Urteil des OLG Frankfurt vom 02.08.2006

OLG Frankfurt: verjährungsfrist, anwendungsbereich, erwerb, transaktion, depot, handbuch, vermögensverwaltungsvertrag, anlageberatung, arbeitsrecht, schlechterfüllung

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Gericht:
OLG Frankfurt 23.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 U 287/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 WpHG, § 37a WpHG, § 31
WpHG, § 195 BGB, § 199 BGB
(Bankenhaftung: Verjährung von Schadenersatzansprüchen
wegen falscher Anlageberatung)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Oktober 2005 verkündete
Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts
Frankfurt am Main – Az.: 2-21 O 183/05 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen
fehlerhafter Beratung und Information im Rahmen einer Vermögensverwaltung
geltend. Sie erhebt insofern Teilklage in Höhe von 15.000,- Euro, wobei nach ihrer
Behauptung der tatsächliche Schaden deutlich höher sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass der
geltend gemachte Anspruch jedenfalls nach § 37a WpHG verjährt sei, worauf sich
die Beklagte auch berufen habe. Die Klägerin habe im November 2000 den
Vertrag über die Vermögensverwaltung abgeschlossen, die ersten Gelder seien
jedenfalls 2001 zur Verfügung gestellt worden, was spätestens zur Entstehung des
Anspruchs geführt habe. Mit der Bereitstellung der Gelder für die aus Sicht der
Klägerin auf unzutreffender Grundlage durchgeführte Vermögensverwaltung habe
sich das Risiko der falschen Anlage realisiert. Bei Einreichung der Klage im April
2005 sei damit die dreijährige Frist des § 37a WpHG abgelaufen gewesen. Die
Verjährung erfasse neben vertraglichen Schadensersatzansprüchen auch solche
aus allen anderen Rechtsgrundlagen, die damit ebenfalls nicht zugunsten der
Klägerin in Betracht kämen.
Die Verjährung sei auch unabhängig davon eingetreten, dass es sich bei der
Vermögensverwaltung um ein Dauerschuldverhältnis gehandelt habe, da
ansonsten der Kunde die Möglichkeit hätte, die Entwicklung der Anlagen
abzuwarten und erst bei einer vermeintlich negativen Entwicklung Ansprüche
geltend zu machen. Aus der Gewährung eines Kredits aus dem Jahr 2001, der
nach der Behauptung der Klägerin wegen des Kapitalverlusts durch die falsche
Verwaltung durch die Beklagte nötig geworden sei, könne die Klägerin ebenfalls
keine Ansprüche herleiten, da es insofern an einer substantiierten
Schadensdarstellung fehle. Jedenfalls greife aber auch hier die Einrede der
Verjährung.
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Die Klägerin wendet sich im Rahmen der Berufungsbegründung allein gegen die
Bejahung des Eintritts der Verjährung durch das Landgericht. Zunächst vertritt sie
die Ansicht, dass der Vermögensverwaltungsvertrag nicht am 3. November 2000
zustande gekommen sei, da hier nur das Angebot der Klägerin auf Abschluss
eines solchen Vertrags eingegangen sei. Vielmehr sei der Vertrag erst durch
Invollzugsetzung, mithin durch die ersten Transaktionen (17. November 2000),
zustande gekommen. Daneben sei aber der bloße Abschluss des auf einer
unzureichenden Beratung und Aufklärung beruhenden Vertrags nicht ausreichend,
der Schadensersatzanspruch sei erst mit der ersten, in diesem Zusammenhang
unrichtigen Wertpapiertransaktion entstanden. Der sich daraus ergebende
Anspruch würde in drei Jahren verjähren, was dann aber auch für jede einzelne
weitere Transaktion gelte. Dies habe zur Folge, dass für jeden einzelnen
Wertpapierkauf eine eigene Frist von je drei Jahren laufen würde, so dass
zumindest die Ansprüche nicht verjährt seien, die auf Wertpapierkäufen in den drei
Jahren vor der ersten verjährungsunterbrechenden Handlung, nämlich dem
Aufforderungsschreiben an die Beklagte vom 23. Dezember 2004, beruhen
würden.
Die Klägerin trägt ergänzend vor, dass sich der zeitliche Bereich, aus dem
Ansprüche geltend gemacht werden würden, aus einer Rückrechnung ergebe, die
mit dem Zeitpunkt einsetze, ab dem eine Verjährung unterbrochen worden sei.
Die Mangelhaftigkeit der Vermögensverwaltung durch die Beklagte folge auch
daraus, dass über einen langen Zeitraum der Klägerin unbekannte Werte bzw.
solche, die von der Beklagten betreut werden würden, angekauft worden seien.
Durch den starken Umschlag in dem Depot sei es auch zu einer besonders hohen
Belastung mit Kosten gekommen, was ebenfalls nachteilig für den Wert der Anlage
der Klägerin gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an
die Klägerin 15.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25. Februar 2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass der
Anspruch insgesamt bereits mit dem ersten Kauf eines Wertpapiers entstanden
und damit die Verjährungsfrist in Gang gesetzt worden sei. Dies gelte
insbesondere dann, wenn der Kunde gerade die Fehlerhaftigkeit der Beratung bzw.
Aufklärung, mithin Umstände rüge, die ihre jeweilige Ursache im Abschluss des
Vermögensverwaltungsvertrags hätten. Diese Grundsätze seien auch hier
einschlägig, da sich die Klägerin nicht auf Fehler beim Anlauf einzelner Wertpapiere
beziehe, sondern vielmehr den Vertrag insgesamt in Frage stelle. Eine andere
Beurteilung ergebe sich auch deshalb nicht, weil bei dem
Vermögensverwaltungsvertrag keine jeweils neue Beratung bzw. Aufklärung bei
jeder einzelnen Anlage erfolge, sondern mit dem Abschluss des Vertrags die
Vorgabe für die Zusammenstellung des Portfolios festgelegt sei. Aus Sicht der
Beklagten bestünden im Hinblick auf die Verjährung aber auch deshalb Bedenken
gegen die Klage, da nicht deutlich werde, welche Ansprüche aus welchen – nach
Ansicht der Beklagten nicht der Verjährung unterliegenden – Zeiträumen geltend
gemacht würden.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch
rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere
Entscheidung (§ 513 ZPO).
Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass etwaige Ansprüche der
Klägerin nach § 37a WpHG verjährt sind.
So ist der Anwendungsbereich des WpHG eröffnet, da es sich bei der hier
streitgegenständlichen Vermögensverwaltung um die Verwaltung eines in
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streitgegenständlichen Vermögensverwaltung um die Verwaltung eines in
Wertpapieren u.ä. angelegten Vermögens i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 6 WpHG handelt und
die Beklagte nach § 2 Abs. 4 WpHG vom persönlichen Anwendungsbereich des
WpHG erfasst wird. Die Klägerin macht auch ausdrücklich einen
Schadensersatzanspruch geltend, der darauf beruhen soll, dass sie nicht
ordnungsgemäß informiert bzw. beraten wurde, was ebenfalls zum
Regelungsbereich des § 37a WpHG gehört. Dieser beinhaltet sowohl Ansprüche
aus Schlechterfüllung des Verwaltungsvertrags, als auch solche, deren Ursache in
unzureichender Information oder Beratung liegen (Koller, in: Assmann/Schneider,
WpHG, 4. Aufl. (2006), § 37a WpHG, Rn. 4).
Dabei ist unerheblich, auf welche Rechtsgrundlage der Anspruch gestützt wird. Von
der Verjährungsregelung des § 37a WpHG werden vertragliche
Schadensersatzansprüche (aus §§ 311 Abs. 2, 280 BGB bzw. c.i.c) und auch –
hinsichtlich fahrlässiger Begehungsweise – auch deliktische Ansprüche (aus §§ 823
Abs. 2 BGB, 31 WpHG) erfasst (BGH, Urteil vom 8. März 2005, XI ZR 170/04, NJW
2005, 1579; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. April 2005, 23 U 71/04, NJW-RR
2005, 1215; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Februar 2005, 15 U 106/4, zit. nach
Juris; OLG Bremen, Urteil vom 8. Dezember 2004, 1 U 54/04, OLGR Bremen 2005,
205; OLG München, Urteil vom 6. Oktober 2004, 7 U 3009/04, WM 2005, 647). Die
gegenteilige Ansicht (Koller, in: Assmann/Schneider, WpHG, 3. Aufl. (2003), § 37a
WpHG, Rn. 6; Balzer, in: Welter/Lang (Hrsg.), Handbuch der Informationspflichten
im Bankverkehr, 1. Aufl. (2005), Rz. 7.88) ist zum einen durch die Entscheidung
des BGH vom 8. März 2005 überholt, zum anderen führt sie zu einer mit dem
Gesetzeszweck des § 37a WpHG nicht zu vereinbarenden Einschränkung des
Anwendungsbereichs. Danach soll § 37a WpHG gerade die im internationalen
Vergleich zu langen und damit den Handel mit Finanzprodukten behindernden
Verjährungsfristen abkürzen (BT-Drs. 13/8933, S. 96f.). Damit wäre es nicht zu
vereinbaren, wenn einerseits vertragliche Ansprüche erfasst, andererseits aber
Ansprüche wegen einer fahrlässigen Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 31
WpHG), die parallel bestehen, der regelmäßigen Verjährungsfrist unterworfen
würden, die bis zu 30 Jahre betragen kann (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB). Soweit
mit dem BGH vorsätzliche Schädigungen vom Anwendungsbereich des § 37a
WpHG ausgenommen sind (BGH, Urteil vom 8. März 2005, a.a.O.), ist dies hier
unerheblich, da die Klägerin selbst eine vorsätzliche Schädigung durch Mitarbeiter
der Beklagten nicht behauptet.
Die Ansprüche der Klägerin, die nach ihrer Ansicht auf einer Falschberatung bzw. –
information beruhen, waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung (22. Juni 2005) bzw.
der Einreichung der Klage gem. § 167 ZPO (15. April 2005) verjährt.
Die Verjährung begann hier mit dem Entstehen des Anspruchs. Dieser ist
zunächst entstanden, wenn alle Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage erfüllt
sind. Daneben ist aber noch erforderlich, dass ein Schaden, also eine
Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, eingetreten ist (Koller, a.a.O.,
4. Aufl., Rn. 7). Ein solcher Schaden ist nicht bereits durch den Abschluss des
Vermögensverwaltungsvertrags entstanden, auch wenn dieser auf einer falschen
Grundlage beruhte, was z.B. dann der Fall ist, wenn der Kunde vorher nicht
hinreichend informiert wurde. Erst mit dem ersten Erwerb eines Wertpapiers
kommt es zu einer Schädigung des Vermögens des Bankkunden, wobei es
unerheblich ist, dass dem Kunden zunächst, durch Erwerb des Wertpapiers, ein
Vermögensvorteil zufließt (BGH, a.a.O.; OLG Frankfurt am Main, a.a.O.). Dies gilt
auch dann, wenn sich die Kursverluste erst später realisieren, da dem Bankkunden
bereits dann, wenn er Wertpapiere in seinem Depot hält, deren Erwerb bei
ordnungsgemäßer Beratung nicht erfolgt wäre, ein Schaden entstanden ist (OLG
München, a.a.O.). Hier hat die Beklagte – inzwischen unstreitig – am 17. November
2000 die erste Transaktion vorgenommen, so dass ab diesem Zeitpunkt die
Verjährung beginnt. Auf die Frage, wann tatsächlich der Vertrag abgeschlossen
wurde, also wann die Beklagte das auf Abschluss des Vertrags gerichtete Angebot
angenommen hat, kommt es insofern nicht mehr an.
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass mit jeder einzelnen
Wertpapiertransaktion eine eigene, neue Verjährungsfrist von drei Jahren beginne,
greift dies nicht durch.
Bei einem Schadensersatzanspruch, der aus einer bestimmten Handlung
resultiert, beginnt die Verjährung einheitlich dann, wenn sich der erste (Teil-)
Schaden realisiert hat (BGH, Urteil vom 19. November 1997, XII ZR 281/95, NJW
98, 1303, 1304). Dies folgt daraus, dass ein Anspruch dann im Sinne der
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98, 1303, 1304). Dies folgt daraus, dass ein Anspruch dann im Sinne der
Verjährungsvorschriften entstanden ist, wenn er klageweise (durch Leistungs- oder
Feststellungsklage, vgl. Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl.
(2003), § 199 BGB, Rn. 5) geltend gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 17.
Dezember 1999, V ZR 448/98, NJW-RR 2000, 647, 648; Heinrichs, in: Palandt, 65.
Aufl. (2006), § 199 BGB, Rn. 3). Dies bedeutet, dass bei
Schadensersatzansprüchen mit dem Eintritt des ersten Schadens für den
gesamten Anspruch die Verjährung beginnt, auch wenn sich weitere Schäden erst
später realisieren, soweit der Schaden auf einer bestimmten Handlung beruht und
auch der spätere Schaden diesem Ereignis zurechenbar ist und vorhergesehen
werden kann (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1997, IX ZR 180/96, NJW 1998, 1488,
1489). Dies ist hier zu bejahen, da die Klägerin als Fehler der Beklagten den unter
falschen Voraussetzungen und unter Vereinbarung einer unzutreffenden
Anlagestrategie erfolgten Abschluss des Vermögensanlagevertrags rügt.
Ausgehend von einer nach der Behauptung der Klägerin falschen, weil zu
risikoreichen Anlagestrategie sind alle späteren Aktienkäufe von diesem Ereignis
(Vertragsschluss) abgeleitet und insofern vorhersehbar. Es handelte sich dabei
nicht um jeweils neue Entscheidungen der Beklagten, die für sich genommen
eigene Fehler im Hinblick auf den Vertrag über Vermögensanlage darstellen,
sondern um die Folge der zu Anfang gewählten Anlagestrategie. War diese – nach
Ansicht der Klägerin – falsch, da von unzureichender Aufklärung und Beratung
getragen, führt sie dennoch zwangsläufig zu den dann später durchgeführten
Transaktionen, da durch die gewählte Strategie der Rahmen für die einzelnen
Investitionen vorgegeben wird (dazu auch Kritter, Die Verjährung nach § 37a WpHG
– eine Zwischenbilanz, in: BKR 2004, 261, 262).
Dies hat dann zur Folge, dass für die Klägerin die Verjährung mit dem ersten
Aktienerwerb auf Basis der Anlagestrategie beginnt (November 2000) und damit
der Anspruch insgesamt im November 2003 verjährt ist. Ob zu diesem Zeitpunkt
schon alle Schäden eingetreten sind, ist unerheblich, da in Anbetracht des
einheitlichen Verjährungsbeginns ein Anspruch auch verjähren kann, obwohl noch
nicht alle Folgeschäden eingetreten sind (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1997,
a.a.O.; Schwark, in: ders. (Hrsg.), Kapitalmarktrechts-Kommentar, 3. Aufl. (2004), §
37a WpHG, Rn. 6). Auch auf die Kenntnis des Kunden, mithin hier der Klägerin, von
dem Eintritt des Schadens kommt es dabei nicht an, da § 37a WpHG gerade –
anders als § 199 BGB – keine entsprechende subjektive Komponente kennt (OLG
Schleswig, Urteil vom 11. November 2004, 5 U 31/04, NJW-RR 2005, 561; Kritter,
BKR 2004, 261, 262). Daher ist die Frage, ob und inwieweit der Klägerin als
Zahnärztin die gesetzliche Regelung bekannt war, unerheblich.
Die dreijährige Verjährungsfrist wurde auch nicht dadurch verlängert, dass es die
Beklagte unterlassen hat, die Klägerin auf etwaige Beratungs- und
Informationsmängel hinzuweisen. Die für die Haftung von Rechtsanwälten und
Steuerberatern entwickelten Grundsätze zur sog. Sekundärverjährung sind,
gerade wegen des gesetzgeberischen Willens, eine kurze Verjährungsfrist
einzuführen, nicht auf Haftungsansprüche nach dem WpHG bzw. die Frist des §
37a WpHG anzuwenden (BGH, Urteil vom 8. März 2005, a.a.O.; Schwark, a.a.O.,
Rn. 6; Kritter, BKR 2004, 261, 263f.).
Der Verjährungsbeginn ist auch nicht aus anderen Gründen später anzusetzen.
Soweit die Klägerin weitere "Fehler" der Beklagten, die zeitlich nach dem Abschluss
des Vertrags erfolgt seien und damit eine spätere Anspruchsentstehung
begründen könnten, darstellt, erfolgt dies unsubstantiiert.
So rügt die Klägerin, dass sie keine Mitteilung von den zunehmenden Verlusten
erhalten habe und deshalb nicht habe reagieren können. Der Vermögensverwalter
ist insofern verpflichtet, den Kunden zu informieren, wenn erhebliche Verluste
eintreten, damit ihm die Möglichkeit zur Reaktion verbleibt (Balzer, in: Handbuch
der Informationspflichten, Rz. 9.51). Hier ist der Vortrag der Kläger aber eher vage.
Sie müsste hier dartun, wann (und durch welche Handlungen) welche Verluste
eingetreten sind, wann danach eine Information erforderlich gewesen wäre und
was sie aufgrund dieser veranlasst hätte. Dieser Vortrag wäre ihr auch möglich
gewesen, da ihr die Quartalsabrechnungen vorliegen (vgl. Bl. 27ff. d.A.).
Auch der Vortrag zur Inanspruchnahme des Kredits ist nicht hinreichend
substantiiert, worauf das Landgericht bereits hingewiesen hat. Hier wird nicht
deutlich, welchen Schaden die Klägerin insofern geltend zu machen gedenkt und
wie sich dieser berechnet.
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Schließlich weist die Klägerin auf – aus ihrer Sicht – riskante und wirtschaftlich
unsinnige Anlagen in bestimmten Wertpapieren hin. Diesbezüglich müsste sie aber
deutlich machen, inwiefern sie hieraus Ansprüche geltend macht und wie sich
diese berechnen. Dabei hätte sie die einzelnen Geschäfte darlegen und für jedes
angeben müssen, dass und warum dieses von der Anlagestrategie nicht erfasst
wird. Sofern sie zum Ausdruck bringen möchte, dass es sich um – auch auf Basis
der Anlagestrategie – fehlerhafte Investitionen handelte, hätte sie näher dartun
müssen, warum dies im einzelnen der Fall war. Die Hinweise auf ein "Churning"
sind nicht detailliert und daher unerheblich, der Verweis auf eine "fehlende Linie"
bei den Aktientransaktionen lässt nicht erkennen, welchen Fehler sie – bezogen
auf welchen Zeitpunkt – der Beklagten konkret vorwirft. Auch insofern fehlt eine
Darstellung der Behauptung anhand einzelner Geschäftsvorfälle, der Hinweis auf
eine dem entsprechenden Schriftsatz beigefügte Anlage (Bl. 159f. d.A.) ist nicht
ausreichend, da hier eine Vielzahl von Transaktionen genannt wird.
Die damit im November 2003 eingetretene Verjährung wurde auch nicht
unterbrochen bzw. gehemmt. Soweit sich die Klägerin auf das Schreiben vom 23.
Dezember 2004 bezieht und damit andeuten will, dass die Verjährung durch
Verhandlungen i.S.v. § 203 BGB gehemmt worden sei, ist das Schreiben zum
einen zu spät, nämlich nach Eintritt der Verjährung, erfolgt. Zum anderen handelt
es sich dann nicht um Verhandlungen, wenn auf ein Aufforderungsschreiben hin
sofort eine Ablehnung erfolgt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. April 2005,
a.a.O.). Hier hat die Beklagte mit Schreiben vom 3. Januar 2005 (Bl. 80 d.A.)
jegliche Ansprüche abgelehnt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung
hat und weder der Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.