Urteil des OLG Frankfurt vom 25.07.2005

OLG Frankfurt: rechnungslegung, auskunftserteilung, zwangsmittel, gestehungskosten, erfüllung, zwangsvollstreckung, auskunftspflicht, lieferung, bereicherung, ergänzung

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Gericht:
OLG Frankfurt 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 W 6/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 259 BGB, § 260 BGB, § 888
ZPO
Anspruch auf Rechnungslegung über den bei einer
Schutzrechtsverletzung erzielten Gewinn
Leitsatz
Zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Anspruchs auf Auskunftserteilung und
Rechnungslegung
Tenor
Die Beschwerde auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der gegen sie verhängten Zwangsmittel
abwenden, indem sie den Verpflichtungen aus Ziff. IV. und V. des Urteils der 6.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.07.2002 bis zum
15.09.2005 nachkommt.
Beschwerdewert: 10.000,-- EUR
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das
Landgericht hat mit Recht gemäß § 888 ZPO Zwangsmittel gegen die Beklagte
festgesetzt, weil die Beklagte ihren Verpflichtungen zur Auskunftserteilung und
Rechnungslegung gemäß Ziff. IV. und V. des Urteils der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.07.2002 nicht hinreichend
nachgekommen ist. Auch die weiteren Angaben der Beklagten im
Beschwerdeverfahren sowie die Vorlage weiterer Unterlagen (Anlagen B 1 – B 5)
reichen zur Erfüllung der Auskunftspflicht noch nicht aus.
Die Auskunft ist eine Wissenserklärung, die die zur Durchsetzung der
Gläubigerinteressen notwendigen Informationen enthalten muß. Hat der Schuldner
Rechnung zu legen, so muß die Rechnungslegung ihrem Zweck entsprechend alle
Angaben enthalten, die der Verletzte braucht, um sich für eine der ihm
offenstehenden Schadensberechnungen zu entscheiden, die Schadenshöhe oder
den Umfang der Bereicherung konkret zu berechnen und darüber hinaus die
Richtigkeit der Rechnungslegung nachzuprüfen (vgl. BGH, GRUR 1982, 723, 725 –
Dampffrisierstab I; GRUR 1984, 728, 730 – Dampffrisierstab II; WRP 1994, 757, 759
– Copolyester I). Der Anspruch auf Rechnungslegung über den bei einer
Schutzrechtsverletzung erzielten Gewinn ist erst dann erfüllt, wenn der Schuldner
in der gelegten Rechnung auch die Angaben über seine Gestehungskosten und
Vertriebskosten so vollständig gemacht hat, wie er dazu in der Lage ist; sind die
Angaben erkennbar unvollständig, besteht ein Anspruch des Gläubigers auf
Ergänzung der Auskunft (BGH, GRUR 1982, 723, 725 f. – Dampffrisierstab I). Die
Auskunft muß in einer Weise gegeben werden, daß sie von dem Gläubiger
nachvollzogen und gegebenenfalls nachgeprüft werden kann (vgl. den Beschluß
des Senats vom 20.03.2001 – 6 W 198/00). Des weiteren hat der
Auskunftsschuldner nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse
vom 16.07.1999 – 6 W 93/99; 17.08.1999 – 6 W 119/99; 04.10.1999 – 6 W 121/99)
alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um sich diejenigen Kenntnisse zu
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alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um sich diejenigen Kenntnisse zu
verschaffen, die zur Auskunftserteilung erforderlich sind; zu den insoweit
erforderlichen Bemühungen zählen auch Erkundigungen bei Dritten.
Gegebenenfalls hat der Auskunftsschuldner darzulegen, welche Anstrengungen er
im einzelnen unternommen hat, um dieser umfassenden Nachforschungs- und
Erkundigungspflicht nachzukommen. Soweit der Auskunftsschuldner danach zu
exakten Angaben nicht (mehr) in der Lage ist, hat er zumindest ungefähre
Angaben zu machen, die sich der eigentlich gebotenen exakten Auskunft, soweit
nach den Umständen möglich, annähern (Beschluß des Senats vom 17.08.1999 –
6 W 119/99). Denn die Verurteilung zu einer in jeder Hinsicht umfassenden
Auskunft schließt – sollte diese umfassende Auskunft tatsächlich nicht gegeben
werden können – die Verpflichtung ein, die Auskunft jedenfalls in dem möglichen,
wenn auch beschränkten Umfang zu erteilen (Beschluß des Senats vom
07.08.2000 – 6 W 101/00).
Ein Anspruch auf (ergänzende) Auskunftserteilung besteht dann nicht mehr, wenn
der Schuldner eine formell ordnungsgemäße Auskunft erteilt hat (vgl. Urteil des
Senats vom 11.12.1995 – 6 U 221/94; Beschluß vom 20.03.2001 – 6 W 198/00).
Der daran unter Umständen anknüpfenden Frage, ob die erteilte Auskunft richtig
oder falsch ist, ist gegebenenfalls im Verfahren über die Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung nachzugehen. Bei erkennbarer Unvollständigkeit
fehlt es indes an einer formell ordnungsgemäßen Auskunft. In diesem Fall ist der
(titulierte) Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung noch nicht vollständig
erfüllt und er kann daher im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO
weiterverfolgt werden. So verhält es sich in der vorliegenden Sache.
Die Auskünfte der Beklagten sind unvollständig, weil sie den bei den aufgeführten
Umsatzgeschäften erzielten Gewinn (soweit ein solcher nach ihrer Darstellung
angefallen ist) jeweils mit „ca. 3%“ angegeben und sich hinsichtlich der
Gestehungskosten mit der Erklärung begnügt hat, daß keine Nachkalkulationen
verfügbar seien. Diese Mitteilungen genügen den oben dargelegten
Voraussetzungen nicht. Denn es fehlen brauchbare und im einzelnen
nachvollziehbare Angaben darüber, wie die Beklagte zu dem Schätzwert von 3%
gelangt ist und von welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie
dabei ausgegangen ist. Es genügt insoweit nicht, wenn sich die Beklagte darauf
beruft, die Ermittlung von Gestehungskosten für einzelne Baugruppen wie z.B.
Zerstäuber sei nicht eindeutig möglich, weil die Beklagte Nachkalkulationen von
abgewickelten Projekten erst seit dem Jahr 2001 durchführe. Auch wenn es konkret
zu benennende und darzulegende Gründe gäbe, die der Vornahme von
Nachkalkulationen entgegenstehen, etwa weil verfügbare bzw. ermittelbare
Anknüpfungstatsachen jeweils fehlen oder weil die Nachkalkulationen mit einem
letztlich unzumutbaren Aufwand verbunden sind, so wäre die Beklagte doch dazu
verpflichtet, ungefähre, einer präzisen Auskunft soweit wie möglich
nahekommende, Angaben zu machen und die Grundlagen dieser Angaben
nachprüfbar zu erläutern. Die bloße Mitteilung eines geschätzten Gewinnanteils,
die weder die tatsächlichen Anknüpfungspunkte noch die – anhand der Vorgaben
der Rechtsprechung (vgl. insb. BGH, WRP 2001, 276, 278 f. – Gemeinkostenanteil)
zu überprüfende – Berechnungsweise erkennen läßt, genügt diesen Anforderungen
ersichtlich nicht.
Des weiteren sind die Informationen über die Lieferung an die Firma A im Jahre
1999 unzulänglich, weil insoweit bereits Angaben zum Umsatz fehlen. Wenn der
Zerstäuber, wie die Beklagte erklärt hat, „kostenlos anstelle eines Rabatts“
geliefert wurde, so sind Angaben zu der Höhe des durch die Zusatzlieferung
vermiedenen Preisnachlasses zu machen. Zu der Lieferung an die B AG im Jahr
1997 bedarf es noch einer Erläuterung der – geänderten – Umsatzangabe anhand
der hierzu vorgelegten Anlage B 2.
Der weiteren Zwangsvollstreckung kann die Beklagte nicht mit Erfolg
entgegenhalten, daß der Vollstreckungstitel nicht ausreichend bestimmt sei. Die
Beklagte beanstandet insoweit, die titulierte Verpflichtung zur „Vorlage
nachvollziehbarer Belege“ sei nicht vollstreckungsfähig. Dieser Einwand betrifft nur
die Belegvorlage; er berührt nicht die Verpflichtung der Beklagten zur
ordnungsgemäßen Auskunftserteilung und Rechnungslegung nach Maßgabe der
vorstehenden Ausführungen. Davon abgesehen hätte auch eine – im
Erkenntnisverfahren unbeanstandet gebliebene – unzureichende Konkretisierung
der Verpflichtung zur Belegvorlage nicht ohne weiteres zur Folge, daß ein
vollstreckbarer Anspruch auf die Vorlage von Belegen gänzlich ausscheidet.
Vielmehr kann in einem solchen Fall die Vorlagepflicht auf solche Belege bezogen
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Vielmehr kann in einem solchen Fall die Vorlagepflicht auf solche Belege bezogen
werden, die anerkanntermaßen stets vorzulegen sind, so daß insoweit – sofern
sich aus dem Erkenntnisverfahren nichts anderes ergibt – von einem
Einvernehmen der Parteien über den Umfang der Vorlagepflicht ausgegangen
werden kann (vgl. zur Ermittlung des vollstreckungsfähigen Inhalts eines Titels im
Wege der Auslegung auch den Beschluß des Senats vom 16.03.2004 – 6 W
257/04). Zu den Belegen, über deren Zugehörigkeit zu den bei einer
Rechnungslegung vorzulegenden Unterlagen vernünftigerweise kein Streit
bestehen kann, gehören insbesondere Rechnungen und Lieferscheine. Zu
vollstrecken ist der Anspruch auf Belegvorlage im Rahmen eines umfassenderen
Anspruchs auf Auskunftserteilung bzw. Rechnungslegung nach § 888 ZPO und
nicht, wie die Beklagte meint, nach § 885 ZPO.
Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beklagten hält der Senat die
Zwangsmittel in der vom Landgericht festgesetzten Höhe für angemessen und
erforderlich, um die Beklagte zur gehörigen Erfüllung ihrer Auskunftspflicht
anzuhalten. Der Senat hat der Beklagten eine Frist gesetzt, innerhalb der sie
durch vollständige Auskunftserteilung und Rechnungslegung die Vollstreckung der
festgesetzten Zwangsmittel abwenden kann.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihr
Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§§ 891 Satz 3, 97 Abs. 1 ZPO).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO)
liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.