Urteil des OLG Frankfurt vom 06.12.1982

OLG Frankfurt: quittung, gütergemeinschaft, rechtsgeschäft, verbindlichkeit, anhörung, güterstand, gesamtgut, rechtskraftwirkung, erfüllung, ausnahme

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Gericht:
OLG Frankfurt 5.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 UF 220/81
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§§ 1459ff BGB, § 1459 BGB, §
325 ZPO
(Titel gegen Ehegatten, die in Gütergemeinschaft leben)
Orientierungssatz
Ein persönlicher Schuldtitel gegen einen Ehegatten wirkt beim Güterstand der
Gütergemeinschaft mit gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtguts nicht gegen
den anderen Ehegatten.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, 1.608,23 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.02.1980
als Gesamtschuldner mit ihrem durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts
Gießen vom 06.02.1980 (41 B 41/80) verurteilten Ehemann und 775,68 DM
bisherige Vollstreckungskosten an den Kläger zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens 8
U 194/80, soweit sie nicht durch das angefochtene Urteil niedergeschlagen worden
sind, hat der Kläger zu 92 %, die Beklagte zu 8 % zu tragen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Obwohl sie sich gegen ein Urteil des Landgerichts richtet,
hat der Familiensenat über sie zu entscheiden. Für die Zuständigkeit gilt nämlich
der Grundsatz der materiellen Anknüpfung (ständige Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes; vgl. BGH FamRZ 1981/247; 81/1045, 1046; NJW 1981/2418,
2419). Maßgebend ist, ob der Rechtsstreit eine Familiensache im Sinne der §§ 23 b
Abs. 1 S. 2, 119 GVG ist. Das trifft im vorliegenden Falle zu. Denn der Kläger
macht die gesamtschuldnerische Mithaftung der Beklagten als im Güterstand der
Gütergemeinschaft lebenden Ehefrau geltend (§ 1459 Abs. 2 S. 1 BGB). Bei einem
solchen Rechtsstreit handelt es sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (NJW 1980/1626 = FamRZ 1980/505; bestätigt durch BGH
FamRZ 1981/1045), der der Senat aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit folgt, um
eine Familiensache, nämlich um einen Anspruch aus dem ehelichen Güterrecht (§
23 b Abs. 1 S. 2 Nr. 9 GVG).
Die Berufung ist auch weitgehend begründet. Der Kläger kann die Beklagte nicht
mit Erfolg auf Erfüllung der behaupteten Verbindlichkeit ihres Ehemannes
(22.488,47 DM) in Anspruch nehmen.
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Nach § 1459 Abs. 2 S. 1 BGB hat die Beklagte freilich für
Gesamtgutsverbindlichkeiten neben ihrem Ehemann persönlich und
gesamtschuldnerisch einzustehen. Die behauptete Verbindlichkeit ihres Mannes
aus seiner Pflegertätigkeit für den Kläger stellt eine Gesamtgutsverbindlichkeit dar.
Gesamtgutsverbindlichkeiten sind nach § 1459 Abs. 1 BGB nämlich grundsätzlich
alle Verbindlichkeiten des Mannes oder der Frau, gleichgültig auf welchem
Rechtsgrund sie beruhen (vgl. hierzu Palandt-Diederichsen, BGB, 41. Aufl., § 1459
Anm. 2). Eine Ausnahme gilt nur für die in den §§ 1460 – 1462 BGB aufgeführten
Verbindlichkeiten. Die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmungen der §§ 1460
– 1462 BGB sind vorliegend aber nicht erfüllt.
Eine Verbindlichkeit des Ehemannes der Beklagten aus Rechtsgeschäft (§ 1460
BGB) liegt nicht vor. Der geltend gemachte Anspruch beruht nicht auf einem
Rechtsgeschäft, das der Ehemann der Beklagten mit dem Kläger abgeschlossen
hätte. Seinen Rechtsgrund hat der Anspruch vielmehr in den Vorschriften des
Deliktsrechts (§§ 823 ff. BGB) und in denen des Pflegschaftsrechts (§§ 1833, 1890,
1915 BGB). Die letztgenannte Pflegerhaftung (§§ 1833, 1890, 1915 BGB) ähnelt
zwar in ihrer Ausgestaltung der rechtsgeschäftlichen Haftung eines Beauftragten.
Gleichwohl liegt keine auf einem Rechtsgeschäft beruhende Haftung vor. Der
Ehemann der Beklagten ist nicht aufgrund Rechtsgeschäftes, sondern aufgrund
der Pflegerbestellung für den Kläger tätig geworden. Die Pflegerbestellung ist
jedoch kein Rechtsgeschäft, sondern ein Akt der Staatsgewalt. Sie kann auch
einem Rechtsgeschäft nicht gleich erachtet werden.
Auch die Ausnahmebestimmungen der §§ 1461, 1462 BGB liegen nicht vor. Das ist
zwischen den Parteien unstreitig.
Eine Gesamtgutsverbindlichkeit von 22.488,47 DM, für welche die Beklagte als
Gesamtschuldnerin einzustehen hätte, ist indes nicht nachweislich gegeben. Eine
solche Verbindlichkeit ist – entgegen der Annahme des Landgerichts – nicht mit
Rechtskraftwirkung gegenüber der Beklagten festgestellt.
Den rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid vom 6.2.1980 braucht die Beklagte
nicht gegen sich gelten zu lassen. In ihm ist keine Gesamthandsverbindlichkeit der
in ehelicher Gütergemeinschaft verbundenen Ehegatten, sondern nur eine
Verbindlichkeit des Ehemannes der Beklagten tituliert. Dabei kann offen bleiben,
ob eine Gesamthandsverbindlichkeit der Ehegatten Laub durch Mahnbescheid
gegenüber einem der Ehegatten überhaupt hätte geltend gemacht werden
können (verneinend Tiedtke, FamRZ 1975/538, 539/540 gegen BGH FamRZ
1975/405). Denn jedenfalls wäre eine Gesamthandsforderung nur erhoben worden,
wenn der Kläger auf Leistung aus dem Gesamtgut angetragen hätte (vgl. BGH a.
a. O.). Das war aber nach dem Inhalt des Vollstreckungsbescheides nicht der Fall.
Liegt demnach nur ein persönlicher Schuldtitel gegen den Ehemann der Beklagten
vor, so würde sich die Rechtskraft dieses Schuldtitels nur unter besonderen
gesetzlichen Voraussetzungen auf die Beklagte erstrecken (§ 325 ZPO), so etwa
wenn das materielle Recht eine Rechtskrafterweiterung vorsähe (vgl.
Baumbach/Hartmann, ZPO, 40. Aufl., § 325 Anm. 5 B c). Im Unterschied zu § 129
HGB ist in den Bestimmungen über die eheliche Gütergemeinschaft eine Vorschrift
über die Rechtskrafterstreckung aber nicht enthalten. § 425 Abs. 1 BGB, auf den
sich das Landgericht beruft, greift ebenfalls nicht ein, da sich aus dem
gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen dem Kläger und den Ehegatten Laub
nichts hierfür ergibt. Eine allgemeine Rechtskrafterstreckung bei Mitschuld gibt es
nicht (vgl. hierzu Zöller-Vollkommer, ZPO, 13. Aufl., § 325 Anm. 4).
Im vorliegenden Rechtsstreit war somit ohne Bindung an den Titel des Klägers
gegen den Ehemann der Beklagten zu prüfen, ob der Ehemann der Beklagten
dem Kläger gegenüber zahlungspflichtig ist. Das war zu verneinen. Weder läßt sich
eine Haftung des Ehemannes der Beklagten aus unerlaubter Handlung noch eine
Haftung aus Pflegertätigkeit feststellen. Ein Beweis dafür, daß der Ehemann der
Beklagten Mündelgeld für sich behalten hat, ist nicht erbracht. Im Gegenteil steht
zur Überzeugung des Senats fest, daß der Ehemann der Beklagten das vom Konto
des Klägers abgehobene Geld an diesen vollständig weitergeleitet hat.
Nach dem Vorbringen des Klägers hat der Ehemann der Beklagten während seiner
Pflegertätigkeit in den Jahren 1977 bis 1979 insgesamt 26.491,89 DM von seinem
(des Klägers) Konto abgehoben. Demgegenüber werden in den Abrechnungen, die
der Ehemann der Beklagten zu den Pflegschaftsakten erteilt hat, nur Ausgaben
von 24.405,25 DM angegeben. Für Abhebungen über diesen Betrag hinaus hat der
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von 24.405,25 DM angegeben. Für Abhebungen über diesen Betrag hinaus hat der
Kläger einen Beweis nicht erbracht. Denn für die behaupteten Abhebungen in
Höhe von 26.491,89 DM ist lediglich die unbeglaubigte Fotokopie einer Aufstellung
der Bezirkssparkasse Grünberg vom 25.10.1979 überreicht worden. Mit ihr kann
ein Urkundenbeweis nicht geführt werden (§ 420 ZPO).
Der Kläger behauptet, von den abgehobenen Beträgen seien nur 4.003,92 DM an
ihn weitergeleitet bzw. für ihn gutgebracht worden. Das trifft nicht zu. Ausweislich
der vorgelegten Quittung hat der Ehemann der Beklagten dem Kläger insgesamt
7.900.– DM gegen Quittung ausgehändigt. Die Quittungen erbringen nach der
Überzeugung des Senats vollen Beweis für die darin aufgeführten
Auszahlungsbeträge. Denn entgegen der Behauptung des Klägers sind die
Unterschriften des Klägers auf den Quittungen echt (vgl. das eingeholte
graphologische Gutachten). Der Kläger hat das auch bei seiner persönlichen
Anhörung durch den Senat nicht mehr in Abrede gestellt. Er hat auch eingeräumt,
die quittierten Beträge erhalten zu haben.
Darüber hinaus steht aufgrund der beeidigten Aussage des Zeugen R fest, daß R
dem Kläger 10 oder 11 x 600.– DM, insgesamt also 6.000.– bis 6.600.– DM, im
Auftrag des Ehemannes der Beklagten ohne Quittungserteilung ausgehändigt hat.
Der Kläger selber hat die Richtigkeit dieser Aussage durch seine Erklärung vom
12.1.1982 (Bl. 160) und bei seiner Anhörung durch den Senat bestätigt.
Somit kann von dem Nachweis folgender ziffernmäßig feststehender
Auszahlungsbeträge ausgegangen werden:
Der Senat ist aber davon überzeugt, daß auch der Restbetrag von (24.405.– DM
abzüglich 17.903.– DM =) 6.502.– DM an den Kläger ausgezahlt worden ist. Denn
der Kläger hat auch von der Tochter der Beklagten 10 oder 11 mal Geld in
unbekannter Höhe überbracht bekommen (Bekundung der Zeugin S L). Auch das
hat der Kläger bei seiner Anhörung durch den Senat bestätigt.
Schließlich hat der Ehemann der Beklagten unter Eid bekundet, selber dem Kläger
verschiedentlich Geld ohne Quittung ausgehändigt zu haben. Der Kläger habe
vielfach erklärt, er zittere so stark mit den Händen, daß er nicht unterschreiben
könne. Auch diese Bekundung erscheint angesichts des Gesundheitszustandes
des Klägers, von dem sich der Senat durch Anhörung des Klägers ein eigenes Bild
verschafft hat, glaubhaft. Dem Ehemann der Beklagten kann auch kein
Schuldvorwurf daraus gemacht werden, daß er sich nicht in jedem Falle eine
Quittung durch den Kläger hat ausstellen lassen, da weder das Gesetz derartiges
vorschreibt noch bei dem Gesundheitszustand des Klägers von diesem eine
Quittung unter allen Umständen gefordert werden mußte.
Die Tatsache, daß der Ehemann der Beklagten den gegen ihn erwirkten
Vollstreckungsbefehl hat rechtskräftig werden lassen, begründet keine
durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Der Zeuge hat
angegeben, es sei alles viel zu viel für ihn gewesen. Auch das hält der Senat
aufgrund der Beweisaufnahme für glaubhaft.
Da sich eine Gesamtgutsverbindlichkeit von 22.488,47 DM nicht feststellen läßt,
scheidet eine persönliche Mithaft der Beklagten für eine solche Schuld aus.
Begründet ist die Klage lediglich in Höhe der geltend gemachten Kostenbeträge
(1.608,23 DM, 775,68 DM).
Die Kosten der Rechtsverfolgung des Klägers gegen den Ehemann der Beklagten
stellen, da die Ausnahmebestimmungen der §§ 1460 bis 1462 BGB nicht erfüllt
sind, eine Gesamtgutsverbindlichkeit dar (§ 1459 Abs. 1 BGB). § 1465 BGB besagt
nichts anderes, sondern regelt nur die Kostentragung im Innenverhältnis der
Ehegatten. Für die der Höhe nach unbestrittenen Kostenbeträge hat die Beklagte
als Gesamtschuldnerin einzustehen.
Dagegen hat die Beklagte auch in der Berufung nichts vorgebracht.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger entsprechend seinem Unterliegen zu
tragen. Das gilt auch, soweit der Kläger den Rechtsstreit in der zweiten Instanz für
erledigt erklärt hat. Eine Erledigung ist während des Rechtsstreits nicht
eingetreten. Vielmehr war mangels Bestehen einer Gesamtgutsverbindlichkeit die
eingetreten. Vielmehr war mangels Bestehen einer Gesamtgutsverbindlichkeit die
Klage insoweit von Anfang an unbegründet.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.