Urteil des OLG Frankfurt vom 29.03.2004

OLG Frankfurt: verschmutzung, quelle, zivilprozessrecht, verwaltungsrecht, immaterialgüterrecht, wohnung, fahrzeug, dokumentation, parkplatz, aufwand

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 343/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 14 Nr 1 WoEigG, § 45 Abs 1
WoEigG, § 1004 BGB
(Zulässigkeit der Beschwerde im
Wohnungseigentumsverfahren: Beschwerdewert für ein
begehrtes Verbot des rückwärtigen Einparkens vor dem
Küchenfenster einer Erdgeschosswohnung)
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben
und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung auch über die Kosten der
weiteren Beschwerde an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 1.500.00 €
Gründe
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft
... Straße ... in O1.
Der Antragsteller hat die Antragsgegner auf Unterlassung des Einparkens
rückwärts zur Hauswand in Anspruch genommen, da dadurch die Hauswand
verschmutzt und er und seine Familie durch die Abgase des Fahrzeugs der
Antragsgegnerin in der Nutzung seiner im Erdgeschoss gelegenen Wohnung sowie
des Kellers beeinträchtigt werde. Dem ist die Antragsgegnerin mit dem Vortrag
entgegengetreten, sie müsse rückwärts zur Hauswand einparken, da sie nur so die
Fahrertür ihres Kfz ganz öffnen könne, was auf Grund eines Hüftleidens beim
Aussteigen erforderlich sei.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 02.06.2003
(Bl. 37, 38 d. A.) zurückgewiesen, da weder eine Gebrauchsregelung die begehrte
Parkweise vorschreibe, noch ein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 WEG vorliege.
Das Landgericht hat die dagegen eingelegte Erstbeschwerde mit Beschluss vom
07.08. 2003 (Bl. 99-101 d. A.) als unzulässig verworfen, da das Interesse des
Antragstellers daran, dass die Antragsgegnerin es zukünftig unterlässt, mit ihrem
Fahrzeug rückwärts zur Hauswand einzuparken, allenfalls mit 500,00 € statt der
erforderlichen 750,00 € zu bewerten sei.
Gegen den am 27.08.2003 zugestellten Beschluss des Landgerichts hat die
Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit am 09.09.2003 bei Gericht
eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der die
Aufhebung und Verpflichtung zur Unterlassung, wie erstinstanzlich beantragt,
begehrt wird.
Der Antragsteller verweist zur Bewertung seiner Beschwer auf die
Gesundheitsbeeinträchtigung durch die Abgasemissionen des rückwärts
einparkenden Fahrzeugs sowie die damit verbundene Verschmutzung der
geweißten Hauswand. Die Antragsgegner sind diesem Vortrag entgegengetreten.
Die sofortige weitere Beschwerde ist ohne Rücksicht auf den Wert des
Beschwerdegegenstandes gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft, nachdem das
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Beschwerdegegenstandes gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft, nachdem das
Landgericht die Erstbeschwerde wegen Nichterreichung der erforderlichen
Beschwer von 750,00 € als unzulässig verworfen hat. Sie ist auch form- und
fristgerecht eingelegt worden und hat zunächst Erfolg, weil das Landgericht zu
Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Beschwer des Antragstellers 750,00 €
nicht übersteigt.
Maßgebend für die Beschwer des Antragstellers ist sein individuelles
vermögenswertes Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Sie ist zu unterscheiden von dem Geschäftswert des Verfahrens, das sich gemäß §
48 Abs. 3 Satz 1 WEG grundsätzlich nach dem Interesse aller Beteiligten an der
Entscheidung bemisst (BGH NJW 1992, 3305; BayObLG WuM 1991, 226; dass. WuM
1999, 130; Palandt/Bassenge: BGB, 63. Aufl., § 45 WEG, Rdnr. 3;
Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 48, Rdnr. 15; Niedenführ/Schulze: WEG, 6.
Aufl., § 45 Rdnr. 10).
Dieses Interesse des Antragstellers, das darauf gerichtet ist, die Antragsgegnerin
zu einer Unterlassung ihrer Art der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums zu
verpflichten, weil diese nicht den § 14 Nr. 1 bzw. 2 WEG entspricht, hat die Kammer
jedoch zu gering bewertet. Es entspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen, in
Zweifelsfällen, zu denen auch solche gehören, in denen die Bestimmung des
Geschäftswertes oder der Beschwer mangels konkreter Anhaltspunkte weitgehend
Ermessenssache ist, von der Zulässigkeit des Rechtsmittels auszugehen und in
der Sache zu entscheiden (BayObLG WuM 1994, 565, 566; Senat Beschlüsse vom
18.02.2002 -20 W 271/01- und vom 10.07.2003 -20 W 466/2002-).
Dabei ist für die Bewertung der Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung allein auf
den Vortrag des Antragstellers abzustellen, auch wenn die Antragsgegner dem
entgegengetreten sind. Schon das Interesse des Antragstellers daran, dass die
Hauswand nicht durch die Auspuffabgase verschmutzt wird, und das sich an dem
finanziellen Aufwand für einen (teilweisen) Neuanstrich der Hauswand wegen dieser
Verschmutzung messen lässt, übersteigt die 500,00 €, von denen das Landgericht
ausgegangen ist, auch wenn man von einer anteiligen Kostentragung in der
offenbar nur wenige Mitglieder umfassenden Gemeinschaft ausgeht. Unter
Berücksichtigung des weiteren Interesses des Antragstellers, im Gebrauch seines
Sondereigentums nicht dadurch gestört zu werden, dass er das Küchenfenster
häufiger geschlossen halten muss, um das Eindringen von Autoabgasen zu
verhindern, wird jedenfalls die erforderliche Beschwer von 750,00 € insgesamt
überschritten.
Dies führt zur Aufhebung und Zurückverweisung entsprechend dem Tenor, da der
Sachverhalt nicht genügend geklärt ist, so dass der Senat abschließend
entscheiden könnte. So ist noch ungeklärt, ob und welche rechtlichen Regelungen
der Parkplatznutzung zu Grunde liegen, da bisher weder die Teilungserklärung,
noch die Grundakten beigezogen wurden. Um Sondereigentum der
Antragsgegner, wie in dem amtsgerichtlichen Beschluss ausgeführt wird, kann es
sich jedenfalls nicht handeln, da nach § 5 Abs. 1 WEG nur Räume und bestimmte
Gebäudebestandteile sondereigentumsfähig sind. Darüber hinaus sind entgegen §
43 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG nicht alle Wohnungseigentümer
beteiligt worden. Offensichtlich gibt es auch nach dem Vortrag der Antragsgegner
mindestens einen weiteren Wohnungseigentümer, der den dritten Parkplatz
benutzt. Für eine vergleichsweise Regelung, die in jeder Verfahrenslage zu
versuchen ist, insbesondere eine anzustrebende generelle Benutzungsregelung,
müssen alle Wohnungseigentümer beteiligt werden.
Die der Festsetzung des Geschäftswertes des Verfahrens der weiteren
Beschwerde (§ 48 Abs. 3 Satz 1 WEG) erfolgte in Anlehnung an die nicht
beanstandete Festsetzung des Amtsgerichts in seinem Beschluss vom 17.07.2003
(Bl. 43 d. A.). Dabei wurde davon ausgegangen, dass sich der Geschäftswert eines
Verfahrens, dass die Nutzung gemeinschaftlichen Eigentums zum Gegenstand
hat, nach § 30 Abs. 2 KostO bemisst (Senat, Beschlüsse vom 16.09.2002 -20 W
146/2002- und vom 10.07.2003 -20 W 466/2002-).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.