Urteil des OLG Frankfurt vom 15.07.2002

OLG Frankfurt: gutgläubiger erwerb, grundbuchamt, grundstück, eigentumserwerb, gesellschafter, bauer, grundeigentum, bösgläubigkeit, wiedereintragung, freifläche

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 478/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 719 BGB, § 875 BGB, § 892
BGB, § 46 Abs 2 GBO, § 53
Abs 1 S 2 GBO
(Grundeigentum: Gutgläubiger Eigentumserwerb an einem
wegen Nichtmitübertragung auf ein neues Grundbuchblatt
lastenfrei gewordenes Grundstück durch eine BGB-
Gesellschaft)
Leitsatz
1. Auch nach Löschung durch (irrtümliche) Nichtmitübertragung gemäß § 46 Abs. 2
GBO bleibt materiell-rechtlich das Rechts außerhalb des Grundbuchs grundsätzlich
erhalten bis zu einer Erklärung nach § 875 BGB oder lastenfreiem gutgläubigen Erwerb.
2. Eine Wiedereintragung bzw. ein Widerspruch gegen die Löschung durch
Nichtübertragung ist nur zulässig, wenn nicht inzwischen gutgläubiger Erwerb
eingetreten sein kann.
3. Auch bei der Übertragung eines Grundstücks durch eine Alleineigentümerin auf eine
BGB-Gesellschaft, an der sie beteiligt ist, handelt es sich um ein unter dem Schutz des
§ 892 BGB stehendes Verkehrsgeschäft.
4. Bei mehreren Gesamthändern schadet bereits die Bösgläubigkeit eines von ihnen,
wobei die Kenntnis der materiellen Rechtslage, nicht des Buchstandes entscheidet.
5. Der Erwerb von Anteilen an einer BGB-Gesellschaft ist nicht durch § 892 BGB
geschützt, auch wenn zu deren Vermögen Grundbesitz gehört.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des
landgerichtlichen Beschlusses zur Klarstellung dahin geändert wird, dass die
Beschwerde zurückgewiesen wird, soweit sie den Antrag betrifft, die Eintragung
vom 14.08.2001 in Abt. II (Veränderungen) zu löschen.
Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde.
Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM
festgesetzt.
Gründe
Mit notariellem Kaufvertrag vom 22.12.1994 (Bl. 32 ff. d.A.) erwarben die
Beteiligten Dr. I. W.-M. und Dr. Gh. Th. W. als Gesellschafter bürgerlichen Rechts
das damals noch im Grundbuch des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Bezirk 20,
Band 30, Blatt 1159 eingetragene Grundstück Gemarkung 1, Flur 643, Flurstück
252/4 (Gebäude- und Freifläche C…straße …). Der Kaufvertrag enthält in § 3 Ziffer
3 die Regelung, dass die in Abteilung II lfd. Nr. … eingetragene Belastung, eine
beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Beteiligten zu 2),
übernommen wird.
Die Eigentumsumschreibung auf Grund der Auflassung vom 22.12.1994 erfolgte
am 21.07.1995 in dem neuen Grundbuchblatt 3650, gleichzeitig wurde auch die
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am 21.07.1995 in dem neuen Grundbuchblatt 3650, gleichzeitig wurde auch die
Dienstbarkeit der Beteiligten zu 2) dort in Abt. II als lfd. Nr. … eintragen und mit
Verfügung vom selben Tag (Bl. 42 d.A.) das Grundbuchblatt 1159 geschlossen.
Mit notariellem Vertrag vom 29.12.1998 (UR-Nr. …/1998 des Notars Dr. L. St.)
übertrug Dr. I. W.-M. die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke Flur 643
Flurstücke 211/4 und 212/4 (Gebäude -und Freifläche C…str. …) auf die aus ihr und
Dr. Gh. Th. W. bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts. In diese Gesellschaft
traten M. und V. W. ein, denen jeweils Anteile von 45 % schenkweise übertragen
wurden.
Die Flurstücke 212/4 und 211/4 waren ursprünglich in dem Grundbuch Blatt 1155
eingetragen und ebenfalls mit der Dienstbarkeit zu Gunsten der Stadt X belastet.
Am 15.10.1997 erfolgte eine Umschreibung des Grundbuchs Blatt 1155 auf das
Loseblatt-Grundbuch Blatt 3814. Hierbei wurde von der Rechtspflegerin die
Übertragung der Dienstbarkeit vergessen. Dementsprechend wurden diese beiden
Flurstücke in dem Vertrag vom 29.12.1998 als in Abteilung II lastenfrei bezeichnet.
Am 08.04 1999 wurde der Eintritt von M. und V. W. in die Gesellschaft im
Grundbuch Blatt 3650 eingetragen. Am 04.05.1999 wurden die Flurstücke 212/4
und 211/4 aus Blatt 3814 auf Blatt 3650 übertragen, antragsgemäß mit dem dort
bereits eingetragenen Flurstück 252/4 vereinigt und als lfde. Nr. … im
Bestandsverzeichnis neu vorgetragen.
Laut Aktenvermerk vom 14.08.2001 rügte die Beteiligte zu 2) gegenüber dem
Amtsgericht, dass die Dienstbarkeit Abt. II lfd. Nr. … von Blatt 1155 nicht zu Blatt
3814 übertragen wurde und bat um Berichtigung.
Darauf vermerkte der Rechtspfleger am 14.08.2001 in Abt.II von Blatt 3650 in der
Veränderungsspalte unter Bezugnahme auf die unter lfde. Nr…. eingetragene
Dienstbarkeit: "Die Dienstbarkeit lastet auf sämtlichen jetzt unter der lfd. Nr. …
des Bestandsverzeichnisses gebuchten früheren selbständigen Grundstücken,
ergänzend eingetragen am 14.08.2001."
Gegen diese Eintragung haben die Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom
17.08.2001 Beschwerde eingelegt und hilfsweise beantragt, einen Widerspruch
gegen die Eintragung einzutragen und höchst hilfsweise, das Grundbuchamt
anzuweisen, eine Löschung der Eintragung vorzunehmen. Zur Begründung haben
die Beteiligten zu 1) ausgeführt, die Eintragung sei unwirksam, weil ihre Bewilligung
als jetzige Eigentümer fehle. Wegen des öffentlichen Glaubens des Grundbuches
sei die Belastung gegenüber den erwerbenden Beteiligten zu 1) nicht wirksam, da
ihnen das Bestehen der Dienstbarkeit im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs nicht
bekannt gewesen sei. Da nach § 46 Abs. 2 GBO auch ein versehentlich nicht
übertragenes Recht als gelöscht gelte, sei die Nachholung der vergessenen
Mitübertragung allenfalls im Wege einer Grundbuchberichtigung unter den
Voraussetzungen von §§ 19 oder 22 Abs. 1 GBO möglich. Eine solche
Grundbuchberichtigung könne allerdings nur erfolgen, wenn ein gutgläubiger
Erwerb Dritter gegenüber der in der Nichtübertragung liegenden Löschung
ausgeschlossen sei. Die Beteiligte Dr. W.-M. hat in diesem Zusammenhang
vorgetragen, bei Eingang der Grundbuchmitteilung über die Umschreibung auf
Blatt 3814 sei ihr nicht mehr gegenwärtig gewesen, dass bei ihrem Erwerb 1993
eine Dienstbarkeit eingetragen gewesen war. Da auch die Akte für den
Erwerbsvorgang in ihrem Lager abgelegt gewesen sei, habe die Lastenfreiheit wie
in dem Vertrag vom 29.12.1998 vermerkt, ihrem damaligen Kenntnisstand
entsprochen. Erst im Juli 2001 habe sie in ihre Akte Einsicht genommen, mit dem
im Vermerk vom 11.07.2001 (Bl. 69 d.A.) niedergelegten Ergebnis.
Der Rechtspfleger hat unter dem 17.09.2001 von Amts wegen einen Widerspruch
gegen die Eintragung vom 14.08.2001 zu Gunsten der Beteiligten zu 1)
eingetragen, soweit dort vermerkt wurde, dass die Dienstbarkeit auch auf den
früher selbständigen Grundstücken Flurstücke 212/4 und 211/4 lastet. Außerdem
hat er am 17.09.2001 im Grundbuch Blatt 3650, Abt. II lfd. Nr. … einen
Amtswiderspruch zu Gunsten der Beteiligten zu 2) gegen die Löschung durch
Nichtmitübertragung der vormals im Grundbuch von Bezirk 20 Blatt 1155
eingetragenen, die Flurstücke 212/4 und 211/4 belastendende Dienstbarkeit der
Beteiligten zu 2) eingetragen. Nachdem die Beteiligten zu 1) die Beschwerde mit
dem Ziel der Löschung der Eintragung vom 14.08.2001 weiterverfolgten, hat sie
der Rechtspfleger mit Beschluss vom 26.09.2001 (Bl. 75 ff. d.A. ) als insoweit
unzulässig zurückgewiesen, da keine unzulässige Eintragung im Sinn des § 53 Abs.
1 Satz 2 GBO vorliege.
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Die Beteiligten zu 1) haben daraufhin beim Landgericht beantragt, das
Grundbuchamt anzuweisen, die Löschung der Eintragung vom 14.08.2001
vorzunehmen.
Das Landgericht hat diesen Antrag als gemäß § 71 II 2 GBO zulässig, aber
unbegründet zurückgewiesen, da die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 2
GBO nicht gegeben seien. Den formalen Verstößen des Grundbuchamtes bei der
Eintragung sei durch die Eintragung des Widerspruches vom 17.09.2001 Rechnung
getragen worden.
Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), mit der sie
ihren Antrag, das Grundbuchamt anzuweisen, die Löschung der Eintragung vom
14.08.2001 vorzunehmen, weiterverfolgen.
Zur Begründung führen sie aus, das Landgericht habe die Rechtswirkungen der
Löschung durch Nichtmitübertragung gemäß § 46 Abs.2 GBO verkannt. Durch die
als Klarstellungsvermerk anzusehende Eintragung vom 14.08.2001 habe die
Wiedereintragung der durch Nichtmitübertragung gelöschten Grunddienstbarkeit
erreicht werden sollen. Dies habe aber nicht erreicht werden können, da infolge
nachträglichem Rechtsträgerwechsel im Hinblick auf die Belastungsfreiheit
gutgläubiger Erwerb in Betracht gekommen sei. Da durch den
Klarstellungsvermerk eine Neubegründung des Rechts ohne entsprechende
Bewilligung der Beteiligten zu 1) unzulässig sei, handele es sich um eine inhaltlich
unzulässige Eintragung. Mangels Bezugnahme auf die ursprüngliche Eintragung
fehle es auch an der erforderlichen Klarheit der Bedeutung des Eingetragenen.
Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 78, 80 Abs. 1 und 2 GBO zulässig, führt in
der Sache aber nicht zum Erfolg, da die landgerichtliche Entscheidung nicht auf
einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 78 GBO i.V.m. § 550 ZPO a.F. und § 26
Nr. 10 EGZPO).
Das Landgericht hat in der Sache über die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1)
mit dem Antrag nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO entschieden. Trotz der Tenorierung
des Beschlusses des Grundbuchrechtspflegers vom 26.09.2001, die auf Löschung
gerichtete Beschwerde werde zurückgewiesen, handelt es sich um einen
Nichtabhilfebeschluss insoweit, als der Beschwerde gegen die Eintragung vom
14.08.2001 nicht durch Eintragung des Amtswiderspruchs zu Gunsten der
Beteiligten zu 1) gemäß § 75 GBO abgeholfen worden war. Nach Wegfall der
Durchgriffserinnerung war der Grundbuchrechtspfleger zwar funktionell allein zur
Entscheidung über die Abhilfe zuständig (Bauer/v.Oefele: GBO, § 75, Rdnr. 1), nicht
aber zur abschließenden Entscheidung über die Beschwerde. Der Tenor des
landgerichtlichen Beschlusses war lediglich entsprechend klarzustellen.
Zu Recht ist die Kammer in ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass nur eine
beschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO zulässig, mit dem Ziel der
Löschung aber unbegründet ist, weil es sich bei der als Klarstellungsvermerk
anzusehenden Eintragung vom 14.08.2001 nicht um eine nach ihrem Inhalt
unzulässige Eintragung handelt (§§ 71 Abs. 2 Satz 2, 2. Altern., § 53 Abs. 1 Satz 2
GBO).
Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) ist die Eintragung vom 14.08.2001
nur beschränkt anfechtbar, weil sich an sie gutgläubiger Erwerb anschließen kann.
Dabei ist der Zusammenhang mit der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu
beachten, auf deren Belastungsgegenstand sich der Klarstellungsvermerk vom
14.08.2001 bezieht. Grundsätzlich ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit
zwar nicht übertragbar, steht sie wie hier jedoch einer juristischen Person zu,
gelten davon Ausnahmen gemäß §§ 1092 Abs. 2, 1059 a bis 1059 d BGB. Daher
ist gutgläubiger Erwerb nicht mangels Übertragbarkeit ausgeschlossen, so dass
mit der Beschwerde gegen die Eintragung nur die Eintragung eines
Amtswiderspruchs verlangt werden kann, die das Grundbuchamt zu Gunsten der
Beteiligten zu 1) hier aber bereits vorgenommen hat. Diese Beschränkung gilt nur
dann nicht, wenn die Eintragung inhaltlich unzulässig im Sinn des § 53 Abs. 1 Satz
2 GBO ist, weil insoweit die Rechtsstellung, welche durch die Eintragung für Dritte
geschaffen ist, nicht geschützt wird (Schöner /Stöber: Grundbuchrecht, 12. Aufl.,
Rdnr. 478, 479). Inhaltliche Unzulässigkeit nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ist
gegeben, wenn ein Recht mit dem eingetragenen Inhalt oder in der eingetragenen
Ausgestaltung aus Rechtsgründen nicht bestehen kann. Dagegen führen Verstöße
gegen Verfahrensvorschriften, Fehlen einzelner Eintragungsvoraussetzungen oder
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gegen Verfahrensvorschriften, Fehlen einzelner Eintragungsvoraussetzungen oder
die Unzweckmäßigkeit der Eintragung nicht dazu, dass die Eintragung im Sinn von
§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO unzulässig wird (Bauer/v. Oefele: GBO, § 53 Rdnr. 102).
Lediglich Fehler im letztgenannten Sinn sind aber dem Grundbuchamt bei der
Eintragung vom 14.08.2001 unterlaufen. Durch die Nichtmitübertragung der
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit an den Flurstücken 211/4 und 212/4 bei
Übertragung auf das Loseblatt-Grundbuch 3814 trat die Löschungswirkung des §
46 Abs. 2 GBO ein, auch wenn die Nichtmitübertragung nur auf einem Versehen
der Rechtspflegerin beruhte. Diese Löschung hatte aber noch keine materiell-
rechtliche Bedeutung im Sinn eines Untergang des Rechts. Die Dienstbarkeit
bestand vielmehr außerhalb des Grundbuchs weiter an den Flurstücken 211/4 und
212/4 und konnte im Weg der Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB wieder zum
grundbuchmäßigen Dasein gelangen, soweit nicht etwa ein inzwischen
eingetretener Erwerb unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des
Grundbuchs entgegenstand. Auch eine Nachholung der Übertragung ist bei den
mit dem Eigentum verbundenen Rechten nur dann zulässig, wenn ein gutgläubiger
Erwerb eines Dritten ausgeschlossen werden kann, weshalb im Regelfall ein
Amtswiderspruch gegen die Löschung durch Nichtmitübertragung eingetragen
werden muss ( Meikel/Böhringer: Grundbuchrecht, § 46, Rdnr. 105-107), wie er zu
Gunsten der Beteiligten zu 2) auch am 17.09.2001 eingetragen wurde. Dagegen
war der Klarstellungsvermerk vom 18.04.2001 ungeeignet zur Berichtigung des
infolge der Nichtmitübertragung möglicherweise unrichtigen Grundbuchs, da er nur
dazu dienen kann, bei inhaltlich richtiger und vollständiger Eintragung der
Rechtsverhältnisse am Grundstück den unklar gefassten Eintragungsvermerk zu
korrigieren (Schöner/Stöber, aaO., Rdnr. 294). Dass die Eintragung des
Klarstellungsvermerks verfahrensfehlerhaft war, steht überhaupt nicht in Zweifel,
dem ist durch die Eintragung des Amtswiderspruchs zu Gunsten der Beteiligten zu
1) auch Rechnung getragen worden. Aber deshalb ist der Klarstellungsvermerk als
solcher und die beschränkte persönliche Dienstbarkeit, auf die er sich bezieht,
noch keine inhaltlich unzulässige Eintragung im Sinn des § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO,
wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Um allgemein nicht
eintragungsfähige Rechtsverhältnisse geht es nicht, ebenso wenig wie um
gesetzlich nicht erlaubte Inhalte; allenfalls das Fehlen des gesetzlich geforderten
Inhalts könnte fraglich sein ( zu den Fallgruppen im einzelnen vgl. Bauer/von
Oefele, aaO., § 53, Rdnr. 107-120). Die inhaltliche Bestimmtheit hinsichtlich des
Inhalts des Rechts und der Person des Berechtigten wird durch die Bezugnahme
auf die als lfde. Nr. … in Abt. II eingetragene Dienstbarkeit hergestellt. Für die
Beurteilung der inhaltlichen Unzulässigkeit kann dahingestellt bleiben, ob es sich
um die gleiche Dienstbarkeit handelt, die auf dem Flurstück 252/4 lastet, und die
ursprünglich als auf den Flurstücken 212/4 und 211/4 lastend in Blatt 3814
eingetragen war. Dafür dass die Eintragung nicht inhaltlich unzulässig im Sinn des
§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ist, reicht es aus, wenn überhaupt ein Begünstigter
erkennbar und das Recht ausreichend bestimmt ist, der materiellen Rechtslage
muss die Eintragung nicht entsprechen.
Mit der weiteren Beschwerde ist -wie schon mit der Erstbeschwerde- nach der
eindeutigen Antragstellung der Beteiligten zu 1) nur die Löschung des
Klarstellungsvermerks vom 14.08.2001 begehrt worden, die an dem Fehlen der
Voraussetzungen für eine Löschung nach § 53 Abs.1 Satz 2 GBO scheitert. Dem
Senat ist die Frage der Zulässigkeit der Eintragung des Amtswiderspruchs zu
Gunsten der Beteiligten zu 2) gegen die Löschung durch Nichtübertragung der
Dienstbarkeit daher noch nicht zur Entscheidung angefallen.
Nur insoweit kommt es auf die von den Beteiligten zu 1) in ihrer
Rechtsmittelbegründung erörterte Frage des zwischenzeitlichen gutgläubigen
Erwerbs an, denn die Eintragung eines Amtswiderspruchs gemäß § 53 Abs. 1 Satz
1 GBO wäre unzulässig, wenn das Grundbuch durch die verfahrensfehlerhafte
Löschung nach § 46 Abs. 2 GBO zwar unrichtig geworden wäre, im Zeitpunkt der
Eintragung des Amtswiderspruchs aber wieder im Einklang mit der materiellen
Rechtslage stünde, weil die Flurstücke 211/4 und 212/4 gutgläubig lastenfrei durch
die Beteiligten zu 1) erworben worden wären. Durch die Nichtmitübertragung auf
das Loseblatt-Grundbuch ist bei der Beteiligten Dr. I. W.-M. als damaliger
Alleineigentümerin schon deshalb kein gutgläubiger lastenfreier Erwerb
eingetreten, weil dem kein Erwerbsvorgang durch Rechtsgeschäft zu Grunde lag.
Als derartiges Erwerbsgeschäft kommt erst die Übertragung durch den Vertrag
vom 29.12.1998 auf die damals aus Dr. I. W.-M. und Dr. Gh. Th. W. bestehende
BGB-Gesellschaft in Betracht. Zwar ist trotz der Identität von Veräußerer und
Erwerber in der Person von Dr. I. W.-M. wegen dem Hinzutreten von Dr. Gh. Th. M.
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Erwerber in der Person von Dr. I. W.-M. wegen dem Hinzutreten von Dr. Gh. Th. M.
von einem nach § 892 BGB geschützten Umsatzgeschäft auszugehen
(Palandt/Bassenge: BGB, 61. Aufl., § 892, Rdnr. 6; Staudinger/Gursky: BGB, 13.
Aufl., § 892, Rdnr. 83). Bei mehreren Gesamthändern, also auch den
gesamthänderisch verbundenen Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, begründet jedoch schon die Kenntnis eines von ihnen die Unredlichkeit
aller (Palandt/Bassenge aaO., § 892, Rdnr. 25; Wacke in Münchener Kommentar
zum BGB, 3. Aufl., § 892, Rdnr. 53). Dabei erfordert der Tatbestand des § 892 BGB
keine Kenntnis vom Inhalt des Grundbuchs, eine solche Kenntnis wird vielmehr
unwiderlegbar vermutet. Für den Ausschluss eines gutgläubigen Erwerbs ist
ausreichend, dass der Erwerber weiß, dass die durch den Inhalt des Grundbuchs
verlautbarte Rechtslage nicht mit der wirklichen übereinstimmt (BayObLG Rpfleger
1987, 101,103; OLG Hamm OLG Report 1997, 193, 194; Staudinger/Gursky: BGB,
13. Aufl., § 892, Rdnr. 105). Jedenfalls die Beteiligte Dr. I. W.-M. als Rechtsanwältin
und Notarin wusste, dass mangels einer Erklärung der Beteiligten zu 2) gemäß §
875 BGB deren Dienstbarkeit an den Flurstücken 211/4 und 212/4 im Zeitpunkt
des Rechtserwerbs der BGB-Gesellschaft am 04.05.1999 materiell-rechtlich nicht
erloschen war. Deshalb ist die Bösgläubigkeit der jetzt als Eigentümer eingetragen
BGB- Gesellschafter zumindest glaubhaft, was für die Zulässigkeit der Eintragung
des Amtswiderspruchs zu Gunsten der Beteiligten zu 2) bei der hier vorliegenden
Fallgestaltung ausreicht (Demharter: GBO, 24. Aufl., § 53 Rdnr. 28; ders. Rpfleger
1991, 41, 42).
Auf die Gutgläubigkeit von M. und V. W. kommt es schon deshalb nicht an, weil
diese lediglich einen Gesellschaftsanteil und damit ein Mitgliedschaftsrecht (BGH
NJW 1997, 860, 861; Erman: BGB, 10 Aufl., § 719 Rdnr. 7; Ulmer im Münchener
Kommentar, 3. Aufl., § 719 BGB, Rdnr. 26), nicht aber unmittelbar das Eigentum
an dem Grundbesitz der Gesellschaft durch Rechtsgeschäft erworben haben und
sich der Eigentumserwerb außerhalb des Grundbuchs vollzieht. Ihre Eintragung als
weitere Gesellschafter erfolgte nur zur Berichtigung der außerhalb des Grundbuchs
mittels Abtretung der Gesellschaftsanteile eingetretenen Änderung im
Gesellschafterbestand (Senatsbeschluss vom 14.05.1996 NJW-RR 1996, 1123,1124
m.w.H.; Meikel/Ebeling: Grundbuchrecht, § 22 Rdnr. 39 b).
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Löschungsantrag der Beteiligten zu
1) schon deshalb begründet sein kann, weil auch die Eintragung des zu Gunsten
der Beteiligten zu 2) eingetragenen Amtswiderspruchs gegen die Löschung der
Dienstbarkeit unzulässig wäre.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO.
Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht
veranlasst, da die Beteiligte zu 2) nicht zu der weiteren Beschwerde angehört
worden ist.
Die Bestimmung des Geschäftswertes beruht auf den §§ 131 Abs.2 und 30 Abs. 2
KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.