Urteil des OLG Frankfurt vom 12.05.2005

OLG Frankfurt: bezugsrecht, avb, vertrag zugunsten dritter, eintritt des versicherungsfalles, kündigung, rückkaufswert, firma, insolvenz, versicherer, versicherungsverhältnis

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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 21/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 35 InsO, § 613a BGB
(Insolvenzverfahren: Massezugehörigkeit eines unter
Vorbehalt gewährten unwiderruflichen Bezugsrechts aus
der Direktversicherung eines Arbeitnehmers)
Leitsatz
1. Ein im Rahmen betrieblicher Altersversorgung einem Arbeitnehmer unter Vorbehalt
eingeräumtes unwiderrufliches Bezugsrecht (= eingeschränkt unwiderrufliches
Bezugsrecht) aus einer Lebensversicherung (Direktversicherung) fällt in die
Insolvenzmasse, sofern die Voraussetzungen des Vorbehalts erfüllt sind (BAGE 92, 1-10
= VersR 2000, 80 = BB 1999, 2195; OLG Hamm VersR 1998, 1494; OLG Karlsruhe
VersR 2001, 1501). Die dem Insolvenzverwalter zustehenden Rechte sowie deren
Umfang hängen allein von der Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses ab (BAG
a.a.O.; OLG Düsseldorf VersR 1998, 1405). [- entgegen OLG Düsseldorf (VersR 2002,
86), nach welchem ein im Rahmen der Versorgungszusage eingeräumtes
eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitsnehmers bei Insolvenz des
Arbeitgebers strikt unwiderruflich wird und sich deshalb nach Kündigung des
Versicherungsvertrages durch den Insolvenzverwalter dieses Bezugsrecht an dem
Auflösungsguthaben fortsetze].
2. Dingliche Wirkung erhält das Bezugsrecht des Arbeitnehmers erst, wenn sowohl im
Versicherungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und dem
Versicherer als auch im Versorgungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Unwiderruflichkeit vereinbart ist und soweit die Voraussetzungen für vereinbarte
Vorbehalte zur Unwiderruflichkeit nicht erfüllt sind. Erst dann gehört das Bezugsrecht
zum Vermögen des Arbeitnehmers mit der Wirkung, dass trotz Kündigung der
Versicherung dem Arbeitnehmer der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts
verbleibt und im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers der Anspruch auf
Versicherungsleistungen nicht zur Insolvenzmasse gehört (BGH VersR 1996, 1089; BAG
VersR 1991, 21; 942).
Gründe
I. Der Kläger beansprucht als Insolvenzverwalter der A. GmbH & Co KG (im
Folgenden: A) die Auszahlung des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung in
Höhe von € 11.832,34 aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen
Gruppenversicherung betreffend den ehemaligen Arbeitnehmer E., geb. ..., der auf
Seiten der Beklagten als Streithelfer beigetreten ist. Die Insolvenzschuldnerin war
Versicherungsnehmerin als Rechtsnachfolgerin der A. GmbH geworden, die in den
ursprünglich von der C. GmbH mit der Beklagten abgeschlossenen
Gruppenversicherungsvertrag (Bl. 7-11 d.A.) eingetreten war (Nachtrag II, Bl. 12
d.A.).
Der Kläger verkaufte am 21.2.02 unter Bezugnahme auf die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens vom gleichen Tage um 17:00 Uhr einen Teil des Betriebs der
Insolvenzschuldnerin an die Firma D. GmbH ...aktiengesellschaft in O., wodurch
das Arbeitsverhältnis betreffend den Arbeitnehmer E auf die Erwerberin überging.
Dem Versicherungsverhältnis liegen die „Allgemeine Bestimmungen für den
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Dem Versicherungsverhältnis liegen die „Allgemeine Bestimmungen für den
Firmengruppenversicherungsvertrag – BK (Direktversicherungen)“ zugrunde (Bl.
14 f d.A.) - nachstehend als AVB bezeichnet -.
Unter Ziffer II 1. (Blatt 14 f d.A.) ist zunächst ein unwiderrufliches Bezugsrecht der
jeweils versicherten Person (Arbeitnehmer) geregelt, welches unter folgenden
Vorbehalten widerruflich ist:
- wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet,
- die versicherte Person das 35. Lebensjahr nicht vollendet und die Versicherung
noch nicht 10 Jahre bestanden oder
- die versicherte Person das 35. Lebensjahr nicht vollendet und das
Arbeitsverhältnis noch nicht 12 Jahre und die Versicherung noch nicht drei Jahre
bestanden hat ... (es folgen weitere Widerrufsvoraussetzungen).
Unter Ziffer V der AVB sind die Voraussetzungen und Folgen vorzeitigen
Ausscheidens des Arbeitnehmers geregelt:
- Der Arbeitgeber meldet unverzüglich die auf das Leben dieser Person
genommene Versicherung ab (1.), wobei die Versicherung nach den vereinbarten
AVB entweder beitragsfrei fortgeführt wird oder erlischt;
-der Arbeitgeber hat für den Fall, dass der versicherten Person keine
unverfallbaren Anwartschaften nach den Vorschriften des Gesetzes zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) zustehen, mit der
Abmeldung zu bestimmen, ob er entweder der versicherten Person bestimmte
Ansprüche überlässt (2.a) oder
- gem. Ziff. 2.b) aa) unter Kündigung der Versicherung Anspruch auf den
Rückkaufswert erhebt.
Streitig zwischen den Parteien sind die Voraussetzungen für die Ausübung des
Wahlrechts, nämlich das Ausscheiden des Arbeitnehmers nach Ziff. V AVB bzw.
das Ende des Arbeitsverhältnisses nach Ziffer II 1. AVB. Die Beklagte hat bereits
mit Schreiben vom 9.9.2002 die Auffassung vertreten, wegen des Verkaufs der
Firma A. habe ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB stattgefunden, und
deshalb habe das Arbeitsverhältnis nicht geendet bzw. sei der Arbeitnehmer nicht
ausgeschieden. Diese Voraussetzung gemäß Ziffer II 1. AVB fehle deshalb. Der
Betriebsübergang habe lediglich zur Auswechslung des Vertragspartners auf
Arbeitgeberseite geführt und deshalb bestehe die Versicherung zu unveränderten
Konditionen fort.
Der Streithelfer der Beklagten hat die Ansicht vertreten, dass wegen der
arbeitsrechtlichen Ausgestaltung der versicherungsvertraglichen Regelungen –
insbesondere weil die versicherungsrechtliche Widerrufsmöglichkeit der
arbeitsrechtlichen Zulässigkeit des Widerrufs nachgestaltet sei – sich die
arbeitsrechtliche Unzulässigkeit eines Widerrufs des Bezugsrechts auch auf die
versicherungsrechtliche Ebene erstrecke. Es sei nicht interessengerecht, dass der
Arbeitnehmer durch einen von ihm nicht beeinflussbaren Betriebsübergang seinen
Insolvenzschutz hinsichtlich der von ihm bereits verdienten
Versicherungsanwartschaft verliere.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und sich den Auffassungen der
Beklagten und ihres Streithelfers angeschlossen. Eine Beendigung des
Arbeitsverhältnisses im Sinne der Versicherungsklausel nach Ziff. II 1) AVB sei
wegen der Betriebsübernahme nicht erfolgt. Dies ergebe sich insbesondere auch
daraus, dass in der Versicherungsklausel nicht auf das Arbeitsverhältnis zwischen
der Versicherungsnehmerin und der versicherten Person, sondern auf das
Arbeitsverhältnis „an sich“ abgestellt worden sei. Die Klausel sei ihrem Wortlaut
und Inhalt nach an § 1 Abs.1 BetrAVG a.F. angelehnt. Hinsichtlich dieser Vorschrift
bestehe die einhellige Meinung, dass in einer Betriebsübernahme im Sinne von §
613 a BGB gerade nicht eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu sehen sei.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner rechtzeitig eingelegten und
begründeten Berufung. Nach seiner Ansicht ist für den geltend gemachten
Anspruch die Beendigung des Versicherungsverhältnisses maßgeblich. Der
Vertrag biete keine Grundlage für die Auffassung, dass trotz des
Betriebsübergangs eine Fortdauer der versicherungsvertraglichen Bindung gewollt
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Betriebsübergangs eine Fortdauer der versicherungsvertraglichen Bindung gewollt
sei. Einen Vertragsübergang kraft Gesetzes gebe es nur im Rahmen der
Ausnahmevorschrift des § 613 a BGB, die den Übergang von
Versicherungsverhältnissen jedoch nicht vorsehe.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (2-14 O 112/03) die
Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 11.832,34 zuzüglich Zinsen in Höhe von
8%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1.11.2002 zu zahlen.
Die Beklagte und ihr Streithelfer beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
II. Die Berufung hat Erfolg. Dem Kläger steht als Insolvenzverwalter das Guthaben
aus der Firmengruppenversicherung (Direktversicherung) der Insolvenzschuldnerin
mit der Beklagten betreffend den Streithelfer der Beklagten in der geltend
gemachten unstreitigen Höhe zu. Denn ein wie vorliegend unter Vorbehalt
eingeräumtes und deshalb eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht fällt in die
Insolvenzmasse, sofern die Voraussetzungen des Vorbehalts erfüllt sind (BGH NJW
1993,1994 f – betreffend ein widerrufliches Bezugsrecht - ; Umkehrschluss aus
BGH VersR 1996, 1089; BAGE 92, 1-10 = VersR 2000, 80 = BB 1999, 2195; OLG
Hamm VersR 1998, 1494; OLG Karlsruhe VersR 2001, 1501). Dabei hängen die
dem Insolvenzverwalter zustehenden Rechte sowie deren Umfang allein von der
Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses ab (BAG a.a.O.; OLG Düsseldorf
VersR 1998, 1405).
Auszugehen ist zunächst davon, dass vorliegend zwei Rechtsverhältnisse betroffen
sind, nämlich das Versicherungsverhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin, in
das der Kläger eingetreten ist, und der Beklagten (Deckungsverhältnis) und das
Versorgungsverhältnis (Valutaverhältnis) auf Grund des Arbeitsvertrages zwischen
der Insolvenzschuldnerin und ihrem (ehemaligen) Arbeitnehmer, dem Streithelfer
Beklagten. Beide Rechtsverhältnisse sind voneinander zu unterscheiden ( BAG
a.a.O. mit ausführlichen Nachweisen).
Unzutreffend stellen deshalb die Beklagte und ihr Streithelfer schwerpunktmäßig
auf die arbeitsrechtliche Beurteilung ab, um zu begründen, dass das
Versicherungsverhältnis fortbestehe bzw. sich das Bezugsrecht des Streithelfers
als Arbeitnehmer an dem Rückkaufswert fortsetze. Der hierzu zitierten
Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf (VersR 2002, 86), nach welcher ein im
Rahmen einer Versorgungszusage eingeräumtes eingeschränkt unwiderrufliches
Bezugsrecht des Arbeitnehmers bei Insolvenz des Arbeitgebers strikt
unwiderruflich werde und sich deshalb nach Kündigung des
Versicherungsverhältnisses durch den Konkursverwalter dieses Bezugsrecht an
dem Auflösungsguthaben fortsetze, vermag sich der Senat in dieser Allgemeinheit
nicht anzuschließen. Die dort zum Beleg herangezogenen Entscheidungen des
BAG ( VersR 1991, 211, 1991, 942) tragen die Entscheidung nicht, sie betreffen
Fälle, bei denen die Voraussetzungen der Vorbehalte zur Unwiderruflichkeit des
Bezugsrechts nicht erfüllt gewesen sind, demnach Unwiderruflichkeit bestand.
Vielmehr folgt aus der Trennung des Versicherungsverhältnisses und des
Versorgungsverhältnisses zwischen dem Unternehmer und dem Beschäftigten,
dass der vom Arbeitgeber abgeschlossene Versicherungsvertrag als Vertrag
zugunsten Dritter keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Arbeitnehmer
und dem Versicherer entstehen lässt (vgl. BGH VersR 1993, 728) und außerdem,
dass ein zwischen Arbeitgeber und Versicherer vereinbartes Widerrufsrecht bei
dessen Ausübung wirksam bleibt, auch wenn sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt,
dass der Arbeitgeber hiervon keinen Gebrauch machen darf; der Arbeitgeber
macht sich aber ggf. schadensersatzpflichtig. Der Arbeitnehmer hat lediglich einen
Versorgungsverschaffungsanspruch gegen den neuen Arbeitgeber in dem
Umfang, den er bei dem vorherigen Arbeitgeber erworben hatte (BAG NZA
2002,1391).
Dingliche Wirkung erhält das Bezugsrecht des Arbeitnehmers erst, wenn auch im
Deckungsverhältnis, also im Versicherungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und
Versicherer, die Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts vereinbart ist. Dies gilt auch,
solange die Voraussetzungen für etwa vereinbarte Vorbehalte zur
Unwiderruflichkeit nicht erfüllt sind. Erst dann gehört das Bezugsrecht zum
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Unwiderruflichkeit nicht erfüllt sind. Erst dann gehört das Bezugsrecht zum
Vermögen des bezugsberechtigten Arbeitnehmers (BGH VersR 1996, 1089) mit
der Wirkung, dass trotz einer Kündigung durch den Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts verbleibt oder dass im Falle der
Insolvenz des Arbeitgebers der Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht zur
Insolvenzmasse gehört (BAG VersR 1991, 211 und 942). Aus dem Umkehrschluss
ergibt sich, dass bei Widerruflichkeit des Bezugsrechts (vgl. BGH VersR 1993, 689)
oder Fortbestehen bzw. Eintritt eines vereinbarten Vorbehalts für den Widerruf des
Bezugsrechts die Ansprüche aus der Versicherung in die Insolvenzmasse fallen
und der Insolvenzverwalter diese nach Maßgabe der vereinbarten
Versicherungsbedingungen beanspruchen kann.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Unwiderruflichkeit des
Bezugsrechts des Arbeitnehmers war bei Eintritt der Insolvenz am 21.2.2002 noch
nicht eingetreten. Im Versicherungsvertrag ist unter Ziff. II 1. der AVB ein
Vorbehalt für den Widerruf des Bezugsrechts vereinbart, nämlich das Recht des
Arbeitgebers, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, u.a.
wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet und die
versicherte Person das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Streithelfer
der Beklagten (geb. 10.7.70) war zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht 35 Jahre
alt. Das Arbeitsverhältnis zwischen in der Insolvenzschuldnerin und ihrem
Arbeitnehmer war auch beendet. Entgegen der Ansicht des Streithelfers der
Beklagten ist nicht auf das Arbeitsverhältnis „an sich“ abzustellen.
Arbeitsrechtliche Überlegungen spielen infolge der aufgezeigten Trennung der
Rechtsverhältnisse bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung keine Rolle.
Maßgeblich ist vielmehr der Versicherungsvertrag. Dort ist in §1 Nr. 2 der
versicherte Personenkreis zu Gruppe 1 mit „alle Arbeitnehmer bis zu einem
Höchsteintrittsalter von 53 Jahren“ bezeichnet, wobei nach § 7 Nr. 1 nur
vollbeschäftigte Personen in Betracht kommen. Die Bezeichnung „alle
Arbeitnehmer“ kann sich auf Grund des Zusammenhangs zwischen den
Vertragsparteien und dem Vertragsgegenstand nur auf die Arbeitnehmer der
Versicherungsnehmerin (Insolvenzschuldnerin) beziehen, weil die AVB das
Verhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin als Arbeitgeberin und der
Beklagten als Versicherer betreffen, so dass sich die versicherten Risiken, d.h. der
Kreis der versicherten Personen, auch nur auf den Bereich der Arbeitgeberin
beschränken, also die Arbeitnehmer, mit denen die Versicherungsnehmerin
vertraglich verbunden ist. Es liegt deshalb nahe, unter der Formulierung „das
Arbeitsverhältnis“ in Ziffer II 1. der AVB auch das jeweilige Arbeitsverhältnis
zwischen der Versicherungsnehmerin und der versicherten Person zu verstehen.
Vorliegend ist ein solches zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Streithelfer
der Beklagten bestehendes Arbeitverhältnis am 21.2. 2002 durch Verkauf eines
Teils des Betriebes beendet worden und auf die neue Arbeitgeberin (D GmbH)
übergegangen. Die weiteren Rechte des Arbeitgebers für den Fall des
Ausscheidens einer versicherten Person vor Eintritt des Versicherungsfalles aus
der Gruppenversicherung sind in Ziffer V der AVB geregelt. Nach Ziff. V 1. meldet
der Arbeitgeber unverzüglich die auf das Leben dieser Person genommene
Versicherung ab. Nach Ziff. V 2. hat der Arbeitgeber für den Fall, dass die
versicherte Person keine unverfallbare Anwartschaft nach den Vorschriften des
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)
erworben hat – diese entsprechen gemäß § 1 Abs.1 BetrAVG a.F. den in Ziffer II 1.
AVB geregelten Bedingungen (u.a. Lebensalter unter 35 Jahre, Versorgungszusage
unter10 Jahre) – ein weitgehendes Bestimmungsrecht; er kann nämlich u.a. nach
Ziff. b) aa) unter Kündigung der Versicherung Anspruch auf den Rückkaufswert
erheben. Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend eingehalten.
Das Ausscheiden der versicherten Person (Streithelfer der Beklagten) aus der
Gruppenversicherung ist vorliegend gegeben, weil nach Teilverkauf des Betriebes
und Wechsel zum neuen Arbeitgeber der Nebenintervenient nicht mehr zu den
Arbeitnehmern der Versicherungsnehmerin und deshalb nicht mehr zum
versicherten Personenkreis gehört hat. Abmeldung der Versicherung, Kündigung
und Anspruchserhebung auf den Rückkaufswert durch den Kläger ergeben sich aus
der nachfolgend zitierten Korrespondenz:
- Das Schreiben des Klägers vom 2.9.02 (Bl. 177,251 d.A.) enthält für die Firma A
die Erklärung über die Beendigung der Versicherung, gleichzeitig eine Erklärung
gemäß §103 InsO,
- das Antwortschreiben der Beklagten vom 9.9.02 (Bl. 156, 252 d.A.) bestätigt die
Erklärung nach § 103 InsO, enthält aber bereits die Rechtsauffassung, dass wegen
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Erklärung nach § 103 InsO, enthält aber bereits die Rechtsauffassung, dass wegen
Betriebsübergangs die Arbeitnehmer nicht ausgeschieden seien;
- mit Schreiben vom 26.9.02 (Bl. 205 d.A.) teilt der Kläger mit, dass die laut
Schreiben vom 2.9.02 angedachte Freigabe der Versicherungen nur in Betracht
komme, wenn der jeweilige Mitarbeiter den Rückkaufswert an die Insolvenzmasse
gezahlt habe;
- die Beklagte weist mit Schreiben vom 30. 9. 2002 (Blatt 198,210 d.A.) auf den
Fortfall der Gruppenkonditionen und den damit verbundenen höheren
Verwaltungskostenansatz hin und erklärt deshalb, von der aufwändigen
Herstellung von Fortführungsangeboten abzusehen;
- mit Schreiben vom 2.10.02 (Bl. 212 f d.A.) beansprucht der Kläger die
Rückkaufswerte für die noch widerruflichen und verfallbaren Anwartschaften zur
Insolvenzmasse, kündigt jedoch bezüglich der Firma A lediglich eine gesonderte
Information an,
- diese erteilt er mit Schreiben vom 14.10. 02 (Bl. 161 ff,248 ff d.A.), nämlich dass
er die gemäß beigefügter Liste genannten Arbeitnehmer für aus der
Gruppenversicherung ausgeschieden hält und den Anspruch auf den
Rückkaufswert erhebt; es wird als betroffene Firma jedoch die C GmbH & Co KG
genannt, die es nicht gibt, die angegebene Versicherungsnummer stimmt auch
nicht mit der in der Klageschrift angegebenen Nr. überein;
- die Beklagte hat jedoch richtig verstanden, sie antwortet unter dem 31.10.02
(Blatt 211 d.A.) unter Bezugnahme auf das vorgenannte Schreiben und nennt als
Versicherungsnehmer die Firma A, sie hält aber an ihrer Auffassung fest, dass
wegen Betriebsübergangs die Arbeitsverhältnisse nicht beendet seien.
Danach hat der Kläger das ihm zustehende Wahlrecht auf Kündigung der
Versicherung und Beanspruchung des Rückkaufswerts auch bezüglich des
streitigen Versicherungsverhältnisses ausgeübt. Bestätigt wird dies durch die dem
Schreiben vom 14.10.02 beigefügte Liste der betroffenen
Versicherungsverhältnisse, die der Kläger mit Schriftsatz vom 8.3. 2005 (Bl. 276
d.A.) vorgelegt hat und die den Namen des Arbeitnehmers E mit dem Hinweis auf
eine verfallbare Anwartschaft enthält.
Nach alledem steht dem Kläger als Konkursverwalter der Rückkaufswert der
zugunsten des Streithelfers der Beklagten abgeschlossenen Direktversicherung
wegen der noch nicht eingetretenen Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts nach
dem Versicherungsvertrag zu. Demzufolge war das Urteil des Landgerichts
abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 und
711 ZPO.
Der Senat sieht die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543
Abs.2 Nr. 2 ZPO angesichts der abweichenden Entscheidung des OLG Düsseldorf
vom 30.1.2001 (VersR 2002, 86) als gegeben an.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.