Urteil des OLG Frankfurt vom 21.09.2001

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Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 42/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 127 Abs 2 ZPO, § 511a ZPO
(Prozeßkostenhilfe: Beschwerde gegen
Prozeßkostenhilfeversagung bei Nichterreichen der
Berufungssumme)
Leitsatz
Ist die Berufungssumme nicht erreicht, darf das Berufungsgericht auch nicht im
Rahmen einer Prozesskostenhilfebeschwerde zu den Erfolgsaussichten Stellung
nehmen, weil die Entscheidung erster Instanz beeinflusst werden könnte.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.09.2001 wird zurückgewiesen.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den
Prozeßkostenhilfeantrag des Antragstellers für eine auf Amtshaftung gestützte
Klage gegen den Antragsgegner auf Zahlung von 640,80 DM wegen fehlender
Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beschwerde des
Antragstellers.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO), aber unbegründet, weil es
dem Senat verwehrt ist, die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zu über-
prüfen. Das folgt daraus, daß der Betrag, den der Kläger mit der Klage geltend
machen will 1.500,00 DM nicht übersteigt, so daß eine Berufung nach § 511 a Abs.
1 Satz 1 ZPO unzulässig ist. Rechtsstreitigkeiten mit einem
Beschwerdegegenstand, der die Berufungssumme nicht übersteigt, sind vom
erstinstanzlichen Gericht abschließend zu entscheiden. Der Beurteilung durch das
Berufungsgericht sind solche Fälle demgemäß entzogen. Daraus folgt nach
allgemeiner Rechtsansicht (Senatsbeschluß vom 26.04.2000, 1 W 10/00; OLG
Düsseldorf MDR 1991, 985; Baumbach - Lauterbach, Kommentar zur ZPO, 59.
Auflage, Rdnr. 38; Zöller/Philippi, 22. Auflage, ZPO § 127 Rdnr. 49 mit weiteren
Nachweisen), daß das Berufungsgericht auch nicht als Beschwerdegericht zu den
Erfolgsaussichten einer solchen Klage Stellung nehmen darf, weil es damit
mittelbar die Entscheidung der ersten Instanz beeinflussen könnte. Demgemäß
kann die (zulässige) Beschwerde nicht darauf gestützt werden, daß das
Landgericht die Erfolgsaussichten der Klage zu Unrecht verneint habe.
Danach ist die Beschwerde nicht begründet.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.