Urteil des OLG Frankfurt vom 23.02.2004

OLG Frankfurt: entstehung, vergütung, bundesamt, pfleger, bauer, fälligkeit, anerkennung, gebühr, vormund, beendigung

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 49/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1835 Abs 1 S 3 BGB, § 1835
Abs 3 BGB, § 1 Abs 2
BRAGebO, § 16 BRAGebO
(Aufwendungsersatzanspruch des zum Ergänzungspfleger
für einen minderjährigen Ausländer bestellten
Rechtsanwalts)
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert 187,63 EUR.
Gründe
Der Beteiligte zu 1) wurde mit Beschluss vom 01. Oktober 2001 zum
Ergänzungspfleger für den Wirkungskreis ausländerrechtliche und asylrechtliche
Betreuung für den ohne Begleitung der Eltern in die Bundesrepublik Deutschland
eingereisten Minderjährigen bestellt. In dieser Eigenschaft stellte er für den
Minderjährigen am 09. November 2001 bei dem Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge einen Asylantrag. Nachdem der Minderjährige freiwillig in
seine Heimat Afghanistan zurückgekehrt war, nahm er den Asylantrag am 03.
Februar 2003 zurück.
Nach Aufhebung der Pflegschaft mit gerichtlichem Beschluss vom 05. Mai 2003
beantragte der Ergänzungspfleger mit einem am 19. Mai 2003 bei Gericht
eingegangenen Schriftsatz die Festsetzung von Aufwendungsersatz für die von
ihm für den mittellosen Minderjährigen geleisteten beruflichen Dienste auf der
Grundlage einer Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 BRAGO aus einem Gegenstandswert
von 3.000,-- EUR zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von
insgesamt 187,63 EUR gegen die Staatskasse.
Der Festsetzungsantrag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 27.
Oktober 2003 mit der Begründung zurückgewiesen, der
Aufwendungsersatzanspruch sei nicht innerhalb der 15-Monats-Frist des § 1835
Abs. 1 Satz 3 BGB geltend gemacht worden und deshalb erloschen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Ergänzungspflegers wies das
Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurück.
Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Ergänzungspflegers,
mit welcher er insbesondere geltend macht, für den Bereich der anwaltlichen
Tätigkeit sei für die Entstehung des Anspruches auf die Sondervorschrift des § 16
BRAGO abzustellen, wonach Fälligkeit und Entstehung des Anspruches auf den
Zeitpunkt der Beendigung des Auftrages zusammen fielen. Der anwaltliche
Gebührenanspruch sei deshalb erst mit dem Abschluss des Asylverfahrens beim
Bundesamt durch die Zustellung des Einstellungsbescheides am 07. März 2003
entstanden.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde erweist sich kraft Zulassung im angefochtenen
Beschluss gemäß § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG als statthaft und auch im Übrigen
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Beschluss gemäß § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG als statthaft und auch im Übrigen
zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurde. In der Sache
führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts
nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Gemäß §§ 1835 Abs. 1 und 3, 1908 i Abs. 1, 1915 Abs. 1 BGB gelten als
Aufwendungen, für die sowohl der ehrenamtlich als auch der berufsmäßig bestellte
Vormund, Betreuer oder Pfleger Ersatz verlangen kann, auch solche Dienste, die
zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören. Für die Auslegung dieser
Vorschrift ist zu berücksichtigen, dass die Entschädigungsvorschriften der §§ 1835,
1836 BGB eine strenge Unterscheidung zwischen Aufwendungsersatz und
Vergütung treffen und eine Entschädigung für den Arbeits- und Zeitaufwand
grundsätzlich nur als Vergütung nach § 1836 BGB verlangt werden kann (vgl.
Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl., § 1835 Rn. 2; MünchKomm/Schwab, 13.
Bearb., § 1835 Rn. 18 f; HK-BUR Bauer/Deinert, § 1835 Rn. 54; Jürgens,
Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 1835 Rn. 3). Deshalb ist der Aufwendungsersatz nach
§ 1835 Abs. 3 BGB als Ausnahme anzusehen und nur auf solche Tätigkeiten
anzuwenden, die üblicherweise einem hierauf spezialisierten Dritten übertragen
werden und von dem Betreuer gerade aufgrund seiner Ausbildung als
berufsspezifische Dienste selbst erledigt werden können (vgl. BayObLG FamRZ
1998, 1050 und FGPrax 2002, 64; OLG Braunschweig NdsRpfl 2001, 2061;
RGRK/Dickescheid, BGB, 12. Aufl., § 1835 Rn. 9; Bienwald, Betreuungsrecht, 3.
Aufl., vor §§ 65 ff FGG Rn. 100; Staudinger/Engler, BGB, 13. Bearb., § 1835 Rn. 30,
Palandt-Diederichsen, a.a.0., § 1835 Rn. 13; Deinert/Lütgens, Die Vergütung des
Betreuers, 3. Aufl., S. 77; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1835 Rn. 21).
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BRAGO kann ein berufsmäßig zum Betreuer, Vormund
oder Pfleger bestellter Rechtsanwalt seine Tätigkeit grundsätzlich nicht auf der
Grundlage der BRAGO liquidieren (vgl. BGHZ 139, 309/311). Eine Honorierung
bestimmter Einzelaufgaben gemäß § 1835 Abs. 3 BGB auf der Grundlage der
BRAGO kommt nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO jedoch ausnahmsweise in Betracht,
wenn deren Erledigung sich als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische
Tätigkeit im Sinne einer vertieften Befassung mit schwierigen Rechtsfragen
darstellt (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 345/347; BGHZ 1939, 309/312; BayObLG NJW
2002, 1660 und FGPrax 2002, 64; OLG Karlsruhe NJW 2001, 1220; OLG Frankfurt
am Main, NJW-RR 2001, 1516). Die Vertretung des Minderjährigen in dem
Asylverfahren vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
ist als eine derartige berufsspezifische Tätigkeit anzusehen, da es sich um eine
komplexe und schwierige Rechtsmaterie handelt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom
20. Januar 2000 - 20 W 472/98).
Der hieraus resultierende und nach den Vorschriften der BRAGO zu bemessende
Aufwendungsersatzanspruch des Ergänzungspflegers ist jedoch - wie die
Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - gemäß §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 1 Satz
3 BGB erloschen. Die Aufwendungsersatzansprüche des Betreuers erlöschen nach
§ 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer
Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden. Bei der durch das BtÄndG mit
Wirkung zum 01. Januar 1999 eingeführten Vorschrift des § 1835 Abs. 1 Satz 3
BGB handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die von Amts wegen zu
berücksichtigen ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss in BtPrax 2001, 261). Wie der
Senat bereits mit Beschluss vom 03. September 2003 (NJW 2003, 3642 = FPR
2004, 35) entschieden hat, gilt die Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB
auch für Ansprüche nach § 1835 Abs. 3 BGB (ebenso Palandt/Diederichsen, a.a.0.,
§ 1835 Rn. 20). Denn nach dieser Vorschrift gelten solche berufsspezifischen
Dienste des Vormundes, Pflegers oder Betreuers als Aufwendungen. Sie
unterliegen damit nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes der für den
Aufwendungsersatz vorgesehenen besonderen Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1
Satz 3 BGB. Diese Ausschlussfrist stellt zugleich eine spezialgesetzliche Regelung
gegenüber der allgemeinen Regelung der Verjährung in § 195 BGB dar, die dieser
vorgeht (a. A. zur alten Verjährungsregelung nach § 196 Abs. 1 Ziffer 8 und 15
noch Zimmermann in FamRZ 1999, 630). Die der Einführung der Ausschlussfristen
in den §§ 1835 Abs. 1 Satz 3 und 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB zugrunde liegende
gesetzgeberische Intention des BtÄndG, auf eine zeitnahe Abrechnung zur
Verhinderung des Auflaufens hoher Beträge hinzuwirken (vgl. BT-Drucks. 13/7158
S. 22 f), bezieht sich auf sämtliche Ansprüche des Vormundes, Pflegers oder
Betreuers und damit auch auf den Aufwendungsersatz für geleistete
berufsspezifische Dienste. Bei der Bemessung dieser Frist auf 15 Monate hat sich
der Gesetzgeber von der Erwägung leiten lassen, das Vergütungs- und
Aufwendungsersatzansprüche im Allgemeinen für Jahreszeiträume geltend
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Aufwendungsersatzansprüche im Allgemeinen für Jahreszeiträume geltend
gemacht werden und sinnvoller Weise auch geltend gemacht werden sollten (vgl.
BR-Drucks. 960/96, S. 26). Die um drei Monate längere Frist der §§ 1835 Abs. 1
Satz 3 und 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB trägt nicht nur dieser weitgehend üblichen und
sinnvollen Abrechnungspraxis Rechnung, sondern berücksichtigt auch, dass die
Erstellung der Abrechnung im Einzelfall auch einmal etwas länger dauern kann,
wobei für besondere Ausnahmefälle in § 1835 Abs. 1 Satz 4 und 1836 Abs. 2 Satz
4 eine abweichende Fristbestimmung durch das Vormundschaftsgericht gestattet
wird (vgl. hierzu auch OLG Schleswig FamRZ 2002, 1288).
Für den Beginn der Ausschlussfrist stellt § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB auf die
Entstehung des Ersatzanspruches ab. Für den Vergütungsanspruch ist dies - wie in
Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannt - jeweils der Zeitpunkt der
Ausführung der entsprechenden Tätigkeit (vgl. OLG Schleswig a.a.0.;
Senatsbeschluss in FG Prax 2001, 243=MDR 2002, 156; Palandt/Diederichsen,
a.a.0., § 1836 Rn. 10; Damrau/Zimmermann, a.a.0., § 1836 Rn. 41; Jürgens,
Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 1836 Rn. 22; HK-BUR Bauer/Deinert, § 1836 BGB, Rn.
8; Sonnenfeld, Betreuungs- und Pflegschaftsrecht, 2. Aufl., Rn. 238;
Erman/Holzhauer, BGB, 10. Aufl., § 1836 Rn. 15; Karmasin FamRZ 1999, 348). Dies
gilt in gleicher Weise für den Aufwendungsersatzanspruch, auch wenn er sich auf
berufsspezifische Dienste im Sinne des § 1835 Abs. 3 BGB bezieht. Danach ist für
den Fristbeginn insbesondere nicht maßgeblich, wann der Anspruch auf Vergütung
oder Aufwendungsersatz fällig wird oder wann es dem Vormund, Pfleger oder
Betreuer erstmals möglich und zumutbar ist, seinen Vergütungsantrag darzulegen
und zu beziffern. Insoweit kann auf die vom BayObLG noch für das alte Recht
entwickelten Grundsätze für den Beginn der Verjährungsfrist für Vergütung oder
Aufwendungsersatz (FamRZ 2000, 1455 = FG Prax 2000, 201) nicht mehr
abgestellt werden, weil der Gesetzgeber sich nunmehr in Abkehr von einer
Verjährungsregelung für eine gesetzliche Ausschlussfrist entschieden hat, deren
Ablauf zum Erlöschen des Anspruches führt (vgl. hierzu OLG Schleswig a.a.0.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der
Aufwendungsersatzanspruch des Ergänzungspflegers bei Einreichung seines
Festsetzungsantrages am 19. Mai 2003 wegen Ablaufs der 15-Monatsfrist des §
1835 Abs. 1 Satz 3 BGB erloschen. Entgegen der Rechtsauffassung des
Ergänzungspflegers fällt auch für den anwaltlichen Vergütungsanspruch der
Zeitpunkt der Entstehung nicht mit derjenigen der Fälligkeit zusammen. Zwar wird
die Vergütung des Rechtsanwaltes gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BRAGO erst fällig,
wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Hiervon muss
jedoch die Entstehung des Vergütungsanspruches unterschieden werden. Denn
der Gebührenanspruch entsteht bereits, sobald der Anwalt die gebührenpflichtige
Tätigkeit vorzunehmen begonnen hat. Im Falle einer Pauschalgebühr entsteht der
Anspruch deshalb bereits durch die erste Tätigkeit, die zu der mit ihr abgegoltenen
Tätigkeitsgruppe gehört (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 16 BRAGO Rn.
1 und Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 16 Rn. 1 und § 1 Rn. 10). Die von dem
Ergänzungspfleger hier für die Vertretung in dem Asylverfahren vor dem
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge geltend gemachte
Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 BRAGO war somit bereits am 09. November 2001
entstanden, als er von dem Minderjährigen die entsprechenden Informationen
entgegen nahm und den Asylantrag bei der Behörde einreichte. Zwar ist mit
dieser Gebühr gemäß § 18 Abs. 1 BRAGO auch noch die die Angelegenheit
beendende Tätigkeit der Entgegennahme des Einstellungsbeschlusses am 07.
Februar 2003 abgegolten. Dieser Zeitpunkt ist jedoch lediglich für die Beendigung
der Angelegenheit und damit den Eintritt der Fälligkeit nach § 16 Abs. 1 Satz 1
BRAGO maßgeblich. Hingegen ist für den Beginn der Ausschlussfrist nach dem
eindeutigen Wortlaut des § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB allein die Entstehung des
Anspruches maßgeblich, für die es auf die Entfaltung der ersten
gebührenpflichtigen Tätigkeit ankommt, die hier bereits im November 2001
erfolgte.
Der somit im November 2001 entstandene Aufwendungsersatzanspruch erlosch
also nach Ablauf der 15-Monatsfrist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB bereits im
Februar 2003, so dass der erst am 19. Mai 2003 eingereichte Festsetzungsantrag
von den Vorinstanzen zu Recht zurückgewiesen wurde und die diesbezügliche
sofortige weitere Beschwerde erfolglos bleiben muss.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 30 Abs. 1 KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.