Urteil des OLG Frankfurt vom 30.01.1986

OLG Frankfurt: anwartschaft, öffentlich, satzung, wartezeit, unterliegen, quelle, erfüllung, orchester, arbeiter, zugehörigkeit

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Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 UF 354/84
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1587a Abs 2 Nr 3 S 2 BGB, §
1587a Abs 2 Nr 3 S 3 BGB, §
1587a Abs 2 Nr 4 Buchst c
BGB
(Zur Unverfallbarkeit der Anwaltschaften bei der
Vorsorgungsanstalt der Deutschen Kulturorchester)
Orientierungssatz
1. Die Versorgung bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Kulturorchester ist trotz
ihres berufsständischen Charakters dem Bereich der Zusatzversorgung des
öffentlichen Dienstes zuzuordnen.
2. Die Anwartschaften unterliegen daher nur dann dem öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich, wenn sie unverfallbar sind; dies ist erst der Fall, wenn 120
Beitragsmonate zurückgelegt sind.
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird insoweit aufgehoben, als zu Lasten der für den
Antragsteller bei der Verfahrensbeteiligten zu 1 bestehenden
Versorgungsanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei
der Verfahrensbeteiligten zu 2 Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 10.99
DM begründet worden sind.
Im übrigen verbleibt es bei der angefochtenen Entscheidung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden im Verhältnis der Parteien
gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -
Darmstadt vom 1.11.1982, rechtskräftig seit dem 14.12.1982, geschieden.
Während der Ehezeit (1.6.1977 bis 30.6.1981; § 1587 Abs. 2 BGB) haben die
Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der
Verfahrensbeteiligten zu 2, der Antragsteller in Höhe von monatlich 166,50 und die
Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 58,-- DM, erworben. Der Antragsteller hat
ferner eine monatliche Anwartschaft bei der Verfahrensbeteiligten zu 1 in Höhe
von 188,11 DM erworben, die das Amtsgericht in eine dynamische, der
Rentenversicherung vergleichbare Anwartschaft von 21,97 DM umgerechnet hat.
Durch Beschluß vom 26.11.1984 hat es sodann in Höhe von monatlich 54,25 DM
Rentenanwartschaften vom Versicherungskonto des Antragstellers auf das
Versicherungskonto der Antragsgegnerin übertragen und zu Lasten der
Anwartschaften des Antragstellers bei der Verfahrensbeteiligten zu 1
Anwartschaften von 10.99 DM für die Antragsgegnerin auf ihrem
Versicherungskonto bei der Verfahrensbeteiligten zu 2 begründet. Eine - noch
nicht unverfallbare - Anwartschaft der Antragsgegnerin in der Zusatzversorgung
des öffentlichen Dienstes hat es nicht berücksichtigt.
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Mit ihrer am 19.12.1984 eingegangenen und gleichzeitig begründeten Beschwerde
greift die Verfahrensbeteiligte zu 1 die Entscheidung über die Begründung von
Rentenanwartschaften zu Gunsten der Antragsgegnerin an, da der Antragsteller
noch keine 120 Beitragsmonate zurückgelegt habe, so daß die Anwartschaft noch
nicht unverfallbar sei. Sie könne daher im öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich nicht ausgeglichen werden.
Die Verfahrensbeteiligte zu 2 hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen, die
Parteien haben sich nicht geäußert.
Die gemäß § 621 e ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und
begründete Beschwerde bezieht sich lediglich auf den Ausgleich der vom
Antragsteller erworbenen Anwartschaften bei der Verfahrensbeteiligten zu 1 und
läßt den Ausgleich der von den Parteien bei der Verfahrensbeteiligten zu 2
erworbenen Rentenanwartschaften im Wege des Rentensplittings unberührt.
Die Beschwerde ist auch begründet. Nach § 24 Abs. 3 der Satzung der
Versorgungsanstalt der X setzt die Gewährung eines Altersruhegeldes eine
Wartezeit von 120 Beitragsmonaten voraus, die der Antragsteller, der zum
Ehezeitende 59 Beitragsmonate belegt hatte, auch jetzt noch nicht erfüllt hat.
Scheidet er vor der Erfüllung dieser Wartezeit aus dem Orchester aus, das
Pflichtmitglied bei der Verfahrensbeteiligten zu 1 ist, kann er nach § 34 der
Satzung unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Rückgewähr von Beiträgen
verlangen. Bei Würdigung dieser Satzungslage kann gegenwärtig nicht davon
gesprochen werden, daß der Antragsteller bei der Verfahrensbeteiligten zu 1 eine
im Sinne des Versorgungsausgleichsrechts bereits unverfallbare Anwartschaft
erworben hat.
Nach § 1587 a Abs. 7 S. 1 BGB kommt es freilich für die Bewertung von
Rentenanwartschaften nicht darauf an, ob eine für die Versorgung maßgebliche
zeitliche Voraussetzung erfüllt ist. Eine Ausnahme gilt lediglich für den Bereich der
betrieblichen Altersversorgung, wonach die maßgeblichen Anwartschaften im
Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung unverfallbar sein müssen, sollen sie in
den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden (vgl. § 1587 a
Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB).
Ob die Versorgungsanstalt der X der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen
ist, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Der Bundesgerichtshof hat sie in seiner
Entscheidung vom 10.7.85 (FamRZ 1985, 1119 ff) unter Bezugnahme auf
Stimmen in der Literatur (Münchner Kommentar/Maier, BGB, § 1587 a Rdn 258,
Rolland, 1. EheRG, 2. Aufl., § 1587 a Rdn 105) als berufsständische
Versorgungseinrichtung angesehen und sie im Bewertungssystem des
Versorgungsausgleichs unter die Anwartschaften eingeordnet, bei denen sich die
Rente nach einem Bruchteil entrichteter Beiträge bemißt (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c
BGB). Allerdings weist ihre Versorgung auch wichtige Verbindungslinien zur
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf, die unter Hinweis auf § 18
Betriebsrentengesetz, § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 S. 2 BGB dem Bereich der
betrieblichen Altersversorgung zugerechnet wird (vgl. BGH FamRZ 1981, 1051 ff
und FamRZ 1982, 899 ff). Mit ihr hat sie z.B. gemein, daß sie für den Antragsteller
nur eine zusätzliche Versorgung darstellt, die neben die Grundversorgung der
gesetzlichen Rentenversicherung tritt. Daneben wird der Antragsteller -
ungeachtet der Art der von ihm ausgeübten Berufstätigkeit - grundsätzlich von der
Versorgung nur erfasst, wenn er einem Orchesterträger zugehört, der Mitglied der
Versorgungsanstalt ist. Schließlich ist die Versorgungsanstalt des X in den
Überleitungsverkehr mit anderen Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen
Dienstes einbezogen (vgl. § 24 Abs. 3 VBL-Satzung), so daß man sie trotz ihres
mehr berufsständischen Charakters und ihres nicht unwesentlich abweichenden
Versorgungsrechts zu den Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen
Dienstes im weiteren Sinn zählen kann (vgl. Gilbert-Hesse, Versorgung der
Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes; Hautmann, Die
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und ihre Rechtsverhältnisse, 1984, S. 27
Fußnote 107). Dem entspricht, daß auch das Betriebsrentengesetz - ähnlich wie
für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - in § 18 für die
Versorgungsanstalt der X eine Regelung getroffen hat, die von der Anwendbarkeit
des § 1 Abs. 1 Betriebsrentengesetzes und damit der grundsätzlichen
Zugehörigkeit der Versorgung in den weiteren Bereich der betrieblichen
Altersversorgung ausgeht. Der Bundesgerichtshof hat daher in einer weiteren
Entscheidung vom 18.9.1985 (FamRZ 1985, 1235 f.) die Versorgung gleichfalls der
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Entscheidung vom 18.9.1985 (FamRZ 1985, 1235 f.) die Versorgung gleichfalls der
betrieblichen Versorgung zugerechnet, so dass der Senat keine Bedenken hat, §
1587 a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB entsprechend anzuwenden. Danach unterliegt die
noch verfallbare Anwartschaft des Antragstellers bei der Verfahrensbeteiligten zu 1
dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der gegenwärtig nicht
durchzuführen ist (§ 1587 g Abs. 1 S. 2 BGB), so daß die Begründung von
Anwartschaften für die Antragsgegnerin zu Lasten der Anwartschaften des
Antragstellers bei der Verfahrensbeteiligten zu 1 ersatzlos aufzuheben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO, die Wertfestsetzung auf § 17 a
GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.