Urteil des OLG Frankfurt vom 20.09.2007

OLG Frankfurt: empfang, verjährung, ausnahme, anerkennung, bereicherung, rückzahlung, sittenwidrigkeit, kapital, post, dokumentation

1
2
3
4
Gericht:
OLG Frankfurt 14.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 W 75/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 199 BGB
(Anspruchsverjährung: Schadensersatzansprüche von
Kapitalanlegern wegen der Verletzung von
Beratungspflichten)
Leitsatz
Zur Frage der Verjährung von Schadensersatzansprüchen von Kapitalanlegern wegen
der Verletzung von Beratungspflichten
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4.
Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 20.08.2007 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 127 II ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist auch
ansonsten zulässig, in der Sache aber unbegründet.
Das Landgericht hat der Antragstellerin mit zutreffender Begründung die
Gewährung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug versagt, weil die von
ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 114 ZPO erforderliche
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Ein Anspruch der Antragstellerin auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Einlagen
nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung scheidet aus, weil die
Gesellschaftsverträge, mit denen sich die Antragstellerin als stille Gesellschafterin
an den Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) beteiligt hat, allenfalls nach den
Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft abzuwickeln wären ()vgl. BGH ZIP 2005,
753 ff). Etwas anderes gilt allerdings, wenn ausnahmsweise die rechtliche
Anerkennung des von den Parteien gewollten und tatsächlichen Zustands aus
gewichtigen Belangen der Allgemeinheit oder bestimmter besonders
schutzwürdiger Personen unvertretbar ist. Eine solche Ausnahme kommt nach der
Rechtsprechung in Betracht, wenn der Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot
verstößt, der Zweck der Gesellschaft mit den guten Sitten unvereinbar ist oder
eine besonders grobe Sittenwidrigkeit vorliegt. Im Streitfall kommt keine der
genannten Ausnahmen in Betracht.
Entgegen ihrer in der Beschwerde vertretenen Auffassung verstoßen die
Gesellschaftsbeteiligungen nicht gegen § 138 BGB. Die fraglos langfristige
Beteiligung der Antragstellerin über einen Zeitraum von 25 Jahren reicht nicht aus,
um der Beteiligung ein sittenwidriges Gepräge zu verleihen. Derartige
Kapitalanlagen sind im Rechtsverkehr keineswegs ungewöhnlich. Ihre Bindung des
Anlegers über einen erheblichen Zeitraum dient dem nachvollziehbaren Zweck,
mit vergleichsweise geringen Beträgen erhebliches Kapital für einen späteren
Zeitpunkt anzusammeln, in dem ein größerer Beträge etwa aus Gründen der
Altersvorsorge wie gerade hier auch bei der streitgegenständlichen Beteiligung zur
5
6
Altersvorsorge wie gerade hier auch bei der streitgegenständlichen Beteiligung zur
Verfügung zu haben. Dass eine Gesellschaftsbeteiligung der vorliegenden Art auch
Risiken in sich birgt, bedeutet noch nicht, dass ihr von vorneherein die rechtliche
Wirksamkeit abzusprechen ist. Davon ist der Senat auch bei seiner bisherigen
Rechtsprechung zu ähnlichen atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligungen
ausgegangen.
Soweit die Antragstellerin ihre Forderung auf Schadensersatzansprüche wegen
schuldhafter Verletzung vorvertraglicher oder vertraglicher Beratungspflichten
stützt, hat das Landgericht ebenfalls zutreffend der Rechtsprechung des
Oberlandesgerichts München folgend (Beschluss vom 08.03.2007 - 24 U 660/06)
die von den Antragsgegnerinnen erhobene Einrede der Verjährung für
durchgreifend erachtet. Grob fahrlässige Unkenntnis der Antragstellerin im Sinne
von § 199 BGB lag jedenfalls ab dem 12.11.2002 vor. In dem der Antragstellerin
übersandten Prospekt wurde hinreichend auf die Risiken der hier
streitgegenständlichen Gesellschaftsbeteiligung hingewiesen. Es wird darin auch
unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Verlustbeteiligung besteht.
Demgegenüber kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass
sie aufgrund ihres Bildungsstandes als Erzieherin nicht fähig gewesen sei, die
Rechtsfolgen ihrer Beteiligung zu überblicken. Wenn sie die Ausführungen in dem
Prospekt nicht hinreichend verstanden haben sollte, wäre es auch aus ihrer Sicht
geboten gewesen, sachkundigen Rat einzuholen. Soweit die Antragstellerin
bestreitet, den Emissionsprospekt ... erhalten zu haben, steht ihrem Vorbringen
entgegen, dass sie schriftlich unter dem 12.11.2002 ausdrücklich den Empfang
des Emissionsprospektes bestätigt hat. Die Antragstellerin setzt sich auch nicht
mit dem Umstand auseinander, dass sie unstreitig Unterlagen der
Antragsgegnerin zur Änderungsvereinbarung per Post erhalten und deren
Empfang gleichzeitig schriftlich bestätigt hat, so dass ein Verlust auf dem Postweg
fernliegt.
Die Gerichtskosten der hiernach erfolglosen sofortigen Beschwerde hat die
Antragstellerin zu tragen, § 97 I ZPO. Außergerichtliche Kosten werden nicht
erstattet, § 127 IV ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.