Urteil des OLG Frankfurt vom 04.06.2003

OLG Frankfurt: zollgebiet, europäische union, schlüssiges verhalten, neues recht, ware, zollbehörde, inhaber, entziehung, transport, entstehung

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Gericht:
OLG Frankfurt 23.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 U 57/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 202 Abs 1 ZK, Art 203 Abs
1 ZK, Art 215 Abs 1 ZK, Art
454 Abs 2 ZKDV, Art 454 Abs
3 ZKDV
(Zigarettenschmuggel in das Zollgebiet der EU: Entstehen
der Zollschuld)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main -
2-07 O 291/01 - vom 7.2.2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden,
wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 60.225,94 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist zulässig.
Insbesondere hat die Klägerin ihre Berufung fristgemäß (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils begründet.
Denn auf das Berufungsverfahren findet gem. § 26 Nr. 5 Satz 2 EGZPO neues
Recht Anwendung.
Zwar ist für die Bestimmung des anzuwendenden Berufungsrechts nach § 26 Nr. 5
Satz 1 ZPO auch dann auf den Tag der mündlichen Verhandlung abzustellen, wenn
eine Schriftsatznachlassfrist nach § 283 ZPO eingeräumt wurde (BGH NJW 2003,
434). Vorliegend hat aber das erstinstanzliche Gericht in der mündlichen
Verhandlung am 13.12.2001 nicht nur dem Beklagten eine Frist zum Schriftsatz-
nachlass eingeräumt, sondern auch der Klägerin eine Frist zur Darlegung ihrer
Vertretung gesetzt und gleichzeitig Termin zur Entscheidung anberaumt (Bl. 234
d.A.). Damit ist das Landgericht faktisch -wenn auch verfahrensfehlerhaft- ins
schriftliche Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) übergegangen, weil es nicht auf der
einen Seite dem Beklagten eine Schriftsatznachlassfrist und auf der anderen Seite
der Klägerin eine Beibringungsfrist setzen durfte, ohne nochmals mündlich zu
verhandeln oder ins schriftliche Verfahren überzugehen. Im schriftlichen Verfahren
tritt nach § 26 Nr. 5 Satz 2 ZPO an die Stelle der mündlichen Verhandlung der
Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Diese Frist endete
am 15.1.2002, weshalb das neue Berufungsrecht Anwendung findet.
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils
Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Die Berufung der Klägerin, mit der sie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung
von 60.225,94 € nebst 5 % Zinsen seit 30.9.2000 erstrebt, ist unbegründet.
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Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main beruht nicht auf einer
Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 1. Altern. ZPO). Vielmehr steht der Klägerin
aufgrund des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts (§ 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO), den die Klägerin nicht angreift, kein Anspruch aus § 765 BGB gegen den
Beklagten aufgrund der vom Beklagten übernommenen selbstschuldnerischen
Bürgschaft gegenüber der Klägerin (Bl. 81-85 d.A.) zu.
In dieser Bürgschaft hat der Beklagte die Haftung für Zahlungsverpflichtungen von
Carnet-Inhabern, die durch deutsche Zollstellen Zollgut auf ein von der IRU
angeschlossenen Verbänden ausgegebenen Carnet-TIR abfertigen lassen,
gegenüber der Klägerin übernommen.
Vorliegend war die Firma I. K. aus S. Carnet-Inhaberin, die 30 Paletten
Polyethylenbeutel im externen Versandverfahren gem. Art. 91 Abs. 2 b Zollkodex
(ZK) von Bg. nach Na. gem. dem Carnet-TIR transportieren sollte. Dieses von der
Firma K. in Bg. eröffnete Carnet-Verfahren hätte in F. durch Gestellung des auf
dem LKW befindlichen Ladeguts ordnungsgemäß beendet werden sollen (Art. 92
Abs. 1 ZK u. Art. 361 Abs. 1 ZK-DVO).
Die Zollladung - auch nicht die auf dem LKW geschmuggelten Zigaretten - wurde
jedoch nicht von deutschen Zollstellen abgefertigt. Unter Abfertigung durch
deutsche Zollstellen i.S. des Bürgschaftsvertrages ist die Gestellung von Waren
gegenüber einer deutschen Zollstelle zu verstehen (Art. 4 Nr. 19 ZK).
Bei der Gestellung handelt es sich um die Vorführung des LKW's, auf dem die
Waren transportiert werden, verbunden mit der Wissenserklärung, dass Waren im
Zollgebiet eingetroffen seien (Schwarz/Wockenfoth, Kommentar, 3. Aufl., Art. 4 ZK
R. 75 u. Art. 40 ZK R. 4 u. 5). Eine solche Gestellung vor deutschen Zollbehörden
erfolgt seit dem 1.1.1992 in der Regel nicht mehr, wenn Waren im externen
Versandverfahren mit Carnet-TIR in die EU eingeführt werden. Denn ab dem
1.1.1992 gilt die Europäische Union im Carnet-Verfahren gem. Art. 451 Abs. 1 ZK-
DVO als einheitliches Zollgebiet mit der Folge, dass Zollgut nur noch an den
Außengrenzen der EU gestellt wird und nicht mehr an den Grenzen der einzelnen
Binnenländer. Dies geschah vorliegend erstmals mit dem Grenzübertritt von Bg.
nach Gl.. Deshalb geschieht eine Gestellung vor deutschen Zollbehörden im
Carnet-Verfahren nur noch, wenn ein Verfahren in Deutschland eröffnet wurde
oder Ware/Zollgut direkt aus einem nicht der EU angehörenden Land nach
Deutschland verbracht wird. Um Letzteres geht es jedoch nicht bei dem Transport
durch den Carnet-Inhaber K. von Bg. nach F. über Gl.
Danach haftet der Beklagte dem Wortlaut der Bürgschaftsurkunde nach nicht für
etwaige Zahlungsverpflichtungen des Carnet-Inhabers K. gegenüber der Klägerin,
weil deutsche Zollstellen die von K. transportierten Waren nicht abgefertigt haben.
Dies gilt aber auch dann, wenn die vom Beklagten übernommene Verpflichtung zu
bürgen, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin gehend verstanden
werden sollte, dass der Beklagte auch für die Erfüllung von
Zahlungsverpflichtungen ausländischer Carnet-Inhaber haftet, wenn deren Zollgut
nicht durch deutsche Zollstellen abgefertigt wurde. Insoweit ist bereits unklar, wie
die Klägerin die Bürgschaftserklärung der Beklagten ausgelegt haben will, damit es
zu einer Haftung des Beklagten kommt, wenn Zollgut durch deutsche Zollstellen
im Carnet-Verfahren nicht abgefertigt wurde. Dies kann jedoch offen bleiben, weil
eine Haftung des Beklagten vorliegend jedenfalls deshalb nicht in Betracht kommt,
weil der Klägerin gegenüber dem Carnet-Inhaber K. wegen der Einfuhr der
Zigaretten und der Polyethylenbeutel in die EU keine Einfuhrabgaben zustehen, da
es der Klägerin insoweit an der Abgabehoheit - d.h., die materielle Berechtigung,
wegen der Einfuhr von Waren in die EU Abgaben zu erheben - fehlt. Mangels
Anspruch auf Einfuhrabgaben kann auch wegen der Akzessorietät der Bürgschaft
kein Anspruch aus § 765 BGB entstehen.
Die Berechtigung zur Erhebung von Einfuhrabgaben im Carnet-Verfahren ergibt
sich nämlich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aus Artikel 8 des TIR-
Übereinkommens. Artikel 8 Satz 1 TIR-Übereinkommen lautet:
"Der bürgende Verband hat sich zu verpflichten, die fälligen Ein-gangs- oder
Ausgangsabgaben zuzüglich etwaiger Verzugszinsen zu entrichten, die nach den
Zollgesetzen und anderen Zollvorschriften des Landes zu entrichten sind, in dem
eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit einem TIR-Transport festgestellt
worden ist."
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Zwar wurde die Unregelmäßigkeit - d.h. der Schmuggel der Zigaretten und die
Entziehung der Polyethylenbeuteln aus der zollamtlichen Überwachung - des
Transports durch den Carnet-Inhaber im externen Versandverfahren in
Deutschland festgestellt. Aber daraus ergibt sich noch nicht die Abgabehoheit der
Klägerin.
Denn Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 TIR-Übereinkommen ist vor dem Hintergrund, dass
nach Artikel 451 ZK-DVO die EU im Carnet-Verfahren als einheitliches Zollgebiet
gilt, was auch nach Art. 48 TIR zulässig ist, und seit 1.1.1994 mit dem Zollkodex
ein einheitliches Zollgesetz für alle Mitgliedsstaaten der EU existiert, auszulegen.
Deshalb ist unter Land i.S. von Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 TIR-Übereinkommen nicht
die Klägerin, sondern das Zollgebiet der EU gemäß Art. 3 ZK zu verstehen und
unter dem Zollgesetz und den Zollvorschriften der Zollkodex. Dies bedeutet für
die Auslegung des Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 TIR-Übereinkommen, dass die
Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem TIR-Transport in der EU festgestellt
worden ist mit der Folge, dass nach dem Zollgesetz der EU die Einfuhrabgaben zu
erheben sind. Deshalb kann seit 1.1.1992 aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 TIR-
Übereinkommen weder der Mitgliedsstaat der EU, der für die EU die
Einfuhrabgaben erheben darf, noch der bürgende Verband, der für die
Einfuhrabgaben haftet, entnommen werden. Vielmehr ist die Abgabenhoheit nach
EU-Recht zu ermitteln.
Artikel 60 ZK überlässt es den Mitgliedsstaaten der EU die Zuständigkeit für die
Erhebung von Zöllen (Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 4 Nr. 10 u. 11 ZK) zu
regeln. Allerdings stellt Artikel 60 den Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor den
nationalen örtlichen und sachlichen Bestimmungen fest.
Grundsätzlich ist nach EU-Recht der Mitgliedsstaat für die Abgabenerhebung
zuständig, in dem die Zollschuld entstanden ist, was aus Art. 215 Abs. 1, erster
Anstrich folgt (Schwarz/Wockenfoth/Glashoff, Art. 91-97 ZK R. 260).
Sowohl der Tatbestand der Entstehung der Verpflichtung zur Zahlung der
Einfuhrabgaben für die Zigaretten (Zollschuld) als auch der Tatbestand der
Entstehung zur Verpflichtung zur Zahlung der Einfuhrabgaben für die
Polyethylenbeutel verwirklichten sich nicht in Deutschland mit der Folge, dass es
der Klägerin an der Abgabenhoheit fehlt.
Soweit das Hauptzollamt Kr. Steuerbescheide gegen den Carnet-Inhaber K.
erlassen hat, die rechtskräftig geworden sind, folgt daraus jedoch im Verhältnis
zum Beklagten keine bindend festgestellte Steuerschuld, für die er als Bürge
einzustehen hat. Zwar sind Zivilgerichte grundsätzlich an Verwaltungsakte
gebunden. Dies gilt jedoch nicht gegenüber einem Bürgen, soweit es um die
Entstehung der Hauptschuld geht, für die er einzustehen hat. Denn auch eine
rechtskräftige Feststellung der Hauptschuld durch Urteil entfaltet gegenüber dem
Bürgen keine Rechtskraft (BGHZ 76, 222, 230 u. 107, 92). Vielmehr bleiben ihm
sämtliche Einreden und Einwendungen erhalten.
Die Einfuhrzollschuld bezüglich der geschmuggelten Zigaretten entstand entweder
nach Art. 202 Abs. 1 a ZK oder nach Art. 203 Abs. 1 ZK in Gl.
Nach Art. 202 Abs. 1 a ZK entsteht eine Zollschuld, wenn eine
einfuhrabgabepflichtige Ware - hier : die Zigaretten - vorschriftswidrig in das
Zollgebiet der EU verbracht wird. Dies geschieht, indem Ware über die Grenze in
das Zollgebiet der EU verbracht wird, ohne sie bei der ersten Möglichkeit zur
Gestellung zu gestellten (Schwarz/Wokenfoth Art. 202 ZK R. 11+17). Mit der
erstmaligen Verletzung der Gestellungspflicht entsteht die Verpflichtung zur
Zahlung der Einfuhrabgabe. Dies war in Gl. der Fall, als der Carnet-Inhaber die
Zigaretten vor der griechischen Zollbehörde nach Überschreiten der Zollgrenze
nicht gestellte.
Die Gestellung erfolgt gemäß Art. 4 Nr. 19 ZK -wie bereits ausgeführt- durch
Vorführen des LKW (zur Verfügungsstellung der Waren) und Mitteilung an die
Zollbehörde, dass sich die Waren bei der Zollstelle befinden bzw. eingetroffen sind.
Diese Mitteilung kann durch schlüssiges Verhalten geschehen, z.B. durch Vorlage
der Zollpapiere bzw. des Carnet-TIR (Schwarz/Wokenfoth Art. 40 ZK R.5), und
bedarf nach § 8 Zollverordnung einer ausdrücklichen Form, wenn Waren versteckt
oder durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlicht werden. Deshalb
genügt im Falle versteckter oder verheimlichter Waren nicht die allgemeine
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genügt im Falle versteckter oder verheimlichter Waren nicht die allgemeine
Mitteilung über das Vorhandensein von Waren. Vielmehr muß darüber hinaus auf
versteckte oder verheimlichte Ware ausdrücklich hingewiesen werden (BGH NJW
2003, 907, 908 und BFH ZfZ 2002, 309).
Danach umfasste das Vorführen des LKW an der b...-g ... Grenze nur die
Gestellung der im Carnet-TIR aufgeführten Polyethylenbeutel, nicht aber auch die
auf der Ladefläche versteckten Zigaretten. Letztere wurden aus den vorstehenden
Gründen auch nicht konkludent gestellt, weil auf sie ausdrücklich hätte
hingewiesen werden müssen.
Allerdings ist zweifelhaft, ob im Falle versteckter oder verheimlichter Waren die
allgemeine Mitteilung, dass Waren eingetroffen seien, nicht ausreicht, sondern
darüber hinaus auf die verheimlichten oder versteckten Waren ausdrücklich
hingewiesen werden muss. Deshalb hat der Bundesfinanzhof eine
Vorabentscheidung des EuGH zu dieser Frage eingeholt (BFH ZfZ 2002, 309).
Aber auch dann, wenn die Gestellung des LKW die Zigaretten mitumfasst haben
sollte, wäre die Zollschuld in Gl. nach Art. 203 Abs. 1 ZK entstanden, weil die
Zigaretten im Falle einer Gestellung in Gl. noch in Gl. der zollamtlichen
Überwachung entzogen worden wären und nicht erst in Deutschland durch
Siegelbruch und Abladen des Zollguts ohne Mitwirkung der Zollbehörden. Da die
Zigaretten bereits in Gl. der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden, war der
Tatbestand, der zur Entstehung der Zollschuld führte, bereits in Gl. erfüllt (Art. 203
Abs. 2 ZK) und konnte deshalb nicht noch einmal in Deutschland erfüllt werden.
Art. 203 Abs. 1 ZK greift ein, wenn Zollgut nach der Gestellung im Zollgebiet der
EU der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff des Entziehens aus der zoll-
amtlichen Überwachung im Sinne von Art. 203 Abs. 1 ZK so zu verstehen, dass er
jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige
Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher
Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 ZK
vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (ZfZ 2002, 338, 341).
Danach stellte bereits das Wegfahren des LKW vom Amtsplatz der griechischen
Zollbehörde eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung dar, weil die nach
Art. 37 Abs. 1 S. 2 ZK vorgesehenen Prüfungen unmöglich gemacht wurden. Denn
die griechische Zollbehörde hatte von den Zigaretten keine Kenntnis und damit für
eine Überprüfung keinen Anlass.
Zwar standen die ebenfalls auf der Ladefläche transportierten Polyethylenbeutel
unter zollamtlicher Überwachung, als der LKW vom Amtsplatz wegfuhr. Diese
zollamtliche Überwachung erstreckte sich aber nur auf die im Carnet-TIR
angegebene Ware. Auch die Tatsache, dass die Ladefläche des LKW von den
Zollbehörden versiegelt worden war und die Zigaretten damit während des
Transports zumindest räumlich von dem Zollsiegel erfasst wurden, führt nicht
dazu, dass die Zigaretten ebenfalls unter zollamtlicher Überwachung stehend
angesehen werden konnten.
Denn ein Zollsiegel hätte in keiner Weise verhindern können, dass die Zigaretten
während des Transports durch das Gebiet der EU von der Ladefläche des LKW
hätten entnommen werden können. Werden die Zigaretten nämlich während des
Transports durch das Gebiet der EU mit oder ohne Verletzung des Zollsiegels von
der Ladefläche des LKW entfernt, so hat die Zollbehörde keinerlei Möglichkeit, für
die in den freien Verkehr gelangten Zigaretten die entsprechenden
Einfuhrabgaben zu erheben, weil sie von der Existenz der Zigaretten auf dem LKW
keine Kenntnis hatte (BGH NJW 2003, 907, 909).
Auch soweit es um den Transport der Polyethylenbeutel geht, entstand die
Zollschuld nach Art. 203 Abs. 1 ZK nicht in Deutschland.
Zwar sind die Polyethylenbeutel durch Vorlage des Carnet-TIR bei der g...
Zollbehörde gestellt worden. Aber sie wurden bereits in F. der zollamtlichen
Überwachung entzogen, weil das externe Versandverfahren nicht nach Art. 92 Abs.
1 ZK ordnungsgemäß durch Gestellung bei der Bestimmungszollstelle in F.
beendet wurde.
Denn eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung liegt auch dann vor,
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Denn eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung liegt auch dann vor,
wenn Ware im Anschluss an ihre Beförderung im externen Versandverfahren, ohne
gestellt zu werden, weiter befördert wird, ohne dass deutlich ersichtlich ist, dass
diese Vorgehensweise noch in irgendeinem Zusammenhang mit der Beförderung
oder der Gestellung des Zollguts steht.
Zur Aufrechterhaltung der Prüfungsmöglichkeit über die transportierte Ware nach
Art. 37 Abs. 1 ZK (zollamtliche Überwachung) ist es nämlich grundsätzlich
erforderlich, dass diese nur auf der verbindlichen Beförderungsroute transportiert
wird (Art. 355 Abs. 2 ZK-DVO). Jedes Abweichen von der vorgeschriebenen Route
stellt eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung dar.
Da die sich auf der Ladefläche des LKW befindlichen Polyethylenbeutel nicht dem in
Na. (Bestimmungsort) nächstgelegenen Zollamt gestellt wurden, sind sie deshalb
der zollamtlichen Überwachung entzogen worden, mit der Folge, dass die
Zollschuld gemäß Art. 203 Abs. 2 ZK in F. entstanden ist.
Schließlich ergibt sich die Abgabehoheit der Bundesrepublik Deutschland auch
nicht aus Art. 454 Abs. 2 ZK-DVO. Diese Vorschrift lautet:
" Wird im Zusammenhang mit einem Transport mit Carnet TIR... in einem
bestimmten Mitgliedsstaat eine Zuwiderhandlung festgestellt, so erhebt dieser
Mitgliedsstaat die Zölle... gemäß den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen
Vorschriften"
Der Wortlaut dieser Vorschrift könnte es zwar nahe legen, dass im Carnet-
Verfahren der Mitgliedsstaat in der EU für die Erhebung der Einfuhrabgaben
zuständig ist, der eine Zuwiderhandlung festgestellt hat. Dies wäre vorliegend die
Klägerin, weil auf ihrem Gebiet der Schmuggel der Zigaretten bzw. die Entziehung
aus der zollamtlichen Überwachung erstmals festgestellt wurde.
Aber aus einer systematischen Auslegung der Vorschrift unter Einbeziehung des
Absatzes 3 des Artikels 454 ZK-DVO ergibt sich, dass zunächst der Mitgliedsstaat,
in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, für die Erhebung der Zölle
zuständig ist. Denn anderenfalls würde die Regelung in Absatz 3 keinen Sinn
machen. Diese lautet nämlich:
"Kann nicht festgestellt werden, in welchem Gebiet die Zuwiderhandlung begangen
worden ist, so gilt sie als in dem Mitgliedsstaat begangen, in dem sie festgestellt
worden ist ..."
Daraus folgt, dass der Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet die Zuwiderhandlung
festgestellt, aber nicht begangen worden ist, erst zuständig wird, wenn nicht
festgestellt werden kann, in welchem Mitgliedsstaat die Zuwiderhandlung
begangen wurde. Letzteres steht jedoch nach den vorstehenden Ausführungen
fest. Danach kam es bereits in Gl. zu den ersten Zuwiderhandlungen, weil die
Zigaretten nach Gl. geschmuggelt und auch dort der zollamtlichen Überwachung
entzogen wurden. Damit ist Gl. für die Erhebung der Zölle für die auf dem LKW im
Carnet-Verfahren transportierten Zigaretten zuständig, weil in deren Gebiet die
Zuwiderhandlungen begangen wurden.
Soweit es um die Polyethylenbeutel geht, erfolgte die Zuwiderhandlung nach den
vorstehenden Ausführungen in F., so dass F. nach Art 454 Zk-DVO für die
Erhebung der Zollabgaben zuständig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit erging nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Anlass, die Revision zuzulassen besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543
Abs. 2 S. 1 ZPO sind nicht erfüllt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.