Urteil des OLG Frankfurt vom 09.04.2008

OLG Frankfurt: firma, auflösung der gesellschaft, kaufpreis, geständnis, abtretung, vermögensschaden, gesellschaftsvertrag, strafverfahren, verkehrswert, provision

Gericht:
OLG Frankfurt 19.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 U 189/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 823 Abs 2 BGB, § 263 StGB
Kapitalanlagebetrug: Verdeckte Innenprovisionen bei
einem Rentenvermögensplan-Fonds; Vermögensschaden
bei Abschluss des Anlagevertrages; Verwertung eines
Geständnisses im Strafverfahren
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 2) bis 4) wird das Teil-Urteil der 26. Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2/26 O 56/07) vom 24.04.2007 teilweise
abgeändert.
Die Beklagten zu 2) bis 4) werden unter Zurückweisung ihrer weitergehenden
Berufungen und unter Abweisung der Klage im Übrigen als Gesamtschuldner
verurteilt, an die Kläger 1.114,55 EUR zuzüglich 5 Pro-zentpunkte Zinsen über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 25,56 seit 10.05.2000 bis 31.08.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 25,56 seit 15.06.2000 bis 31.08.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 25,56 seit 11.07.2000 bis 31.08.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 25,56 seit 17.08.2000 bis 31.08.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 25,56 seit 15.09.2000 bis 31.08.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 25,56 seit 13.10.2000 bis 31.08.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 25,56 seit 10.11.2000 bis 31.08.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 25,56 seit 08.12.2000 bis 31.08.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 25,56 seit 05.01.2001 bis 31.08.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 25,56 seit 10.02.2001 bis 31.08.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 25,56 seit 09.03.2001 bis 31.08.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 25,56 seit 10.04.2001 bis 31.08.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 25,56 seit 16.05.2001 bis 31.08.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 25,56 seit 08.06.2001 bis 31.08.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 25,56 seit 11.07.2001 bis 31.08.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 25,56 seit 09.08.2001 bis 31.08.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 25,56 seit 12.09.2001 bis 31.08.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 25,56 seit 09.10.2001 bis 31.08.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 25,56 seit 09.11.2001 bis 31.08.2006
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und weitere 5 % Zinsen aus EUR 25,56 seit 13.12.2001 bis 31.08.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 25,56 seit 10.01.2002 bis 31.08.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 25,56 seit 08.02.2002 bis 31.08.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 25,56 seit 08.03.2002 bis 31.08.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 25,56 seit 10.04.2002 bis 31.08.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 25,56 seit 14.05.2002 bis 31.08.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 25,56 seit 08.06.2002 bis 31.08.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 25,56 seit 09.07.2002 bis 31.08.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 25,56 seit 09.08.2002 bis 31.08.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 25,56 seit 10.09.2002 bis 31.08.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 25,56 seit 10.10.2002 bis 31.08.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 25,56 seit 07.11.2002 bis 31.08.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 25,56 seit 11.12.2002 bis 31.08.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 25,56 seit 07.01.2003 bis 31.08.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 25,56 seit 06.02.2003 bis 31.08.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 25,56 seit 11.03.2003 bis 31.08.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 25,56 seit 09.04.2003 bis 31.08.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 25,56 seit 09.05.2003 bis 31.08.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 25,56 seit 05.06.2003 bis 31.08.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 25,56 seit 08.07.2003 bis 31.08.2006
und weitere 5 % Zinsen aus EUR 25,56 seit 06.08.2003 bis 31.08.2006
Zug um Zug gegen Übertragung bzw. Abtretung sämtlicher Rechte an der
Beteiligung der Kläger an der Rentenvermögensplan X Fonds Nr. 2 KG mit der
Nummer ... zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 2) bis 4) wegen der Abtretung der
vorgenannten Rechte im Annahmeverzug befinden.
Die Beklagten zu 2) bis 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Kläger von
sämtlichen Verpflichtungen aus der Beteiligung an der Renten-vermögensplan X
Fonds Nr. 2 KG mit der Nr. ... freizustellen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 7 % den Klägern und zu 93 % den
Beklagten zu 2) bis 4) als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger nehmen die Beklagten zu 2) - 4) u.a. auf Rückerstattung von ihnen als
Einlage in die Rentenvermögensplan X-Fonds Nr. 2 KG (im Folgenden: RVP Nr. 2
KG) geleisteten Zahlungen in Anspruch.
Der am Berufungsverfahren nicht beteiligte Beklagte zu 1) sowie die Beklagten zu
2) und 3) entwarfen 1998 als Kapitalanlage für Verbraucher den
Rentenvermögensplan X-Fonds Nr. 2 KG. Dieser sah die Einwerbung von 3.150
Kommanditisten mit einer Einlage von je 9.000,-- DM bis zur Erreichung von
Gesellschaftereinlagen in Höhe von insgesamt 28.350.000,-- DM vor. Zweck der
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Gesellschaftereinlagen in Höhe von insgesamt 28.350.000,-- DM vor. Zweck der
Gesellschaft war die Gewinnerzielung durch Anlage von einem Drittel des
Gesamtkapitals in Immobilien sowie weiterer Geldbeträge in Aktienfonds. 15,8 %
des Gesamtkapitals sollten für Kosten Verwendung finden. - Wegen der
Einzelheiten der Anlage wird auf den am 1.10.1998 von der Firma A Gesellschaft
mbH (im folgenden: Firma A), an der die Beklagten zu 2) und 3) zu je 50 % am
Gesellschaftskapital beteiligt waren, herausgegebenen Prospekt (Anlage K 0 = Bl.
16 ff. d.A.) verwiesen. - Die Beklagten zu 1)-3) vereinbarten, dass die Beklagten zu
2) und 3) - neben der im Prospekt vorgesehenen Vertriebsprovision von 6 % - eine
weitere Provision in Höhe von 10 % des Fondsvolumens als Vergütung erhalten
sollten. Diese weiteren 10 % sollten aus dem Gewinn durch den
Grundstückszwischenhandel erwirtschaftet werden.
Mit notariellem Kaufangebot vom 6.10.1999 (Anlage K 14, AB) bot der Eigentümer
Dr. Y das mit einer Gründerzeitvilla bebaute Hausgrundstück ... Straße in O1 der
Firma B GmbH (im folgenden: Firma B), deren Gesellschafter die Beklagten zu 2)
und 3) waren, zum Preise von 570.000,-- DM zum Kauf an. Dieses Angebot nahm
die Firma B am 30.12.1999 an.
Am 30.11.1999 gründete der Beklagte zu 4) die RVP Nr. 2 KG. Er war ihr einziger
persönlich haftender Gesellschafter und erhielt als Entgelt für die Übernahme des
Haftungsrisikos eine in § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages, der Gegenstand des
Prospektes ist, im Einzelnen geregelte Vergütung. Obwohl er bereits am 23.5.2000
als persönlich haftender Gesellschafter aus der RVP Nr. 2 KG ausgeschieden war,
vertrat der Beklagte zu 4) diese bei Abschluss des notariellen
Grundstückskaufvertrages über das Grundstück ... Straße in O1 am 24.7.2000
zwischen der Firma B und der RVP Nr. 2 KG. In diesem Kaufvertrag war ein
Kaufpreis von 2.199.450,-- DM für das genannte Grundstück vorgesehen.
Die Kläger zeichneten am 10.04.2000 eine Beteiligung in Höhe von 9.000,-- DM =
4.601,62 EUR an der RVP Nr. 2 KG und leisteten seit dem 10.05.2000 Zahlungen in
Höhe von insgesamt 1.482,40 EUR in monatlichen Raten von je 25,56 EUR.
Mit der Klage begehren sie u. a. Rückerstattung dieser Beträge Zug um Zug
gegen Rückübertragung des von ihnen an dem Fonds erworbenen Anteils.
Alle vier Beklagten sind durch Urteile des Landgerichts Würzburg wegen Betruges
in jeweils mehreren Fällen zu Freiheitsstrafen zwischen 3 Jahren 10 Monaten und 5
Jahren 9 Monaten verurteilt worden. Alle vier Urteile sind inzwischen rechtskräftig
geworden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1
Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Teilurteil des
Landgerichts vom 9.11.2006 verwiesen. -
Das Landgericht hat der gegen die Beklagten zu 2) bis 4) gerichteten Klage durch
sein angegriffenes Teilurteil vom 24.04.2007 stattgegeben.
Gegen dieses den Beklagten zu 2) bis 4) jeweils am 21.05.2007 zugestellte
Teilurteil haben alle drei Beklagten Berufung eingelegt, und zwar die Beklagten zu
2) und 3) am 06.06.2007 und der Beklagte zu 4) am 21.06.2007. Nach
Verlängerung der Begründungsfrist für die Beklagten zu 2) bis 4) erfolgte die
Begründung der Berufungen der Beklagten zu 2) und 3) am 22.08.2007 und die
des Beklagten zu 4) am 23.08.2007.
Die Beklagten zu 2) bis 4) rügen, das Landgericht habe sich in seinem
angegriffenen Teil-Urteil nicht mit den in den Strafverfahren gegen sie ergangenen
Urteilen des Landgerichts Würzburg auseinandergesetzt. Alle drei Beklagte
berufen sich auf die Einrede der Verjährung und tragen dazu vor, insoweit müssten
die für die Prospekthaftung geltenden kurzen Verjährungsfristen von sechs
Monaten (kenntnisabhängig) bzw. drei Jahren (kenntnisunabhängig) eingreifen.
Überdies hätten sie den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht gestanden, die
Beklagten zu 2) und 4) hätten lediglich ein taktisches Geständnis abgelegt. Der
Beklagte zu 3) trägt ferner vor, das Landgericht habe nicht zur Kenntnis
genommen, dass der Beklagte zu 3) mit Schriftsatz vom 25.09.2006 erklärt habe,
er habe kein Geständnis abgelegt. Es habe auch den Antrag des Beklagten zu 3)
auf Beiziehung der Strafakten, insbesondere zum Beweis dafür, dass das
Grundstück in O1 zum Verkehrswert erworben worden sei, übergangen. Damit
habe der Beklagte zu 3) bereits beim Landgericht schlüssig bestritten, sich an der
Konzeption der RVP Nr. 2 KG beteiligt zu haben, um dem Fonds sittenwidrig Gelder
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Konzeption der RVP Nr. 2 KG beteiligt zu haben, um dem Fonds sittenwidrig Gelder
zu entziehen. Nachdem der Beklagte zu 3) mit Schriftsatz vom 02.11.2006 sein
Geständnis bestritten habe, treffe den Kläger nunmehr die volle Beweislast für die
haftungsbegründenden Tatsachen. Das Landgericht habe auch den Vortrag der
Beklagten zu 2) und 3) übergangen, dass dem Kläger von dem
Finanzierungsberater vor und bei Abgabe der Beitrittserklärung kein Fonds-
Prospekt vorgelegt worden sei. Dieser Prospekt habe weder Angaben über den
Verkehrswert des Grundstücks in O1 noch über die Angemessenheit der
vorgesehenen Mittel für diesen Grunderwerb enthalten. Er sage auch nichts
darüber aus, was geschehen solle, falls der gesamte prospektierte Betrag nicht für
den Grunderwerb benötigt werde. Das Landgericht habe auch keine konkreten
Feststellungen hinsichtlich eines den Klägern entstandenen Schadens getroffen.
Es habe in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, dass es sich bei dem RVP
Nr. 2 KG-Fonds um einen Anspar-Fonds handele, bei dem der Großteil der
Aufwendungen am Anfang anfalle. Die Bezeichnung „Rentenvermögensplan“ sei
lediglich ein firmenrechtlicher Bestandteil.
Der Beklagte zu 4) macht geltend, zu Unrecht gehe das Landgericht von seiner
Kenntnis von dem Inhalt des – unstreitig – am 01.10.1999 herausgegebenen
Prospekts aus. Dieser sei über die Firma C (Treuhandkommanditistin) erstellt, in
Hamburg gedruckt und von dort aus im Auftrag der Firma C direkt in den Vertrieb
gegeben worden. Ihm sei der Gesellschaftsvertrag der – unstreitig – am
30.11.1999 gegründeten RVP Nr. 2 KG erst im Jahr 2001 zur Unterzeichnung
übermittelt worden. Die sogenannten verdeckten Innenprovisionen seien nicht den
Beklagten zu 2) und 3), sondern den Vertriebsbeauftragten für deren Leistungen
zugeflossen. Abgesehen davon, dass der von der RVP Nr. 2 KG an die Firma B
GmbH gezahlte Kaufpreis dem Verkehrswert des Grundstücks damals
entsprochen habe, sei der Wert der Immobilie für die Anleger ohne erhebliche
Bedeutung gewesen. Die in den Fonds einzubringenden Immobilien seien lediglich
als Verlustbringer am Anfang, als Kapitaleinbringer in der Vermietungsphase und
bei Auflösung der Gesellschaft als gewinnträchtiger Bestandteil des Fonds-
Vermögens von Bedeutung gewesen.
Die Beklagten zu 2) bis 4) beantragen,
das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 24.04.2007 – Az.: 2/26 O
52/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 4) beantragt überdies,
die Klage als unzulässig abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufungen der Beklagten zu 2) bis 4) zurückzuweisen.
Die Kläger wiederholten und vertieften ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie
verteidigen das Urteil des Landgerichts.
Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens im Übrigen wird
ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die Berufungen der Beklagten zu 2) bis 4) sind zulässig.
In der Sache konnten sie jedoch nur zu einem geringen Teil Erfolg haben.
Die Beklagten zu 2) bis 4) sind als Gesamtschuldner dem Kläger zur Rückzahlung
der von diesen in den RVP Nr. 2 KG-Fonds eingezahlten Beträge in Höhe von
insgesamt 1.114,55 EUR verpflichtet. Denn die Beklagten zu 2) bis 4) haben den
Klägern in dieser Höhe einen Vermögensschaden zugefügt, indem sie sich eines
Betruges zu ihren Lasten schuldig gemacht haben (§ 823 Abs. 2 BGB in
Verbindung mit §§ 263 StGB, 830 BGB).
Die Beklagten zu 2) und 3) haben die Kläger dadurch getäuscht, dass sie den
unrichtigen Fonds-Prospekt, dessen Inhalt sie als Geschäftsführer der
Herausgeberin dieses Prospekts zu verantworten haben, herausgegeben haben
und diesen der von ihnen beherrschten Firma D AG zu Vertriebszwecken
überließen.
Soweit sich die Beklagten zu 2) und 3) erstmals im zweiten Rechtszug darauf
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Soweit sich die Beklagten zu 2) und 3) erstmals im zweiten Rechtszug darauf
berufen, den Klägern sei vom Finanzierungsberater vor und bei Abgabe der
Beitrittserklärung kein Prospekt vorgelegt worden (Bl. 603 d.A.), können sie damit
nicht mehr gehört werden. Ihr dahingehendes Vorbringen ist verspätet (§ 531 Abs.
2 Nr. 3 ZPO). Zwar haben die Kläger laut Beitrittserklärung (Anl. K1 = Bl. 44) den
Empfang des Prospektes nicht bestätigt. Im ersten Rechtszug hatte der Beklagte
zu 2) das Vorbringen der Kläger auf S. 7 und 8 der Klageschrift (= Bl. 8 d.A.), sie
seien von dem Anlageberater E anhand des Prospektes über den RVP Nr. 2 KG-
Fonds beraten worden, nicht in Abrede gestellt. Vielmehr hatten der Beklagte zu 2)
lediglich bestritten (Bl. 159 d.A.), dass der Kläger den Prospekt anlässlich des
Beitritts gelesen und seine Beitrittsentscheidung auf der Grundlage des Prospekts
getroffen habe. Dieses Bestreiten war indes unerheblich. Denn hätten die Kläger
die Anlageentscheidung auf der Grundlage des ihnen vom Vermittler – unstreitig –
mündlich mitgeteilten Inhalts des Prospekts getroffen, so kam es nicht darauf an,
ob sie den Prospekt gelesen hatten. Gründe dafür, dass es den Beklagten zu 2)
und 3) im ersten Rechtszug nicht möglich gewesen wäre, das Vorliegen des
Prospektes vor und bei Erklärung des Beitritts der Kläger zur RVP Nr. 2 KG zu
bestreiten, sind weder ersichtlich noch von den Beklagten zu 2) und 3) dargetan.
Ihr Bestreiten in diesem Punkt ist daher im zweiten Rechtszug gemäß § 531 Abs. 2
ZPO wegen Verspätung nicht mehr zu berücksichtigen. Der insoweit von den
Klägern für das Vorliegen des Prospekts benannte Zeuge E ist mithin nicht mehr
zu vernehmen.
Der Emissionsprospekt des RVP Nr. 2 KG-Fonds war insoweit unrichtig, als weitere
als die dort unter den Ziffern 1.2.1 bis 1.2.7 im einzelnen aufgeführten Kosten, die
von den Anlegern getragen werden sollten, nicht aufgeführt sind.
Den Beklagten zu 2) und 3) floss über ihre Firma A unstreitig außer der in Ziffer
1.2.1 als "Eigenkapitalbeschaffung" bezeichneten Vertriebsprovision von 6% des
Fonds-Volumens eine weitere, im Prospekt nicht genannte Provision von 10 % auf
Grund einer mit dem Beklagten zu 1) getroffenen Vereinbarung zu. Der
Emissionsprospekt war inhaltlich insoweit unrichtig, als in ihm die zwischen den
Beklagten zu 1) bis 3) vereinbarte weitere Provision von 10% des gesamten Fond-
Volumens, die den Beklagten zu 2) und 3) zufließen sollte und die aus dem
Zwischenverkauf der für den Fonds zu erwerbenden Grundstücke in O1 und in O2
anfiel, nicht aufgeführt ist. Der Emissionsprospekt und der in ihm enthaltene
Gesellschaftsvertrag sehen aber an mehreren Stellen die Angabe vor, dass für die
dem Fonds entstehenden Kosten nur 15,8 % des von den Anlegern eingezahlten
Geldes aufgewandt werden sollten. Ferner sind in den Ziffern 1.2.1 bis 1.2.7 des
Prospektes diese Kosten nach Zweck und Prozentzahl aufgeführt. Darunter
befindet sich auch unter Ziffer 1.2.1 unter der Bezeichnung
"Eigenkapitalbeschaffungskosten" die an den Vertrieb zu entrichtende Provision
von 6 %. Gerade diese Aufzählung der einzelnen Kostenarten in den Ziffern 1.2.1
bis 1.2.7 und die darin enthaltene Angabe einer Vermittlungsprovision erwecken in
dem Leser des Prospekts bzw. dem an Hand des Prospekts beratenen Anleger die
Vorstellung, dass damit sämtliche Kosten aufgeführt sind und er mit der
Entstehung weiterer von ihm zu tragender Aufwendungen nicht rechnen muss.
Hinzu kommt, dass es in § 4 (2) des Gesellschaftsvertrages heißt, dass aus der in
der Mittelverwendung unter Ziffer II 3. h) (sonstige Kosten) 1 % = 283.500,-- DM
vorgesehenen Position die Kosten der Gesellschaft, wie etwa die Kosten der
Prospektherstellung, aber auch die "Handlinggebühr“ der Banken gezahlt werden
und nicht verbrauchte Kosten der Liquiditätsreserve zugeführt werden. Nach § 10
Abs. 1 b des Gesellschaftsvertrages wurde der für den Immobilienerwerb
vorgesehene Betrag von 9.441.810,-- DM als Obergrenze bezeichnet; die
angegebenen Immobilien sollten also – was sich auch von selbst versteht –
möglichst günstig erworben werden. Diesen Regelungen des
Gesellschaftsvertrages konnten die Kläger entnehmen, dass das von ihnen und
anderen Anlegern eingezahlte Kapital nur für die im Prospekt vorgesehenen
Zwecke verwendet werde und es im Übrigen im Fondsvermögen verbleiben sollte.
Tatsächlich aber sollte der Fondsgesellschaft Kapital in erheblicher Höhe entzogen
werden, und zwar über den Zwischenerwerb von Immobilien durch die von den
Beklagten zu 2) und 3) beherrschte B GmbH und den Weiterverkauf an den Fonds
mit erheblichem Preisaufschlag. Im Falle des Objektes ... Straße in O1 waren dies
1,57 Mio DM Gewinn aus dem Zwischenerwerb. Der Weiterverkauf eines zweiten
Objektes in O2, durch den 1,26 Mio DM zum Nachteil der Fondsgesellschaft erzielt
werden sollten, scheiterte wegen des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens der
Staatsanwaltschaft. Im wirtschaftlichen Ergebnis aber liegt die Vorgehensweise der
Beklagten zu 2) und 3) durch Erzielung von Gewinnen im Wege des
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Beklagten zu 2) und 3) durch Erzielung von Gewinnen im Wege des
Zwischenverkaufs nicht anders, als wenn die Preisaufschläge unmittelbar von der
Fondsgesellschaft ohne Umweg über den Zwischenverkauf an die Begünstigten
ausgekehrt worden wäre.
Die Kläger haben den Angaben im Prospekt über die Verwendung des Kapitals
Glauben geschenkt und sich damit geirrt. Sie haben sich im Vertrauen auf die
Richtigkeit der Prospektangaben, die ihnen zur Information vor ihrer
Anlageentscheidung auf Grund der Beratung an Hand des Prospekts als
hauptsächliche Informationsquelle zur Verfügung standen, zur Anlage in den RVP
Nr. 2 KG-Fonds entschieden und sich zur Zahlung der entrichteten Beträge
verpflichtet. Die Kläger zahlten insgesamt 1.482,40 EUR in den RVP-Nr. 2 KG-Fonds
ein, und zwar in monatlichen Raten von je 25,56 EUR.
Den Klägern ist durch die Täuschungshandlung der Beklagten zu 2) und 3) ein
Vermögensschaden entstanden. Ob ein solcher vorliegt, beurteilt sich
grundsätzlich nach dem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden
Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes
Ereignis ergeben hätte (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs NJW
1981 Seite 976; 1987 Seite 50 f.; 1998 Seite 302 f., 304; 2005 Seite 1579 f., 1580).
Dies bedeutet, dass die Gesamtvermögenslage der Kläger, wie sie sich nach
Abschluss des auf den Erwerb der Fonds-Beteiligung gerichteten Vertrages
darstellt, zu vergleichen ist mit derjenigen Vermögenslage, wie sie sich ohne
diesen Vertrag entwickelt hätte. Ein Schaden ist grundsätzlich dann anzunehmen,
wenn bei diesem Vergleich ein rechnerisches Minus verbleibt, wenn also der
Vertragsschluss für die Kläger wirtschaftlich nachteilig geworden ist. Das ist
grundsätzlich dann der Fall, wenn die erworbene Fonds-Beteiligung ihren Kaufpreis
nicht wert war oder wenn trotz Werthaltigkeit die mit dem Vertrag verbundenen
Verpflichtungen und sonstigen Nachteile durch die Vorteile nicht ausgeglichen
werden (BGH NJW 1998 a.a.O.). Aber auch dann, wenn – was zwischen den
Parteien streitig ist – der Kaufgegenstand den Kaufpreis wert ist, kann ein
Vermögensschaden bereits darin liegen, dass der von dem schuldhaften
Pflichtenverstoß Betroffene in seinen Vermögensdispositionen beeinträchtigt ist.
Der Schadensersatzanspruch dient nämlich dazu, den konkreten Nachteil des
Geschädigten auszugleichen. Wird jemand durch ein haftungsbegründendes
Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht
geschlossen hätte, so kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und
Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für
seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens
unter diesem Gesichtspunkt setzt jedoch voraus, dass die durch den
unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher
Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung
bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig,
den konkreten Vermögensinteressen des Anlegers nicht angemessen und damit
als nachteilig ansieht (BGH NJW 1998 a.a.O.).
So liegen die Dinge hier. Die vorgesehenen verdeckten an die Beklagten zu 2) und
3) zu zahlenden Innenprovisionen von 10 % des Anlagekapitals ergeben Kosten
von insgesamt 25,8 % des Fondvolumens. Mit Rücksicht darauf war die Eignung
der Kapitalanlage zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck – langfristige
Rentenzahlungen aus einem über Jahrzehnte akkumulierten Fondsvermögen – für
die Kläger deutlich herabgesetzt; sie barg für die Kläger die konkrete Gefahr des
teilweisen oder auch vollständigen Verlustes der Einlage, jedenfalls aber handelte
es sich um eine Anlage, die bereits bei Vertragsabschluss durch die Kläger als
deren konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und somit nachteilig
erscheint (BGH NJW 2005 Seite 1579 f., 1580).
Da bereits der Abschluss des Anlagevertrages zu einem Vermögensschaden bei
den Klägern führt, kommt es auf die Frage, ob der Kaufpreis des Hausgrundstücks
in O1, den der Fonds an die Firma B GmbH entrichtet hatte, dem Verkehrswert
dieses Grundstücks im Jahre 2000 entsprach, nicht an, weshalb es auch der
Erhebung der insoweit angebotenen Beweise nicht bedarf.
Die Beklagten zu 2) und 3) handelten auch mit Betrugsvorsatz. Sie kannten die
objektiven Tatumstände wie den Inhalt des Prospekts, die Höhe der in den
Grundstückskaufverträgen vereinbarten Kaufpreise und wussten, dass durch das
„Abzweigen“ von 10% des Fondskapitals zu ihren Gunsten das von den Anlegern
eingezahlte Kapital insoweit Verwendung fand.
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Die Beklagten zu 2) und 3) handelten auch in der Absicht, sich einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Beklagte zu 2) hat im ersten
Rechtszug (Bl. 158 d. A.) selbst eingeräumt, man habe mit dem Beklagten zu 1)
vereinbart, dass die Beklagten zu 2) und 3) über die im Prospekt ausgewiesenen
Provisionen und Zahlungen weitere 10% der Fondssumme als Vergütung für
Initiatorenleistungen erhalten sollten; diese 10% hätten aus dem Zwischengewinn
erwirtschaftet werden sollen. Für eine derartige Vorgehensweise gab es gegenüber
den Anlegern – wie erörtert – keine Rechtfertigung.
Selbst wenn den Initiatoren zusätzliche Kosten entstanden sein sollten, die mit
dem im Prospekt vorgesehenen Prozentsatz von 1% des Fonds-Volumens nicht
abgedeckt waren, so konnten sie sich nicht im Nachhinein an den der RVP-Nr. 2 KG
von den Anlegern zum Zwecke der Altersvorsorge überlassenen Geldern
„bedienen“.
Soweit die Beklagten zu 2) und 3) von ihrem in ihren jeweiligen Strafverfahren
abgelegten Geständnissen nunmehr Abstand nehmen, können sie damit keinen
Erfolg haben.
Der Beklagte zu 2) hat laut Urteil des Landgerichts Würzburg auf S. 39 (Bl. 305R
d.A.) den unter II. und III. 1. - III. 4. festgestellten Sachverhalt gestanden. Hierzu
gehören die Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand des Betruges.
Das Urteil des Landgerichts Würzburg in der Strafsache gegen den Beklagten zu 2)
bindet das Zivilgericht zwar nicht. Das vorstehend erwähnte Geständnis des
Beklagten zu 2) kann aber vom Zivilgericht im Wege des Urkundenbeweises
verwertet werden (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 14 EGZPO Rn. 1 unter
Berufung auf RGZ 13 S. 199). Dabei ist der Zivilrichter an die Feststellungen des
Strafgerichts nicht gebunden, vielmehr hat er sich seine Überzeugung selbst zu
bilden (Zöller, a.a.O.). Er kann dabei einzelne Beweisergebnisse eines
strafgerichtlichen Verfahrens urkundenbeweislich verwerten, so unter anderem
auch Parteierklärungen. Den Parteien bleibt aber das Recht, anstelle des
Urkundenbeweises eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Zivilgericht zu
verlangen (BGHZ 7 S. 116; OLG München NJW 1972 S. 2047).
Dem Beklagten zu 2) obliegt im Hinblick auf Inhalt und Umfang seines
Geständnisses die Darlegungs- und Beweislast für den falschen Inhalt des
Geständnisses (OLG Köln NJW-RR 1995, S. 727). Mit der bloßen Behauptung, er
habe lediglich ein taktisches Geständnis abgelegt, hat der Beklagte zu 2) dieser
Darlegungs- und Beweislast nicht genügt. Vielmehr beruht die Ablegung eines
taktischen Geständnisses im Strafverfahren auf dem Kalkül des in jenem
Verfahren Angeklagten, durch Einräumung eines Sachverhalts, der entweder
ohnehin erwiesen oder aber noch durch umfangreiche Beweisaufnahme zu klären
ist, Strafmilderung zu erlangen. Ein taktisches Geständnis stellt mithin keine
unrichtige Selbstbezichtigung dar. Diese Annahme verbietet sich zumal dann,
wenn der Angeklagte noch die Möglichkeit hätte – wie im vorliegenden Fall – durch
Rechtsmittel eine Änderung des Strafurteils herbeizuführen.
Auch der Beklagte zu 3) muss sich an seinem im Strafverfahren abgelegten
Geständnis festhalten lassen. Er hat laut Straf-Urteil vom 04.07.2005 auf Seite 50
(Bl. 332R) den äußeren Geschehensablauf zu II. und III. 1. bis III. 4., soweit er davon
Kenntnis hatte, bei seinen Einlassungen zur Sache, wie schon im
Zwischenverfahren, im Wesentlichen eingeräumt. Insbesondere hat er erklärt,
dass die beschriebenen Zahlungen an die Firmen des Beklagten zu 3) und seines
Bruders (des Beklagten zu 2)) geflossen seien, und dass diese Zahlungen teilweise
im Prospekt nicht gesondert angegeben waren. Er hat lediglich bestritten, in der
Absicht rechtswidriger Bereicherung gehandelt zu haben und sein Handeln aus
Rechtsgründen für nicht strafbar erachtet. Die Abschnitte II. und III. 1.-4. umfassen
die Seiten 5-49 des Strafverfahrens und damit den den Beklagten zu 2)
betreffenden äußeren Tathergang.
Auch der Beklagte zu 4) haftet gemeinschaftlich mit den Beklagten zu 2) und 3)
für den dem Kläger entstandenen Schaden (§§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit
§§ 263 StGB, 830 BGB).
Der Beklagte zu 4) war zwar an der Gestaltung und Herausgabe des unrichtigen
Prospektes nicht unmittelbar beteiligt. Er kannte die Konzeption des Fonds. Denn
er hat als Gründungskomplementär den Gesellschaftsvertrag selbst
abgeschlossen. Er wusste daher, dass in § 4 des Gesellschaftsvertrages die
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abgeschlossen. Er wusste daher, dass in § 4 des Gesellschaftsvertrages die
Mittelverwendung im einzelnen aufgeführt ist und es in § 4 Abs. 2 S. 2 heißt „Nicht
verbrauchte Kosten sollen der Liquiditätsreserve zugeführt werden“. Zudem hat
der Beklagte zu 4) den notariellen Kaufvertrag vom 24.07.2000 als Vertreter der
RVP Nr. 2 KG abgeschlossen. Er kannte daher die Höhe des von der
Fondsgesellschaft zu zahlenden Kaufpreises und den Unterschiedsbetrag von ca.
1,5 Mio. DM zu dem Kaufpreis, den Dr. Y von der Firma B als Zwischenerwerberin
erhalten hatte. Ihm war aufgrund des notariellen Kaufvertrages vom 24.07.2000
mithin bekannt, dass der in diesem Vertrag vereinbarte Kaufpreis an die B GmbH
und damit letztlich an die Beklagten zu 2) und 3) floss. Damit war dem Beklagten
zu 4) klar, dass der RVP Nr. 2 KG Fonds ohne sachlichen Grund mehr als 1,5 Mio.
DM allein für das Hausgrundstück in O1 gezahlt hatte und dieser Betrag aus dem
Vermögen der Anleger stammte.
Für die Haftung des Beklagten zu 4) ist es unerheblich, dass sein Tatbeitrag
geringer wiegt als der der Beklagten zu 2) und 3). Denn gemäß § 830 BGB haftet
der Beklagte zu 4) in vollem Umfange mit den Beklagten zu 2) und 3) als
Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB).
Die von den Beklagten zu 2) bis 4) erhobene Einrede der Verjährung greift aus den
zutreffenden Gründen des angegriffenen Urteils nicht durch.
Im Wege des Schadensersatzes gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB
können die Kläger verlangen so gestellt zu werden, als seien sie von den Beklagten
zu 2) bis 4) nicht getäuscht worden (§ 249 BGB). Dann hätten sie die für sie
nachteiligen Verträge über die Fondsbeteiligungen nicht abgeschlossen und die
von ihnen unstreitig gezahlten Fondsbeiträge nicht gezahlt. Daher sind ihm diese
zurückzuerstatten.
Im Wege der Vorteilsausgleichung muss sich die Kläger jedoch die Steuervorteile
zurechnen lassen, die ihnen durch die Fonds-Beteiligung im Rahmen ihrer
Einkommensteuer infolge Anerkennung negativer Kapitaleinkünfte und negativer
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch das Finanzamt zugeflossen
sind. Diese Vorteile betragen nach Feststellung des Senats für das Jahr 2000
247,47 EUR für 2001 62,38 EUR und für 2002 58,-- EUR, mithin insgesamt 367,85
EUR, so dass an die Kläger von den Beklagten zu 2) bis 4) 1.114,55 EUR
zurückzuerstatten sind, und zwar Zug-um-Zug gegen Rückübertragung ihrer
Beteiligung an der RVP-Nr. 2 KG gemäß dem Beteiligungsschein Nr. ... (BGH NJW
2006, S. 2042 f., 2043).
Weitere Steuervorteile, die die Kläger aus seiner Beteiligung an dem RVP Nr. 2 KG-
Fonds gezogen hätten, sind nicht ersichtlich.
Zinsen in Höhe von 5 % auf die jeweiligen Raten können die Kläger als entgangene
Anlagezinsen verlangen, weil sie festverzinsliche Rentenpapiere angeschafft
hätten, die unstreitig diese Rendite durchschnittlich erzielten. Wären sie von den
Beklagten zu 2) bis 4) nicht – wie ausgeführt – arglistig getäuscht worden, so
hätten sie insoweit die vorgenannten Zinsen erlangt.
Der Beklagte zu 4) kann der Zug-um-Zug-Verurteilung gegenüber nicht mit Erfolg
geltend machen, ihr stehe § 18 Abs. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrag entgegen,
nach welcher Regelung eine Abtretung so lange ausgeschlossen ist, als der
Gesellschafter seiner Einlageverpflichtung gegenüber der KG nicht in voller Höhe
nachgekommen ist. Die Regelung betrifft die Zulässigkeit einer auf dem freien
Willen des Gesellschafters beruhenden Abtretung. Im vorliegenden Falle ist diese
jedoch gesetzliche Folge der unerlaubten Handlungen der Beklagten zu 2) bis 4).
Soweit der Beklagte zu 4) ins Feld führt, eine Abtretung der Beteiligung der Kläger
an der KG führe zu dem unbilligen Ergebnis, dass es für die übrigen geschädigten
Anleger unzumutbar sei, dass die Schädiger nunmehr mit ihnen in einer (Innen-
)Gesellschaft (gemäß § 12 Gesellschaftsvertrag) stünden, ist dem
entgegenzuhalten, dass die Regelung des § 18 Abs. 1 S. 2 Gesellschaftsvertrag
den Schädigern nicht zugute kommen kann und den Geschädigten damit den
vollen Schadensausgleich, auch durch Rückgabe ihrer Beteiligung, nicht verwehren
darf.
Die Feststellungsklage ist zulässig. Den Klägern ist ein rechtliches Interesse an der
alsbaldigen Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten bereits im Hinblick
auf die Vollstreckungsvorschrift des § 756 ZPO nicht abzusprechen (§ 256 ZPO).
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Ein Annahmeverzug der Beklagten zu
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Die Feststellungsklage ist auch begründet. Ein Annahmeverzug der Beklagten zu
2) bis 4) liegt jedenfalls zu dem Zeitpunkt vor, da sie durch Ankündigung ihrer
Anträge auf Klageabweisung ernsthaft und endgültig erklärt haben, dass sie eine
Abtretung der Rechte der Kläger an der RVP-Nr. 2 KG aufgrund deren
Beteiligungen Nr. ... ablehnen.
Auch der Freistellungsantrag ist begründet. Da die Kläger im Wege des
Schadensersatzes so zu stellen sind wie sie stehen würden, wären sie durch die
unerlaubten Handlungen der Beklagten zu 2) bis 4) nicht zum Beitritt zur RVP Nr. 2
KG veranlasst worden, haben die Beklagten zu 2) bis 4) sie auch von sämtlichen
Verpflichtungen aus der Beteiligung Nr. ... an der Fondsgesellschaft freizustellen.
Hingegen besteht kein Anspruch der Kläger gegen die Beklagten zu 2) bis 4) auf
Ersatz vorgerichtlicher nicht anrechenbarer Anwaltskosten. Ein solcher Anspruch
ergibt sich insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt des
Verzugsschadensersatzes (§ 286 BGB), weil das Aufforderungsschreiben der
Kläger vom 13.06.2006 (Anlage K16 = Bl. 91 ff. d.A.) selbst noch keinen
Zahlungsverzug herbeigeführt hat. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem
Urteil vom 10.01.2006 (Az. VI ZR 43/05 = NJW 06 S. 1065 f.) die Ersatzfähigkeit
von Rechtsverfolgungskosten, die dem Geschädigten durch die anwaltliche
Geltendmachung von Ansprüchen entstehen, bejaht. Die Ausführungen des BGH
lassen jedoch erkennen, dass diese Entscheidung nur auf diejenigen Fälle
anwendbar ist, in denen aufgrund unerlaubter Handlung ein Gesundheitsschaden
eingetreten ist, aufgrund dessen der Verletzte zur persönlichen Wahrnehmung
seiner Ansprüche nicht in der Lage ist und daher der Einschaltung eines
Rechtsanwalts bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 543
Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.