Urteil des OLG Frankfurt vom 25.02.2009

OLG Frankfurt: vermögensrechtliche angelegenheit, prozesskostenvorschuss, vogel, einkünfte, oberarzt, zivilprozessrecht, quelle, scheidung, einzelrichter, gerichtsverfassungsgesetz

1
2
3
4
Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 WF 44/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 1360a Abs 4 S 1 BGB
Prozesskostenvorschussanspruch nach § 1360a IV 1 BGB
Orientierungssatz
Zum Anspruch auf Prozesskostenzuschuss der Ehefrau gegen ihren jetztigen Ehemann
für die Geltendmachung von Zugewinnausgleich gegen ihren früheren Ehemann
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die Antragstellerin, die in neuer Ehe verheiratet ist, will ihren früheren Ehemann
auf Zugewinnausgleich in Anspruch nehmen. Ihren Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage, mit der ein Betrag von 50.000 €
eingeklagt werden soll, hat das Amtsgericht mit der Begründung zurückgewiesen,
sie sei nicht prozesskostenhilfebedürftig, da sie gegen ihren jetzigen Ehemann, der
als Oberarzt tätig ist und zudem erhebliche Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit
erzielt, einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss habe.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer gemäß § 127 Abs. 2 ZPO
zulässigen Beschwerde. Sie ist der Ansicht, dass ihr Ehemann für die beabsichtigte
Klage nicht prozesskostenvorschusspflichtig sei, weil es sich bei dem verfolgten
Anspruch gegen den früheren Ehemann nicht um eine persönliche Angelegenheit
aus der neuen Ehe handele.
Die Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat ist
mit dem Amtsgericht der Auffassung, dass die Antragstellerin nicht
prozesskostenhilfebedürftig ist, weil sie gegen ihren Ehemann einen
Prozesskostenvorschussanspruch aus § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB hat.
Der hier geltend gemachte Zugewinnausgleichsanspruch stellt eine persönliche
Angelegenheit der Antragstellerin im Sinne von § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB dar.
Für die Beurteilung als persönliche Angelegenheit ist es unerheblich, ob es sich um
einen Ausgleichsanspruch aus noch bestehender oder um einen
Ausgleichsanspruch aus beendeter Ehe handelt. Dass der frühere Ehegatte nicht
mehr auf Prozesskostenvorschuss in Anspruch genommen werden kann, hat seine
Ursache nicht darin, dass die Forderung ihren Charakter als persönliche
Angelegenheit verloren hätte, sondern allein darin, dass § 1360a Abs. 4 BGB an
den Bestand der Ehe anknüpft und das nacheheliche Unterhaltsrecht auf § 1360a
Abs. 4 BGB nicht verweist. (vgl. BGH FamRZ 1984, 148).
5
6
7
8
9
Dass der Zugewinnausgleichsanspruch grundsätzlich der Vorschusspflicht aus §
1360a Abs. 4 BGB unterfällt – mithin eine persönliche Angelegenheit im Sinne
dieser Vorschrift ist -, bringt schon der Gesetzgeber mit der Regelung des § 621f
Abs. 1 i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO zum Ausdruck (Vogel, in: Göppinger/Wax,
Unterhaltsrecht, 9. Aufl. 2008, Rdn. 2633). Durch diese Vorschrift ist klargestellt,
dass in einer Familiensache, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht zum
Gegenstand hat, durch einstweilige Anordnung die Verpflichtung zur Leistung eines
Kostenvorschusses geregelt werden kann. Für eine solche Regelung wäre kein
Raum, wenn güterrechtliche Ansprüche wegen ihres vermögensrechtlichen Bezugs
keine persönliche Angelegenheit im Sinne des § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB wären.
Im Übrigen ist es völlig unbestritten, dass sich die Prozesskostenvorschusspflicht
auf den güterrechtlichen Anspruch erstreckt, wenn dieser im Scheidungsverbund
geltend gemacht wird (Scholz in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl. 2008, § 6 Rdn. 28a).
Wenn damit der Zugewinnausgleichsanspruch eine persönliche Angelegenheit im
Sinne von § 1360a Abs. 4 BGB ist, bleibt er dies unabhängig davon, ob die Ehe
geschieden und die Antragstellerin in neuer Ehe verheiratet ist. Auf einen
persönlichen Bezug zu dem neuen Ehegatten kommt es nach dem Wortlaut des §
1360a Abs. 4 Satz 1 BGB nicht an (vgl. OLG Hamm FamRZ 1989, 277; OLG
Koblenz FamRZ 1986, 466). Vielmehr reicht es für die Beurteilung als persönliche
Angelegenheit aus, dass der Anspruch auf der – wenn auch inzwischen beendeten
– Ehe der Antragstellerin beruht (vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 1983, 588). Der
in der Literatur weitgehend vertretenen Ansicht, ein nach Scheidung der Ehe
geführter Rechtsstreit gegen den früheren Ehegatten – selbst wenn es um
familienrechtliche Ansprüche aus der früheren Ehe geht - wäre als
vermögensrechtliche Angelegenheit und nicht (mehr) als persönliche
Angelegenheiten im Sinne von § 1360a Abs. 4 BGB zu beurteilen, weil ihnen die
Beziehung zur gemeinsamen Lebensführung in der jetzigen Ehe fehle (so Scholz
a.a.O., § 6 Rdn. 28; Schwab-Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl. 2004,
Teil IV Rdn. 72), vermag der Senat nicht zu folgen. Dass eine persönliche
Beziehung zur gemeinsamen Ehe (vgl. BGH NJW 2003, 2910, 2912) zu fordern ist,
mag für die Fälle zutreffen, in denen erst durch diesen Bezug zur neuen Ehe eine
Angelegenheit den Charakter einer persönlichen Angelegenheit gewinnt (vgl. BGH
NJW 2003, 2910, 2912). Eine aus einer Ehe resultierende familienrechtliche
Angelegenheit des Ehegatten verliert den Status als persönliche Angelegenheit
nicht dadurch, dass eine neue Ehe eingegangen wird und damit die Person des
Unterhaltspflichtigen wechselt. Für den klagenden Ehegatten hat sich durch die
Wiederheirat an den Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs und seinen
Wurzeln in den vormaligen ehelichen Beziehungen nichts geändert. In Bezug auf
die Prozesspartei ist die Angelegenheit daher weiterhin eine persönliche im Sinne
von § 1360a Abs. 4 Satz 2 ZPO, auch wenn der Bezug zur neuen Ehe fehlt.
Die Leistungsfähigkeit des Ehemannes der Antragstellerin zur Zahlung eines
Prozesskostenvorschusses steht nicht in Zweifel und wird von der Antragstellerin
auch nicht in Frage gestellt. Es sind auch keine Umstände dargetan oder
ersichtlich, welche die Inanspruchnahme des Ehemannes der Antragstellerin als
unbillig oder mutwillig erscheinen lassen könnten.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus §§
1, 3 GKG i.V.m. Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses; im Übrigen folgt die
Kostenentscheidung aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Einzelrichter hat die Sache gemäß § 568 Satz 2 ZPO dem Senat zur
Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen vollen
Besetzung übertragen. Die Frage, ob ein Prozesskostenvorschussanspruch gegen
den Ehegatten wegen Ansprüchen eines Ehegatten aus früherer Ehe besteht oder
ob dies wegen des fehlenden Bezugs zur neuen Ehe völlig ausgeschlossen ist, hat
grundsätzliche Bedeutung, weshalb der Senat die Rechtsbeschwerde zulässt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.