Urteil des OLG Frankfurt vom 16.05.2008

OLG Frankfurt: befangenheit, prozessleitung, widerklage, druck, verfahrensleitung, anfang, verfügung, anschluss, entsendung, dokumentation

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Gericht:
OLG Frankfurt 19.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 W 26/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 42 ZPO, § 43 ZPO
Richterablehnung: Besorgnis der Befangenheit wegen
Verletzung der zivilprozessualen Prozessförderungspflicht
Leitsatz
Zur Frage der Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit durch Verletzung
der zivilprozessualen Prozessförderungspflicht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt/Main vom 19.03.2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.082.670,-- EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat die
Ablehnung der Vorsitzenden Richterin am Landgericht A wegen der Besorgnis der
Befangenheit zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Die von der Klägerin
geltend gemachten Ablehnungsgründe können von ihrem Standpunkt aus bei
vernünftiger Betrachtung nicht die Befürchtung wecken, die Richterin stehe der
Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.
Insbesondere ergibt sich ein Ablehnungsgrund nicht aus dem von der Klägerin
erhobenen Vorwurf der Verletzung der zivilprozessualen Prozessförderungspflicht.
Allerdings kann sich durch eine Häufung von Verfahrensfehlern zum Nachteil einer
Partei bei einer vernünftigen und besonnenen Partei der Eindruck unsachlicher
Einstellung oder willkürlichen Verhaltens des abgelehnten Richters ergeben. Hierzu
zählt auch die Verletzung der zivilprozessualen Prozessförderungspflicht durch
auffällige und hartnäckige Verzögerung der Bearbeitung (Münchner
Kommentar/Gehrlein, 3. Aufl., ZPO § 42; Zöller-Vollkommer, 26. Aufl., ZPO § 42
Rdnr. 24, jeweils mit weiteren Nachweisen). Hingegen scheiden Handlungen, die
als verfahrensrechtlich vertretbare Prozessleitung anzusehen sind, als
Ablehnungsgrund aus (Münchner Kommentar/Gehrlein, a.a.O. Rdnr. 29). Nach
diesem rechtlichen Maßstab ist eine die Besorgnis der Befangenheit
rechtfertigende Verletzung der Prozessförderungspflicht durch die abgelehnte
Richterin indes zu verneinen.
In die Beurteilung einzubeziehen ist die verfahrensrechtliche Prozessleitung durch
die abgelehnte Richterin seit Übergang der Zuständigkeit auf sie Anfang 2007.
Wenn das Verhalten der Richterin bis zur mündlichen Verhandlung am 27.09.2007
auch für sich betrachtet gemäß § 43 ZPO nicht mehr als Ablehnungsgrund geltend
gemacht werden kann, so ist es gleichwohl in die Beurteilung einzubeziehen. Dabei
kann offen bleiben, ob sich die prozessuale Verfahrensleitung in dem Zeitraum vor
der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung am 27.09.2007 bis zur
Anbringung des Ablehnungsgesuchs als „Gesamttatbestand“ darstellt. Denn die
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Anbringung des Ablehnungsgesuchs als „Gesamttatbestand“ darstellt. Denn die
für die Zeit nach dem 27.09.2007 geltend gemachten Verletzungen der
Prozessförderungspflicht sind in ihrer Bedeutung für die Frage einer unsachlichen
Einstellung oder willkürlichen Verhaltens der Richterin jedenfalls im Lichte der vor
der mündlichen Verhandlung liegenden Verfahrensleitung zu würdigen.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Richterin nach der Übernahme des
Dezernats Anfang 2007 nicht ohne weiteres den Beweisbeschluss vom 21.12.2006
ausführte, sondern sich zunächst einen eigenen Überblick über den Sach- und
Streitstand verschaffte und im Anschluss daran bis zur 3. Kalenderwoche im März
2007 über die Prozessbevollmächtigten der Parteien fernmündlich Informationen
über die Möglichkeit eines Vergleichsschlusses einholte. Es erscheint ferner gut
vertretbar, dass die abgelehnte Richterin in der Folgezeit einen – für sie ersten, für
die Parteien erneuten – Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumte, da sie
ausweislich des Verhandlungsprotokolles Anlass zur Erteilung zahlreicher weiterer
Hinweise sah. Zwar ist für den Zeitraum von Mitte/Ende März 2007 bis zur
Anberaumung des Verhandlungstermines durch Verfügung vom 16.07.2007 eine
Maßnahme zur Förderung des Verfahrensfortgangs nicht ersichtlich. Diesem
Umstand kommt aber deshalb eher geringe Bedeutung zu, weil mit der
Terminsverfügung vom 16.07.2007 zeitnah ein Verhandlungstermin anberaumt
wurde und kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass die frühere Anberaumung eines
Verhandlungstermines auch einen früheren Terminstag ermöglicht hätte. Danach
ist die verfahrensrechtliche Prozessleitung der abgelehnten Richterin jedenfalls
vertretbar und damit ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit wegen
mangelhafter Prozessförderung zu begründen.
Verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass die abgelehnte Richterin
durch Beschluss vom 27.09.2007 den Parteien Gelegenheit gab, bis zum
25.10.2007 zu den erteilten Hinweisen Stellung zu nehmen. Es wurde zwar
verkannt, dass mit Rücksicht darauf, dass die Äußerungsfrist allen Parteien
gewährt wurde, der Übergang in das schriftliche Verfahren vollzogen wurde. Das
war ohne Zustimmung der Parteien unzulässig. Bei Versagung der Zustimmung
hätte ein neuer Verhandlungstermin anberaumt werden müssen. Aus diesem
Verfahrensfehler folgt aber keine Verzögerung des Fortganges des Rechtsstreits.
Er wirkt sich auch für die Klägerin nicht anders als für die Beklagten aus.
Ferner ist der am 22.11.2007 verkündete Beschluss unter dem Gesichtspunkt der
verfahrensrechtlichen Prozessleitung – abgesehen von dem fehlenden
Einverständnis der Parteien zum Erlass einer weiteren Entscheidung ohne erneute
mündliche Verhandlung – vertretbar. Mit diesem Beschluss werden Fragen zur
Vorgehensweise bei der erforderlichen Beweiserhebung angesprochen, weitere
materiell-rechtliche Hinweise erteilt sowie ein Vergleichsvorschlag unterbreitet.
Gerade dann, wenn – wie hier – ein Rechtsstreit umfangreich ist und bei seiner
Bearbeitung zahlreiche tatsächlich schwierige und auch rechtlich schwierige Fragen
zu klären sind, können sich bei der erneuten Bearbeitung einer Sache für einen
Richter erfahrungsgemäß auch neue oder zusätzliche Gesichtspunkte ergeben, die
bisher so nicht gesehen worden sind, und die zu einem weiteren – gegebenenfalls
auch abändernden – Hinweis Anlass geben. Deshalb liegt aus Sicht der Klägerin
bei vernünftiger Betrachtung auch auf der Hand, dass die weiteren Hinweise im
Beschluss nicht als Ausdruck des Unwillens der abgelehnten Richterin, eine
Sachentscheidung zu treffen, gewürdigt werden können. Eine solche Annahme
lässt sich auch nicht mit dem Vergleichsvorschlag selbst begründen. Zwar hatte
die Klägerin bereits in der mündlichen Verhandlung am 27.09.2007 den Abschluss
eines Vergleiches gegen eine Zahlung in der nun von der Richterin
vorgeschlagenen Größenordnung abgelehnt. Im Unterschied zu der mündlichen
Verhandlung wurde jetzt aber ein Vergleichsvorschlag durch das Gericht
unterbreitet, der unter ergänzender Würdigung der Sach- und Rechtslage sowie
der Prozessrisiken begründet wurde. Die Chancen für eine Annahme des
gerichtlichen Vergleichsvorschlages durch die Klägerin mögen gering gewesen
sein; das rechtfertigt es aber nicht, den gerichtlichen Vergleichsvorschlag nebst
Äußerungsfrist als fehlerhafte prozessuale oder materielle Prozessleitung zu
qualifizieren.
Die abgelehnte Richterin hat die zivilprozessuale Prozessförderungspflicht
schließlich auch nicht durch den am 31.01.2008 verkündeten Beschluss in einer
Weise verletzt, dass der Eindruck unsachlicher Einstellung oder willkürlichen
Verhalten entstehen konnte. Mit Rücksicht auf die von dem Beklagten zu 1) mit
Schriftsatz vom 20.12.2007 erhobene Widerklage erscheint es vertretbar,
zunächst auch über die Widerklage mündlich zu verhandeln, um auf dieser
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zunächst auch über die Widerklage mündlich zu verhandeln, um auf dieser
Grundlage zu einem umfassenden – also gegebenenfalls auch die Widerklage
betreffenden – Beweisbeschluss zu gelangen. Allerdings zeigt der am 31.01.2008
verkündete Beschluss, dass die abgelehnte Richterin nicht alle ihr zur Verfügung
stehenden Mittel zu einer Beschleunigung des Verfahrens genutzt hat. Vielmehr
hätte nahe gelegen, schon nach Eingang der Widerklage den Verkündungstermin
aufzuheben und einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.
Auch lässt der Beschluss vom 31.01.2008 eine Frist zur Erwiderung auf die
Widerklage vermissen. Schließlich und vor allem erscheint bedenklich, dass der
weitere Verhandlungstermin erst auf den 19.06.2008 anberaumt wurde, obwohl die
Sache mit Rücksicht auf die bisher bereits verstrichene erhebliche
Verfahrensdauer besondere Förderung erwarten lässt. Die hiermit verbundene
Verfahrensverzögerung hat aber weder für sich betrachtet noch als Glied in einer
Kette ohne Verfahrensfehler eingetretener Verzögerungen das Gewicht, dass für
die Klägerin der Eindruck einer unsachlichen Einstellung oder willkürlichen
Verhaltens zu ihrem Nachteil erweckt werden könnte.
Die Besorgnis der Befangenheit kann auch nicht damit begründet werden, dass die
abgelehnte Richterin auf die Klägerin Druck zum Abschluss des vorgeschlagenen
Vergleiches ausübe. Der gerichtliche Vergleichsvorschlag gemäß Beschluss vom
22.11.2007 ist in Verbindung mit der ihm vorangestellten Begründung ungeeignet,
einen besonderen Druck zu seiner Annahme durch die Klägerin zu entfalten. Auch
die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Geschäftsführers der Klägerin
gemäß Beschluss vom 31.01.2008 ist ungeeignet, auf die Klägerin Druck zur
Annahme des Vergleichsvorschlages auszuüben. Die Anordnung des persönlichen
Erscheinens beruht ersichtlich auf § 141 ZPO, da der Geschäftsführer der Klägerin
„zur Aufklärung des Sachverhalts“ geladen wurde. Das ist eine vertretbare
prozessuale Maßnahme der Verfahrensleitung, sofern der Richter
Aufklärungsbedarf sieht. Die Annahme der Klägerin, die Anordnung des
persönlichen Erscheinens solle – prozessual fehlerhaft – maßgeblich dem Zweck
dienen, den Abschluss des von der Klägerin bereits abgelehnten Vergleiches doch
noch zu ermöglichen, ist spekulativ. Sie steht auch im Widerspruch zu der
dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin. Der Umstand, dass die
abgelehnte Richterin bisher keine Hinweise zum Zwecke der Aufklärung des
Sachverhalts erteilte, ist kein Indiz dafür, dass mit der Anordnung des persönlichen
Erscheinens des Geschäftsführers der Klägerin vom Gesetz nicht vorgesehene
Zwecke verfolgt werden.
Die Auffassung der Beklagten, die Anordnung des persönlichen Erscheinens allein
ihres Geschäftsführers verletze das prozessuale Gleichbehandlungsgebot, liegt
neben der Sache. Denn Lücken oder Unklarheiten im Sachvortrag einer Partei
erfordern nicht ohne weiteres auch das unmittelbare Gespräch mit der
Gegenpartei. Dass nicht zugleich auch das persönliche Erscheinen des Beklagten
zu 1) angeordnet wurde, kann sich allenfalls zu dessen Nachteil, nicht aber zum
Nachteil der Klägerin auswirken. Abgesehen davon, dass sich für die abgelehnte
Richterin die Frage stellen wird, ob die Anordnung des persönlichen Erscheinens
des Geschäftsführers der Klägerin aufzuheben ist, nachdem dieser erklärt hat, zur
Sachaufklärung nicht in der Lage zu sein, ist auf die Möglichkeit zur Entsendung
eines informierten und bevollmächtigten Vertreters § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO
hinzuweisen.
Danach sind objektive Gründe, die aus Sicht der Klägerin bei vernünftiger
Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden Richterin am
Landgericht A begründen könnten, nicht gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihr
Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Den Beschwerdewert bemisst
der Senat mit 1/3 des Hauptsachewertes. Die Voraussetzungen für die Zulassung
der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.