Urteil des OLG Frankfurt vom 13.09.2000

OLG Frankfurt: juristische person, verkehr, vermietung, erwerb, satzung, verbraucher, rückgabe, organisation, halter, dokumentation

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Gericht:
OLG Frankfurt 2.
Senat für
Bußgeldsachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ws (B) 370/00
OWiG
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 19 Abs 1 Nr 3 EichG, § 25
Abs 1 Nr 1 Buchst a EichG
(Bußgeldbewehrter Verstoß gegen die Eichpflicht: Car
Sharing unter Vereinsmitgliedern)
Leitsatz
Im Rahmen eines "Car-Sharing" eingesetzte Kraftfahrzeuge bedürfen eines geeichten
Km-Zählers.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe
Der Betroffene betreibt u.a. das sog. Car Sharing, d.h. die Vermietung von
Kraftfahrzeugen an Vereinsmitglieder. Der Verein ist Halter und Eigentümer von 19
Kraftfahrzeugen unterschiedlicher Klassen (Kleinwagen bis Transporter). Die
Mitglieder des Vereins können diese durch einen sog. Rahmennutzungsvertrag
anmieten. Der Mietbetrag errechnet sich aus einer Mischung von Grundgebühr,
Zeittarif und Kilometertarif. Die zurückgelegte Strecke wird ermittelt aus der
Differenz zwischen dem Kilometerstand bei Rückgabe und Anmietung des
Fahrzeugs. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person
werden. Fahrzeugnutzer sind Privatpersonen, Freiberufler und Gewerbetreibende.
In keinem der vermieteten Kraftfahrzeuge befindet sich ein geeichter
Wegstreckenzähler. Am 6. Januar 1999 ist gegen den Betroffenen wegen
Verstoßes gegen § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EichG eine Geldbuße von 250,- DM
festgesetzt worden. Der Bescheid ist rechtskräftig geworden. Der Betroffene hält
an der Vermietung von Kraftfahrzeugen mit ungeeichten Wegstreckenzählern fest.
Er ist der Ansicht, eine Teilnahme am geschäftlichen Verkehr im Sinne des
Eichgesetzes liege nicht vor. Das Amtsgericht Darmstadt hat den Betroffenen mit
Urteil vom 12. April 2000 aufgrund neuer Vermietungsfälle wegen vorsätzlichen
Verstoßes gegen die Eichpflicht zu einer Geldbuße von 500,-- DM verurteilt. Mit
seinem form- und fristgerecht gestellten Antrag auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde und der damit verbundenen Rechtsbeschwerde rügt der
Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Der Senat hat mit Beschluß des
Einzelrichters vom 8. September 2000 die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des
materiellen Rechts zugelassen und die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung
mit drei Richtern zur Entscheidung übertragen.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die beantragte Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluß des von dem
Betroffenen angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kommt nicht in
Betracht. Die zwar auch im Bußgeldverfahren anzuwendende Vorschrift des § 262
StP0 gilt nicht im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 71
Rdn. 49 m.w.N.).
2. Mit Recht hat das Amtsgericht Darmstadt einen Verstoß gegen das Eichgesetz
(§§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 1 Nr. 1a) bejaht. Entscheidungserheblich ist allein, ob
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(§§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 1 Nr. 1a) bejaht. Entscheidungserheblich ist allein, ob
der Betroffene die in den Mietfahrzeugen der Längenmessung dienenden
ungeeichten Wegstreckenzähler im geschäftlichen Verkehr verwendet oder
bereithält. Das ist der Fall. Das Eichgesetz hat gemäß § 1 Nr. 1 den Zweck, den
Verbraucher beim Erwerb meßbarer Güter und Dienstleistungen zu schützen und
im Interesse eines lauteren Handelsverkehrs die Voraussetzungen für richtiges
Messen im geschäftlichen Verkehr zu schaffen. Das Merkmal geschäftlicher
Verkehr setzt dabei nicht voraus, daß die ausgeübte Tätigkeit betrieblich oder
wirtschaftlich ausgeübt wird. Es genügt, wenn sie der Förderung eines beliebigen
Geschäftszweckes dient. Es darf sich lediglich nicht nur um eine rein private oder
ausschließlich amtliche Betätigung handeln. Geschäftlich ist daher alles, was nicht
privat ist. Privat ist, was sich im Bereich des einzelnen außerhalb von Erwerb und
Berufsausübung abspielt (vgl. Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze,
Eichgesetz, § 1 e Rdn. 13). Der Betroffene betreibt danach die Vermietung von
Kraftfahrzeugen im geschäftlichen Verkehr und nicht nur privat. Das ergibt sich
aus der Würdigung aller Umstände des Falles. Die Vermietung von Kraftfahrzeugen
an Vereinsmitglieder erfolgt zunächst nicht nur bei Gelegenheit, sondern ist nach §
2 der Satzung Vereinszweck. Dementsprechend haben auch fast alle Mitglieder
des Betroffenen entsprechende Verträge geschlossen, um das sog. Car Sharing
nutzen zu können. Der Verein verfolgt damit bei seiner Tätigkeit fraglos einen
bestimmten Zweck. Die umweltpolitische Zielsetzung ist hierbei unerheblich.
Die Verfolgung des genannten Zwecks erfolgt weiterhin nicht im Privatbereich,
sondern im geschäftlichen Verkehr. Der Betroffene hält letztlich wie ein
gewerblicher Vermieter Fahrzeuge für Selbstfahrer gegen Entgelt bereit. So
werden 19 Kraftfahrzeuge unterschiedlicher Klassen (vom Kleinwagen bis zum
Transporter) zur Nutzung angeboten. Zu den Nutzern gehören auch nicht nur
Privatpersonen, sondern ebenso Selbständige und Gewerbetreibende. Letztere
können die Fahrzeuge wiederum ihren Mitarbeitern für berufliche und gewerbliche
Zwecke überlassen. Für die Nutzung ist schließlich ein Mietbetrag aus einer
Mischung von Grundgebühr, Zeittarif und Kilometertarif zu zahlen.
Die gewählte Rechtsform steht dem Handeln im Rahmen eines geschäftlichen
Verkehrs nicht entgegen, wobei offen bleiben kann, ob es sich hier um einen
wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen Verein handelt. Die Vermietung von
Kraftfahrzeugen erfolgt zwar nur an Vereinsmitglieder. Der Vereinsbeitritt ist
letztlich aber nur ein formaler Akt. Nach § 4 Abs. 1 der Satzung kann Mitglied des
Vereins jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
Dementsprechend sind - wie dargelegt - auch Selbständige und Gewerbetreibende
dem Verein beigetreten. Die Organisation des Betroffenen steht praktisch
jedermann offen. Damit greift das Eichgesetz hier auch nach seinem Schutzzweck
ein, wonach es gilt, Verbraucher beim Erwerb meßbarer Güter und
Dienstleistungen zu schützen und im Interesse eines lauteren Handelsverkehrs die
Voraussetzungen für richtiges Messen zu schaffen.
Die Kosten der erfolglos eingelegten Rechtsbeschwerde hat der Betroffene gemäß
473 StPO, 46 0WiG zu tragen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.