Urteil des OLG Frankfurt vom 19.06.2005

OLG Frankfurt: schutzschrift, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, zivilprozessrecht, quelle, dokumentation, hauptsitz, niederlassung

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Gericht:
OLG Frankfurt 18.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
18 W 218/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 91 Abs 1 S 1 ZPO
(Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Kosten des
Beklagten für die Übersetzung der Klageschrift und des
Entwurfs der Klageerwiderung)
Leitsatz
Zur Erstattungsfähigkeit von Übersetzungskosten im Rahmen von § 91 I 1 ZPO
Tenor
In der Beschwerdesache
wird die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom
12.08.2005 auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.397,25 €
Gründe
Nachdem die Klägerin die Klage zurückgenommen hatte und ihr die Kosten des
Rechtsstreits auferlegt worden sind, hat die Beklagte Übersetzungskosten zur
Erstattung angemeldet, und zwar für die Übersetzung der Klageschrift, des
Entwurfs der Klageerwiderung und einer vor dem 06.01.2005 hinterlegten
Schutzschrift.
Im angefochtenen Beschluss hat das Landgericht diese Kosten mit der
Begründung abgesetzt, die Niederlassung der Beklagten in O1 sei der deutschen
Sprache mächtig.
Mit ihrer zulässigen sofortigen Beschwerde macht die Beklagte geltend, sie
verfüge über eine Rechtsabteilung nur an ihrem Hauptsitz in O2, die sie habe
konsultieren müssen. Bei ihr handele es sich um einen Teil eines
weltumspannendes Unternehmens, so dass sie sich mit der in O2
geschäftsansässigen, englischsprechenden Zentrale habe absprechen müssen.
Aus diesem Vortrag erschließt sich die Notwendigkeit der aufgewandten
Übersetzungskosten nicht.
Übersetzungskosten für eine Schutzschrift sind schon deshalb nicht
erstattungsfähig, weil eine Schutzschrift nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens war und deren Übersetzung für den vorliegenden Rechtsstreit nicht
notwendig im Sinn von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO war, weil eine Prozessbezogenheit
nicht vermittelt worden ist.
Aber auch die Übersetzungskosten für die Klageschrift und den Entwurf einer
Klageerwiderung war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht geboten.
Die Beklagte war für den vorliegenden Rechtsstreit rechts- und parteifähig und
hätte ihr prozessuales Verhalten selbständig beurteilen und verfolgen können.
Wenn sie als Teil eines weltumspannenden Unternehmens ihr Vorgehen mit einer
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Wenn sie als Teil eines weltumspannenden Unternehmens ihr Vorgehen mit einer
übergeordneten Geschäftsebene abzustimmen hatte, handelt es sich insoweit um
konzerninterne Entscheidungsstrukturen, die sich nicht zu Lasten des
Verfahrensgegners auswirken dürfen.
Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574
Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 ZPO n. F. nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs als Beschwerdegericht.
Beschwerdewert ist der Betrag der abgesetzten Übersetzungskosten.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.