Urteil des OLG Frankfurt vom 08.02.2005

OLG Frankfurt: arglistige täuschung, immobilie, darlehensvertrag, zwangsvollstreckung, kapitalanlage, irrtum, firma, bausparvertrag, erfüllungsgehilfe, urkunde

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Gericht:
OLG Frankfurt 14.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 U 66/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 123 BGB, § 242 BGB, § 278
BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 3
Abs 2 Nr 2 VerbrKrG
(Finanzierter Erwerb einer Kapitalanlage: Haftung der Bank
bei einer grundpfandrechtlich gesicherten Finanzierung)
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts
Kassel vom 20.02.2004 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus der notariellen
Grundschuldbestellungsurkunde des Notars ... in O 1 vom 11.06.1999 - UR. Nr.
.../99 -, aus welcher die Beklagte in Höhe eines Betrages von 38.001,54 Euro die
Zwangsvollstreckung betreibt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie der ihrem
Inhalt nach voraussichtlich wortgleichen Grundschuldbestellungsurkunde UR.-Nr. ...
zugunsten der H Bank (Bl. 12 - 21) verwiesen. Der Grundschuldbestellung war der
Abschluss eines Darlehensvertrages (Bl. 22 - 37) vorausgegangen, nach welchem
die Beklagte den Klägern im eigenen Namen ein Vorausdarlehen in Höhe von
65.000 DM sowie ein weiteres Immobiliendarlehen über 100.000 DM namens und
für Rechnung der H Bank zu anfänglichen effektiven Jahreszinsen von 5,429 % bzw.
5,720 % gewährt hatte. Die Tilgung beider Darlehen war zunächst für 9 bzw. 11
Jahre ausgesetzt und sollte durch Auszahlung zweier noch anzusparender
Bausparverträge erfolgen. Bis dahin waren monatlich 281,67 DM Zinsen an die
Beklagte und 457,33 DM Zinsen an die H Bank zu zahlen.
Die Darlehen dienten der Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung in M,
die als Kapitalanlage und als Altersvorsorge gedacht war. Die Kläger erwarben das
Eigentum durch Kaufvertragsangebot vom 27.05.1999 des Notars Dr. A in O 2 (Bl.
39 - 59), das die Verkäuferin mit notarieller Erklärung vom 01.06.1999 des Notars
A annahm. Der Kaufpreis betrug 163.192 DM. Das Objekt war den Klägern durch
die Firma B in O 2 mittels eines Exposés (Bl. 146 ff.) angeboten wurden. Deren
Mitarbeiter W hatte die Verkaufsgespräche mit den Klägern geführt, den Klägern
die Darlehensunterlagen vorgelegt und diese anschließend bei der Beklagten
eingereicht. Den Darlehensvertrag unterzeichneten die Kläger in den
Geschäftsräumen der Beklagten in O 2. In dem Darlehensvertrag ist W als
Vermittler aufgeführt. Zwischen der Firma B und der Beklagten besteht ein Vertrag
über die Zusammenarbeit im Privatkundengeschäft, wobei die Firma B für jede
vermittelte Finanzierung eine Provision erhält.
Da die Kläger seit Oktober 2001 die geschuldete Zinszahlung nicht mehr
erbrachten, kündigte die Beklagte den Darlehensvertrag mit Schreiben vom
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erbrachten, kündigte die Beklagte den Darlehensvertrag mit Schreiben vom
29.01.2003 (Bl. 20, 21). Die Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung wegen
eines Betrages in Höhe von 38.001,54 Euro.
Die Kläger sind der Auffassung, die Zwangsvollstreckung sei unzulässig.
Sie haben hierzu behauptet, bei Abschluss des Kaufvertrages und des
Darlehensvertrages durch den Vermittler W insbesondere über den tatsächlichen
Wert der Wohnung arglistig getäuscht worden zu sein. Nach dem Gutachten des
Gutachterausschusses für den Kreis X vom 23.05.2003, das im
Zwangsversteigerungsverfahren eingeholt worden ist (Bl. 162 ff.), habe die
Wohnung lediglich einen Wert von 36.000 Euro. W habe ferner zum Zustand des
Gebäudes sowie über die angeblichen Zinserträge und die monatlichen
Belastungen unzutreffende Angaben gemacht. Auch weiche die tatsächliche
Wohnfläche um mehr als 10 % von den Angaben im Exposé ab. Wegen der
Einzelheiten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 20.02.2004
(Bl. 208 - 212) verwiesen. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, W sei als
Erfüllungsgehilfe der Beklagten aufgetreten, er habe das Darlehen im Auftrag der
Beklagten vermittelt, was sich daraus ergebe, dass er die Unterlagen zur
Vorbereitung des Darlehensabschlusses für die Beklagten ausgefüllt und sie dann
bei dieser eingereicht habe. W habe ihnen, den Klägern, gegenüber erklärt, die
Durchführbarkeit der Kapitalanlage mit der Beklagten und dem Verkäufer
abgeklärt zu haben. Die Beklagte habe mit dem Verkäufer, mit dem sie seit Jahren
zusammenarbeite, ein sehr günstiges Gesamtpaket geschnürt. Er, W, sei von der
Beklagten beauftragt, sich um alles zu kümmern. W, so haben die Kläger weiter
behauptet, habe auch den Termin für die Unterzeichnung des Darlehensvertrages
vom 02.06.1999 mit der Beklagten vereinbart. Anlässlich dieses Termins habe W
erklärt, dass es sich um eine seriöse und „todsichere“ Kapitalanlage handele, da
die Bank sich lediglich an die Immobilie halten dürfe und sich die Haftung
ausschließlich auf die Immobilie, den Bausparvertrag und die Lebensversicherung
beschränke, für die Kläger insoweit also kein weiteres Haftungsrisiko bestehe. Eine
Mitarbeiterin der Bank, die bei dem Gespräch anwesend gewesen sei, habe eine
weitere Aufklärung der Kläger trotz deren Bitte ausdrücklich verweigert und
angegeben, dass bereits alles geklärt sei und lediglich noch der Vertrag
unterzeichnet werden müsse. Zudem - so haben die Kläger weiter behauptet -
habe die Beklagte die Immobilie selbst bewertet und gewusst, dass ihr Wert
erheblich niedriger als der Kaufpreis gewesen sei.
Die Kläger haben beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars A in O 1 vom 11. Juni
1999 - UR.Nr. - für unzulässig zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, die Firma B bzw. deren Mitarbeiter hätten nicht als ihre
Repräsentanten auftreten dürfen und dieses auch nicht getan.
Beratungsleistungen in ihrem Namen seien nicht erfolgt. Soweit W ihr Kunden
zugeführt habe, habe es sich immer um Einzelimmobilien, nie um mehrere
Wohnungen in einem Objekt gehandelt. In dem Objekt der Verkäuferin habe sie,
was unstreitig ist, lediglich 5 der insgesamt 80 Wohnungen finanziert. Mit W habe
es nie vorherige Abstimmungen über die Finanzierungen gegeben. Die
Darlehensverträge seien in jedem Einzelfall geprüft worden. Anlässlich der
Unterzeichnung habe die Mitarbeiterin P mit den Klägern die Angelegenheit
nochmals durchgesprochen. Dabei habe sie auch ausdrücklich auf die persönliche
Haftung der Kläger hingewiesen. Den Beleihungswert der Wohnung der Kläger
habe sie, die Beklagte, selbst mit 170.000 DM ermittelt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass
ein Täuschungsverhalten der Beklagten hinsichtlich des Darlehensvertrages nicht
vorgetragen sei. Soweit die Kläger behaupten, ihnen sei suggeriert worden, dass
keine persönliche Haftung bestehe, stehe einem entsprechenden Irrtum schon die
allgemein vorherrschende Kenntnis entgegen, dass jeder Darlehensnehmer für die
Rückzahlung des Darlehens persönlich einzustehen habe und dass das Risiko einer
persönlichen Inanspruchnahme durch die gegebenen Sicherheiten lediglich
minimiert werde. Eine arglistige Täuschung der Beklagten könne auch nicht darin
gesehen werden, dass sie den Klägern ein Darlehen in einer Höhe offeriert hat, die
nach der Behauptung der Kläger dem Wert der Immobilie nicht entsprach. Die
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nach der Behauptung der Kläger dem Wert der Immobilie nicht entsprach. Die
Beklagte habe seinerzeit den Beleihungswert der Wohnung nach den Angaben des
Gutachterausschusses festgesetzt. Die spätere Festsetzung des Verkehrswerts im
Zwangsversteigerungsverfahren auf lediglich 36.000 Euro lasse einen Rückschluss
darauf, die Beklagte habe den Beleihungswert bewusst falsch angesetzt, nicht zu.
Es könne dahinstehen, ob der Kaufvertrag infolge der seitens der Kläger erklärten
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig sei, weil die Unwirksamkeit des
Kaufvertrages nicht auf den Darlehensvertrag durchschlage. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr.
2 VerbrKrG finde § 9 Abs. 3 VerbrKrG auf Realkredite keine Anwendung.
Auch könnten die Kläger keinen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens der
Beklagten bei den Vertragsverhandlungen geltend machen. Selbst wenn W den
Darlehensvertrag im Auftrag der Beklagten vermittelt haben sollte, sei er
Erfüllungsgehilfe der Beklagten allenfalls im Zusammenhang mit dem Abschluss
des Darlehensvertrages gewesen. Im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der
Unterlagen zur Vorbereitung des Darlehensabschlusses sei es aber nicht zu
pflichtwidrigen Einwirkungen auf die Willensbildung der Kläger gekommen. Die
Beklagte habe den Klägern lediglich eine korrekte Beratung in Bezug auf das
abzuschließende Darlehen geschuldet und keinerlei Aufklärung und Beratung im
Hinblick auf die anzuschaffende Eigentumswohnung. Insoweit hätten die Beklagte
auch keine besondere Aufklärungspflichten getroffen, da sie weder in den Verkauf
der Wohnungen eingebunden gewesen sei noch einen sonstigen Wissensvorsprung
gegenüber den Klägern gehabt habe.
Gegen das klagabweisende Urteil haben die Kläger form- und fristgerecht Berufung
eingelegt und diese begründet. Sie verfolgen ihren erstinstanzlichen Klageantrag
weiter und verlangen darüber hinaus die Herausgabe der vollstreckbaren
Ausfertigung der Urkunde. Sie sind der Auffassung, dass W als Erfüllungsgehilfe
der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages
aufgetreten sei. Da die Beklagte regelmäßig die Finanzierung des
Wohnungsverkaufs durchgeführt habe, habe auch zusätzlich eine
Aufklärungspflicht betreffend die Immobilie bestanden. Eine Trennung zwischen
Kaufvertrag und Darlehensvertrag sei nicht gerechtfertigt, da letzterer ebenfalls
auf die unzutreffenden Angaben von W betreffend die Immobilie zurückzuführen
sei. Die Beklagte habe von den dessen Täuschungshandlungen insoweit profitiert,
so dass die Unwirksamkeit des Kaufvertrages auf den Darlehensvertrag
durchschlage. Beide Verträge seien als verbundene Geschäfte anzusehen. Allein
aus dem Umstand, dass die Beklagte immerhin 5 Wohnungen aus dem Objekt
finanziert habe, lasse sich der Schluss ziehen, dass ein „günstiges Gesamtpaket“
geschnürt worden sei. Darüber hinaus - so meinen die Kläger - habe es zu den
Nebenpflichten der Beklagten gehört, die Rentabilität des Geschäfts zu prüfen und
die insoweit nicht vorgebildeten Kläger zu beraten.
Außerdem habe W anlässlich der mit der Mitarbeiterin der Bank geführten
Gespräche zusätzlich konkrete und unzutreffende Angaben im Hinblick auf das
Kreditgeschäft getätigt und hierdurch den Klägerin suggeriert, sie seien für das
Kreditgeschäft mit der Beklagten lediglich durch die Immobilie, den Bausparvertrag
und der Lebensversicherung in der Haftung gebunden. Wegen der Einzelheiten
wird auf die Berufungsbegründung vom 03.05.2004 (Bl. 242 - 247) verwiesen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 20.02.2004
abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars
A in O 1 vom 11.06.1999 - UR-Nr. - für unzulässig zu erklären sowie die Beklagte
zu verurteilen, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung der vorbezeichneten
Urkunde an die Kläger herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der Einzelheiten wird auf den
Schriftsatz vom 9.7.2004 (Bd. II Bl. 39 - 55) verwiesen.
Die Berufung ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden, mithin zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die
erstinstanzliche Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß §
546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine
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546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine
andere Entscheidung, § 513 ZPO.
Dies gilt zunächst, soweit das Landgericht eine Haftung der Beklagten für Angaben
von W betreffend das Kaufobjekt und dessen Rentabilität sowie eine eigene
diesbezügliche Aufklärungs- bzw. Beratungspflicht der Beklagten verneint hat.
Die Beklagte haftet nicht aus Verschulden bei Vertragsschluss in Verbindung mit §
278 BGB wegen der seitens W betreffend das Kaufobjekt angeblich getätigten
täuschenden Äußerungen. Zwar kommt durchaus in Betracht, W als
Verhandlungsgehilfen der Beklagten anzusehen, soweit er den Klägern eine
Finanzierung durch die Beklagte angeboten und vermittelt hat. Zurechnen lassen
muss sich die Beklagte dessen Verhalten aber nur, soweit es den Bereich der
Anbahnung des Kreditvertrages betrifft. Nur insoweit wäre dieser als
Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der Beklagten als Kreditinstitut tätig geworden
(BGH NJW 2000, 3558 ff; ZIP 2003, 1741 ff; NJW 2004, 1376 ff). Erklärungen über
den Zustand und die Rentabilität der zu finanzierenden Immobilie gehören nicht zu
dem Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages.
Der Beklagten ist im Zusammenhang mit der Frage der Wertigkeit des Kaufobjekts
und seiner Rentabilität auch kein eigenes Beratungs- oder Aufklärungsverschulden
vorzuwerfen. Eine Pflicht der kreditgebenden Bank zur Aufklärung über Risiken des
finanzierten Geschäfts kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn die
finanzierende Bank in Bezug auf von ihr als wesentlich erkannte Umstände des
Geschäfts gegenüber dem Kreditnehmer einen konkreten Wissensvorsprung hat
und dies auch erkennen kann, die Bank beispielsweise weiß oder damit rechnet,
dass das Vorhaben scheitern wird, das wesentliche Umstände, insbesondere
wertbildende Faktoren, durch Manipulationen verschleiert werden, dass der
Kreditnehmer von den Geschäftspartnern arglistig getäuscht wird, oder wenn die
Bank einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden
besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen
Entstehen begünstigt (BGH ZIP 1992, 216 ff sowie die vorzitierten
Entscheidungen). Entsprechende Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere
kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagten positiv bekannt war, dass der
seitens der Kläger für die Immobilie zu entrichtende Kaufpreis überhöht war.
Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Beklagte im Zusammenhang mit
der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als
Kreditgeberin hinausgegangen ist oder dass sie sich im Zusammenhang mit der
Kreditgewährung sowohl an den Verkäufer als auch an die einzelnen Erwerber in
schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt hätte (zu den Voraussetzungen vgl.
BGH ZIP 2004, 209 ff). Allein der Umstand, dass die Beklagte der Firma B für die
Vermittlung von Finanzierungen Provisionen bezahlte, lässt nicht den Schluss zu,
dass sie im Zusammenhang mit dem Vertrieb der hier in Rede stehenden
Eigentumswohnungsanlage über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen ist.
Soweit die Kläger behaupten, es habe ein seitens der Beklagten gemeinsam mit
der Verkäuferin entwickeltes Gesamtkonzept zum Vertrieb der einzelnen
Eigentumswohnungen bestanden, ist diese pauschale Behauptung durch keinerlei
Tatsachen, die einen entsprechenden Schluss zuließen, belegt. Unstreitig ist in
diesem Zusammenhang lediglich, dass die Beklagte den Erwerb von 5 der 80
Wohnungen finanziert hat, was gerade gegen ein gemeinsam mit dem Verkäufer
entwickeltes Gesamtvertriebskonzept spricht.
Entgegen der Auffassung der Kläger greifen vorliegend auch nicht die Grundsätze
des verbundenen Geschäfts gemäß § 242 BGB oder gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG
ein. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, ist die Anwendung
gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen, wenn ein Realkredit zu für
grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden
ist. Ein grundpfandrechtlich abgesichertes Darlehen liegt auch dann vor, wenn die
Parteien neben der Bestellung eines Grundpfandrechts die Stellung weiterer
Sicherheiten wie z. B. die Abtretung der Ansprüche aus einer
Kapitallebensversicherung und aus einem Bausparvertrag vereinbaren (BGH NJW
2000, 3558 ff; ZIP 2003, 1741 ff; ZIP 2004, 209 ff; NJW 2004, 1376 ff). Da es sich
vorliegend um einen solchen Kredit handelt, die Zinshöhe und die sonstigen
Kreditkonditionen liegen unstreitig in dem gezogenen Rahmen, scheidet eine
Anwendung der Grundsätze des verbundenen Geschäfts gemäß § 9 VerbrKrG aus.
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung angesichts des eindeutigen
Wortlauts des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKG an. Der Wortlaut ist anders als es der BGH
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Wortlauts des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKG an. Der Wortlaut ist anders als es der BGH
in seiner Entscheidung NJW 2002, 2029 f für die Vorschrift des § 5 Abs. 2 HWiG
entschieden hat, nicht auslegungsfähig. Das Gesetz weist betreffend die Frage, ob
§ 9 VerbrKrG auf die in Rede stehenden Kreditverträge Anwendung finden soll,
auch keine planwidrige Lücke auf. Vielmehr hat der Gesetzgeber die
„Sonderbehandlung“ der Realkredite, die auch in der Verbraucherkreditrichtlinie
87/102/EWG in Art. 2 Abs. 1 und Abs. 3 (Abdruck bei Staudinger, BGB, VerbrKrG
HWG, 1998, Seite 582 ff.) vorgesehen ist, bewusst getroffen. Der Umstand, dass
der Gesetzgeber nunmehr in § 358 Abs. 3 BGB n. F. unter engen Voraussetzungen
die Annahme eines verbundenen Geschäfts bei finanziertem Grundstückserwerb
zulässt, lässt nicht den Schluss zu, zuvor habe eine planwidrige Lücke vorgelegen.
Auch ist durch das so genannte Heininger-Urteil des EUGH vom 13.12.2001 (NJW
2002, 2373 ff) im Hinblick auf die Anwendung der Grundsätze des verbundenen
Geschäfts auf Realkreditverträge keine Planlosigkeit hervorgerufen worden. Das
Urteil des EUGH befasst sich ausschließlich mit der Frage, ob die in § 5 Abs. 2
HWiG a. F. enthaltene Anordnung, dass für dem VerbrKrG unterfallende Verträge
ausschließlich das Verbraucherkreditgesetz und nicht das HWiG gelte, gegen die
Haustürgeschäfterichtlinie 85/577/EWG verstößt. Insoweit führt der EUGH aus,
dass die Haustürgeschäfterichtlinie durch die Verbraucherkreditrichtlinie, die
Ausnahmen für Realkredite vorsieht, in ihrer Gültigkeit nicht begrenzt wird, so dass
die Haustürgeschäfterichtlinie auch auf derartige Kreditverträge Anwendung finden
müsse und die Mitgliedstaaten das sich aus einer Haustürsituation ergebende
Widerrufsrecht betreffend Realkredite nicht einzuschränken vermögen.
Damit ist den Mitgliedstaaten aber nicht vorgegeben, dass für den Fall eines
Widerrufs nach den Vorschriften des HWiG im Zusammenhang mit der Regelung
der Rechtsfolgen oder bei einer Anfechtbarkeit des Kaufvertrages stets die
Grundsätze des so genannten verbundenen Geschäfts zu berücksichtigen seien.
Die Verbraucherkreditrichtlinie, die in Art. 11 eine Sicherstellung der
Verbraucherrechte gegenüber dem Verkäufer für den Fall einer
Kaufpreisfinanzierung fordert und die in § 9 VerbrKrG umgesetzt ist, fordert eine
entsprechende Rechtsfolgenregelung für so genannte Realkredite nicht. Vielmehr
sieht die Richtlinie selbst in Art. 2 Abs. 1 und Abs. 3 für Realkredite insoweit eine
Ausnahme vor (Staudinger-Kessal-Wulf, BGB, VerbrKrG, HTWG, 1998, § 3
VerbrKrG, Rdnr. 31, 32).
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass eine Vorlage
gemäß Artikel 234 Abs. 3 des EG-Vertrages nicht in Betracht kommt, weil die
Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKG nicht gegen die EG-Richtlinie verstößt und
zudem jedenfalls eine richtlinienkonforme Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG
in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts nicht in Betracht kommt.
Der vorstehend begründete Ausschluss des Einwendungsdurchgriffs gemäß § 9
Abs. 3 VerbrKG wegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKG lässt jedenfalls im
Anwendungsbereich des § 1 VerbrKG auch keinen Rückgriff auf die aus § 242 BGB
hergeleiteten Grundsätze über den Einwendungsdurchgriff zu (vgl. BGH NJW 2004,
1376 ff).
Mit dem Landgericht ist der Beklagten auch im Zusammenhang mit der
Unterzeichnung des Darlehensvertrages ein Täuschungsverhalten von W sowie der
anwesenden Mitarbeiterin der Beklagten, für welches sie aus Verschulden bei
Vertragsschluss in Verbindung mit § 278 BGB und/oder nach § 123 BGB
einzustehen hätte, nicht vorzuwerfen. Insoweit haben die Kläger bereits
erstinstanzlich behauptet, es sei ihnen suggeriert worden, dass keine persönliche
Haftung bestehe, die Haftung sich vielmehr auf die Immobilie, einen
Bausparvertrag und eine Lebensversicherung beschränke. Nach den
Ausführungen des Landgerichts auf Seite 7 der Entscheidungsgründe scheitert
eine Haftung daran, dass der seitens der Kläger behauptete Irrtum, sie hätten
aufgrund der Angaben des Zeugen W, geglaubt, für die Rückzahlung des
Darlehens nicht persönlich haften zu müssen, nicht feststellbar sei. Einem
entsprechenden Irrtum stehe die allgemeine Kenntnis dessen entgegen, dass
jeder Darlehensnehmer für die Rückzahlung des Darlehens persönlich einzustehen
habe und die gewährten Sicherheiten lediglich das Risiko minimierten.
Es erscheint in der Tat fraglich, ob eine Irrtumserregung und darauf beruhend die
Abgabe der Erklärungen zum Abschluss des Darlehensvertrages bei den Klägern
festgestellt werden kann. Hierbei handelt es sich um eine innere Tatsache, nämlich
dass man aufgrund dieser Erklärungen einem Irrtum unterlegen und lediglich
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dass man aufgrund dieser Erklärungen einem Irrtum unterlegen und lediglich
aufgrund dieses Irrtums die angefochtene Willenserklärung abgegeben hat, deren
Feststellung nicht ohne weiteres möglich ist. Wie sich aus der Entscheidung des
BGH NJW 1996, 1051 f ergibt, kann ein ursächlicher Zusammenhang zwischen
behaupteter Täuschung und Vertragsschluss nicht mittels Anscheinsbeweis
festgestellt werden. Allenfalls kann bei bestimmten Rechtsgeschäften und unter
besonderen Umständen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung eine
ausreichende Typizität und damit ein Kausalzusammenhang zwischen Täuschung
und Abgabe der Willenserklärung bejaht werden (BGH NJW 1995, 1540 ff). Nach
dieser Entscheidung genügt es für die Annahme eines Zusammenhangs zwischen
Täuschung und Abgabe der Willenserklärung, dass der Getäuschte Umstände
dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein könnten, und dass die
arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden
Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat. Diese Voraussetzungen sind
vorliegend nicht gegeben, weil gerade zweifelhaft erscheint, dass die Kläger einem
Irrtum über ihre persönliche Haftung unterlegen sind. Insoweit erscheint die
Annahme des Landgerichts, wonach jedermann bekannt sei, dass man für die
Rückzahlung des Darlehens persönlich einzustehen habe und Sicherheiten die
persönliche Haftung lediglich minimierten, nachvollziehbar. Hiergegen haben die
Kläger in ihrer Berufungsbegründung auch nicht weiter argumentiert, sondern sich
lediglich darauf beschränkt, ihr erstinstanzliches Vorbringen zu wiederholen.
Hinzu kommt, dass eine etwaige Anfechtung wegen Fristversäumung des § 124
BGB nicht mehr möglich wäre. In der Grundschuldbestellungsurkunde, die die
Kläger am 11.6.1999 unterzeichnet haben, ist ausdrücklich die persönliche
Haftung für die Zahlung des jeweils fälligen Grundschuldbetrages übernommen
worden, so dass den Klägern spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass
sich die Haftung nicht auf das Grundstück beschränkte, sondern sie eine
persönliche Zahlungsverpflichtung treffen könnte.
Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge
zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus
den § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die grundsätzlichen Fragen zum Umfang
der Aufklärungs- und Beratungspflichten der kreditgebenden Bank sowie zur
Anwendbarkeit der Grundsätze des verbundenen Geschäfts bereits
höchstrichterlich entschieden sind und der Rechtsstreit im übrigen keine
grundsätzliche Bedeutung aufweist und auch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern, § 543 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.