Urteil des OLG Frankfurt vom 28.02.2001

OLG Frankfurt: eintritt des versicherungsfalls, grobes verschulden, versicherungsnehmer, unfallversicherung, versicherer, motiv, versicherungsleistung, anzeichen, körperverletzung, arbeitsrecht

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Gericht:
OLG Frankfurt 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 22/00
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 8 Abs 2 AUB 1994, § 9 AUB
1994, § 6 Abs 3 VVG
(Unfallversicherung: Ernsthafte Interessengefährdung
durch wahrheitswidrige Angaben des
Versicherungsnehmers zu seinem Alkoholkonsum)
Leitsatz
Die falsche Angabe zum eigenen Alkoholkonsum durch den bei einem Unfall verletzten
Versicherungsnehmer führt jedenfalls dann nicht zum Ausschluß der
Versicherungsleistung (Tagegeld), wenn kein Motiv für eine Verschleierungsabsicht
ersichtlich ist.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 05.
Januar 2000 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.951,45 DM nebst 4 % Zinsen hieraus
seit dem 01. Juni 1999 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
Die Beklagte ist mit 10.951,45 DM beschwert.
Tatbestand
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO
abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus den zwischen den Parteien bestehenden
Versicherungsverträgen ein Anspruch auf Zahlung von Tagegeld,
Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld in Höhe von 11.466 DM zu. Hierauf läßt
sich der Kläger Versicherungsprämien für das Jahr 1999 in Höhe von 514,55 DM
anrechnen, woraus sich die Klageforderung ergibt.
Die Beklagte kann sich nicht auf Leistungsfreiheit wegen der falschen Angabe des
Klägers in der Unfallschadenanzeige berufen.
Im vorliegenden Fall sind die AUB 94 vereinbart. Gemäß § 8 Abs. 2, § 9 AUB 94 in
Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei,
wenn der Versicherungsnehmer in der Unfallschadensanzeige wahrheitswidrige
Angaben macht, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf
grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der
Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder Einfluß auf die
Feststellung des Unfalles noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat. Bei
vorsätzlicher folgenloser Obliegenheitsverletzung tritt Leistungsfreiheit nach der
sogenannten Relevanzrechtsprechung (vgl. BGH VersR 1982, 183) nicht ein, wenn
die Obliegenheitsverletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers
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die Obliegenheitsverletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers
ernsthaft zu gefährden und kein erhebliches Verschulden des
Versicherungsnehmers vorliegt. Über diese Rechtsfolgen muß der
Versicherungsnehmer zuvor belehrt worden sein.
Der Kläger hat die in der Unfallschadensanzeige enthaltene Frage, ob er in den
letzten 12 Stunden vor dem Unfall Alkohol zu sich genommen habe,
wahrheitswidrig verneint. Den ihm als Versicherungsnehmer obliegenden Beweis,
daß er die Frage nicht vorsätzlich falsch beantwortet hat, hat der Kläger nicht
geführt. Denn es handelt sich um eine unmißverständliche Frage, für deren
Falschbeantwortung der Kläger außer Nachlässigkeit keinen plausiblen Grund
nennen konnte. Das von der Klägerin verwandte Anzeigeformular enthält auch
eine ausreichende Belehrung des Versicherungsnehmers.
Der Senat hat jedoch erhebliche Zweifel, ob die falsche Angabe des Klägers
geeignet war, die Interessen der Beklagten ernsthaft zu gefährden. Der Kläger ist
als Beifahrer bei einem Verkehrsunfall verletzt worden, der darauf zurückzuführen
ist, daß der Fahrer des Unfallfahrzeugs bei glatter Fahrbahn die Kontrolle über das
Fahrzeug verloren hat. Anzeichen für eine Alkoholisierung des Fahrers haben die
den Unfall aufnehmenden Beamten nicht festgestellt. Demgemäß ist der Fahrer
lediglich wegen fahrlässiger Körperverletzung strafrechtlich zur Verantwortung
gezogen worden. Es ist daher nicht ersichtlich, welchen Einfluß der Alkoholkonsum
des Klägers auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt haben könnte. Daß sich
der Kläger in einem Zustand rauschbedingter Bewußtseinsstörung einem nicht
fahrtüchtigen Fahrer anvertraut haben könnte und die Beklagte deshalb im
Hinblick auf die Ausschlußklausel gemäß § 2 Abs. 1 AUB 94 ein Interesse daran
hätte, zu erfahren, in welchem Grad der Kläger selbst alkoholisiert war, liegt bei
dem hier vorliegenden Unfallgeschehen fern. Ob bei einer derart fernliegenden
Möglichkeit die Interessen des Versicherers aufgrund einer Falschangabe des
Versicherungsnehmers noch als abstrakt gefährdet zu beurteilen sind, kann aber
letztlich offen bleiben.
Denn jedenfalls liegt kein erhebliches, d. h. grobes Verschulden vor. Es ist nicht
ersichtlich, daß sich der Kläger mit der falschen Angabe einen Vorteil verschaffen
wollte. Ein Motiv dafür ist nicht ersichtlich. Denn auch bei wahrheitsgemäßen
Angaben drohte dem Kläger kein Nachteil. Eine Absicht des Klägers, die Beklagte
durch Verschweigen sei- nes Alkoholkonsums zu einer schnelleren Regulierung zu
bewegen, hält der Senat deshalb für ausgeschlossen. Der Kläger hat auch
wahrheitsgemäß auf die ihm entnommene Blutprobe hingewiesen. Er hat ferner
der Schadensanzeige einen Klinikbericht beigefügt, aus dem sich unschwer
entnehmen läßt, daß die aufnehmenden Ärzte bei der Einlieferung des Klägers ins
Krankenhaus eine "Alkoholfahne" festgestellt haben. Auch dies läßt es
ausgeschlossen erscheinen, daß der Kläger in Verschleierungsabsicht gehandelt
hat.
Leistungsfreiheit der Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, daß der Kläger den
Unfall bei der Beklagten möglicherweise nicht unverzüglich angezeigt hat. In der
Regel ist nämlich nicht davon auszugehen, daß ein Versicherungsnehmer seinen
Versicherungsschutz durch vorsätzliche Verzögerung der Anzeige des
Versicherungsfalls gefährdet. Umstände, die eine andere Beurteilung
rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Sollte die Unfallanzeige grob fahrlässig
verzögert worden sein, scheitert die Leistungsfreiheit daran, daß die Verzögerung
weder Einfluß auf die Feststellung des Unfalls noch auf die Bemessung der
Leistung gehabt hat.
Zinsen gebühren dem Kläger, der die Beklagte zur Zahlung der
Versicherungsleistung zum 01.06.1999 gemahnt hat, unter dem Gesichtspunkt
des Verzuges.
Demgemäß war das angefochtene Urteil abzuändern und nach dem Antrag des
Klägers zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708, Nr. 10,
713 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.