Urteil des OLG Frankfurt vom 27.05.2002

OLG Frankfurt: rücknahme, versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, verwaltungsrecht, immaterialgüterrecht, dokumentation, rechtshängigkeit, quelle, zivilprozessrecht

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Gericht:
OLG Frankfurt 13.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 W 25/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 567 ZPO, §§ 567ff ZPO
(Beschwerdeentscheidung in Unkenntnis der Rücknahme
der Beschwerde: Rücknahme der Entscheidung)
Tenor
Der Senatsbeschluss vom 29.04.2002 ist wirkungslos und wird zurückgenommen.
Gründe
Die Klägerin hat gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer vom 15.01.2002 am
29.01.2002 sofortige Beschwerde eingelegt. Dem Senat wurden die Akten vom
12.04.2002 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Telefax-Schreiben vom 12.04.2002 hat
die Klägerin ihr Rechtsmittel zurückgenommen. Das Rücknahme-Schreiben,
welches in zulässiger Weise an das Landgericht adressiert war, wurde dem Senat
erst am 24.05.2002 zur Kenntnis gebracht. Der in Unkenntnis von der Rücknahme
des Rechtsmittels erlassene Senatsbeschluss vom 29.04.2002 hätte nicht
ergehen dürfen, da durch die Rücknahme die Rechtshängigkeit der Beschwerde
entfallen war. Der gleichwohl erlassene Senatsbeschluss war daher
zurückzunehmen (vgl. Bay OblGZ 65, 347).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.