Urteil des OLG Frankfurt vom 17.10.2002

OLG Frankfurt: treu und glauben, verwechslungsgefahr, verwirkung, technisches gerät, neues vorbringen, bestandteil, form, kennzeichnungskraft, duldung, nummer

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Gericht:
OLG Frankfurt 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 U 151/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 21
Abs 2 MarkenG, § 242 BGB
(Markenrechtsverletzung: Beseitigung der
Verwechslungsgefahr durch beschreibenden Zusatz zu
einer identisch übernommenen Marke;
Verwechslungsgefahr von "Kompass" und
"BranchenKompass"; Verwirkung markenrechtlicher
Ansprüche)
Leitsatz
1. Zur Verwechslungsgefahr bei der Verwendung der Bezeichnung einer eingetragenen
IR-Marke unter Beifügung des beschreibenden Bestandteils -Branchen-
2. Zur Verwirkung nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242
BGB) bei 8 Jahre langen unbeanstandetem Benutzen und nicht ausreichender Erfüllung
der Marktbeobachtungspflicht, MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2.
Tenor
Die Berufung gegen das am 06.06.2001 verkündete Urteil der 8. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der
Klägerinnen zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Beschwer der Klägerinnen: 255.645,94 Euro.
Gründe
Die Klägerin zu 1) ist Inhaberin der am 10.06.1961 mit Schutz in Deutschland für
Druck- und Verlagswerke unter der Nummer ... eingetragenen IR-Marke „X...“
(Anlage K 9 zur Klageschrift). Die 1978 gegründete Klägerin zu 2) gibt als
Franchisenehmerin der Klägerin zu 1) unter der Bezeichnung „X...“ eine periodisch
erscheinende Dokumentation über Firmenprofile sowie Produkte und
Dienstleistungen in Deutschland heraus; wegen der Einzelheiten wird auf die als
Anlage K 1 überreichten vier Bände des Jahrganges 1998/99 verwiesen. Die
Informationen sind auch in elektronischer Form (CD-ROM und online) erhältlich
bzw. abrufbar. Zur Gewinnung neuer Kunden und zur Aktualisierung der bereits
erhaltenen Daten arbeitet die Klägerin zu 2) mit einem Außendienst von ca. 45 bis
50 Personen. Die Beklagte gibt seit 1992 ein Branchenbuch unter der Bezeichnung
„Y...X...“ heraus, in dem sich Unternehmen aus ... sowie angrenzenden
Gemeinden nach Branchen geordnet gegen Entgelt verzeichnen lassen können.
Der „Y...X...“ – wegen dessen Einzelheiten auf die Anlagen B 1 und BB 1 verwiesen
wird – wird in dem genannten Gebiet an Haushalte und Gewerbebetriebe kostenlos
verteilt. Die Auflage der Erstausgabe 1992/93 betrug 300.000 Exemplare. Danach
wurde die Auflagenzahl gesteigert; seit 1998 liegt sie bei 600.000. Der Inhalt des
„Y...X...“ ist auch über das Internet abrufbar. Unter dem 10.07.2000 (Anlage K 14)
mahnten die Klägerinnen die Beklagte wegen des Titels „Y...X...“ ab. Die
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mahnten die Klägerinnen die Beklagte wegen des Titels „Y...X...“ ab. Die
Klägerinnen nehmen die Beklagte wegen des Titels „Y...X...“ unter dem
Gesichtspunkt der Marken-, Werktitel- und Firmenverletzung auf Unterlassung,
Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Vernichtung der Vervielfältigungsstücke
in Anspruch. Sie haben die Auffassung vertreten, zwischen den Bezeichnungen
„X...“ und „Y...X...“ bestehe Verwechslungsgefahr; bei dem Bestandteil „Y...“
innerhalb des Titels der Beklagten handele es sich um einen rein beschreibenden
Zusatz. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf Verwirkung berufen, da sie –
die Klägerinnen – erstmals Anfang 2000 von der Existenz des „Y...X...“ Kenntnis
erhalten hätten, als sie im Zuge einer Markenrecherche auf die am 25.11.1999
eingetragene Marke „Y...X...“ (Nummer 399 56 436.5; Anlage K 10) der Beklagten
gestoßen seien und sich daraufhin das entsprechende Erzeugnis der Beklagten
verschafft hätten. Eine frühere Kenntnisnahme sei ihnen praktisch nicht möglich
gewesen, da der ausschließlich kostenlos im Großraum ... verteilte „Y...X...“ weder
in allgemein zugänglichen Verzeichnissen enthalten gewesen noch überregional
beworben worden sei; es habe auch keiner der Mitarbeiter der Klägerin zu 2)
seinen Wohnsitz in ... gehabt.
Die Klägerinnen haben beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr die Bezeichnung "Y...X...“, gleichgültig in welcher Schreibweise,
insbesondere auch in zwei Wörtern („Y...“, „X...“) mit/ohne Bindestrich
für/betreffend Branchenverzeichnisse, auch in elektronischer Form zu benutzen
und/oder zu bewerben;
II. die Beklagte zu verurteilen, den Klägerinnen zu 1) und 2) jeweils getrennt
Auskunft über den Umfang ihrer Handlungen gemäß Ziff. I. zu geben,
insbesondere über a) die Menge der hergestellten Erzeugnisse, b) die einzelnen
Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter
Einschluss identifizierender Bezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der
Abnehmer, c) die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -
zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, d)
die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe,
Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen zu 1) und 2)
jeweils denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesen aus den vorstehend in Ziff. I.
bezeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig entstehen wird; und IV. die
Beklagte zu verurteilen, auf eigene Kosten sämtliche Erzeugnisse, die sich noch in
ihrem Besitz befinden und unter vorstehende Ziff. I. fallen, zu vernichten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat eine Verwechslungsgefahr in Abrede gestellt. Im übrigen hat sie
sich auf Verjährung berufen und vorgetragen, eine Handelsvertreterin sowie eine
frühere Geschäftsführerin der Klägerin zu 2) hätten Mitarbeitern der Beklagten
gegenüber erklärt, bereits seit längerer Zeit Kenntnis vom „Y... X...“ zu haben;
wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beklagten hierzu wird auf die Schriftsätze
des Beklagtenvertreters vom 27.12.2000 (Seite 6; Bl. 39 d. A.) und vom
30.04.2001 (Bl. 84 ff. d. A.) verwiesen. Im übrigen habe sie – was unstreitig ist – vor
Beginn der Benutzungsaufnahme des Titels „Y... X...“ vom Deutschen Patentamt
zunächst erfahren, dass eine solche Marke dort nicht eingetragen sei (Anlage B 6)
und sodann eine Mitteilung des Deutschen Patentamts vom 21.01.1992 (Anlage B
7) erhalten, derzufolge die aus zwei schutzunfähigen Bestandteilen bestehende
Bezeichnung „Y...X...“ nicht eintragungsfähig sei.
Mit Urteil vom 06.06.2001, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das
Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klageansprüche seien
verwirkt. Hiergegen haben die Klägerinnen Berufung eingelegt, mit der sie die
erstinstanzlichen Klageanträge – jedoch ohne den Antrag auf Vernichtung –
weiterverfolgen. Beide Parteien wiederholen und vertiefen in der Berufungsinstanz
ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Klägerinnen beantragen, wie folgt zu erkennen:
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I. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.06.2001,
Geschäftsnummer 3/8 O 34/01, wird aufgehoben;
II. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
im Wiederholungsfalle bis insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr die Bezeichnung „Y... X...“, gleichgültig in welcher Schreibweise,
insbesondere auch in zwei Wörtern („Y...“, „X...“) mit/ohne Bindestrich
für/betreffend Branchenverzeichnisse, auch in elektronischer Form zu benutzen
und/oder zu bewerben;
III. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen zu 1) und 2) jeweils getrennt
Auskunft über den Umfang ihrer Handlungen gemäß Ziff. II. zu geben,
insbesondere über a) die Menge der hergestellten Erzeugnisse, b) die einzelnen
Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter
Einschluss identifizierender Bezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der
Abnehmer, c) die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -
zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger; d)
die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträger, deren Auflagenhöhe,
Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen zu 1)
und 2) jeweils denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesen aus den vorstehend in
Ziff. II. bezeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Klage verfolgten
Ansprüche scheitern bereits an der fehlenden Verwechslungsgefahr zwischen den
sich gegenüberstehenden Bezeichnungen; darüber hinaus hat das Landgericht
etwaige Ansprüche der Klägerinnen mit Recht als verwirkt angesehen.
1. Der beanstandete Werktitel „Y...X...“ verletzt nicht die Rechte der Klägerin zu 1)
an der IR-Marke „X...“ (Nummer ...), da es im Hinblick auf die insoweit zu
berücksichtigenden, miteinander in Wechselwirkung stehenden Faktoren der
Kennzeichnungskraft der Klagemarke, der Warenähnlichkeit und der
Zeichenähnlichkeit (vgl. allgemein hierzu BGH WRP 02, 705, 706 - IMS - m.w.N.) an
der erforderlichen Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2
Markengesetz fehlt. Die Kennzeichnungskraft der Klagemarke ist – auch für die
eingetragenen Waren „Druck- und Verlagswerke“ – als äußerst gering einzustufen.
Zwar bezeichnet der Begriff „X...“ ursprünglich ein technisches Gerät zur
Bestimmung der Himmelsrichtung. Es ist jedoch ausgesprochen naheliegend,
diesen Begriff auch in einem verallgemeinernd übertragenen Sinn zur
Umschreibung einer Orientierungshilfe in anderen Zusammenhängen zu
benutzen. In diesem Sinn wird das Wort „X...“ auch nach allgemeinem
Sprachgebrauch tatsächlich verwendet und verstanden. Bezogen auf Druckerei-
und Verlagswerke deutet der Begriff daher mit einem klar beschreibenden Anklang
auf einen Leitfaden oder Ratgeber hin. Mit der Übertragung des im technischen
Bereich reinbeschreibenden Wortes „X...“ auf den Bereich der Druck- und
Verlagswerke ist daher zwar noch ein gewisser Verfremdungseffekt verbunden;
dieser ist jedoch aus den genannten Gründen derart gering, dass die
Kennzeichnungskraft der Klagemarke an der untersten Grenze des
Schutzfähigkeitsbereichs anzusiedeln ist. Auch von einer durch hohe
Verkehrsbekanntheit gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarke kann
nicht ausgegangen werden; hierzu hat die Klägerin keine konkreten Tatsachen
vorgetragen. Zwischen den gekennzeichneten Waren besteht Identität, da ein
Branchenverzeichnis zu den Druck- und Verlagswerken gehört. Eine Ähnlichkeit
zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen kann zwar nicht verneint werden,
da die Klagemarke „X...“ in den beanstandeten Titel „Y...X...“ übernommen worden
ist. Der Grad der Zeichenähnlichkeit ist jedoch lediglich als gering einzustufen. Der
Senat verkennt nicht, dass dem Bestandteil „Y...“ des angegriffenen Titels rein
beschreibender Charakter zukommt und dass derartige Zusätze zu einer im
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beschreibender Charakter zukommt und dass derartige Zusätze zu einer im
übrigen identisch übernommenen Marke nach den allgemeinen Grundsätzen der
sogenannten „Prägetheorie“ (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, Rdz. 388 zu § 14
mit entsprechenden Nachweisen aus der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs) der Verwechslungsgefahr in der Regel nicht entgegenwirken
können. Dies gilt jedoch nur, wenn – wovon in vielen Fällen auszugehen sein mag –
innerhalb des aus Marke und beschreibende Zusatzzusammengesetzten neuen
Zeichens dem mit der Marke übereinstimmenden Bestandteil nach dem
Gesamteindruck die allein prägende Wirkung zukommt. Diese Annahme ist jedoch
nicht zwingend. Vielmehr können auch selbständig nicht schutzfähige Bestandteile
zur Prägung eines Gesamteindrucks beitragen (vgl. BGH GRUR 96, 200, 201 –
Innovadiclophlont). Entscheidend ist allein, welche Vorstellungen das Zeichen beim
angesprochenen Verkehr konkret hervorruft.Im vorliegenden Fall ist von
Bedeutung, dass dem für Druck- und Verlagswerke verwendeten Wort „X...“ zwar
in Alleinstellung noch ein die (geringe) Unterscheidungskraft begründender
kennzeichnender Überschuss gerade deshalb zukommt, weil der Betrachter die
verfremdende Übertragung dieses technischen Begriffs auf ein Druckwerk
zunächst realisieren muss. Dagegen gewinnt das Wort „X...“ in Kombination mit
dem vorangestellten beschreibenden Zusatz „Y...“ seinerseits einen sich
unmittelbar aufdrängenden Bedeutungsinhalt, weil schon aus dem
zusammengesetzten Titel selbst sofort ersichtlich ist, dass es sich bei dem so
bezeichneten Druckwerk um ein nach Branchen geordnetes
Unternehmensverzeichnis handelt. Der Titel „Y... X...“ wird daher nach seinem
Gesamteindruck sowohl von dem rein beschreibenden Bestandteil „Y...“ als auch
von dem in der konkreten Zusammensetzung ebenfalls rein beschreibenden
Bestandteil „X...“ geprägt. Aufgrund dieser Besonderheit ist der angegriffene Titel
daher von der Klagemarke jedenfalls so weit unterscheidbar, dass die
Zeichenähnlichkeit nur als gering anzusehen ist. Die vorzunehmende
Gesamtbetrachtung ergibt, dass die nur sehr schwach kennzeichnungskräftige
Klagemarke im Hinblick auf die geringe Zeichenähnlichkeit trotz gegebener
Warenidentität mit dem beanstandeten Titel nicht verwechslungsfähig ist.
2. Im Hinblick auf die fehlende Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinn
stehen den Klägerinnen Ansprüche wegen Verletzung ihrer Geschäftsbezeichnung
oder ihres Werktitels (§§ 5 Abs. 2, Abs. 3, 15 Abs. 2 Markengesetz) ebenfalls nicht
zu. Auch wettbewerbsrechtliche (§§ 1, 3 UWG) oder allgemeine zivilrechtliche (§§
12, 823 Abs. 1 BGB) Ansprüche scheiden unter diesen Umständen aus.
3. Aber selbst wenn man zugunsten der Klägerinnen die Entstehung der geltend
gemachten markenrechtlichen Klageansprüche unterstellen wollte, wären diese
Ansprüche für die Klägerinnen nicht mehr durchsetzbar, weil sich die Beklagte
demgegenüber mit Erfolg auf den Einwand der Verwirkung berufen kann. Dabei
kann dahinstehen, ob – was zwischen den Parteien streitig ist – die tatsächlichen
Voraussetzungen der speziellen markenrechtlichen Verwirkungsvorschriften (§ 21
Abs. 2 Markengesetz) erfüllt sind. Jedenfalls sind die Ansprüche der Klägerinnen
nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwirkt.
Die allgemeinen Verwirkungsgrundsätze sind gemäß § 21 Abs. 4 Markengesetz im
vorliegenden Fall neben den speziellen markenrechtlichen Vorschriften anwendbar.
Während nach der Regelung in § 21 Abs. 2 Markengesetz die Verwirkung allein von
der fünfjährigen Duldung der Verletzungshandlung durch den Markeninhaber
abhängt, kann es nach den allgemeinen zivilrechtlichen Verwirkungsgrundsätzen
auch auf die Beurteilung weiterer Begleitumstände ankommen. Daher kann § 21
Abs. 4 Markengesetz nur dahin verstanden werden, dass eine Verwirkung nach
den allgemeinen Grundsätzen jedenfalls dann möglich ist, wenn über die Duldung
über einen bestimmten Zeitraum hinaus solche weiteren Begleitumstände
hinzutreten. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Nach den allgemeinen, auf dem
Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhenden Grundsätzen kommt
Verwirkung in Betracht, wenn der Rechtsinhaber über einen längeren Zeitraum
untätig geblieben ist, obwohl er den Verstoß gegen seine Rechte kannte oder bei
der gebotenen Wahrung seiner Interessen kennen musste, so dass der Verletzte
mit der Duldung seines Verhaltens durch etwaige Berechtigte rechnen durfte und
sich daraufhin einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat (vgl. BGH WRP 2001,
416, 418 – Temperaturwächter – mit weiteren Nachweisen). Dabei stehen diese
Voraussetzungen miteinander in Wechselwirkung; es kommt darauf an, ob unter
Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage und aller Gesamtumstände
Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit
dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste (vgl. BGH
a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist der Zeitraum, in dem die Beklagte ihren Titel
unbeanstandet benutzen konnte (1992 bis 2000) mit acht Jahren – insbesondere
unbeanstandet benutzen konnte (1992 bis 2000) mit acht Jahren – insbesondere
im Vergleich zur Regelung in § 21 Abs. 2 Markengesetz – verhältnismäßig lang.
Weiter hat die Beklagte vor der Benutzungsaufnahme vom Deutschen Patentamt
auf Anfrage die Mitteilung erhalten, dass „Y...X...“ nicht als Marke eingetragen sei.
Sodann hat sie auf ihre eigene Anmeldung der Marke „Y...X...“ unter dem
21.01.1992 vom Deutschen Patentamt die Mitteilung erhalten, dass die Marke
nicht eintragungsfähig sei, weil sie aus „zwei schutzunfähigen Bestandteilen“
bestehe. Unter diesen Umständen erscheint es jedenfalls nachvollziehbar, dass
die Beklagte mit der Möglichkeit, ihr Titel werde in fremde Kennzeichenrechte
eingreifen, nicht mehr gerechnet hat. Denn nachdem das Deutsche Patentamt
auch den Bestandteil „X...“ als „schutzunfähig“ bezeichnet hatte, konnte aus Sicht
der Beklagten der Eindruck entstehen, auch ein Druckwerk mit dem Titel „X...“
werde vermutlich keinen Schutz genießen. Zwar hätte sich die Beklagte – im
Hinblick auf die Frage des Verschuldens für eine etwa begangene
Markenverletzung – mit dieser Erkenntnis nicht begnügen dürfen und hätte
stattdessen weitere Recherchen auch bezüglich der Marke „X...“ anstellen
müssen. Gleichwohl beruhte die Annahme der Beklagten , keine fremden Rechte
zu verletzen, nicht – wie sonst regelmäßig – auf bloßer Hoffnung, sondern auf
immerhin recht gewichtigen Anhaltspunkten wie insbesondere der genannten
Mitteilung des Deutschen Patentamts. Das jahrelange Vertrauen der Beklagten,
keine fremden Kennzeichenrechte zu verletzen, war daher unter diesem
Gesichtspunkt in gewissem Umfang schutzwürdig. Die Beklagte hat in Folge der
Benutzung ihres Titels weiter einen wertvollen Besitzstand erworben, der sich allein
in der erreichten Auflagenzahl von 600.000 Exemplaren im Großraum ...
hinreichend niederschlägt. Da der „Y...X...“ der einzige Geschäftsgegenstand der
Beklagten ist, würde ein Verbot des Titels die wirtschaftlichen Interessen der
Beklagten in erheblicher Weise beeinträchtigen. Der jahrelang flächendeckend
verteilte „Y... X...“ ist im Großraum ... eine „Institution“; dies ist gerichtskundig, so
dass es auf die von der Beklagten hierzu vorgelegte Meinungsumfrage (Anlage B
4) und die Kritik der Klägerin an deren Methodik nicht entscheidend ankommt.
Müsste die Beklagte diesen Titel ändern, ginge die gesamte Wertschätzung, die sie
hiermit sowohl bei den Benutzern als auch bei den inserierenden Unternehmen
erworben hat, mit einem Schlag verloren. Entsprechend dem Vortrag der
Klägerinnen kann unterstellt werden, dass sie oder ihre Mitarbeiter von dem
beanstandeten Titel erst Anfang 2000 positive Kenntnis erhalten haben. Denn die
Klägerinnen hätten die – unterstellte – Verletzung ihrer Kennzeichenrechte
jedenfalls bei der gebotenen Wahrung ihrer Interessen schon geraume Zeit vorher
erkennen können. Auch das Merkmal der Verletzung der Marktbeobachtungspflicht
ist innerhalb des Gesamttatbestandes der Verwirkung nicht „statisch“ zu
verstehen, sondern steht ebenfalls in einer gewissen Wechselwirkung mit den
sonstigen zu berücksichtigenden Umständen. Da diese sonstigen Umstände,
nämlich die Dauer der Benutzung, das schutzwürdige Vertrauen bei
Benutzungsbeginn und der erworbene Besitzstand der Beklagten, im vorliegenden
Fall deutlich für eine Verwirkung sprechen, können die Anforderungen an das
Merkmal der Verletzung der Marktbeobachtungspflicht nicht all zu hoch angesetzt
werden. Bei Anlegung dieses Maßstabs haben die Klägerinnen ihrer
Marktbeobachtungspflicht nicht vollständig genügt. Der Senat verkennt allerdings
nicht, dass es für die Klägerinnen nicht einfach war, auf den „Y...X...“ zu stoßen. Er
wurde ausschließlich im Großraum ... vertrieben, und zwar nicht durch Verkauf,
sondern durch unentgeltliche Verteilung an die Haushalte bzw. die dort ansässigen
Unternehmen. Öffentlichkeitswerbung hat die Beklagte nicht in nennenswertem
Umfang betrieben; die von der Beklagten vorgelegten Fotos von
Werbemaßnahmen im ...er Stadtgebiet (Anlage B 5) fallen insoweit nicht ins
Gewicht. Die von der Beklagten gleichfalls vorgelegten vier Zeitungsartikel über
den „Y...X...“ (ebenfalls Anlage B 5) sind offensichtlich in ...er Regionalzeitungen
bzw. -ausgaben erschienen. Weiter war der Titel in keinem allgemein zugänglichen
Verzeichnis vorhanden. Insgesamt konnte - und musste - daher nur derjenige auf
den „Y...X...“ stoßen, der selbst im Großraum ... lebt oder arbeitet. Da die
Klägerinnen behaupten, keiner ihrer für Hessen zuständigen Mitarbeiter habe
seinen Wohnsitz in ... gehabt, ist es zumindest denkbar, dass auch diese
Mitarbeiter den „Y...X...“ bis Anfang 2000 nicht gekannt haben. Gleichwohl hätten
die Klägerinnen bei der gebotenen Wahrung ihrer Interessen alsbald von der
Verletzungshandlung Kenntnis erhalten können. Zu ihren – hier aus den
genannten Erwägungen hoch anzusetzenden – Marktbeobachtungspflichten
gehörte es nämlich auch, ihre Mitarbeiter und Handelsvertreter aufzufordern,
anlässlich von Kundenkontakten zur Aktualisierung des Datenbestandes
gelegentlich nachzufragen, ob dort etwas über Unternehmensverzeichnisse mit
dem Titel oder Titelbestandteil „X...“ bekannt geworden sei. Für eine solche
Nachfrage bestand im wohlverstandenen Eigeninteresse der Klägerinnen vor allem
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Nachfrage bestand im wohlverstandenen Eigeninteresse der Klägerinnen vor allem
deshalb Anlass, weil solche Verzeichnisse häufig nur im regionalen Rahmen
erscheinen in der Regel verteilt und nicht verkauft werden und durch Recherchen in
entsprechenden Verzeichnissen allein nicht auffindbar sind. Weiter liegt die
Verwendung des Titelbestandteils „X...“ für derartige Verzeichnisse gerade wegen
des inhaltsbeschreibenden Charakters ausgesprochen nahe. Hätten die
Klägerinnen diese Weisung erteilt und deren Befolgung kontrolliert, wären sie kurze
Zeit nach der ersten Verteilung des „Y...X...“ auf den beanstandeten Titel
gestoßen. Denn wie die Klägerinnen selbst vortragen (Schriftsatz ihres
Prozessbevollmächtigten vom 09.10.2002, Seite 6), ist davon auszugehen, dass
sich die Kundenkreise der Parteien im Großraum ... tatsächlich überschneiden, das
heißt den eigenen Kunden der Klägerinnen das Erzeugnis der Beklagten bekannt
und vertraut ist. Demnach sind die Klageansprüche jedenfalls verwirkt. Dies gilt
auch, soweit die Klägerinnen sich gegen die Verwendung des angegriffenen Titels
in elektronischen Medien wenden. Die Ausweitung von der Buchform in den
elektronischen Bereich ist jedenfalls bei Nachschlagewerken für die wirtschaftlich
sinnvolle Nutzung eines Titels nach der heutigen technischen Entwicklung
unverzichtbar. Der in Folge der Verwirkung geschaffene schutzwürdige Besitzstand
der Beklagten umfasst daher auch diese Form der Verwendung ihres Titels. Der
Gewährung des von der Beklagten beantragten Schriftsatznachlasses bedurfte es
nicht, da der Schriftsatz der Gegenseite vom 09.10.2002 kein neues Vorbringen
enthielt, das zum Nachteil der Beklagten hätte entscheidungserheblich sein
können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für
eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor, da die
Entscheidung des Rechtsstreits im Wesentlichen von der Anwendung anerkannter
Grundsätze des Markenrechts und des allgemeinen Zivilrechts auf den
vorliegenden Sachverhalt abhängt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.