Urteil des OLG Frankfurt vom 09.11.2004

OLG Frankfurt: bindungswirkung, erlass, kompetenzkonflikt, verfügung, gewaltenteilung, einzelrichter, abgabe, mietobjekt, rechtshängigkeit, verbindlichkeit

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Gericht:
OLG Frankfurt 13.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 AR 26/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 281
Abs 2 S 2 ZPO, § 281 Abs 2 S
4 ZPO, § 690 Abs 1 Nr 5 ZPO,
ZPO-RG
(Zuständigkeitsbestimmung im negativen
Kompetenzkonflikt: Unverbindlichkeit eines willkürlichen
Verweisungsbeschlusses)
Tenor
Als das örtlich zuständige Gericht wird das Landgericht Darmstadt bestimmt.
Gründe
I.
Auf Antrag des Klägers hat das Amtsgericht Hünfeld am 1. Juli 2004 gegen die
Beklagten einen Mahnbescheid erlassen. Im Antrag auf Erlass des
Mahnbescheides ist die Hauptforderung wie folgt bezeichnet:
„Schadensersatz aus Mietvertrag; Mietobjekt ...Straße ..., 65474
Bischofsheim vom 27. Dezember 1997“.
Nachdem die Beklagte Widerspruch eingelegt hat, hat das Mahngericht den
Rechtsstreit an das Landgericht Darmstadt abgegeben. Die Klägerin hatte dieses
Gericht im Antrag auf Erlass des Mahnbescheides als für das streitige Verfahren
zuständiges Prozessgericht bezeichnet.
Die Aufforderung an den Kläger, den Anspruch gemäß § 697 I ZPO zu begründen,
versandte das Landgericht Darmstadt gemäß richterlicher Verfügung vom 29. Juli
2004 mit folgendem Zusatz:
„Es wird auch um Vortrag zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts
Darmstadt gebeten, da der Wohnsitz des Beklagten nicht im hiesigen Sprengel
liegt“.
Der Kläger bat daraufhin mit Schriftsatz vom 6. August 2004 darum, das
Verfahren an das zuständige Landgericht Wiesbaden abzugeben, da der Beklagte
in Hochheim wohne.
Mit richterlicher Verfügung vom 9. August 2004, von der Geschäftsstelle am 10.
August 2004 ausgeführt, erhielt die Beklagte Ablichtungen des vorgenannten
Schriftsatzes vom 6. August 2004.
Mit Beschluss vom 24. August 2004 erklärte sich das Landgericht Darmstadt –
Einzelrichter – für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit ohne weitere
Begründung an das Landgericht Wiesbaden.
Mit Beschluss vom 20. September 2004 lehnte das Landgericht Wiesbaden –
Einzelrichter – die Übernahme des Rechtsstreits ab und führte aus, der
Verweisungsbeschluss des Landgerichts Darmstadt sei nicht bindend. Bereits aus
dem Mahnbescheid sei zu erkennen gewesen, dass es sich um eine Forderung aus
einem Mietverhältnis handelt. Da das Mietobjekt in Bischofsheim und damit im
Bezirk des Landgerichts Darmstadt liege, sei dieses ausschließlich zuständig. Der
Verweisungsbeschluss sei nicht begründet und nach nicht ausreichend
bemessener Frist zur Anhörung der Beklagten erlassen worden.
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bemessener Frist zur Anhörung der Beklagten erlassen worden.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2004 hat das Landgericht die Akten dem Senat
zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt und dabei folgendes festgehalten:
„Der Beschluss Blatt 9 ist unanfechtbar und bindend (§ 281 Abs. 2 Satz 2
und 4 ZPO). Die Rechtsprechung zu Ausnahmen von der Bindungswirkung ist
verfassungswidrig, da sie gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung verstößt (Art.
20 GG).
Eine „Auslegung“, die zum Gegenteil einer gesetzlich eindeutig getroffenen
Regelung führt, ist Rechtsverdrehung.
Nach der umfangreichen ZPO-Novellierung hätte der Gesetzgeber, wenn er
dies gewollt hätte, eine Beschwerdemöglichkeit aufgenommen“.
II.
1. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 I
Nr. 6 ZPO liegen vor. Mit dem Landgericht Darmstadt und dem Landgericht
Wiesbaden haben sich zwei Gerichte, von denen eines für die Entscheidung
sachlich zuständig ist, nach Eintritt der Rechtshängigkeit „rechtskräftig“ für
unzuständig erklärt.
2. Als das örtlich zuständige Gericht war das Landgericht Darmstadt zu
bestimmen.
Zwar hat sich das Landgericht Darmstadt auf den Verweisungsantrag des Klägers
im Schriftsatz vom 6. August 2004 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an
das Landgericht Wiesbaden verwiesen. Nach § 281 II 2, 4 ZPO ist dieser Beschluss
für die Prozessparteien unanfechtbar und für das Gericht, an das verwiesen wird,
bindend. Diese gesetzlich angeordnete Verbindlichkeit wird auch nicht etwa durch
die bloße Fehlerhaftigkeit des Verweisungsbeschlusses in Frage gestellt.
Nach ständiger und bis ins Jahre 2004 hinein reichender obergerichtlicher
Rechtsprechung (vgl. z. B.: BVerfG NJW 1992, 2076; BGH NJW 2002, 3634 und NJW
2003, 3201; BayObLG NJW-RR 2002, 1152 und OLG Report 2004, 66 LS; OLG
Brandenburg NJW 2004, 780 f), der sich der Senat wiederholt angeschlossen hat,
entfaltet ein fehlerhafter Verweisungsbeschluss jedoch in eng begrenzten
Ausnahmefällen, namentlich dann keine Bindungswirkung, wenn der Grundsatz
des rechtlichen Gehörs verletzt wurde oder wenn der Verweisungsbeschluss
objektiv willkürlich erscheint und die verfassungsrechtliche Garantie des
gesetzlichen Richters (Art. 101 I 2 GKG) eine Durchbrechung der Bindungswirkung
fordert.
An diesem Grundsatz ist auch nach dem In-Kraft-Treten des
Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887) insoweit
festzuhalten, als es die hier nötige Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 I Nr. 6
ZPO betrifft; die Frage nach der Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde
einer Partei stellt sich hier nicht.
§ 36 I Nr. 6 ZPO sieht bei negativem Kompetenzkonflikt eine Entscheidung des im
Rechtszug höheren Gerichts ausdrücklich vor. Gerade weil eine solche
Entscheidung vorliegend von Nöten ist hat das Landgericht die Sache daher auch
folgerichtig dem Senat vorgelegt. Wenn das Landgericht gleichwohl meint, eine
Überprüfung seines Verweisungsbeschlusses anhand der vorbeschriebenen und
allgemein anerkannten Grundsätze komme einer „Rechtsverdrehung“ gleich,
verkennt es allerdings Ursache und Wirkung.
Eine Entscheidung im Sinne des § 36 I Nr. 6 ZPO setzt – wie jede andere
Entscheidung auch – eine sachliche und inhaltliche Auseinandersetzung mit der
zur Entscheidung anstehenden Frage voraus. Dass der Gesetzgeber das nach § 36
I Nr. 6 ZPO anzurufende Gericht in den Fällen eines Verweisungsbeschlusses nach
§ 281 ZPO darauf beschränken wollte, den bloßen Gesetzeswortlaut des § 281 II 4
ZPO zu zitieren, kann nicht ernstlich angenommen werden. Die obergerichtliche
Rechtsprechung zur fehlenden Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen ist
seit Jahren gefestigt und dem Gesetzgeber bekannt. Gleichwohl hat er von einer
klarstellenden und/oder ändernden Regelung des § 281 ZPO bzw. des § 36 ZPO
Abstand genommen und damit erkennen lassen, dass er Regelungsbedarf nicht
gesehen hat.
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Eine Änderung der gefestigten Rechtsprechung ist auch ansonsten nicht
angezeigt. § 281 II 2, 4 ZPO dient der Prozessökonomie, d. h. der Vermeidung von
Zuständigkeitsstreitigkeiten und dadurch bewirkten Verzögerungen und
Mehrkosten. Diese Zielrichtung würde aber verfehlt, wenn das nach § 36 I Nr. 6
ZPO mit der Zuständigkeitsbestimmung befasste Fachgericht keinerlei
Entscheidungsspielraum hätte und die entscheidende Frage nach dem
verfassungsrechtlich geschützten gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 I 2
GG (die seitens des Landgerichts Darmstadt angesprochene Frage nach der
Gewaltenteilung stellt sich vorliegend nicht) letztlich erst in dem auf die
Hauptsacheentscheidung folgenden Instanzenzug geklärt werden könnte. Das
Gegenteil ist die gesetzgeberische Intention des Zivilprozess-Reformgesetzes, was
z. B. in der der Entlastung des Bundesverfassungsgerichts dienenden (vgl.
Zöller/Vollkommer, 24. Auflage, § 321 a ZPO, Rdz. 1 unter Hinweis auf BReg BT-
Drucks. 14/4722S.61, 63, 156) Neueinführung der Abhilfemöglichkeit gemäß § 321
a ZPO als Mittel der Selbstkorrektur seinen Ausdruck findet.
Gemessen an diesen Vorgaben kann der Verweisungsbeschluss des Landgerichts
Darmstadt vom 24. August 2004 keinen Bestand haben.
Der Beschluss, der jegliche Begründung vermissen lässt, basiert zwar ersichtlich
auf dem rechtlichen Ausgangspunkt, trotz seiner eigenen und sich aus § 29 a ZPO
eindeutig ergebenden örtlichen Zuständigkeit könne der Kläger auch noch nach
Abgabe der Sache durch das Mahngericht ein anderes zuständiges Gericht
wählen, weshalb auf entsprechenden Antrag die Verweisung an dieses Gericht
auszusprechen sei. Sonst hätte das Landgericht der Klägerin von sich aus nicht
anheimgestellt, einen Verweisungsantrag zu stellen.
Diesem Rechtsstandpunkt ist jedoch durch die bereits am 1. Januar 1992 in Kraft
getretene Neufassung des § 690 I Nr. 5 ZPO die Grundlage entzogen worden. Der
Kläger hat in seinem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides das Landgericht
Darmstadt als das für dass streitige Verfahren örtlich zuständige Gericht
bezeichnet. Nach Vollzug der Abgabe war er hieran gebunden (BGH st. Rspr., vgl.
z. B. NJW 1993, 1273 und NJW 2002, 3634).
Diese mit der Rechtsänderung verbundene Folge hat das Landgericht Darmstadt –
um die Worte des Bundesgerichtshofs (NJW 2002, 3634) zu verwenden – „entweder
nicht zur Kenntnis genommen oder es war nicht gewillt, sich an die Änderungen
der gesetzlichen Voraussetzungen einer Verweisung im Mahnverfahren zu halten“.
Jedenfalls lassen sich aus der Akte keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass
sich das Landgericht mit der geltenden Rechtslage auseinandergesetzt und nach
Gründen für die Zulässigkeit einer Verweisung gesucht haben könnte. Unter
diesen Umständen kann der Verweisungsbeschluss vom 24. August 2004 keinen
Bestand haben.
Auch der Umstand, dass der Kläger einen Verweisungsantrag gestellt hat, führt zu
keinem anderen Ergebnis, weil das Landgericht den Kläger erst durch die neben
der Sache liegende und in grober Verkennung der ausschließlichen Zuständigkeit
nach § 29 a ZPO erfolgte richterliche Anfrage vom 29. Juli 2004 zu seinem
Verweisungsantrag veranlasst hat (vgl. hierzu BGH NJW 2002, 3634 m. w. N.).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.