Urteil des OLG Frankfurt vom 03.11.2010

OLG Frankfurt: arglistige täuschung, fahrzeug, verjährungsfrist, rückabwicklung, ablieferung, einzelrichter, sachmangel, vertragsschluss, anmerkung, unfall

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Gericht:
OLG Frankfurt 15.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15 U 116/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 438 Abs 4 S 1 BGB, § 218
Abs 1 BGB, § 195 BGB, § 199
Abs 1 BGB
Verjährung von Mängelansprüchen des Käufers einer
beweglichen Sache
Anmerkung
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts
Kassel vom 10. März 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
.
Gründe
I.
Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte aufgrund eines von ihm im Oktober 2009
erklärten Rücktritts auf Rückabwicklung eines im März 2005 geschlossenen und
durch Leistungsaustausch vollzogenen Kaufvertrags über ein gebrauchtes und als
reparierter Unfallwagen verkauftes Kraftfahrzeug in Anspruch genommen. Zur
Begründung hat er im Wesentlichen behauptet, das Fahrzeug habe noch einen
weiteren, ihm beim Verkauf nicht offenbarten Unfallschaden an der Fahrertür
erlitten, was durch 2009 festgestellte Rosterscheinungen zu Tage getreten sei.
Mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 48 ff. d.A.), auf das Bezug genommen wird (§
540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), hat das Landgericht die Klage als unbegründet
abgewiesen, weil der verkaufte Pkw keinen Sachmangel aufgewiesen habe und
eine einwandfreie Behebung des offenbarten Unfallschaden nicht zugesichert
worden sei.
Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen
Anträge unverändert weiter. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und
erstrebt die Zurückweisung der Berufung.
In der mündlichen Verhandlung am 6.10.2010 haben sich beide Parteien mit einer
Endentscheidung durch den Einzelrichter des Senats einverstanden erklärt. Wegen
der in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweise und der dazu vom
Prozessbevollmächtigten des Klägers abgegebenen Erklärungen wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 6.10.2010 (Bl. 99 ff. d.A.) Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zwar statthaft und auch in zulässiger Weise eingelegt und
begründet worden, sie muss aber in der Sache ohne Erfolg bleiben, weil das
Landgericht die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen
hat.
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Die Rückabwicklung des Kaufvertrags, die der Kläger aufgrund des von ihm mit
Schreiben vom 1.10.2009 erklärten Rücktritts verlangt, scheitert spätestens daran,
dass die von der Beklagten bereits im ersten Rechtszug erhobene Einrede der
Verjährung berechtigt ist, was zur Unwirksamkeit des Rücktritts führt (§§ 438 Abs.
4 Satz 1, 218 Abs. 1 BGB). Mängelansprüche des Käufers einer beweglichen Sache
verjähren grundsätzlich in zwei Jahren nach der Ablieferung der Sache (§ 438 Abs.
1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 BGB). Diese Verjährungsfrist hat hier mit der Übergabe des
Fahrzeugs im März 2005 begonnen, ist demzufolge bereits im Jahr 2007
abgelaufen und konnte daher durch die im Jahr 2009 in Gang gekommenen
Verhandlungen der Parteien wegen des vermeintlichen Mangels sowie durch die
spätere Klageerhebung nicht mehr gehemmt werden.
Unverjährte Mängelansprüche könnten dem Kläger deshalb nur noch zustehen,
falls die Beklagte ihm beim Vertragsschluss einen Mangel arglistig verschwiegen
hätte und deswegen ausnahmsweise die regelmäßige Verjährungsfrist maßgeblich
wäre (§§ 438 Abs. 3 S. 1, 195, 199 Abs. 1 BGB). Für eine arglistige Täuschung über
einen nicht offenbarten Unfallschaden gibt es aber nach den Ergebnissen des
Berufungsverfahrens keinen vernünftigen Anhaltspunkt mehr. Die von der
Beklagten vorgelegte und vom Kläger nicht kommentierte Rechnung über die im
Juni 2010 durchgeführte Unfallreparatur (Bl. 91 d.A.), die sich u. a. über die
Erneuerung zweier Türen verhält, passt sowohl inhaltlich wie auch von der Höhe
der Reparaturkosten her (5235,57 DM) zwanglos zu der beim Verkauf erfolgten
Angabe “reparierter Heck- und Seitenschaden circa 2600 €“. Für die Behauptung
des Klägers, das Fahrzeug habe an der Fahrertür einen „weiteren“ Unfallschaden
erlitten, gibt es keinen objektiven Anhaltspunkt. Vielmehr handelt es sich dabei -
wie auch die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen des
Prozessbevollmächtigten des Klägers deutlich gemacht haben - nur um das
Ergebnis subjektiver Schlussfolgerungen. Der Beklagten mag anzulasten sein,
dass sie den Irrtum wesentlich früher hätte aufdecken können, wenn sie schon im
Rahmen der außergerichtlichen Auseinandersetzung schlicht die
Reparaturrechnung vorgelegt hätte. Aber dass sie beim Verkauf des Fahrzeugs
einen Unfallschaden arglistig verschwiegen oder bagatellisiert habe, lässt sich
jedenfalls nicht feststellen. Aufgrund des unstreitig gebliebenen Inhalts der
vorgelegten Reparaturrechnung vom 21.6.2001 besteht für den Senat im
Gegenteil kein vernünftiger Zweifel mehr daran, dass der Schaden an der
Fahrertür des Fahrzeugs bei eben jenem Unfallereignis eingetreten war, das dem
Kläger beim Verkauf offenbart wurde.
Ebenso wenig gibt es tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Kläger
arglistig über einen etwaigen Mangel der nach dem Unfall durchgeführten
Reparatur getäuscht habe. Der bloße Umstand, dass der Kläger im achten Jahr
nach dieser Reparatur nicht näher dargelegte Rosterscheinungen an der Fahrertür
sowie eine Störung des Fensterhebers festgestellt hat, legt schon nicht nahe, dass
bei der Reparatur überhaupt fehlerhaft gearbeitet wurde. Das gilt umso mehr, weil
die Fahrertür nach dem unstreitig gebliebenen Inhalt der Reparaturrechnung nicht
wieder hergerichtet sondern durch ein Neuteil ersetzt wurde, sodass der vom
Kläger reklamierte jetzige Zustand genauso gut auf einem Fabrikationsfehler
beruhen könnte, falls es sich nicht ohnehin nur um Alterserscheinungen handeln
sollte. Zumindest aber erlauben die erst Jahre später aufgetretenen Fehler am
Fahrzeug keinesfalls die überzeugungskräftige Schlussfolgerung, dass die
Reparatur unter einem so evidenten Mangel gelitten habe, dass die Beklagte ihn
beim Verkauf gekannt oder wenigstens mit ihm gerechnet haben müsse.
Da er unter diesen Umständen mit dem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat der
Kläger die durch seine Berufung verursachten Kosten zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Ausspruch nur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO, weil gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel mehr stattfindet. Von der
Zulassung der Revision, die wegen zu geringer Beschwer nicht mit einer
Nichtzulassungsbeschwerde durchsetzbar ist (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), war
nämlich abzusehen, weil nach Überzeugung des Senats keine Zulassungsgründe
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorliegen. Da sich gezeigt hat, dass die im
vorbereitenden Hinweis vom 28.7.2010 angesprochene Rechtsfrage der
Voraussetzungen einer (vom Landgericht bejahten) Beschaffenheitsvereinbarung
keine entscheidungserhebliche Rolle mehr spielt, weil die Klage in jedem Fall an der
Einrede der Verjährung scheitert, hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung
noch berührt die Entscheidung aus anderen Gründen abstrakte rechtliche
Interessen der Allgemeinheit. Vielmehr handelt es sich um eine reine
Interessen der Allgemeinheit. Vielmehr handelt es sich um eine reine
Einzelfallentscheidung, bei der die ausschlaggebenden Fragen auf tatsächlichem
Gebiet liegen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.