gericht:
OLG Frankfurt 5.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 U 140/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 243 AktG, § 34 GmbHG
Einziehung von Geschäftsanteilen: Verstoß eines
Gesellschafters gegen Satzungsbestimmungen durch
Verfügungen über Geschäftsanteile
Leitsatz
Zur Zulässigkeit der satzungsmäßig vorgesehenen Zwangseinziehung von
Geschäftsanteilen eines Gesellschafters
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.6.2007 verkündete Urteil der 1.
Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hanau abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger wendet sich gegen die Einziehung seiner Geschäftsanteile an der
Beklagten und begehrt die Feststellung der Nichtigkeit des entsprechenden
Beschlusses vom 01.02.2007.
Die A/B Unternehmensgruppe, wegen deren Struktur auf die Übersicht Anlage K 5
(Anlagenordner) Bezug genommen wird, ist aus einem von den Eltern C und D
aufgebauten Familienunternehmen hervorgegangen. Sie besteht aus mehreren
entweder indirekt oder direkt untereinander beteiligten Gesellschaften, an denen
der Kläger und seine zwei Brüder jeweils mit einem Drittel (meist direkt) beteiligt
sind. In das operative Geschäft ist nur der Kläger eingebunden. Zwischen den
Brüdern herrschen massive Meinungsverschiedenheiten.
Die „Obergesellschaft“ ist die aus der A GmbH & Co Holding KG hervorgegangene
A Technologies Holding, Kommanditgesellschaft auf Aktien (künftig: KGaA).
Persönlich haftende Gesellschafter sind der Kläger und die A Verwaltungs GmbH.
Die drei Brüder sind des Weiteren Kommanditaktionäre zu annähernd gleichen
Anteilen.
Der Kläger und seine Mutter waren Geschäftsführer der Beklagten. Gesellschafter
der Beklagten sind die drei Brüder zu je 1/3. Zwischenzeitlich wird die Beklagte
durch den besonderen Vertreter, Rechtsanwalt E in O1, vertreten (Bl. 144).
In der zwischen den drei Brüdern am 14. Juni 1999 geschlossenen
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In der zwischen den drei Brüdern am 14. Juni 1999 geschlossenen
Konsortialvereinbarung (Anlage K 9) ist u. a. in P 8 der Präambel sowie in § 1.1
vorgesehen, dass im Falle einer Verfügung über die Beteiligung an der KGaA oder
der B Hallenbewirtschaftung GbR mbH gleichzeitig und in gleicher Weise sowie in
dem gleichen Verhältnis über die Beteiligung an der jeweils anderen Gesellschaft
verfügt werden muss.
Ebenso regelt § 10 des Gesellschaftsvertrages der hiesigen Beklagten
(Gesellschaftsvertrag Bl. 220 - 235) Verfügungen über Geschäftsanteile wie folgt:
10.1 Die Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile von Geschäftsanteilen, in
welcher Weise auch immer, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, bedarf
unbeschadet der Bestimmungen des § 17 GmbHG zu ihrer Wirksamkeit der
vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Als Verfügung in diesem
Sinne ist auch die Einräumung von Unterbeteiligungen und die Eingehung von
solchen Rechtsverhältnissen zu verstehen, durch die ein Gesellschafter hinsichtlich
seines Anteils in eine treuhänderähnliche Stellung gerät oder die Verpflichtung
eingeht, die Ausübung seiner Rechte an die Zustimmung eines Dritten zu binden.
10.2 Verfügungen von Todes wegen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der
vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung, jedoch sind Verfügungen
von Todes wegen nur zu Gunsten von ehelichen Abkömmlingen, das heißt
Verwandten ersten Grades in gerader Linie, oder von Mitgesellschaftern zulässig.
10.3 Für den Fall, dass der Gesellschafter zugleich Gesellschafter der
Kommanditgesellschaft auf Aktien in Firma A Technologies Holding KGaA ist, ist
Voraussetzung für die Wirksamkeit jeder Verfügung des Weiteren, dass der
Gesellschafter gleichzeitig und in der gleichen Weise sowie bei Verfügungen über
Teile von Geschäftsanteilen in dem gleichen Verhältnis über seine Beteiligung an
dieser Kommanditgesellschaft auf Aktien verfügt.
10.4 Für den Fall, dass der Gesellschafter zugleich Gesellschafter der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung B Hallenbewirtschaftung GbR mbH ist,
ist Voraussetzung für die Wirksamkeit jeder Verfügung des Weiteren, dass der
Gesellschafter gleichzeitig und in der gleichen Weise sowie bei Verfügungen über
Teile von Geschäftsanteilen in dem gleichen Verhältnis über seine Beteiligung an
dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts verfügt.
10.5 Für den Fall, dass der Gesellschafter zugleich Gesellschafter der Gesellschaft
mit beschränkter Haftung in Firma A Management GmbH ist, ist Voraussetzung für
die Wirksamkeit jeder Verfügung des Weiteren, dass der Gesellschafter gleichzeitig
und in gleicher Weise sowie bei Verfügungen über Teile von Geschäftsanteilen in
dem gleichen Verhältnis über seine Beteiligung an der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung in Firma A Management GmbH verfügt.
10.6 Für den Fall, dass der Gesellschafter zugleich Gesellschafter der Gesellschaft
mit beschränkter Haftung in Firma F GmbH Energieführungsketten ist, ist
Voraussetzung für die Wirksamkeit jeder Verfügung des Weiteren, dass der
Gesellschafter gleichzeitig und in gleicher Weise sowie bei Verfügungen über Teile
von Geschäftsanteilen in dem gleichen Verhältnis über seine Beteiligung an der
Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Firma F GmbH Energieführungsketten
verfügt.
10.7 Verfügt ein Gesellschafter der Gesellschaft im Ganzen oder zu Teilen
außerhalb des in den vorstehenden Bestimmungen vorgegebenen Rahmens über
seine Beteiligung an der Kommanditgesellschaft auf Aktien in Firma A
Technologies Holding KGaA und/oder seine Beteiligung an der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung B Hallenbewirtschaftung GbR mbH
und/oder seine Beteiligung an der A Management GmbH und/oder der F GmbH
Energieführungsketten, ohne gleichzeitig und in gleicher Weise sowie in dem
gleichen Verhältnis über die von ihm gehaltenen GmbH-Geschäftsanteile zu
verfügen, so hat die Gesellschaft die Geschäftsanteile des betroffenen
Gesellschafters einzuziehen. Verstößt ein Gesellschafter im Rahmen seiner
Verfügungen von Todes wegen gegen die Bestimmungen des § 10.2 dieses
Gesellschaftsvertrages, erfolgt die Einziehung zum Zeitpunkt des Eintritts des
Erbfalles. Die Einziehung bedarf nicht der Zustimmung des betroffenen
Gesellschafters. Sie erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung unter
Beachtung des § 6.4.11 dieses Gesellschaftsvertrages und Mitteilung des
Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter. Der betroffene Gesellschafter hat
bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht. Der betroffene Gesellschafter wird
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bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht. Der betroffene Gesellschafter wird
gemäß § 13 dieses Gesellschaftsvertrages von der Gesellschaft abgefunden.…
Mit Vertrag vom 29.11.2005 (Anlage K 8) übertrug der Kläger durch Schenkung
und Abtretung 712 nennwertlose Stückaktien aus seinem Bestand an der KGaA
auf seinen Sohn G unter Nießbrauchsvorbehalt. Mit Vertrag vom gleichen Tage
(Anlage K 10) übertrug der Kläger durch Schenkung und Abtretung seinem Sohn
aus dem von ihm gehaltenen Geschäftsanteil an der B Hallenbewirtschaftung GbR
mbH einen Teilgeschäftsanteil von 0,36 % des Gesellschaftsvermögens, ebenfalls
unter Nießbrauchsvorbehalt.
Mit notariellem Vertrag vom 20.02.2006 (Anlage K 11) begründete der Kläger
Unterbeteiligungen in Höhe von 1,07 % seines Gesellschaftsanteiles an der
Beklagten und der A Management GmbH (= 0,35636 % bzw. 0,35666 % des
Stammkapitals) und er übertrug diese Unterbeteiligungen an seinen Sohn.Mit
notariellem Vertrag vom 28.02.2006 (Anlage K 12) begründete er an seinem
Gesellschaftsanteil der F GmbH Energieführungsketten eine Unterbeteiligung von
1,07 % des von ihm gehaltenen Gesellschaftsanteils (0,35666 % des
Stammkapitals) und übertrug diese ebenfalls auf seinen Sohn.
Wann diese Anteilsübertragungen den übrigen Gesellschaftern zur Kenntnis
gelangten, ist streitig.
Mit privatschriftlicher Vereinbarung vom 23.11.2006 hoben der Kläger, sein Sohn
und seine Ehefrau die Verträge vom 29.11.2005 zur Übertragung von
Unternehmensbeteiligungen auf. Gleiches geschah bezüglich der
Unterbeteiligungen am 30.11.2006 mit Urkunde des Notars Dr. H (Ur.-Nr. …/2006
- Anlage K 15), indem G die Rückabtretung der schenkweise eingeräumten
Unterbeteiligungen an der Beklagten, der A Management GmbH und der F GmbH
erklärte.
Über den Umstand, dass die Aufhebung der Übertragungsverträge in die Wege
geleitet worden sei, informierte G den Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. J gemäß E-
Mail vom 23.11.2006 (Anlage K 16).
Am 20.12.2006 (Anlage K 17 - Bl. 68) forderte Dr. I den Kläger als Geschäftsführer
der Beklagten auf, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung mit einem
einzigen Tagesordnungspunkt „Einziehung des Geschäftsanteils des
Gesellschafters Dipl-Kfm. K im Nennbetrag von 8.700,-- €“ einzuberufen.
Daraufhin lud der Kläger zur Gesellschafterversammlung am 01.02.2007 ein. An
diesem Tag (01.02.2007) fasste die Gesellschafterversammlung der Beklagten
einen Beschluss über die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers (Anlage K
18).
Der Kläger hält die Einziehung seiner Geschäftsanteile für unwirksam. Er geht
davon aus, dass die Voraussetzungen der Zwangseinziehung nicht gegeben seien,
insbesondere nicht ausreichend in der Satzung bestimmt seien. Er, der Kläger, sei
auch der festen Überzeugung gewesen, mit der Übertragung von Beteiligungen
auf seinen Sohn nicht gegen die Satzungen der A-/B-Unternehmensgruppe zu
verstoßen. Alle Gesellschaftsverträge seien so ausgestaltet, dass die
Unternehmensbeteiligungen an den Gesellschaften der Unternehmensgruppe in
der Hand der Großfamilie B bleiben sollten, dass aber gerade im Hinblick auf die
Erbfolge - eine Übertragung der Unternehmensbeteiligungen problemlos innerhalb
der einzelnen Familienstämme möglich sein sollte.
Da die Übertragungen aufgehoben worden seien, verstoße die Zwangseinziehung
vor diesem Hintergrund gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht. Sinn und
Zweck des Einziehungstatbestandes sei es, die Unternehmensanteile in den
Händen der drei Brüder bzw. deren Abkömmlinge zu belassen und zu
gewährleisten, dass alle Geschäftsanteile immer zu gleichen Teilen in einer Hand
seien. Die Zwangseinziehung wolle dieses Ziel sicherstellen und sei keine Strafe.
Die Einziehung sei auch verwirkt und letztlich sei der Einziehungsbeschluss auch
nicht mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom
01.02.2007, durch welche die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers an der
Beklagten in Höhe von nominell 8.700,- € beschlossen wurden
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Beklagten in Höhe von nominell 8.700,- € beschlossen wurden
(Tagesordnungspunkte 6. und 7.) für nichtig zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte geht davon aus, dass der Kläger gegen § 10 der Satzung der
Beklagten verstoßen habe. Die unterschiedlichen Verfügungen des Klägers über
die von ihm gehaltenen Anteile/Aktien an den verschiedenen Gesellschaften der A
Unternehmensgruppe lägen zum einen zeitlich auseinander und wichen zum
anderen inhaltlich voneinander ab. Bei zwei Gesellschaften seien Anteile
übertragen worden, während bei den anderen drei Gesellschaften nur
Unterbeteiligungen gebildet und übertragen worden seien. Ebenso seien die
Beteiligungsquoten unterschiedlich ausgestaltet. Die Einziehung der
Geschäftsanteile sei zwingende Folge eines Verstoßes gegen die maßgebliche
Satzungsbestimmung. Durch die Aufhebung der Verträge werde dieses Ergebnis
nicht berührt. Auch sei die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung
zur Verfügung über den Gesellschaftsanteil des Klägers nie erteilt worden.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die angefochtene
Entscheidung und die in Bezug genommenen Schriftsätze sowie den
Berichtigungsbeschlusses vom 29.11.2007 (Bl. 246, 247) verwiesen.
Mit der am 28.06.2007 verkündeten Entscheidung, auf die vollinhaltlich Bezug
genommen wird, hat das Landgericht die angefochtenen Beschlüsse für
unwirksam erklärt, weil die Voraussetzungen, unter denen eine Zwangseinziehung
erlaubt sei, nicht erfüllt seien. Zwar sei davon auszugehen, dass bei den erfolgten
Übertragungen von Geschäftsanteilen und Unterbeteiligungen die
satzungsgemäßen Übertragungsvoraussetzungen nicht eingehalten und damit bei
keinem Vertrag die aufschiebende Bedingung eingetreten und ein Rechtsübergang
somit nicht erfolgt sei. Die Einziehungsklausel in § 10.7 Satz 1 der Satzung der
Beklagten setze aber eine Verfügung voraus, bei der auch die entsprechende
dingliche Rechtsänderung eingetreten sein müsse. Da in der Regel eine wirksame
Übertragung der Anteile nicht zustande komme, wenn nicht entsprechend über die
anderen Gesellschaftsanteile verfügt werde, sei die Einziehungsklausel
Auffangtatbestand, so dass die Regelung zu § 10.7 im Ergebnis nur bei vollzogener
Anteilsübertragung zum Tragen komme. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte,
sei die Anfechtungsklage erfolgreich, weil der Kläger die Verträge zwischenzeitlich
aufgehoben habe und den anderen Mitgesellschaftern infolge der Rückübertragung
der Anteile keine Nachteile entstanden seien.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholt
und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die zwangsweise Einziehung eines
Geschäftsanteils setze keine wirksame dingliche Verfügung über den
Geschäftsanteil voraus. Ausreichend sei vielmehr ein auf die dingliche
Rechtsänderung gerichtetes Rechtsgeschäft oder - im Falle der Einräumung von
Unterbeteiligungen - der Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages. Die in der
Satzung vorgesehene Sonderbehandlung von Verfügungen von Todes wegen sei
darauf zurückzuführen, dass nach herrschender Auffassung die Vererblichkeit von
Geschäftsanteilen oder deren Beschränkung durch Zustimmungserfordernisse
nicht möglich sei. Sinn und Zweck der in § 10.7 Satz 1 der Satzung angeordneten
Sanktion im Sinne einer zwingenden Einziehung des Geschäftsanteils der
Beklagten sei es, solche Satzungsverstöße von vornherein zu verhindern und die
Gesellschafter zu einem satzungskonformen Verhalten anzuhalten. Das auf jede
Verfügung anwendbare Gebot, gleichzeitig, gleichartig und verhältnisgleich über
Geschäftsanteile an den Unternehmen der A/B-Gruppe zu verfügen, finde damit
ohne Weiteres auch auf Verfügungen zugunsten von Familienangehörigen
Anwendung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die
Berufungsbegründung vom 04.10.2007 (Bl. 198 - 219) sowie auf den Schriftsatz
vom 5.12.2007 (Bl. 334 – 353) jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung
seines erstinstanzlichen Vorbringens. Die Entwicklung der in § 10 des
Gesellschaftsvertrages der Beklagten enthaltenen Regelung zeige, dass es Zweck
der Regelung sei, familienfremde Dritte aus der B-Gruppe fernzuhalten und die
drei Söhne untereinander kapitalmäßig gleich zu behandeln. Nur einem fremden
Dritten hätten die Anteile weggenommen werden sollen, nicht aber dem eigenen
Familienmitglied. Es verstoße gegen Sinn und Zweck der Einziehung, minimale
Abweichungen der Art, Zeit und Umfang der Übertragung der Anteile zum
zwingenden Anlass für eine Einziehung der GmbH-Anteile zu machen. Auf die
Berufungserwiderung vom 9.11.2002 (Bl. 258 - 264) sowie auf den Schriftsatz vom
14.1.2008 (359 - 381) jeweils nebst Anlagen wird im Übrigen verwiesen.
II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
In der Sache führt die Berufung auch zum Erfolg, denn die angefochtene
Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung wie auch nach § 529 zugrunde zu
legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Zunächst ist die Anfechtungsklage analog § 243 AktG zulässig und auch innerhalb
eines Monats rechtzeitig erhoben worden (vgl. hierzu Zöllner in Baumbach/Hueck,
GmbHG 18. Auflage, Anhang § 47 Rdn. 81, 145).Die Beschlüsse der
Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 01.02.2007 betreffend die
Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers an der Beklagten
(Tagesordnungspunkte 6. und 7.) wären aber nur nichtig, wenn die Beschlüsse
gegen Gesetz oder Satzung verstießen.
Dies ist indes nicht der Fall.
Die Beschlussfassung erfolgte zunächst mit der erforderlichen qualifizierten
Mehrheit der stimmberechtigten Stimmen (erforderlich 75 % gemäß den §§ 6.4,
6.4.11 und 10.7 Satz 4 der Satzung der Beklagten) - im vorliegenden Falle sogar
einstimmig; denn der Kläger hatte gemäß § 10.7 Satz 5 der Satzung als von der
Einziehung betroffener Gesellschafter bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht,
was zulässigerweise durch Satzung geregelt werden kann (vgl. Hueck/Fastrich,
a.a.O., § 34 Rdn. 14). Ausweislich des Protokolls (Seite 3) vom 01.02.2007 (Anlage
K 18) stimmten Dr. I und Rechtsanwalt L, der in Vollmacht vom 01.02.2007 für M
erschienen war (vgl. Seite 1 des Protokolls) für den Antrag des Gesellschafters Dr. I
auf Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers.
Soweit dann Rechtsanwalt L (ausweislich Seite 2 des Protokolls) im
Zusammenhang mit der vorausgehenden Diskussion der Einzelgründe für die Top
6 und 7 darauf verwiesen hatte, dass er in diesem Tagesordnungspunkt nur als
Bote handele, hat Rechtsanwalt L jedoch anlässlich seiner Stimmabgabe zu dem
zuletzt gestellten Antrag des Dr. I (Seite 3 des Protokolls) ohne jede
Einschränkung seine Stimme abgegeben, die nach Auffassung des Senats von
seiner vorhandenen Stimmrechtsvollmacht gedeckt war. RA L wollte ersichtlich
wirksam abstimmen. Den Hinweis im Protokoll versteht der Senat allenfalls als
Hinweis auf eine Weisung im Innenverhältnis zum Vollmachtsgeber, ohne dass
damit seine vorhandene Vollmachtsbefugnis nach außen in Frage gestellt war.
Die Einziehung der Geschäftsanteile am 01.02.2007 ist auch nicht etwa verwirkt
gewesen, weil - dem Vorbringen des Klägers zufolge - die Übertragung den beiden
Brüdern des Klägers doch schon spätestens seit der Gesellschafterversammlung
der KGaA vom 23.01.2006 bekannt gewesen sei (Bl. 6, 16). Zwar ergibt sich aus
dem Protokoll der außerordentlichen Hauptversammlung der KGaA vom
23.01.2006 (Anlage K 13 a), dass auf Nachfrage von Rechtsanwalt N (als Vertreter
für den abwesenden Kommanditaktionär Dr. I) der Vorsitzende der Versammlung
Dr. J erklärt hat, dass eine Übertragung von Kommanditanteilen von Herrn K an G
mit Übertragung vom 29.11.2005 erfolgt (sei) und dies bereits in einer
Gesprächsrunde, an der Herr N teilgenommen habe, am 2.12.2005 mitgeteilt
worden sei; damit hatten die Mitgesellschafter des Klägers aber noch keine
umfassende Kenntnis vom (genauen) Inhalt der erfolgten Übertragung
einschließlich der am gleichen Tag doch ebenso erfolgten Übertragung des
Teilgeschäftsanteils an der B HallenbewirtschaftungsGbR mbH. Unstreitig erfolgte
die weitere Begründung und Übertragung von Unterbeteiligungen an der
Beklagten, der A Management GmbH und der F GmbH Energieführungsketten
doch erst am 20.02.2006 bzw. 28.2.2006. Ebenso wurden alle
Anteilsübertragungsurkunden in Kopie unstreitig (erst) am 15.11.2006 dem
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Anteilsübertragungsurkunden in Kopie unstreitig (erst) am 15.11.2006 dem
Aufsichtsratsvorsitzenden [der KGaA] Dr. J übergeben (Bl. 6, 64-67, 76, 207, 218),
so dass der Mitgesellschafter Dr. I die hier relevanten Verträge eben erst nach
dem 15.11.2006 zur Kenntnis nehmen und inhaltlich prüfen (lassen) konnte , ohne
dass es noch darauf ankäme, dass gemäß dem Vorbringen der Beklagten der
Mitgesellschafter M überhaupt erstmals nach Zugang der hiesigen Klage eine
Kopie von den relevanten Verträgen erhalten habe (Bl. 66). Unstreitig hat dann Dr.
I den Kläger als Geschäftsführer der Beklagten bereits mit Schreiben vom
20.12.2006 (Anlage K 17 - Bl. 68) zur Einberufung einer außerordentlichen
Hauptversammlung betreffend die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers
aufgefordert, der daraufhin zur Gesellschafterversammlung am 01.02.2007 einlud.
Aus diesen Geschehensabläufen folgt, dass die festgestellten Umstände (Zeit-
und Umstandsmomente) die Rechtsfolge einer Verwirkung der
Einziehungsbefugnis der Beklagten nicht ergeben.
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 14.1.2008 im Zusammenhang mit den
Anteilsübertragungen erstmals u.a. auf ein mutmaßliches Gespräch vom 3.3.2006
zwischen G und M sowie auf eine E-Mail des anwaltlichen Beraters des Dr. I an den
Kläger vom 9.5.2006 verweist (Bl. 364, 365), lässt sich nach Auffassung des
Senats hieraus kein Vertrauenstatbestand herleiten, aufgrund dessen der Kläger
etwa nicht mehr mit der Einziehung seines Geschäftsanteils hätte rechnen
müssen. Vielmehr konnten die Mitgesellschafter des Klägers eine umfassende
Information des Klägers hinsichtlich der erfolgten Anteilsübertragungen erwarten,
die hier mit dem Zugang der Vertragskopien gegeben war und in deren Folge dann
die außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen wurde.
Die beschlossene Einziehung verstößt auch nicht gegen die Satzung, die ihrerseits
eine wirksame Rechtsgrundlage für die Einziehung ergibt wie auch die materiellen
Voraussetzungen für die Einziehung am 01.02.2007 vorlagen.
Gemäß § 34 Abs. 1 GmbHG darf eine Einziehung (Amortisation) von
Geschäftsanteilen nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag - wie hier in §
10.7 - zugelassen ist.
Allerdings ist eine Einziehung gegen den Willen eines Gesellschafters nur zulässig,
wenn dafür ein in der Satzung festgelegter sachlicher Grund vorliegt, was
einerseits bedeutet, dass die Ausgestaltung der Einziehung nicht beliebig,
insbesondere nicht nach freiem Belieben der Gesellschaftermehrheit zulässig ist;
andererseits muss ein sachlicher Grund nicht das Gewicht eines wichtigen Grundes
(im Sinne von nachhaltigen groben Pflichtverletzungen) haben (vgl. zum Ganzen
Hueck/Fastrich, a.a.O., § 34 Rdn. 9, 10 mit Nachweisen).Ein hinreichend sachlicher
Einziehungsgrund ist in § 10.7 der Satzung insofern enthalten, als er -
zusammengefasst - die Einziehungsbefugnis an einen Verstoß gegen das Gebot
knüpft, jede Verfügung über Geschäftsanteile/Beteiligungen (und zwar auch solche
zugunsten von Familienangehörigen) - neben der nach § 10.1 außerdem
vorausgesetzten vorherigen Zustimmung der
Gesellschafterversammlung/Gesellschaft - nur gleichzeitig, gleichartig und
verhältnisgleich an den Unternehmen der A/B-Gruppe vorzunehmen. Die
satzungswidrige Verfügung über Anteile ist durchaus auch ein anerkannter
Einziehungsgrund (vgl. z.B. Sudhoff, Familienunternehmen, 2. Auflage [2005], Rdn.
27, 28, 32).
Im vorliegenden Fall ist die Satzungsregelung auch hinreichend klar und
vollständig, so dass die Subsumtion eines konkreten Sachverhaltes möglich und
gerichtlich nachprüfbar ist (vgl. OLG Düsseldorf, GmbHR 1960, 126; Scholz/
Westermann, GmbHG 10. Auflage, § 34 Rdn. 13 - Bl. 128). Dabei hat eine
Auslegung vom Wortlaut der (Satzungs-) Regelung auszugehen; mangels
anderweitiger Anhaltspunkte ist schließlich eine nach beiden Seiten
interessengerechte Auslegung geboten (BGH NJW 1994, 2228; 2000, 2508; 2002,
747). Eine interessengerechte Auslegung wiederum gebietet, dass bei mehreren
an sich möglichen Auslegungen diejenige zu wählen ist, der im vertraglichen
Kontext eine sinnvolle Bedeutung zukommt und nicht diejenige, bei der sich die
Regelung als sinnlos erweisen würde (z.B. BGH NJW 1998, 2966).
Die Einziehungsbefugnis in § 10.7 der Satzung knüpft daran an bzw. setzt voraus,
dass ein Gesellschafter der Gesellschaft im Ganzen oder zu Teilen außerhalb des
in den vorstehenden Bestimmungen vorgegebenen Rahmens über seine
Beteiligung an der KGaA und/oder seine Beteiligung an der A Management GmbH
und/oder seine Beteiligung an der F GmbH Energieführungsketten verfügt, ohne
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und/oder seine Beteiligung an der F GmbH Energieführungsketten verfügt, ohne
gleichzeitig und in gleicher Weise sowie in dem gleichen Verhältnis über die von
ihm gehaltenen Geschäftsanteile an der Beklagten zu verfügen.
Nach Auffassung des Senats ergibt sich somit aus § 10.7 Satz 1 der Bestimmung
die Verpflichtung/das Gebot der Gesellschafter der Beklagten, über
Kommanditanteile/Geschäftsanteile an den in § 10.3 bis 10.6 genannten anderen
Gesellschaften nur zu verfügen, wenn dies zeitgleich, gleichartig und
verhältnisgleich mit einer - ihrerseits zustimmungsbedürftigen - Verfügung über
die Geschäftsanteile der Beklagten erfolgt. Nach seinem eindeutigen Wortlaut
meint § 10.7 somit satzungswidrige Verfügungen und nicht etwa wirksam
gewordene, dinglich vollzogene Verfügungen. In der Tat würde doch ansonsten die
Einziehungsklausel im Falle einer vorausgesetzten wirksam vollzogenen
Übertragung von Beteiligungen [jedenfalls von Geschäftsanteilen] praktisch
leerlaufen, weil über Geschäftsanteile ohnedies dinglich wirksam nur dann verfügt
werden könnte, wenn die Gesellschafter in Kenntnis des Satzungsverstoßes dem
Verfügungsgeschäft vorher zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt
hätten; eine satzungswidrige Verfügung müsste also erst genehmigt werden, um
dann einen Einziehungsbeschluss fassen zu können; dies wiederum würde sich im
Regelfall - weil widersprüchlich - als treuwidrig erweisen.
Im Übrigen ergibt sich aus der Systematik der Satzungsregelung - insbesondere
aus § 12 der Satzung - kein abweichendes Auslegungskriterium, denn § 12 der
Satzung beinhaltet eine eigenständige Regelung für den Fall des Ausscheidens
eines Gesellschafters im Falle seiner Insolvenz bzw. der Pfändung seiner
Geschäftsanteile.
Unter „Verfügung“ im Sinne von § 10.7 ist deshalb im Sinne der Auffassung der
Beklagten ein auf eine dingliche Rechtsänderung gerichtetes Rechtsgeschäft
(schuldrechtlichen oder dinglichen Inhalts) oder - im Falle der Einräumung von
Unterbeteiligungen, die in § 10.1 Satz 2 einer Verfügung über Geschäftsanteile
gleichgestellt sind - der Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages.
Dass § 10.1, 10.3 bis 10.6 auf Verfügungen an eheliche Abkömmlinge der
Gesellschafter nicht anwendbar wäre, gibt die Systematik dieser Satzungsregelung
nicht her, die doch in § 10.2 für Verfügungen von Todes wegen eine
Sonderregelung beinhaltet, die - in Übereinstimmung mit der herrschenden
Meinung, nach der die Vererblichkeit von Geschäftsanteilen von
Zustimmungserfordernissen nicht abhängig gemacht bzw. nicht beschränkt
werden darf (z.B. Scholz/H.Winter/Seibt, GmbHG 10. Auflage, § 15 Rdn. 27 - Bl.
213) - zu ihrer Wirksamkeit nicht der vorherigen Zustimmung bedürfen, jedoch
solche Verfügungen von Todes wegen nur zugunsten von ehelichen Abkömmlingen
oder zugunsten von Mitgesellschaftern zulässig sind, wenngleich es auch möglich
gewesen wäre, durch Satzungsregelung beim Tode eines Gesellschafters die
Einziehung des Geschäftsanteils vorzusehen.
Nach alledem geht es in § 10 der Satzung nach der Wertung des Senats
vordergründig nicht darum, den Besitz von Beteiligungen an den Gesellschaften
der Unternehmensgruppe jeweils im Besitz der Großfamilie B zu halten, sondern
die Satzungsregelung zielt nach Maßgabe ihrer Vorgaben in erster Linie darauf ab,
die Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse bei den A-Gesellschaften allzeit
gleich zu halten (Paritätsklausel), wie auch grundsätzlich in der A/B-Gruppe
aufgrund entsprechender Bestimmungen in den Satzungen und im
Konsortialvertrag (Anlage K 9) die Anteils- und Stimmrechtsverhältnisse
gleichbleiben sollen - und zwar in der Weise, dass jede Veränderung in der einen
Gesellschaft zeitgleich und in gleicher Weise und im gleichen Verhältnis auch in
allen anderen Gesellschaften [an denen der verfügende Gesellschafter beteiligt ist]
zu vollziehen ist. Eine freie Verfügbarkeit über Unternehmensbeteiligungen
zugunsten ehelicher Abkömmlinge ergibt sich aus dem Wortlaut und der
Systematik der Vorschriften in § 10.1 bis 10.6 jedenfalls nicht. Ein anderes
Verständnis der Satzungsvorschriften der Beklagten ist nicht belegt. Ein solches
abweichendes Verständnis lässt sich auch nicht aus Satzungen anderer A -
Gesellschaften herleiten, denn die Satzung der Beklagten enthält keine
offensichtlichen Anknüpfungen an andere, teils unterschiedlich formulierte
Satzungen, die doch eigenständige Statuten darstellen. Deshalb ergibt sich auch
aus § 12 der Satzung der B Hallenbewirtschaftung GbR mbH vom 28.2.1998 (Bl.
286), nach deren Inhalt ein Gesellschafter über seinen Gesellschaftsanteil nur
zugunsten von Verwandten ersten Grades in gerader Linie sowie zugunsten von
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Mitgesellschaftern erfolgen kann, kein Auslegungskriterium für die - zeitlich später
verfasste - Satzung der Beklagten, in die die Gesellschafter doch, wenn sie dies
gewollt hätten, eine entsprechende Regelung ebenso hätten aufnehmen können.
Dies ist indes gerade nicht geschehen, was gegen eine entsprechende Absicht
spricht. Aus den genannten Gründen lässt sich deshalb für die Auslegung des § 10
der Satzungsregelung der Beklagten auch nichts Abweichendes aus § 1.1 der
Konsortialvereinbarung vom 14.6.1999 oder aus § 6.3. der Satzung der KGaA
ableiten. Beteiligungen in Familienhand zu halten, könnte im Übrigen doch durch
das Zustimmungserfordernis der Gesellschaft in § 10.1 der Satzung erreicht
werden (Zustimmung erfordert eine qualifizierte Mehrheit von 75 % - vgl. § 6.4.11).
Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten, dass sich der Kläger tatsächlich auch
satzungswidrig verhalten - d.h. gegen § 10.1, 10.3 bis 10.6 verstoßen - hat.
Weder lag die für die Begründung der Unterbeteiligung an der Beklagten
zugunsten des Sohnes des Klägers erforderliche vorherige Zustimmung der
Gesellschafterversammlung vor [war gar nicht erst eingeholt worden - Bl. 60, 61,
206], noch gab es eine solche vorherige Zustimmung der
Gesellschafterversammlung der A-Management GmbH und der F GmbH
Energieführungskette (Bl. 60, 206) wie es auch ersichtlich nicht zu einer wirksamen
Zustimmung der Gesellschaft der KGaA gekommen ist (Bl. 60 f, 206 f, 326 f), bei
der hierüber der Aufsichtsrat zu beschließen hatte, dieser aber eine wirksame
Zustimmung nicht erteilt hatte, nachdem die Wahl des Aufsichtsrates unstreitig für
nichtig erklärt worden ist (LG Hanau Az 5 - O - 24/06 - Anerkenntnisurteil). Dem
Zustimmungserfordernis hatten sich die Gesellschafter durch ihre Satzung
jedenfalls im Innenverhältnis der Gesellschafter - hier gemäß § 10.1 Satz 1 -
verbindlich unterworfen, ungeachtet der schuldrechtlichen Wirksamkeit der
Unterbeteiligungsvereinbarung in der rechtlichen Beziehung des Klägers zu
seinem Sohn.
Des Weiteren fielen die Verfügungen des Klägers hinsichtlich der von ihm
gehaltenen Geschäftsanteile/Kommanditaktien/eingeräumten Unterbeteiligungen
auch zeitlich auseinander. So erfolgte die erste Verfügung am 29.11.2005 und die
letzte Verfügung am 28.02.2006 (Bl. 58, 204). Soweit die Unterbeteiligung an der
Beklagten rückwirkend auf den 29.11.2005 vereinbart wurde und eine solche
Rückwirkung allerdings schuldrechtliche Wirkung hat, kann eine solche Rückwirkung
aber nicht gegenüber Dritten, insbesondere hier den mitbetroffenen
Gesellschaftern, als bereits in der Vergangenheit (tatsächlich) vollzogen vereinbart
/rückdatiert werden (vgl. § 159 BGB - und H.P. Westermann in Münchener
Kommentar, BGB 5. Aufl., § 159 Rn 5). Außerdem erfolgten die vom Kläger
zugunsten seines Sohnes getroffenen Verfügungen über die bezeichneten
Beteiligungen auch nicht in der gleichen Weise, weil diese Verfügungen inhaltlich
insofern voneinander abwichen, als durch die Unterbeteiligung reine
Innengesellschaften zwischen dem die Beteiligung haltenden Kläger und dessen
Sohn begründet wurden, während durch die beabsichtigte Übertragung der Anteile
an der GbR mbH bzw. der Übertragung der Aktien an der KGaA eine dingliche
Rechtsposition [mit Stimmrechten an den Gesellschaften] erworben werden sollte
bzw. erworben worden wäre.
Letztlich waren auch die Beteiligungsquoten des Sohnes des Klägers nicht in dem
(genau) gleichen Verhältnis ausgestaltet. Unbestritten betrugen die
Beteiligungsquoten an der KGaA 0,3560 %, an der B Hallenbewirtschaftung GbR
mbH 0,3600 %, an der Beklagten 0,35636 %, an der A Management GmbH
0,35666 % und an der F GmbH Energieführungsketten 0,3566 %. Auch
ziffernmäßige geringe Quotenunterschiede können im Einzelfall
entscheidungsrelevant sein. Allerdings ist auch hier der Vortrag des Klägers neu,
dass den mit der Abfassung der Satzung befassten Personen die Problematik
absolut gleicher Quotenbildung - im Blick auf §§ 5 Abs. 1, 3 GmbHG, 8 Abs. 3 AktG
- nicht klar gewesen sei, ansonsten das Paritätsgebot gelockert worden wäre (Bl.
370, 371) und er, der Kläger, eine wirtschaftlich den Satzungsvorschriften
möglichst nahe Lösung gesucht habe (Bl 369, 370). Die Frage, ob überhaupt in
bestimmten Fallgestaltungen (wie etwa bei der Bildung von Unterbeteiligungen)
absolut gleiche Quoten möglich wären, kann indes ebenso wie die Frage verletzter
Quotengleichheit hier dahinstehen; denn für die Einziehung eines Geschäftsanteils
genügt es, dass nur eine der genannten Satzungswidrigkeiten vorliegt, die hier -
wie dargestellt - in wenigstens dreierlei Hinsicht festzustellen sind.
§ 10.7 sieht schließlich zwingend vor, dass die Gesellschaft im Fall des
vorbezeichneten satzungswidrigen Verhaltens die Geschäftsanteile des
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vorbezeichneten satzungswidrigen Verhaltens die Geschäftsanteile des
betroffenen Gesellschafters einzuziehen hat. Diese Sanktion ist nicht von einem
besonderen Verschuldensnachweis abhängig (Bl. 214), wenngleich dem Kläger ein
wenigstens fährlässiger Verstoß anzulasten wäre. Die Sanktionierung ist im
vorliegenden Falle auch nicht unter dem Gesichtspunkt (gesellschafts-)treuwidrig,
dass die Verträge betreffend die Übertragung der Beteiligungen am 23.11. bzw.
30.11.2006 wieder rückgängig gemacht wurden; denn die gegen die Satzung
verstoßenden Verfügungen des Klägers waren, soweit sie auf eine dingliche
Übertragung gerichtet waren, doch schwebend unwirksam (Hueck/Fastrich, a.a.O.,
§ 15 Rdn. 47), so dass insoweit mit der Aufhebung der „Anteilsübertragungen“ der
- bisher ausgebliebene und nunmehr definitiv ausbleibende - Verfügungserfolg
demzufolge ohnehin nicht beseitigt werden konnte. Soweit die Einräumung von
Unterbeteiligungen schuldrechtlich wirksam war, vermag die
„Rückgängigmachung“ derselben an den begangenen Satzungsverstößen nichts
zu ändern, die nach der Satzung die Einziehung des Geschäftsanteils zur Folge
haben. Insbesondere sieht die Satzung nicht vor, dass in Fällen der nachträglichen
Behebung/Rückgängigmachung satzungswidriger Verfügungen immer auch eine
Einziehung der Geschäftsanteile nicht mehr in Betracht käme. Eine die Einziehung
des Geschäftsanteils des Klägers hindernde wesentliche Veränderung der
Einziehungsverhältnisse im Sinne einer Verwirkung der Einziehungsbefugnis sieht
der Senat deshalb nicht, wie auch eine entsprechende Heranziehung der in § 12
der Satzung getroffenen Sonderregelung hinsichtlich des Ausscheidens eines
Gesellschafters im Falle einer Geschäftsanteilspfändung (und des Wegfalls dieser
Wirkung bei Pfändungsaufhebung binnen 2 Monaten) nicht gerechtfertigt ist (siehe
bereits S.14).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Hiernach hat der Kläger als
unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die weiteren
Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
nicht vorliegen; insbesondere weicht der Senat in der hier vorgenommenen
Einzelfallbeurteilung ersichtlich nicht von anderen obergerichtlichen
Entscheidungen ab.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.