Urteil des OLG Frankfurt vom 18.10.2007

OLG Frankfurt: ordre public, anspruch auf rechtliches gehör, schiedsspruch, vollstreckbarerklärung, maschine, genfer abkommen, neues recht, einzelschiedsrichter, schiedsvereinbarung, anerkennung

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Gericht:
OLG Frankfurt 26.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
26 Sch 1/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1061 ZPO, § 1062 Abs 1
ZPO, Art 5 SchSprAnerkÜbk
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen
Schiedsspruchs: Präklusionswirkung bei Versäumung des
Aufhebungsverfahrens im Herkunftsstaat
Leitsatz
Zur Vollstreckbarerklärung eines italienischen Schiedsspruchs
Tenor
Der von dem Einzelschiedsrichter Prof. Dr. … am 04.09.2006 erlassene
Schiedsspruch, der folgenden Inhalt hat:
wird für vollstreckbar erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin kaufte mit Vertrag vom 17.05.2004 von der Antragstellerin
Förderbänder, Maschinen und weitere Vorrichtungen, unter anderem eine
manuelle Maschine, geeignet zur Herstellung von Wattesäckchen (normal im
Zickzack von 25 g bis 1.000 g und vorgeschnitten im Zickzack von 50 g bis 100 g).
In den von der Antragstellerin gestellten Allgemeinen Verkaufsbedingungen ist
unter 8. bestimmt (in deutscher Übersetzung):
Rechtsstreitigkeiten: Alle Rechtsstreitigkeiten zwischen A ... und dem Käufer
werden im Rahmen eines Schiedsverfahrens durch die CameraArbitrale del
Piemonte entschieden. Das Schiedsverfahren wird in Vercelli durchgeführt. Durch
die Bestellung einer der von A ... hergestellten Maschine akzeptiert der Käufer die
Allgemeinen Verkaufsbedingungen in der vorliegenden Form und in jeder Hinsicht.
Unter den Verkaufsbedingungen befindet sich die Unterschrift der Prokuristin der
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Unter den Verkaufsbedingungen befindet sich die Unterschrift der Prokuristin der
Antragsgegnerin (Bl. 22 d. A.).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akten gereichten Vertrag nebst
Übersetzung verwiesen.
Da die Antragsgegnerin den Kaufpreis nicht vollständig bezahlte, beantragte die
Antragstellerin bei der CameraArbitrale del Piemonte ein internationales
Eilschiedsverfahren (Anlage B 5). Die Antragsgegnerin wurde per Einschreiben mit
Rückschein geladen. Am 20.03.2006 reichte die Antragsgegnerin eine nicht
unterschriebene Stellungnahme vom 17.02.2006 ein (Anlage B 4). Der
Vorsitzende der CameraArbitrale bestellte am 27.03.2006 den
Einzelschiedsrichter.
Am 10.05.2006 fand in Turin die mündliche Verhandlung vor dem
Einzelschiedsrichter statt, bei der die Antragstellerin nicht anwesend war. Zu der
Verhandlung soll die Antragsgegnerin nach den Ausführungen des Schiedsspruchs
(Nrn. 10 und 11) per Fax vom 02.05.2006 und mit am 03.05.2006 abgesendetem
Einschreiben mit Rückschein geladen worden sein. Unter Berücksichtigung der
schriftlichen Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 20.03.2006 erließ der
Einzelschiedsrichter am 04.09.2006 einen Schiedsspruch, durch den die
Antragsgegnerin u. a. zur Zahlung von 29.600 EUR nebst Verzugszinsen seit
31.10.2004 sowie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 9.394,00 EUR
verurteilt wurde. Auf den zur Akte gereichten Schiedsspruch nebst deutscher
Übersetzung wird Bezug genommen. Der Schiedsspruch wurde der
Antragsgegnerin am 20.09.2006 zugestellt (Bl. 62, 95 d. A.).
Die Antragstellerin beantragt,
den Schiedsspruch der CameraArbitrale del Piemonte vom 04.09.2006,
Eilschiedsverfahren Nr. 16/05, der folgenden Wortlaut hat:
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an die Antragstellerin 29.600,00 EUR
einschließlich Verzugszinsen ab dem 31.10.2004 bis zur tatsächlichen Bezahlung
in Höhe des Zinssatzes, der von der Europäischen Zentralbank auf ihre jüngste
Hauptfinanzierungsoperation, die vor dem ersten Kalendertag des zweiten
Kalenderhalbjahres 2004 bis zur effektiven Bezahlung durchgeführt wurde,
angewendet wurde, zuzüglich 7 Prozentpunkte zu zahlen.
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an die Antragstellerin Schadensersatz in
Höhe von weiteren 9.394,00 EUR zu zahlen.
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an die Antragstellerin Verfahrenskosten in
Höhe von weiteren 3.039,07 EUR zu zahlen.
für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abzulehnen.
Sie wendet ein, es liege keine wirksame Schiedsgerichtsklausel vor, ihr sei nicht
rechtliches Gehör gewährt worden und der Schiedsspruch verstoße gegen den
ordre public. Sie behauptet, zu einer mündlichen Verhandlung hätte sie ein
Sachverständigengutachten beauftragt oder selbst ein Fachgutachten machen
lassen und hierfür um Verschiebung des Termins gebeten. Der Zeuge B wäre als
präsenter Zeuge zur Verhandlung gebracht worden. Seine Anhörung hätte
ergeben, dass bei ihm kein Interessenkonflikt vorliege. Durch die mangelhafte
Maschine habe die Produktion vier Monate nicht erfolgen können, dies habe für sei
einen erheblichen Schaden angerichtet.
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze
Bezug genommen.
II.
A) Der Antrag ist zulässig. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist für die
Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruches gemäß § 1062 Abs. 1
Nr. 4, Abs. 2 ZPO sachlich und örtlich zuständig.
B) Der Antrag ist auch begründet.
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1. Die Vollstreckbarerklärung des italienischen Schiedsspruchs richtet sich nach §
1061 ZPO in Verbindung mit dem UN-Übereinkommen vom 10.06.1958 (UNÜ).
Das UNÜ ist anwendbar. Das deutsch-italienische Abkommen über die
gegenseitige Anerkennung und Vollsteckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen vom 09.03.1936 ist obsolet, da es nur auf das gemäß Art. VII
Abs. 2 UNÜ außer Kraft getretene Genfer Abkommen über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26.09.1927 verweist
(Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 59 Rdn. 4). Das Europäische
Übereinkommen über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.04.1961 regelt
die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche nicht.
2. Die Voraussetzungen des Art. IV UNÜ sind erfüllt. Die Bestimmung verlangt
zwar, dass die im gerichtlichen Verfahren vorzulegende Urschrift des
Schiedsspruchs legalisiert ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Nach dem
Meistbegünstigungsprinzip des Art. VII UNÜ genügt es jedoch, dass bezüglich der
vorzulegenden Dokumente die geringeren Anforderungen des deutschen Rechts,
und zwar § 1064 Abs. 1 und 3 ZPO erfüllt sind, nämlich die Vorlage des Originals
des Schiedsspruchs und des Originals der Schiedsvereinbarung. Beides hat die
Antragstellerin eingereicht.
3. Einwendungen der Antragsgegnerin sind nur im Rahmen von Art. V UNÜ
möglich.
a) Gemäß Art. V (1) a) kann die Gegenpartei einwenden, dass die
Schiedsvereinbarung nach nationalem Recht ungültig sei.
Die Antragsgegnerin beanstandet hierzu Folgendes:
(1) Die Schiedsklausel sei nicht – wie es das Formular der Antragstellerin vorsehe –
gesondert unterschrieben. Damit habe sie klar dokumentiert, dass sie die
Schiedsklausel nicht wolle (Bl. 22 d. A.). Das trifft so nicht zu. Die Unterschrift unter
den Allgemeinen Verkaufsbedingungen umfasst auch die Schiedsklausel in Nr. 8.
Das reicht nach Art. II Abs. 2 UNÜ aus (vgl. BGH NJW 2005, 3499, 3500).
(2) Nach Art. 1341 Abs. 2 c. c. (des italienischen Zivilgesetzbuches, siehe dazu
Walter RIW 1982, 693, 699) sei erforderlich, dass Schiedsvereinbarungen in
Allgemeinen Geschäftbedingungen durch gesonderte Unterschrift bestätigt
werden müssen.
Zwar ist italienisches Recht auf den Vertrag zwischen den Parteien anwendbar.
Mangels gesonderter Rechtswahlvereinbarung ist Art. 28 Abs. 2 Satz 2 EGBGB
anzuwenden. Danach kommt es darauf an, in welchem Staat die Partei, welche die
vertragscharakteristische Leistung zu erbringen hat, ihre Hauptniederlassung hat.
Die vertragscharakteristische Leistung beim Warenkaufvertrag, wie im Streitfall,
erbringt der Verkäufer (Palandt/Heldrich, BGB, 66. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 9). Da
die Antragstellerin ihre Hauptniederlassung in Italien hat, ist italienisches Recht
anwendbar. Davon gehen die Parteien im Übrigen übereinstimmend aus.
Soweit die Antragsgegnerin ferner einwendet, ihre Prokuristin habe das Formular
unterschrieben und nach Italien gefaxt, was nicht Art. 808 c.p.c (der italienischen
ZPO) entspreche, ist dies unrichtig. Das vorgelegte Vertragsexemplar trägt die
Originalunterschrift der Prokuristin. Im Übrigen ist aber die Formvorschrift des Art.
II UNÜ abschließend. Art. VII UNÜ lässt nur günstigeres nationales Recht zu, also
solches, das die formellen Anforderungen an die Schiedsabrede erleichtert (BGH
RIW 1982, 210; NJW 2005, 3499, 3500; Kröll NJW 2007,743, 749).
Jedenfalls aber kann sich die Antragsgegnerin nicht auf die Formunwirksamkeit der
Schiedsabrede berufen. Sie ist wegen des Verbots des venire contra
factumproprium mit dem Einwand präkludiert, weil sie sich durch die am
20.03.2006 eingereichte schriftliche Stellungnahme auf das Schiedsverfahren
eingelassen hat, ohne sich auf den angeblichen Formmangel der
Schiedsvereinbarung zu berufen (OLG Hamm, SchiedsVZ 2006, 106, 107; Haas
IPrax 1993, 384; Epping, Die Schiedsvereinbarung im internationalen privaten
Rechtsverkehr nach der Reform des deutschen Schiedsverfahrensrechts, 1999, S.
82; Schwab/Walter, Kap. 44 Rdn. 10; Voit in: Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 1061 Rdn.
20; OLG Köln, IPrax 1993, 399, 401 nimmt eine durch rügelose Einlassung
zustande gekommene stillschweigende Schiedsvereinbarung an).
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(3) Weiter wendet die Antragsgegnerin ein, die Schiedsordnung der REAM sei nicht
vereinbart worden (Bl. 22 d. A.). Es wird jedoch nicht deutlich, wofür das von
Bedeutung ist.
b) Gemäß Art. V (1) b) UNÜ kann die Gegenpartei ferner einwenden, dass sie von
der Bestellung des Schiedsrichters nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden sei.
Das macht die Antragsgegnerin hier geltend (Bl. 23 d. A.). Jedoch muss die
Antragsgegnerin die Kausalität des Verfahrensverstoßes darlegen (BGH NJW 1986,
816, 818; OLG Hamburg RIW 1991, 154; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 1059 Rdn.
44; § 1061 Rdnr. 33). Es ist indes nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin auf
die bloße Mitteilung über die Bestellung des Schiedsrichters über den Vortrag in
ihrem Schriftsatz vom 17.02.2006 hinaus Weiteres vorgetragen hätte.
c) (1) Weiter behauptet sie, sie sei zu dem Termin am 10.05.2006 nicht
ordnungsgemäß geladen worden. Zum einen habe sie weder das Fax vom
02.05.2006 noch die Ladung per Post erhalten (Bl. 23 d. A.). Diese Einwendung ist
an sich begründet, da die Antragstellerin den Zugang der Ladung nicht
nachweisen kann. Es kann daher offen bleiben, ob auch Ansicht der
Antragsgegnerin zutrifft, die Ladungsfrist sei zu kurz gewesen.
Nach Art. V (1) b) UNÜ darf die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches
allerdings nur versagt werden, wenn die betroffene Schiedspartei aus diesem
Grunde gehindert war, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen.
Das ist jedoch hier nicht der Fall. Da die Antragsgegnerin von dem
Schiedsverfahren Kenntnis hatte, war sie nicht gehindert, gegenüber den
Behauptungen der Antragstellerin Weiteres vorzutragen, insbesondere
Ausführungen zur angeblichen Mangelhaftigkeit der Maschine Z/P1 zu machen,
eigene Gutachten vorzulegen oder die Einholung eines
Sachverständigengutachtens zu beantragen. Dazu bedurfte es keines
Verhandlungstermins und dementsprechend auch keiner Ladung.
d) Art. V (1) d) UNÜ lässt ferner den Einwand zu, dass die Bildung des
Schiedsgerichts der Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen habe.
Die Schiedsordnung der CameraArbitrale sieht für das hier von der Antragstellerin
beantragte Eilschiedsverfahren vor, dass nach Eingang des Antrages das
Sekretariat der CameraArbitrale den Parteien identische Namenslisten mit
Schiedsrichtern übersendet und die Parteien aufgefordert werden, die Namen der
Schiedsrichter, mit denen sie nicht einverstanden sind, zu streichen und die
Namen der übrigen Schiedsrichter zu nummerieren (Art. 29.1 und 29.1). Ein
solches Verfahren ist hier nicht eingehalten worden. Nur wenn es aus jedwedem
Grund nicht möglich sein sollte, einen Schiedsrichter nach dem vorbezeichneten
Verfahren zu benennen, erfolgt die Auswahl des Schiedsrichters unmittelbar nach
durch den Vorstand der Schiedskammer (Art. 29.3). Es sind aber keine Gründe
ersichtlich, weshalb das erstgenannte Verfahren nicht eingehalten werden konnte.
Insbesondere war die Sache nicht so eilig, dass keine Zeit mehr verblieben wäre,
den Parteien Schiedsrichterlisten zu übersenden und eine Frist zur Stellungnahme
von 15 Tagen zu gewähren. Die Schiedsklage wurde bereits am 22.12.2005 bei
dem Sekretariat der CameraArbitrale eingereicht, erst mit Erklärung vom
27.03.2006 bestellte der Vorsitzende der Schiedskammer den Schiedsrichter (Rdn.
6 und 7 des Schiedsspruchs). Der Mangel bei der Bildung des Schiedsgerichts
führt nur dann nicht zur Versagung der Vollstreckbarerklärung, wenn eine Partei
die fehlerhafte Bildung des Schiedsgerichts hätte rügen können (Schwab/Walter,
Kap. 57 Rdn. 13). Der Antragsgegnerin ist aber nach ihrem unwiderlegten Vortrag
eine Mitteilung über die Bildung des Schiedsgerichts oder eine Ladung zu dem
Verhandlungstermin nicht zugegangen.
Darauf kann sich die Antragsgegnerin aber ebenfalls nicht berufen. Sie hätte
gemäß Art. 828, 829 c.p.c. den Schiedsspruchs binnen 90 Tagen seit der
Zustellung des Schiedsspruchs vor den italienischen Gerichten anfechten können,
wobei die fehlerhafte Bildung des Schiedsgerichts durch Art. 829 Nr. 2) in
Verbindung mit Art. 809 c.p.c erfasst wird (Walter, Neues Recht der
Schiedsgerichtsbarkeit in Italien, RIW 1995, 445, 446, 452, 455). Da der
Schiedsspruch der Antragsgegnerin am 20.09.2006 zugestellt wurde, wäre die
Anfechtungsklage bis zum 19.12.2006 zu erheben gewesen. Sie ist mit den
vorerwähnten Einwendungen präkludiert, weil sie die Möglichkeit einer
Aufhebungsklage gegen den Schiedsspruch in dem Staat, in dem der
Schiedsspruch ergangen ist, nicht wahrgenommen hat. Ob ein Verlust von
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Schiedsspruch ergangen ist, nicht wahrgenommen hat. Ob ein Verlust von
Einwendungen mangels Anfechtung im Schiedsstaat eintritt, wird zwar teilweise in
Rechtsprechung und Literatur mit dem Argument verneint, dass das UNÜ eine
derartige Präklusion nicht vorsehe (BayObLG NJW-RR 2001, 421; Zöller/Geimer,
ZPO, 26. Aufl., § 1061 Rdn. 29; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 2. Aufl., Anhang § 1061
Rdn. 104). Dem ist aber entgegenzuhalten, dass im Interesse einer einheitlichen
Beurteilung die Präklusion nach dem Recht des Schiedsstaates auch in anderen
Staaten anzuerkennen ist. Es wäre unverständlich, dass eine Schiedspartei nur im
Schiedsstaat selbst mit Einwendungen gegen den Schiedsspruch ausgeschlossen
ist, während sie in jedem anderen, dem UNÜ beigetretenen Staat diese
Einwendungen noch vorbringen könnte (siehe OLG Stuttgart, Beschluss vom
14.10.2003 – 1 Sch 16/02; OLG Karlsruhe SchiedsVZ 2006, 281, 282 mit
zustimmender Anmerkung Gruber; SchiedsVZ 2006, 335, 336; Voit in: Musielak,
ZPO, 4. Aufl., § 1061 Rdn. 20;Haas IPrax 1993, 384).
e) Das Gericht hat weiter zu prüfen, ob die Anerkennung oder Vollstreckung des
Schiedsspruches der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland
widersprechen würde (Art. V (2) b UNÜ).
(1) Die Antragsgegnerin sieht einen groben Verstoß gegen den
verfahrensrechtlichen ordre public darin, dass gegen die Entscheidung des
Einzelschiedsrichters, den sie nicht benannt habe, kein Rechtsmittel gegeben sei
(Bl. 23 d. A.). Das ergibt jedoch keinen Verstoß gegen den deutschen ordre public.
Dass Schiedsverfahren nur einstufig sind, entspricht der Regel. Ob das
Schiedsgericht aus einer oder mehreren Personen besteht, ist dafür nicht
maßgeblich. Dass die Antragsgegnerin an der Bestellung des Einzelschiedsrichters
nicht mitwirken konnte, ist gleichfalls hinzunehmen. Es entspricht der vereinbarten
Verfahrensweise gemäß der Schiedsordnung der CameraArbitrale.
(2) Vergeblich rügt die Antragsgegnerin auch, der Einzelschiedsrichter habe eine
Billigkeitsentscheidung getroffen, obwohl hierzu in der Schiedsklausel keine
Zustimmung erteilt worden sei (Bl. 24 d. A.) Zum einen sieht Art. 26 Abs. 1 der
Schiedsordnung der CameraArbitrale del Piemonte entgegen dem Vortrag der
Antragsgegnerin vor, dass der Schiedsrichter seinen Schiedsspruch nach billigem
Ermessen fällt. Zum anderen hat der Schiedsrichter das Wiener Übereinkommen
über den internationalen Warenkauf berücksichtigt (Rdn. 30), so dass seine
Entscheidung nicht nur nach billigem Ermessen ergangen ist. Das Wiener
Übereinkommen ist auch materiell-rechtlich auf den vorliegenden Kaufvertrag
anzuwenden, da die Bundesrepublik Deutschland und Italien dem Übereinkommen
beigetreten sind.
(3) Soweit die Antragsgegnerin die im Rahmen des verfahrensrechtlichen ordre
public beachtliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, weil sie zu
dem Verhandlungstermin nicht ordnungsgemäß geladen worden sei (siehe oben
c), mag dies zwar zutreffen. Auch könnte zu ihren Gunsten zu berücksichtigen
sein, dass sie gemäß ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem
Schiedsrichter zur Mangelhaftigkeit der Maschine Beweismittel gestellt hätte.
Jedoch gilt insoweit ebenfalls, dass die Antragsgegnerin mit diesen Einwendungen
ausgeschlossen ist, weil sie diese nicht im Rahmen einer Anfechtungsklage vor
den italienischen Gerichten geltend gemacht hat. Art. 828, 829 c.p.c. lassen die
Anfechtung des Schiedsspruchs auch wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
durch den Tatbestand des Art. 829 Nr. 9 c.p.c (Nichtbeachtung des Prinzips des
kontradiktorischen Verfahrens) zu (Walter, RIW 1995, 445, 448 ff., 455).
(4) Schließlich beanstandet die Antragsgegnerin, dass der Einzelschiedsrichter
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, weil er ihre Mängelrüge, die sie
mit ihrer Stellungnahme vom 17.02.2006 geltend gemacht hat („…The Z / P 1 zig-
zag machinecan not produce 200 gr, 250 gr 500 grand 1000 gr …“, Anlage B 4),
verworfen habe. Das ist jedoch keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern
betrifft die Richtigkeit der Tatsachenfeststellung und der Rechtsanwendung. Der
Einzelschiedsrichter hat nämlich durchaus die Mängelrüge der Antragsgegnerin zur
Kenntnis genommen (Rdn. 22 des Schiedsspruchs: „Im Gegensatz dazu besteht
die Beklagte darauf, dass einige der Vorrichtungen mangelhaft und gebrochen
waren, und dass die Zickzack-Maschine Z/P1 nicht, wie in der Bestellbestätigung
angegeben, Säckchen zu 200g, 250 g, 500 g und 1000 g produzieren kann“, ferner
Rdn. 33). Er sah die Beweislast für die Mängel bei der Antragsgegnerin (Rdn. 36).
Soweit die Antragsgegnerin auf mangelhafte und gebrochene Vorrichtungen
berufen hat, für die sie testingcertificates vom 13.11.2004 vorgelegt hat, hat der
Schiedsrichter aus der Schiedsklage entnommen, dass diese Teile ausgetauscht
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Schiedsrichter aus der Schiedsklage entnommen, dass diese Teile ausgetauscht
worden seien. Da die Antragsgegnerin diesem Vortrag der Schiedsklage in ihrer
Erwiderung vom 17.02.2006 nicht widersprochen hat, hat der Schiedsrichter den
Schluss gezogen, dass die defekten Teile tatsächlich ausgetauscht worden seien
(Rdn. 34). Bezüglich der angeblichen Mängel der Zickzack-Maschine Z/P1 hat er
die dazu vorgelegte schriftliche Zeugenaussage des Herrn B gewürdigt, ist jedoch
der Zeugenaussage nicht gefolgt (Rdn. 37, 38). Überdies hat der Schiedsrichter
demgegenüber aus den Angaben des Herrn B entnommen, dass eine andere als
die ursprünglich angebotene Maschine verkauft worden sei. Weder das
Unvermögen der Maschine, die im Vertrag vereinbarten Mengen zu produzieren,
noch die Ursachen dieser Produktionsunfähigkeit könne bewiesen werden (Rdn.
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schiedsrichterlichen Entscheidung erreichen. Das ist wegen des sich aus Art. V
UNÜ ergebenden Verbots der révision au fond ausgeschlossen.
C) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.