Urteil des OLG Frankfurt vom 08.08.2005

OLG Frankfurt: einstweilige verfügung, aufspaltung, werbung, wettbewerbsrecht, internet, anzeige, anmerkung, form, report, absicht

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Gericht:
OLG Frankfurt 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 W 107/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 12 Abs 2 UWG
(Wettbewerbsrechtliches Verfügungsverfahren:
Widerlegung des Verfügungsgrunds durch isolierte
Geltendmachung einzelner Wettbewerbsverstöße nach
einem Vorgehen gegen die Gesamtwerbung)
Leitsatz
Der Verfügungsgrund in einer wettbewerbsrechtlichen Eilsache ist widerlegt, wenn der
Antragsteller mehrere Wettbewerbsverstöße innerhalb einer Zeitungsanzeige isoliert
angreift, nachdem er unmittelbar zuvor die Gesamtanzeige im Sinne der BGH-
Entscheidung TCM-Zentrum zum Gegenstand eines Eilantrags gemacht und diesen mit
den Wettbewerbsverstößen innerhalb der Anzeige begründet hat.
Tenor
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde
vom Gericht nicht mitgeteilt]
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat in einem vorausgegangenen Eilverfahren (2/6 O 313/05 –
LG Frankfurt) beantragt, der Antragsgegnerin die Werbung mit mehreren im
Internet verbreiteten Textseiten in ihrer Gesamtheit zu verbieten. Zur Begründung
hat sie geltend gemacht, die Textseiten enthielten sieben wettbewerbswidrige
Aussagen. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung mit Beschluss vom
14.7.2005 antragsgemäß erlassen und darauf hingewiesen, dass es lediglich die
unter 3.7 der Antragsbegründung beanstandete Äußerung zum Anlass genommen
habe, die gesamte Werbung zu verbieten.
Mit dem vorliegenden, am 21.7.2005 eingereichten Eilbegehren beantragt die
Antragstellerin, der Antragsgegnerin die Werbung mit den übrigen sechs Aussagen
zu untersagen; im Unterlassungsantrag sind die einzelnen Aussagen unter 1. bis
6. jeweils mit der Verknüpfung „und/oder“ aufgeführt.
Das Landgericht hat den Eilantrag mit der Begründung zurückgewiesen, die
Aufspaltung der Rechtsverfolgung wegen ein und derselben Verletzungshandlung
in mehrere Verfügungsanträge sei wegen der damit verbundenen zusätzlichen
Kostenbelastung für den Prozessgegner rechtsmißbräuchlich. Hiergegen wendet
sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob
– wie das Landgericht angenommen hat – die Geltendmachung der mit dem
vorliegenden Eilantrag geltend gemachten Unterlassungsansprüche als
rechtsmißbräuchlich bezeichnet werden kann. Jedenfalls führen die vom
Landgericht angestellten zutreffenden Erwägungen dazu, den Verfügungsgrund,
d.h. die Befugnis der Antragstellerin, diese Ansprüche im Wege einstweiligen
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d.h. die Befugnis der Antragstellerin, diese Ansprüche im Wege einstweiligen
Rechtsschutzes zu verfolgen, zu verneinen.
Der im Wettbewerbsrecht zu vermutende (§ 12 II UWG) Verfügungsgrund stellt der
Sache nach eine besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses für ein Vorgehen
gerade im summarischen Eilverfahren dar (vgl. allgemein hierzu Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Rdz. 15 zu Kap. 54 ;
Senat OLG-Report 01, 179 – Wiederholter Eilantrag vor anderem Gericht). Die
Vermutung des Verfügungsgrundes kann in der Regel nur dadurch widerlegt
werden, dass – was hier nicht in Rede steht – der Antragsteller in Kenntnis der
Verletzungshandlung mit der Geltendmachung seiner Ansprüche längere Zeit
zugewartet und damit zu erkennen gegeben hat, dass ihm die Sache so eilig nicht
ist. Auf diesen – in der Praxis bedeutsamsten – Aspekt ist die Widerlegung der
Vermutung des § 12 II UWG jedoch nicht beschränkt. Das vom Gesetz
grundsätzlich anerkannte Interesse des Gläubigers eines wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsanspruchs an der sofortigen Unterbindung des beanstandeten
Verhaltens muss vielmehr auch dann zurücktreten, wenn aus anderen Gründen,
insbesondere wegen des prozessualen Verhaltens des Antragstellers und wegen
der schutzwürdigen Belange des Antragsgegners, ein Bedürfnis für die Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes ausnahmsweise nicht anerkannt werden kann. Diese
Voraussetzungen sind hier auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls
erfüllt.
Das mit dem Eilantrag im ersten Verfahren geltend gemachte
Unterlassungsbegehren und das im vorliegenden Eilverfahren geltend gemachte
Unterlassungsbegehren sind auf den gleichen Lebenssachverhalt, nämlich die von
der Antragsgegnerin auf ihrer Homepage veröffentlichte Stellungnahme zu den
zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreitigkeiten, gestützt. Gleichwohl
werden in beiden Verfahren unterschiedliche Verbotsziele verfolgt.
Gegenstand des Unterlassungsantrages im ersten Eilverfahren sind die
beanstandeten Seiten auf der Homepage der Antragsgegnerin in ihrer
Gesamtheit. Da in der Antragsbegründung sieben auf diesen Seiten enthaltene
Aussagen als wettbewerbswidrig beanstandet worden sind, könnte die
Wettbewerbswidrigkeit jeder dieser Aussagen ein Verbot der mit dem
Unterlassungsantrag angegriffenen Gesamtwerbung rechtfertigen. Das beantragte
Verbot konnte daher erlassen werden, wenn sich auch nur eine der sieben
Aussagen als wettbewerbswidrig erwies. Da die Antragstellerin auch nicht zu
erkennen gegeben hat, dass die sieben Einzelaussagen etwa in einer bestimmten
Reihenfolge zur Begründung des beantragten Verbots der Gesamtwerbung
herangezogen werden sollten, stand es dem Landgericht nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. WRP 01, 400 – TCM-Zentrum; vgl.
auch Senat GRUR-RR 05, 128) frei, auf welche dieser Aussagen es das Verbot der
Gesamtwerbung stützen wollte. In seiner im ersten Verfahren erlassenen
Beschlussverfügung vom 14.7.2005 hat das Landgericht klargestellt, dass
Grundlage für das ausgesprochene Verbot (allein) die Wettbewerbswidrigkeit der
unter Ziffer 3.7 der Antragsbegründung beanstandeten Einzelaussage war. Diese
Klarstellung war im Interesse beider Parteien sinnvoll, da sie den Kern des Verbots
dahin verdeutlicht, dass die Antragsgegnerin mit einem Verzicht auf die Aussage
gemäß Ziffer 3.7 der Antragsbegründung oder mit einer deutlichen inhaltlichen
Änderung dieser Aussage der einstweiligen Verfügung Genüge tut. Die von dem
Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift
beanstandete Rechtsunsicherheit über den durch Auslegung zu ermittelnden
Umfang der ersten einstweiligen Verfügung bestand somit nicht.
Abweichend von diesem – vom Antragstellervertreter in der
Beschwerdebegründung selbst zutreffend als engstmöglich bezeichneten –
Verbotsziel des ersten Eilantrages ist der vorliegende Eilantrag darauf gerichtet,
die vom Verbot der ersten einstweiligen Verfügung nicht erfassten Aussagen zu
Ziffer 3.1 bis 3.6 der Begründung des ersten Eilantrages nunmehr jede für sich und
unabhängig voneinander zu untersagen. Dies ergibt sich aus der Fassung des
gewählten Unterlassungsantrages, in welchem die sechs Einzelaussagen mit der
Verknüpfung „und/oder“ aufgeführt sind.
Die Antragstellerin hat damit die sich aus dem gleichen Lebenssachverhalt
ergebenden Unterlassungsansprüche aufgespalten und zum Gegenstand zweier,
kurz hintereinander eingereichter Eilanträge gemacht. Die Aufspaltung der
Unterlassungsansprüche auf zwei Eilverfahren belastet – sofern sich die Ansprüche
als insgesamt berechtigt erweisen – die Antragsgegnerin mit mehr Kosten als es
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als insgesamt berechtigt erweisen – die Antragsgegnerin mit mehr Kosten als es
der Fall wäre, wenn diese Ansprüche sogleich mit einem einzigen Eilantrag geltend
gemacht worden wären. Dieser Beeinträchtigung der Kosteninteressen der
Antragsgegnerin stehen im vorliegenden Fall auch aus der Sicht der
Antragstellerin keine Gründe gegenüber, die ein solches prozessuales Vorgehen
rechtfertigen oder erklären könnten.
Die Aufspaltung der sich aus dem gleichen Lebenssachverhalt ergebenden
Unterlassungsansprüche in mehrere Eilverfahren kann allerdings unter
verschiedenen Gesichtspunkten geboten sein oder zumindest nachvollziehbar
erscheinen. Dies ist etwa der Fall, wenn dem Antragsteller die Begleitumstände,
aus denen sich die einzelnen Ansprüche ergeben, erst nacheinander bekannt
werden. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn zunächst mit einem ersten
Eilantrag ein ohne weiteres glaubhaft zu machender Unterlassungsanspruch
verfolgt wird, zu weiteren Ansprüchen dagegen noch erforderliche Überprüfungen
und Recherchen angestellt werden, nach deren Abschluss sodann ein weiterer
Eilantrag eingereicht wird. Denkbar ist auch, dass der Streitstoff der verschiedenen
Ansprüche – ungeachtet der Herkunft aus dem gleichen Lebenssachverhalt – so
umfangreich oder so unterschiedlich gelagert ist, dass eine Aufspaltung in
mehrere Verfahren schon im Interesse der besseren Übersicht für Gericht und
Parteien sinnvoll erscheint.
Die genannten Gesichtspunkte vermögen das prozessuale Verhalten der
Antragstellerin im vorliegenden Fall jedoch nicht zu rechtfertigen. Gerade der
Umstand, dass die Antragstellerin den ersten, auf das Verbot der Gesamtwerbung
gerichteten Eilantrag bereits mit der Wettbewerbswidrigkeit aller sieben
Einzelaussagen begründet hat, zeigt, dass mit diesem ersten Eilantrag auch die
sieben Einzelaussagen sogleich isoliert hätten angegriffen werden können. Die
Aufspaltung der Unterlassungsansprüche auf mehrere, nacheinander anhängig
gemachte Eilverfahren kann auch nicht nachvollziehbar damit erklärt werden, dass
– wie der Antragstellervertreter in der Beschwerdebegründung ausdrücklich
vorgetragen hat – die Antragstellerin damit ihr Prozessrisiko minimieren wollte.
Denn mit der Erwirkung eines Verbots der Gesamtwerbung, für das die
Wettbewerbswidrigkeit einer der sieben Aussagen ausreichte, ließ sich das Risiko
für das weitere gerichtliche Vorgehen gegen die übrigen Aussagen nicht in
sinnvoller Weise begrenzen.
Im übrigen hätte das prozessuale Vorgehen der Antragstellerin zwar
möglicherweise auch damit erklärt werden können, dass es tatsächlich die Absicht
der Antragstellerin war, bereits mit dem ersten Eilantrag die Antragsgegnerin auf
Unterlassung aller sieben Einzelaussagen auf Unterlassung in Anspruch zu
nehmen und es lediglich dem Antragstellervertreter auf Grund anwaltlichen
Versehens nicht gelungen ist, diese Unterlassungsbegehren in einen
sachgerechten Unterlassungsantrag umzusetzen, der dem Landgericht nicht die
Möglichkeit eröffnet hätte, im Sinne der „TCM-Zentrum“-Rechtsprechung den
Unterlassungsausspruch lediglich auf eine der beanstandeten Aussagen zu
stützen. Ob dies für Beurteilung des Verfügungsgrundes von Bedeutung sein
könnte, kann jedoch dahinstehen, da die Fassung des Unterlassungsantrages im
ersten Eilantrag gerade nicht auf einem Versehen beruhte, sondern die
Antragstellerin nach ihrer Beschwerdebegründung – wie ausgeführt – hiermit
bewusst eine prozessuale Strategie verfolgt hat.
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass dem prozessualen
Vorgehen der Antragstellerin, das zu einer Kostenmehrbelastung der
Antragsgegnerin führen würde, keine nachvollziehbaren, sachlich zu
rechtfertigenden Erwägungen zugrunde liegen. Damit ist die Vermutung des
Verfügungsgrund für den vorliegenden Eilantrag als widerlegt anzusehen.
Der vom Senat vorgenommenen Beurteilung steht nicht entgegen, dass
Teilklagen, mit denen zur Begrenzung des Kostenrisikos etwa ein
Zahlungsanspruch zunächst nur in einer geringeren Höhe geltend gemacht wird,
allgemein als zulässig angesehen werden. In diesen Fälle kommt nämlich die
Begrenzung des Kostenrisikos letztlich auch dem in Anspruch genommenen
Beklagten zugute, dem es nach einer stattgebenden Entscheidung über die
Teilklage freisteht, ob er es wegen des Restbetrages auf einen weiteren
Rechtsstreit ankommen lassen oder freiwillig leisten will. Darüber hinaus hat es der
Beklagte in einem solchen Fall in der Hand, mit einer negativen
Feststellungswiderklage über den noch nicht eingeklagten Rest der Forderung die
Gesamtforderung zum Streitgegenstand des Rechtsstreits zu machen.
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Gesamtforderung zum Streitgegenstand des Rechtsstreits zu machen.
Demgegenüber kann in Fällen der vorliegenden Art, in denen kurz hintereinander
mehrere, auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhende
Unterlassungsansprüche zum Gegenstand verschiedener Eilverfahren gemacht
werden, der Antragsgegner der hieraus folgenden Kostenmehrbelastung nicht
entgehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
Der vom Landgericht anregungsgemäß auf 300.000,- € festgesetzte Streitwert ist
im Hinblick auf die von der beanstandeten Werbung ausgehende Störungswirkung
für die Antragstellerin nicht zu beanstanden. Zwar ist dem vorliegenden Verfahren
wegen des gegenüber dem ersten Eilverfahren weitergehenden Verbotsziels ein
höherer Wert beizumessen als dem ersten Eilverfahren, in welchem der Streitwert
ebenfalls auf 300.000,- € festgesetzt worden ist. Dem kann aber allenfalls durch
eine Herabsetzung des Streitwerts im ersten Eilverfahren Rechnung getragen
werden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.