Urteil des OLG Frankfurt vom 02.05.1986

OLG Frankfurt: elterliche sorge, anwartschaft, beschwerdebefugnis, wertausgleich, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, verfügung, quelle, beschwerderecht, alter

1
2
Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 UF 224/85
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 621e ZPO, § 629a Abs 2
ZPO, § 20 Abs 1 FGG, § 53b
Abs 2 FGG
(Zur Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers)
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich ergänzt:
Zu Lasten der für den Antragsgegner bei der Verfahrensbeteiligten zu 1.
bestehenden Versorgungsanwartschaften zu Vers.-Nr. … werden für die
Antragstellerin auf dem bei der Verfahrensbeteiligten zu 2. bestehenden
Versicherungskonto-Nr.: … Rentenanwartschaften aus der am 30.11.1984
abgelaufenen Ehezeit in Höhe von monatlich 3,98 DM begründet.
Im übrigen bleibt es bei dem angefochtenen Urteil.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden im Verhältnis
der Parteien gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert des Versorgungsausgleichsverfahrens wird. für den 1.
Rechtszug in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts — Familiengericht —
Darmstadt vom 25.9.1985 auf 1.278,96 DM, der Beschwerdewert auf 1.000,-- DM
festgesetzt. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Auf den dem Antragsgegner am 11.12.1984 zugestellten Scheidungsantrag der
Antragstellerin hat das Amtsgericht durch Verbundurteil vom 25.9.1985 die am
...6.1979 geschlossene Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für die
beiden an Kindes statt angenommenen Kinder der Antragstellerin übertragen und
— ausgehend von einem Ehezeitende zum 31.10.1984 - den
Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es vom Versicherungskonto des
Antragsgegners bei der Verfahrensbeteiligten zu 2. Rentenanwartschaften in Höhe
von monatlich 102,60 DM Versicherungskonto der Antragstellerin bei der
Verfahrensbeteiligten zu 2. gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB übertragen hat. Es hat
dabei die Auskünfte der Verfahrensbeteiligten zu 2. vom 10.4.1985 und 6.8.1985
zugrunde gelegt, wonach der Antragsgegner eine ehezeitbezogene monatliche
Rentenanwartschaft von 239,20 DM und die Antragstellerin eine solche von 34,--
DM erworben habe. Die vom Antragsgegnerin der Zusatzversorgung des
öffentlichen Dienstes erworbene Anwartschaft hat das Amtsgericht nicht in den
Wertausgleich einbezogen, was die Verfahrensbeteiligte zu 1., der das Urteil nicht
vor dem 14.10.1985 zugestellt worden ist, mit ihrer am 30.10.1985
eingegangenen Beschwerde rügt.
Die Parteien und Verfahrensbeteiligten wurden durch Verfügung des Senats vom
15.1.1986 darauf hingewiesen, daß das Amtsgericht seiner Entscheidung zum
Ausgleich der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ein
unrichtiges Ehezeitende zugrunde gelegt habe und daß das eingelegte
Rechtsmittel nur zur Überprüfung des Urteils hinsichtlich der Anwartschaften in der
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes führen könne. Die Parteien und die
3
4
5
6
7
8
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes führen könne. Die Parteien und die
Verfahrensbeteiligte zu 2. haben sich dem Rechtsmittel jedoch nicht
angeschlossen.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 629 a Abs. 2, 621 e ZPO, 53 b FGG), insbesondere
fristgerecht eingelegt und begründet.
Der Verfahrensbeteiligten zu 1. steht als Trägerin der Zusatzversorgung des
öffentlichen Dienstes gemäß § 20 Abs. 1 FGG ein Beschwerderecht zu weil sie
durch die angefochtene Entscheidung in ihrem Recht beeinträchtigt ist. Der
Bundesgerichtshof hat eine entsprechende Beeinträchtigung der Rechtsstellung
eines beamtenrechtlichen Versorgungsträgers oder eines
Sozialversicherungsträgers bereits dann angenommen, wenn der
Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine
Rechtsstellung verbunden ist, wobei es auf eine finanzielle Mehrbelastung nicht
ankommt (FamRZ 1981, 132 ff FamRZ 1984, 671). Für die Träger der
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, deren Anwartschaften in
entsprechende Anwendung der § 1587 b Abs. BGB auszugleichen sind, gilt
hinsichtlich ihrer Beteiligung und Beschwerdeberechtigung dasselbe. Die
Beschwerdeberechtigung kann auch nicht danach unterschiedlich beurteilt werden,
ob das Gericht den Ausgleich der Anwartschaften der Zusatzversorgung des
öffentlichen Dienstes in nicht zutreffender Höhe vornimmt oder - wie hier - den
Ausgleich versehentlich völlig übergeht, weil auch damit in die Rechtsstellung des
Versorgungsträgers „eingegriffen“ wird (ebenso für den Fall, daß ein
beamtenrechtlicher Versorgungsträger betroffen ist, OLG Koblenz FamRZ 1985,
1266 f.; a.A. OLG Frankfurt FamRZ 1986, 368, 371).
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Antragsgegner hat aufgrund der Auskunft
der Verfahrensbeteiligten zu 1. vom 18.3.1986, gegen deren Richtigkeit Bedenken
nicht geäußert und nicht ersichtlich sind, eine unverfallbare ehezeitbezogene
Anwartschaft auf den nicht dynamischen Mindestbetrag der Versorgungsrente in
Höhe von monatlich 74,99 DM erworben. Diese Anwartschaft ist entsprechend der
Barwertverordnung vom 22. 5.1984 und den amtlichen Rechengrößen zur
Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung
(siehe den Abdruck in NJW 1984, 2334) wie folgt in eine der gesetzlichen
Rentenversicherung vergleichbare dynamische Anwartschaft umzurechnen: 74,99
x 12 x 1,6 (maßgebender Faktor bei dem Alter 33 des Antragsgegners zum
Ehezeitende) x 0,01678802 x 0,328875 = 7,95 DM. In Höhe der Hälfte hiervon, das
sind 3,98 DM sind zugunsten der ausgleichsberechtigten Antragstellerin auf ihrem
Versicherungskonto bei der Verfahrensbeteiligten zu 2. monatliche
Rentenanwartschaften zu Lasten des Antragsgegners bei der.
Verfahrensbeteiligten zu 1. zu begründen (§1 Abs. 3 des Gesetzes: zur Regelung
von Härten im Versorgungsausgleich in Verbindung mit § 1587 b Abs. 2 BGB).
Dementsprechend ist das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, zu
ergänzen.
Die Nebenentscheidungen dieses Beschlusses beruhen auf § 93 a ZPO 1, 8, 17a,
25Abs. 1 Satz 3 GKG.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen, weil die Frage der
Beschwerdeberechtigung der Verfahrensbeteiligten zu 1. von grundsätzlicher
(
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.