Urteil des OLG Frankfurt vom 06.02.2004

OLG Frankfurt: haftung aus unerlaubter handlung, schweres verschulden, schmerzensgeld, entschädigung, vollstreckung, verkehrsunfall, sorgfalt, sport, wasserski, unfallfolgen

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Gericht:
OLG Frankfurt 24.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
24 U 165/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 847 Abs 1 BGB vom
14.03.1990
(Schmerzensgeld: Höhe der Entschädigung bei schweren
Verletzungen infolge eines durch einen 8-jährigen Inline-
Skater verursachten Unfalles)
Leitsatz
1. Verursacht ein 8-jähriges Kind im Verlaufe eines seiner Natur nach harmlosen
Kinderspiels eine Körperverletzung eines Unbeteiligten, so kann jeglicher
Fahrlässigkeitsvorwurf entfallen.
2. Jedenfalls wird sich in der Bemessung eines etwaigen Schmerzensgeldes das geringe
Gewicht des Fahrlässigkeitsvorwurfs stark anspruchsmindernd auswirken.
3. Hier: Oberschenkelhalsbruch mit der Folge des Einsatzes eines künstlichen
Hüftgelenks, fortdauernde Bewegungseinschränkungen und Schmerzbelastungen:
Schmerzensgeld nicht über vorprozessual gezahlte 15.000,00 € hinaus.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts
Darmstadt vom 13.06.2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger ist mit mehr als 20.000,00 € beschwert.
Gründe
1. Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am
16.03.2001 in S1 ereignete. Vor dem Landgericht hat er Zahlung eines
angemessenen Schmerzensgeldes über vorprozessual erhaltene 15.000,00 €
hinaus, daneben Feststellung verlangt, dass der damals gerade 8 Jahre alt
gewordene Beklagte zum Ersatz eventuellen Zukunftsschadens verpflichtet sei.
Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag entsprochen und den
Zahlungsantrag abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der
ein Schmerzensgeld von insgesamt 50.000,00 € für angemessen hält.
Der dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Verkehrsunfall ereignete sich in einem
Wohngebiet; am Unfallort galt eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h.
Der Beklagte war gemeinsam mit anderen Kindern auf Inline-Skatern unterwegs
und beabsichtigte, die Straße zu überqueren. Links und rechts der Straße parkten
in rechtwinklig zum Fahrbahnverlauf eingerichteten Buchten etliche Fahrzeuge.
Seine Spielgefährten hatten die Straße bereits überquert. Der Beklagte
beobachtete den Verkehr und begab sich dann auf die Fahrbahn. Gleichzeitig
näherte sich der - damals 65 Jahre alte - Kläger mit seinem Motorroller. Die
Parteien berührten sich und kamen zu Fall. Der Kläger erlitt einen
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Parteien berührten sich und kamen zu Fall. Der Kläger erlitt einen
Schenkelhalsbruch; ihm wurde in der Folge ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt.
Wegen der tatbestandlichen Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen
des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit der Berufung trägt der Kläger vor, das Landgericht habe mit seiner
Einschätzung, das vorprozessual gezahlte Schmerzensgeld von 15.000,00 €
entschädige den Kläger angemessen, „den ihm eingeräumten
Beurteilungsspielraum überschritten“. Die Unfallfolgen belasteten den Kläger
schwer; neben der Hüfte sei mittlerweile auch ein Kniegelenk geschädigt. Der
Kläger könne keine längeren Strecken mehr zu Fuß zu-rücklegen, sich nicht mehr
auf den Boden setzen oder frei bücken. Sport, insbesondere Wasserski oder
Tieftauchen könne er nicht mehr ausüben. Sportliche Betätigung sei aber wegen
einer schweren Herzerkrankung medizinisch angeraten. Ungeachtet eines vor dem
Unfall festgestellten Behinderungsgrades von 50 % sei er seinerzeit in seiner
beruflichen Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen. So sei es aber
nunmehr.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 13.06.2003 verkündeten Urteil
des Landgerichts Darmstadt, Aktenzeichen 1 O 598/02, den Beklagten zusätzlich
zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in
das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz hieraus seit dem 02.08.2002 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des zweitinstanzlichen Parteivorbringens im Einzelnen wird auf die vor dem
Berufungsgericht gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
2. Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat den auf Zahlung weiteren
Schmerzensgeldes gerichteten Antrag zu Recht abgewiesen; das Berufungsgericht
folgt seiner Einschätzung, dass der Kläger durch die vorprozessuale Zahlung von
15.000,00 € billig entschädigt ist.
Dabei mag dahingestellt bleiben, ob der Beklagte dem Kläger überhaupt dem
Grunde nach haftet. Dahingestellt bleiben kann insbesondere, ob die
vorprozessuale Zahlung des Haftpflichtversicherers des Beklagten - seiner Eltern -
Anerkenntniswirkung zu Lasten des Beklagten entfalten konnte; dahingestellt
bleiben mag auch, ob dem zum Unfallzeitpunkt soeben 8 Jahre alt gewordenen
Beklagten überhaupt ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden könnte.
Selbst eine Haftung aus unerlaubter Handlung dem Grunde nach unterstellt,
stünde oder steht dem Kläger keine 15.000,00 € übersteigende Entschädigung zu.
In Abwägung aller Umstände des Falles erachtet das Berufungsgericht den Kläger
vielmehr als mit der vereinnahmten Zahlung - jedenfalls - billig entschädigt (§ 847
Abs. 1 BGB a.F.).
a) Selbst zu Gunsten des Klägers unterstellt, dem Beklagten könnte überhaupt der
Vorwurf gemacht werden, nicht die Sorgfalt beachtet zu haben, die von einem
Jungen seines Alters und seiner Entwicklungsstufe in der Situation des
gemeinsamen Spiels im Wohngebiet gefordert werden könnte (dazu: BGH VersR
1964, 385; 1970, 374), dann könnte dieser Vorwurf nur wenig wiegen. Denn der
Beklagte stand in einem Alter, in dem Kinder erfahrungsgemäß vom Spieltrieb und
einer großen Bewegungsfreude beherrscht sind und Spieltrieb und
Bewegungsfreude eine in jeder Hinsicht ruhige, vernünftige Kontrolle des Spiel-
und Bewegungsverhaltens stark begrenzen. Typisch für die Altersgruppe ist auch
die noch unzureichende Entwicklung der Fähigkeit, die Geschwindigkeit
herannahender Fahrzeuge einzuschätzen und diese eingeschränkte Einschätzung
mit der gleichsam gegenläufigen Einschätzung des Zeitaufwandes für die
Überquerung der Straße zu harmonisieren.
Gerade diesem zuletzt genannten Gedanken hat nunmehr auch der Gesetzgeber
mit der zum 01.08.2002 in Kraft getretenen Neuregelung des § 828 Abs. 2 BGB
Rechnung getragen. Seine Einschätzung, dass - sogar -noch ein zehnjähriges Kind
von den Anforderungen des heutigen Straßenverkehrs oft überfordert sein wird,
knüpft an Erkenntnisse an, die - natürlich - bereits auch im Jahr 2001 so richtig
waren.
b) In der Anwendung des § 847 Abs. 1 BGB a.F. war auch eine Mitverantwortung
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b) In der Anwendung des § 847 Abs. 1 BGB a.F. war auch eine Mitverantwortung
des Geschädigten zu berücksichtigen. Mitverantwortlich für das Unfallgeschehen
war der Kläger nicht nur wegen der Betriebsgefahr seines Motorrollers, sondern
auch deshalb, weil er die Gruppe spielender Kinder, der der Beklagte angehörte,
bei genügender Sorgfalt in der Annäherung an die spätere Unfallstelle
wahrnehmen und nur mit äußerster Aufmerksamkeit und Vorsicht weiterfahren
durfte; das folgte aus dem in § 3 Abs. 2 a StVO zum Ausdruck gebrachten Gebot
einer besonderen Rücksichtnahme auf Kinder.
c) Unter den vorstehend vor allem zu lit. a) abgehandelten
Verschuldenserwägungen konnte sich das zweifellos sehr erhebliche Maß der
unmittelbar und mittelbar verletzungsbedingten Leidensfolgen des Klägers nicht
im Sinne eines höheren - 15.000,00 € übersteigenden -
Schmerzensgeldanspruchs entfalten. Ist der Schmerzensgeldanspruch auch in
erster Linie auf einen - seiner Natur nach nur mittelbaren - Ausgleich der beim
Geschädigten eingetretenen körperlichen und seelischen Belastungen gerichtet,
so steht dieser Ausgleich doch in einer untrennbaren Verknüpfung mit den
Gesamtumständen; der Schmerzensgeldanspruch ist ein einheitlicher Anspruch, in
dessen Bemessung sämtliche Umstände des Falles zu berücksichtigen sind
(BGHZ 128, 117). Das bedingt, dass auch an sich schwere Verletzungen und
Verletzungsfolgen unter im übrigen „gegenteiligen“ Umständen nur zu einer
vergleichsweise - nämlich im Vergleich zu Fällen, in welchen durchschnittliches
oder gar schweres Verschulden des Schädigers gegeben ist - bescheidenen
Entschädigung führen.
Nur am Rande sei deshalb erwähnt, dass selbst Fälle, die an durchschnittliches
oder gar überdurchschnittliches Verschulden des Schädigers anknüpften, in der
Rechtsprechung regelmäßig zu Entschädigungssummen zwar zum Teil oberhalb
des hier angemessenen, aber doch deutlich unterhalb des vom Kläger begehrten
Satzes geführt haben. Verwiesen sei aus der Vielzahl der den Gerichten
unterbreiteten Fälle im weiteren Sinne vergleichbarer Verletzungsfolgen, im
einzelnen aber ganz unter-schiedlicher Konstellationen auf OLG Hamm NZV 2000,
209, OLG Naumburg vom 12.12.1995, 1 U 143/95, OLG München VersR 1981, 169,
LG Nürnberg- Fürth vom 07.06.1994, 2 O 1622/94 (hier mit ungleich schwereren
Folgen); LG Darmstadt vom 26.09.1991, 8 O 646/89.
3. Dem Antrag des Klägers, ihm nachträglich Gelegenheit zur Stellungnahme auf
den Schriftsatz des Beklagten vom 15.01.2004 zu geben, ist nicht zu folgen, da
allein schon der unstreitige Sachverhalt und das Parteivorbringen des Klägers
selbst die Klageabweisung tragen.
4. Das Berufungsgericht erachtet die gesetzlichen Voraussetzungen einer
Zulassung der Revision für nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung; auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.