Urteil des OLG Frankfurt vom 11.06.2008

OLG Frankfurt: verbraucher, bestätigung, vorvertrag, internet, finanzierungsleasingvertrag, auktion, zustellung, dokumentation, nichtigkeit, quelle

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Gericht:
OLG Frankfurt 17.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
17 U 70/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 125 S 1 BGB, § 492 Abs 1 S
1 BGB, § 500 BGB
Internet-Auktion: Ersteigerung eines
Leasingübernahmevertrags durch einen Verbraucher;
Nichtigkeit wegen Formmangels
Leitsatz
1. Ein laufender Leasingvertrag kann von einem Verbraucher wegen Nichteinhaltung der
Schriftform (§§ 500, 492 Abs. 1 S. 1 BGB), die auch für Vorverträge gilt, nicht im
Rahmen einer Internetersteigerung übernommen werden.
2. Dies gilt auch, wenn der ursprüngliche gewerbliche Leasingvertrag dem Formzwang
nicht unterlag. Unwirksam ist in diesem Fall auch ein zugleich abgegebenes
Vertragsstrafversprechen.
Tenor
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung
ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
Einer ebay-Bestätigung zufolge ist unter den Anmeldedaten des Beklagten ein
Gebot von 1,00 € für die Übernahme eines Pkw-Leasing-Vertrages mit
monatlichen Leasingraten von 845,64 € und einer Laufzeit von noch etwa sieben
Monaten abgegeben worden.
Mit der Klage macht der Kläger Schadensersatz in Höhe der Leasingraten bis zum
Vertragsablauf geltend.
Er hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.272,50 € nebst Zinsen
hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
29.6.2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat bestritten, ein Gebot abgegeben zu haben.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der zwischen dem
Kläger und der Beklagten geschlossene Übernahmevertrag sei nach §§ 500, 492
Abs. 1 Satz 1, 125 Satz 1 BGB analog wegen mangelnder Schriftform des
Vertrages nichtig. Dies ergebe sich aus dem in der Rechtsprechung aufgestellten
Grundsatz, dass die Formbedürftigkeit einer Vertragsübernahme dem
Formerfordernis des übernommenen Vertrages folge.
Die hiergegen gerichtete Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der
angefochtenen Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, keinen Erfolg. Da
auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen, beabsichtigt
der Senat nach Beratung die Berufung durch einstimmigen Beschluss ohne
mündliche Verhandlung zurück zu weisen.
Die Berufungsbegründung gibt Anlass zu folgenden ergänzenden Erwägungen.
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Der von dem Kläger angebotene „Leasingübernahmevertrag“ unterliegt als
Vorvertrag eines Finanzierungsleasingvertrages zwischen der Leasinggeberin als
Unternehmerin und der Beklagten als Verbraucherin dem Schriftformerfordernis
der §§ 500, 492 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Dem steht nicht etwa entgegen, dass der ursprüngliche Leasingvertrag nicht mit
einem Verbraucher abgeschlossen und bereits - ohne wesentliche Änderung des
Inhalts - von dem Kläger durch Vertrag mit der Leasinggeberin übernommen war.
Mit dem Übernahmevertrag zwischen den Parteien wäre zwar ein der Schriftform
unterliegender Finanzierungsleasingvertrag noch nicht zustande gekommen,
zumal der Leasinggeberin kein neuer Vertragspartner aufgedrängt werden konnte.
Durch den Leasingübernahmevertrag sollte die Beklagte sich aber verpflichten,
einen Finanzierungsleasingvertrag mit der Leasinggeberin abzuschließen und
damit einen Vertrag zu schließen, der der Schriftform unterlag, weil dieser Vertrag
„zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher“ geschlossen werden
sollte.
Diese Verpflichtung zum Abschluss eines Leasingvertrages unterliegt aber als
Vorvertrag eines formbedürftigen Geschäftes grundsätzlich dem gleichen
Formzwang und damit der Schriftform (vgl. BGHZ 61, 48 f.; Palandt/Heinrichs,
BGB, 67. Aufl., § 125 Rdn. 9 u. Einf. vor § 145 Rdn. 20).
Dem gegenüber kann der Kläger sich nicht auf das Urteil des BGH vom 7.11.2001
Az.: VIII ZR 13/01 = NJW 02, 363 f.) berufen, weil diese Entscheidung lediglich
allgemein zur Frage der Wirksamkeit einer Internetersteigerung Stellung nimmt,
nicht aber zur Frage des Abschlusses eines formbedürftigen Geschäftes ohne
Wahrung des Formzwanges.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat er auch keinen Anspruch auf
Bestätigung des Vertrages in Schriftform. Der Kläger kann sich insoweit nicht auf
die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 19.2.2008 (Az.: 1 WvR
1886/06 = NJW 2008, 1298) berufen, weil sich diese Entscheidung nicht mit der
Wirksamkeit einer Verpflichtung durch ein Internetgeschäft beschäftigt, sondern
mit der Frage der Zulässigkeit einer berufsrechtlichen Rüge gegenüber einem
Rechtsanwalt wegen Internetwerbung mit niedrigem Startpreis. Auch hier wäre die
Wahrung der Schriftform der Honorarvereinbarung zum wirksamen
Vertragsabschluss erforderlich gewesen, wobei allerdings der Mandant wegen des
besonders niedrigen Honorars durchaus an dem Abschluss interessiert gewesen
wäre, ohne jedoch hierzu verpflichtet zu sein.
Da die Erklärung der Beklagten wegen Formmangels nach § 125 BGB nichtig ist,
kann der Kläger seinen Anspruch auch nicht hilfsweise auf die von den Bietern mit
ihrer Bestellung anerkannte Vereinbarung stützen, der zufolge „Spaßbieter“ mit
einer Berechnung von sechs Leasingraten zuzüglich Mehrwertsteuer rechnen
müssen. Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob und unter ggf. welchen
Umständen eine derartige Vereinbarung als Vertragsstrafe wirksam sein könnte.
Der Kläger erhält Gelegenheit, seine Berufung binnen zwei Wochen nach
Zustellung dieses Beschlusses zurück zu nehmen oder zu diesem
Hinweisbeschluss in der gleichen Frist Stellung zu nehmen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.