Urteil des OLG Frankfurt vom 16.09.2004

OLG Frankfurt: masseverbindlichkeit, aufschiebende bedingung, kündigung, abfindung, insolvenz, firma, anstellungsverhältnis, entschädigung, form, dokumentation

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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 205/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 38 InsO, § 55 InsO
(Geschäftsführerkündigung nach Insolvenzeröffnung:
Vertraglicher Abfindungsanspruch als Insolvenzforderung)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main -
23. Zivilkammer - vom 3.9.2003 - 2/23 O 141/03 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 115 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann durch schriftliche,
unbefristete, unbedingte und unwiderrufliche Bürgschaft eines im Inland zum
Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.
Die Beschwer des Klägers beträgt 53.685,65 €.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Beklagte Gehalts- und Abfindungsansprüche aus einem
undatierten Geschäftsführervertrag (Bl. 6 f. d.A.) geltend gemacht. Über das
Vermögen seiner Arbeitgeberin, der Firma X GmbH wurde am 1.2.2001 das
Insolvenzverfahren eröffnet, die Beklagte ist die Insolvenzverwalterin.
Streitig ist im Berufungsverfahren allein der in § 9 Ziff. 7 des
Geschäftsführervertrages festgelegte Abfindungsanspruch, zu dem folgendes
bestimmt ist:
„Unbeschadet etwaiger noch bestehender Vergütungsansprüche hat der
Geschäftsführer für den Fall der Kündigung des Vertrages durch die Gesellschaft
Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bzw. Entschädigung in Gesamthöhe von
105.000,00 DM (...)“.
Unter dem 8.1.2002 ging dem Kläger ein Kündigungsschreiben zu, in welchem die
Beklagte das zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Kläger bestehende
Arbeitsverhältnis kündigte.
Der Kläger hat beantragt,
von der Beklagten nicht anerkannte Gehaltsforderungen und
Abfindungsansprüche in Höhe von insgesamt 89.423,91 € brutto als
Masseverbindlichkeit im Insolvenzverfahren festzustellen.
Er hat die Ansicht vertreten, der in § 9 Ziff. 7 des Geschäftsführervertrages
geregelte Abfindungsanspruch sei eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55
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geregelte Abfindungsanspruch sei eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55
InsO.
Hinsichtlich der Abfindung hat er hilfsweise beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 53.685,65 € (105.000,00 DM) als
Insolvenzforderung des Klägers in die Insolvenztabelle aufzunehmen.
Die Beklagte hat im Verlauf des Rechtsstreits eine Masseverbindlichkeit in Höhe
von 2.237,12 € anerkannt.
Das Landgericht hat einen Gehaltsanspruch von 8.948,46 € brutto als
Masseverbindlichkeit festgestellt und die Klage im Übrigen mit dem Hauptantrag
abgewiesen. Den Hilfsantrag hat es als unzulässig abgewiesen. Es hat dem Kläger
Gehaltsansprüche für den Zeitraum bis Ende Februar 2002 zuerkannt, einen
Anspruch auf anteilige Bonuszahlung jedoch verneint, weil dies kein Teil des
Festgehaltes gewesen sei. Die Abfindung stehe dem Kläger ebenfalls nicht zu, weil
es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 InsO handele, da
nicht durch Rechtshandlung der Beklagten begründet. Der Abfindungsanspruch sei
bereits vor Insolvenzeröffnung durch Vereinbarung zwischen dem Kläger und der
Gemeinschuldnerin begründet worden; Lediglich die Bedingung, die Kündigung, sei
nach Insolvenzeröffnung eingetreten. Der Hilfsantrag sei unzulässig, weil die
Forderung zuvor nicht in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet
worden sei.
Gegen das am 17.9.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.10.2003
Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum
17.12.2003 an diesem Tag begründet.
Er verfolgt seinen Hauptantrag bezüglich des Abfindungsanspruches weiter. Der
Abfindungsanspruch habe den Sinn gehabt, wirtschaftliche Härten beim Verlust
des Arbeitsplatzes zu vermeiden. Es handele sich nicht um eine
Abfindungsvereinbarung im Sinne von §§ 9, 10, Kündigungsschutzgesetz oder im
Rahmen eines Sozialplanes oder gerade wegen drohender Insolvenz. Das
Anstellungsverhältnis sei nach der Insolvenzeröffnung fortgesetzt worden, die
frühestmögliche Kündigungsmöglichkeit habe die Beklagte nicht genutzt. Daher
sei ein neues Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten in der
bisherigen Vertragsform entstanden. Alle anderen Mitarbeiter seien nach Maßgabe
des § 103 InsO unter dem 30.11.2001 gekündigt worden, nachdem
Masseunzulänglichkeit festgestellt worden sei, der Kläger hingegen erst im Januar
2002. Die Abfindungsregelung werde erst durch die Kündigung des Arbeitgebers
wirksam.
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt vom
3.9.2003, Geschäftsnummer 2/23 O 141/03 festzustellen, dass dem Kläger eine
Forderung in Höhe von 53.685,65 € als Masseverbindlichkeit im Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Firma X GmbH zusteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und argumentiert, die Abfindung sei
kein Gehaltsbestandteil und es sei kein neues Arbeitsverhältnis begründet worden.
Auch der Kläger sei unter dem 30.11.2001 gekündigt worden, habe die Kündigung
jedoch angeblich nicht erhalten, weswegen erneut gekündigt worden sei. Überdies
sei er seit 1.12.2001 freigestellt gewesen.
Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt und begründet. Sie bleibt indessen in der Sache ohne Erfolg.
Das Landgericht hat mit Recht die Klage hinsichtlich des Abfindungsanspruches
abgewiesen, weil es sich weder um einen Anspruch nach § 55 Abs. 1 Ziff. 1, noch
nach § 55 Abs. 1 Ziff. 2 InsO handelte.
Der geltend gemachte Abfindungsanspruch ist nicht durch eine Handlung der
Beklagten im Sinne von § 55 Abs. 1 Ziff. 1 InsO begründet worden. Entgegen der
Auffassung des Klägers liegt kein Neuabschluss eines Arbeitsverhältnisses mit der
Beklagten vor. Grundsätzlich bestehen nämlich Dienst- und Arbeitsverhältnisse
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Beklagten vor. Grundsätzlich bestehen nämlich Dienst- und Arbeitsverhältnisse
trotz Insolvenzeröffnung fort (§ 108 Abs. 1 InsO) und ihr Bestand und Inhalt werden
durch die Insolvenzeröffnung nicht berührt. Lohn- und Gehaltsansprüche, die nach
Insolvenzeröffnung entstehen, sind demgemäß Masseverbindlichkeiten im Sinne
von § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO und werden nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
durch den Insolvenzverwalter Rangforderungen gemäß
§ 209 InsO (MüKo zur InsO/Hefermehl, § 55, Rdz. 161, 164 bis 166; Braun, InsO, §
55 Rdz 27 und 28). Vergütungs- und Gehaltsansprüche, die vor dem Zeitpunkt der
Insolvenzeröffnung entstanden sind, sind hingegen bloße Insolvenzforderungen im
Sinne von § 38 InsO. Anders verhält es sich mit Abfindungsleistungen, bei denen
es sich nicht um laufende Vergütungs- und Gehaltsansprüche handelt. Derartige
Ansprüche können Masse-Verbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Ziff. 1 InsO werden,
wenn sie durch Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind.
Dies hat das Landgericht indessen mit Recht verneint.
Denn der Abfindungsanspruch ist durch den Geschäftsführervertrag zwischen dem
Kläger und der Gemeinschuldnerin begründet worden. Diese haben sämtliche
Einzelheiten der Abfindungszahlung bereits dort geregelt, insbesondere die
genaue Höhe festgelegt, die nicht von der Dauer des Arbeitsverhältnisses
abhängig war. Lediglich der Eintritt der Rechtswirkungen der Vereinbarung ist
hinausgeschoben auf den Fall einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Es handelt
sich damit um eine aufschiebende Bedingung bzw. eine Fälligkeitsregelung und
nicht um eine Vertragsbedingung, welche den Anspruch erst entstehen lässt
(Palandt-Heinrichs, 63. Aufl., Rdz. 1 vor § 158). Der Anspruch ist also nicht durch
eine Rechtshandlung der Beklagten begründet worden.
Beruht aber der Abfindungsanspruch auf einer Vereinbarung zwischen dem
Schuldner und dem Arbeitnehmer, so ist er stets Insolvenzforderung nach § 38
InsO, nicht aber Masseverbindlichkeit, weil er vor Verfahrenseröffnung begründet
wurde. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst nach
Insolvenzeröffnung endet, denn der Anspruch war - wie ausgeführt - zum Zeitpunkt
der Eröffnung aufschiebend bedingt entstanden, so dass der Arbeitnehmer nur
Insolvenzgläubiger sein kann (MK-Inso/Hefermehl a.a.O., Rdz 181; Uhlenbruck-
Berscheid, InsO 12. Aufl., § 55 Rdz. 11; Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl., Rdz. 134
zu § 55; BAG in NJW 1982, S. 127).
Der Kläger meint nun, es sei eine andere Betrachtungsweise geboten, weil es sich
nicht um eine Abfindungsvereinbarung im Sinne von §§ 9, 10
Kündigungsschutzgesetz bzw. im Rahmen eines Sozialplans bzw. im Hinblick auf
eine bevorstehende Insolvenz gehandelt habe. Der Senat teilt diese Auffassung
nicht. Entscheidend für die Frage, ob eine bloße Insolvenzforderung oder eine
Masseverbindlichkeit vorliegt, ist der Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich bei der Vereinbarung um einen
Sozialplan oder um eine Vereinbarung über einen Abfindungsanspruch nach §§ 9,
10 Kündigungsschutzgesetz oder um eine einzelvertragliche Vereinbarung handelt
(vgl. zum ganzen: Uhlenbruck-Berscheid a.a.O. Rdz. 11 zu § 55 mit zahlreichen
weiteren Nachweisen). Anders kann der Fall liegen, wenn es sich um Abfindungen
handelt, die im Kündigungsschutzprozess über eine vom Insolvenzverwalter
ausgesprochene sozialwidrige Kündigung vereinbart oder nach den §§ 9, 10
Kündigungsschutzgesetz festgesetzt werden (Uhlenbruck-Berscheid a.a.O.). Eine
solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor.
Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 55 Abs. 1 Ziff. 2 InsO. Denn
es handelt sich nicht um eine Verbindlichkeit aus einem gegenseitigen Vertrag,
soweit dessen Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Soweit Arbeitsverhältnisse
betroffen sind, beruht die genannte Vorschrift, die im Übrigen dem früher
maßgeblichen § 59 Abs. 1 Ziff. 2 KO entspricht, auf dem Grundgedanken, dass der
Arbeitnehmer trotz Insolvenz seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung
erbringen muss und daher im Gegenzug seine vertraglich geschuldeten Ansprüche
behalten soll (Uhlenbruck-Berscheid a.a.O., Rdz. 46, 47 und 59 zu § 55 InsO). Im
Gegenseitigkeitsverhältnis stehen dabei alle Lohn- und Gehaltsansprüche, die aus
der Beschäftigung von Arbeitnehmern nach Verfahrenseröffnung durch den
Insolvenzverwalter erwachsen, z.B. Fahrtkosten, Spesen, Auslösungen,
vermögenswirksame Leistungen, Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfalle und
ähnliches. Das gilt auch für Weihnachtsgratifikationen, sofern auf sie ein
Rechtsanspruch besteht.
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Sonstige Gratifikationen, Jahresleistungen oder Sonderzuwendungen sind im Fall
der Insolvenz als Arbeitsentgelt für denjenigen Zeitraum zu behandeln, in dem die
mit der Gratifikation, Jahresleistung oder Sonderzuwendung vergüteten Dienste
geleistet wurden (Uhlenbruck-Berscheid a.a.O., Rdz. 64 zu § 55 InsO). Anders
ausgedrückt müssen die begehrten Sonderzuwendungen als Entgelt für die im
Zeitraum nach Insolvenzeröffnung erbrachte Arbeitsleistung zu werten sein. Nur in
einem solchen Fall werden sie Masseverbindlichkeit (BAG in NJW 1982, S. 127). Die
genannte Entscheidung ist zwar zu § 59 Abs. 1 Nr. 2 der damals gültigen
Konkursordnung ergangen, diese entspricht jedoch - wie ausgeführt - § 55 Abs. 1
Ziff. 2, abgesehen von einer lediglich redaktionellen Änderung (Uhlenbruck-
Berscheid a.a.O., Rdz. 46 zu § 55 InsO). Der Anspruch aus § 9 Ziff. 7 des
Geschäftsführervertrages stellt indessen kein Entgelt für die im Zeitraum nach
Insolvenzeröffnung erbrachte Arbeitsleistung dar. Die dort geregelte Abfindung
steht vielmehr in keiner unmittelbaren Beziehung zur Arbeitsleistung. Wie der
Kläger nämlich selbst vorträgt, hatte die Abfindungsregelung den Zweck,
wirtschaftliche Härten beim Verlust des Arbeitsplatzes abzufangen. Sie war bereits
bei Vertragsabschluss der Höhe nach festgelegt und bezog sich nicht auf einen
bestimmten Zeitraum. Der Anspruch steht auch nicht im
Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitsleistung, sondern wurde gerade für den Fall
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam.
Aus den genannten Gründen greift auch § 209 Abs. 2 Ziff. 1 InsO nicht ein.
Die Kosten der damit erfolglosen Berufung trägt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der
Kläger.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus
§§ 708 Ziff. 10, 711, 108 ZPO.
Die Revision war zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, die - soweit ersichtlich - bislang
nicht ergangen ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.