Urteil des OLG Frankfurt vom 23.08.2002

OLG Frankfurt: schuldfähigkeit, baustelle, unfall, urkundenfälschung, alkohol, beschränkung, körperverletzung, tötung, kontrolle, bauarbeiter

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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Ss 219/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 20 StGB, § 21 StGB, § 222
StGB, § 229 StGB, § 315c Abs
1 Nr 1 Buchst b StGB
(Straßenverkehrsdelikte: Notwendige Prüfung der
Schuldfähigkeit bei Verkehrsunfallverursachung durch
einen übermüdeten und alkoholisierten Fahrzeugführer)
Leitsatz
Die Berufung kann auf den Rechtsfolgeausspruch beschränkt werden, wenn eine
getrennte Überprüfung dieses angefochtenen Teils aufgrund der
Tatsachenfeststellungen möglich ist und zwischen der Erörterung der Schuld- und
Straffrage keine zu enge Verbindung besteht.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den ihm zugrunde
liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Wiesbaden
zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit
mit fahrlässiger Körperverletzung, fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung,
Urkundenfälschung und einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz
sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit
Urkundenfälschung und einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten (Einzelstrafen: ein
Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) verurteilt. Ferner hatte das Amtsgericht
dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen
und eine Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von zwei Jahren
angeordnet und seinen PKW Renault-Rapid, Kennzeichen: ..., eingezogen. Gegen
dieses Urteil hatte der Angeklagte Berufung eingelegt und diese auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Landgericht hat die Beschränkung der
Berufung, mit der der Angeklagte in erster Linie eine Strafaussetzung zur
Bewährung begehrte, als wirksam angesehen und sie in vollem Umfang verworfen.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des
Angeklagten, der die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in
der Sache Erfolg. Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung (BGHSt 27, 70, 72;
KK-Ruß, StPO, 4. Aufl., § 318 Rn. 11) führt zu dem Ergebnis, dass die
Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam war. Eine
solche Beschränkung des Rechtsmittels ist grundsätzlich möglich, sofern die
Tatsachenfeststellungen eine ausreichende Grundlage darstellen, den
Schuldspruch zu tragen und. zwischen den Erörterungen zur Schuld- und
Straffrage keine zu enge Verbindung besteht, so dass eine getrennte
Überprüfung, des angefochtenen Teils möglich ist, ohne dass der nicht
angefochtene Teil mit berührt wird (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl.,
§ 318 Rn. 16 ff; KK-Ruß, a.a.0., § 318 Rn. 7a). Hiervon ausgehend ist die
Entscheidung, ob der Täter schuldunfähig war (§ 20 StGB), von der Entscheidung,
ob verminderte Schuldfähigkeit vorlag (§ 21 StGB), grundsätzlich trennbar.
Während die Schuldfähigkeit zur Schuldfrage gehört, ist die verminderte
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Während die Schuldfähigkeit zur Schuldfrage gehört, ist die verminderte
Schuldfähigkeit zur Straffrage zu rechnen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.0., §
318 Rn. 15; Senatsbeschluss vom 09. Juni 1994 - 3 Ss 140/94). Doch kann die
Grenze zwischen Schuldunfähigkeit und verminderter Schuldfähigkeit im Einzelfall
undeutlich und zweifelhaft sein mit der Folge, dass die rechtliche Beurteilung. nicht
auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden kann (vgl. OLG Köln NStZ
1984, 379). Die Unwirksamkeit einer Berufungsbeschränkung kann sich auch
daraus ergeben, dass das Amtsgericht die Schuldunfähigkeit überhaupt nicht
geprüft hat, obwohl der zugrunde liegende Sachverhalt Anlass zur Prüfung bot,
(vgl. OLG Köln a.a.0.). Dies gilt jedoch nur dann, wenn aus revisionsrechtlicher
Sicht nicht auszuschließen ist, dass bei Durchführung einer solchen Prüfung das
Berufungsgericht zur Schuldunfähigkeit des Angeklagten gelangt wäre (vgl.
Senatsbeschluss vom 25. Mai 1994 -3 Ss 163/94 - BGHSt 46, 257, 259). Aufgrund
der von dem Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen erscheint die
Annahme einer Schuldunfähigkeit des Angeklagten vorliegend ausgeschlossen.
Das Amtsgericht hatte insoweit folgendes festgestellt:
"Der Angeklagte arbeitete am 05.09.2000 zuvor von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf
einer Baustelle der Firma F. in Bad Schwalbach und hielt sich noch bis ca. 19.00
Uhr in der Nähe der Baustelle auf. Er bewegte sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund
zwischenzeitlichen Alkoholeinflusses zu Fuß schwankend in der Nähe der Baustelle
fort. Als er gegen 19.00 Uhr sein Fahrzeug bestieg, um nach L. zu seiner Wohnung
zu fahren, war der Angeklagte stark übermüdet, da er die körperlichen
Belastungen der Tätigkeit als Bauarbeiter nicht gewohnt war, sowie alkoholisiert.
Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt und während der nachfolgenden Fahrt
infolge seiner Übermüdung verstärkt durch den Alkoholgenuss, nicht in der Lage
sein Fahrzeug sicher zu führen. Obwohl ihm seine Übermüdung bewusst war und
ihm klar war, dass er nicht mehr in der Lage war, ein Fahrzeug im Straßenverkehr
sicher zu führen, begann er seine Fahrt im Vertrauen darauf, dass nichts passieren
werde. Ca. 1 km vor Ende seiner Fahrt auf der Bundesstraße L 3033 aus Richtung
G. kommend in Richtung L. schlief der Angeklagte infolge seiner Übermüdung,
verstärkt durch den Alkoholeinfluss, nach Passieren einer Kurve am Anfang einer
Geraden ein und erwachte von einem Schlag auf der rechten Seite seines
Fahrzeuges. Zu diesem Zeitpunkt herrschte kein Gegenverkehr. Der Angeklagte
kollidierte in diesem Moment mit seinem Fahrzeug an der vorderen rechten
Stoßstange mit dem Hinterrad des Fahrrads des geschädigten Herrn N. weil er
infolge des Schlafes die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hatte.
Hiernach hatte der Angeklagte den gegenständlichen Unfall dadurch
herbeigeführt, dass er auf der Heimfahrt nach der Arbeit infolge starker
Übermüdung, verstärkt durch nicht näher festgestellten Alkoholeinfluss,
eingeschlafen und infolge des Schlafes die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren
hatte. Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen war der Angeklagte
infolge des Zusammenwirkens von Übermüdung und Alkohol im Sinne des § 315c
Abs. 1 Ziff. 1 b StGB zwar fahruntauglich (vgl. LK-König, StGB, 11. Aufl., § 315c Rn.
57). Nach den vom Amtsgericht festgestellten Begebenheiten bestand jedoch
keine Veranlassung zur Erörterung von Schuldunfähigkeit wegen einer
tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne des § 20 StGB. Denn unter den
Begriff der tiefgreifenden Bewusstseinsstörungen falle nur solche, die in ihrer
Wirkung für die Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit den krankhaften seelischen
Störungen im Sinne der ersten Alternative gleichwertig sind. Im Falle des § 20
StGB müssen diese daher so schwerwiegend sein, dass das seelische Gefüge des
Betroffenen zerstört ist (vgl. Schönke-Schröder, 26. Aufl., § 20 Rn. 14;
Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 20 Rn. 10a). Es muss sich also um Fälle
extremer Übermüdung bzw. schwerer Erschöpfungszustände handeln. Hingegen
haben dabei Bewusstseinsstörungen auszuscheiden, die noch im Bereich des
Normalen liegen, wie die vom Amtsgericht festgestellte Übermüdung des
Angeklagten aufgrund der nicht gewohnten körperlichen Belastungen seiner
Tätigkeit als Bauarbeiter, die der Angeklagte nach den weiteren Feststellungen
immerhin schon einige Wochen vor dem Unfall ausgeübt hatte. Die festgestellte
Dauer seiner Tätigkeit auf der Baustelle am Unfalltag von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr,
bei der es zu keinen Auffälligkeiten gekommen war, war nicht ungewöhnlich. Auch
die die Übermüdung verstärkende Alkoholisierung bot keine Veranlassung zur
Prüfung einer bestehenden Schuldunfähigkeit. Denn irgendwelche Feststellungen
darüber, wann der Angeklagte vor dem Unfall welchen Alkohol und in welcher
Menge getrunken hatte, konnte nicht getroffen werden. Soweit das Amtsgericht
hinsichtlich des Grades der Alkoholisierung aufgrund der Aussage des Zeugen F.
davon ausgegangen war, dass der Angeklagte um ca. 18.45 Uhr bis 19.00 Uhr in
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davon ausgegangen war, dass der Angeklagte um ca. 18.45 Uhr bis 19.00 Uhr in
der Nähe der Baustelle schwankend gelaufen sei, kommt diesem einzigen
Beweisanzeichen noch keine außergewöhnliche überdurchschnittliche
Überzeugungskraft im Sinne offensichtlicher Betrunkenheit zu (vgl. OLG Köln NZV
1989, 358), so dass auch ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte
infolge des Zusammenwirkens von Alkohol und Übermüdung zur Tatzeit
schuldunfähig war. Mithin ist das Landgericht zu Recht von der Wirksamkeit der
Berufungsbeschränkung ausgegangen.
Das Urteil hält jedoch einer Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs deshalb
nicht Stand, weil aufgrund des vom Amtsgericht festgestellten körperlichen
Zustandes des Angeklagten vor Fahrtantritt Anhaltspunkte dafür bestanden, dass
dieser hinsichtlich der von ihm verursachten fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen
Körperverletzung und der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung nicht (voll)
schuldfähig war. Die Strafkammer hätte deshalb von Amts wegen die Frage einer
erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB prüfen und dazu - bei
Fehlen der erforderlichen eigenen Sachkunde, die im Urteil darzulegen ist - einen
Sachverständigen hinzuziehen müssen (vgl. Schönke-Schröder,.a.a.O., § 20 Rn.
45). Auf den fehlenden Feststellungen zu 21 StGB kann das angefochtene Urteil
auch beruhen. Das Landgericht hat im Rahmen seiner
Strafzumessungserwägungen hinsichtlich der ersten Tat, für die es eine
Einzelstrafe von einem Jahr verhängt hat, u. a. strafschärfend das besonders hohe
Maß an Pflichtwidrigkeit und der Schuld des Angeklagten sowie die äußerst
schwerwiegenden Folgen seines Verhaltens berücksichtigt. Diese Erwägungen
beziehen sich nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich vor
allem auf den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit
fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung. Es
erscheint deshalb nicht ausgeschlossen, dass die Strafkammer bei verminderter
Schuldfähigkeit bzw. einer nicht auszuschließenden verminderten Schuldfähigkeit
bei den das Schwergewicht der tateinheitlich begangenen ersten Tat bildenden
Gesetzesverstöße die verhängte Einzelstrafe gemildert hätte. Denn eine solche
Milderung darf nur dann unterbleiben, wenn die in der Einschränkung der
Schuldfähigkeit liegende Schuldminderung durch andere schulderhöhende
Umstände wieder ausgeglichen wird. Davon kann bei dem in erster Linie infolge
starker Übermüdung herbeigeführten Unfall aufgrund der bisherigen
Feststellungen nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Der aufgezeigte Fehler
im Einzelstrafausspruch bezüglich der ersten Tat zwingt vorliegend auch zur
Aufhebung des Einzelstrafausspruchs hinsichtlich der zweiten Tat. Auch wenn bei
der zweiten Tat eine Schuldminderung hinsichtlich des Schuldspruchs nach § 142
StGB nach § 21 StGB nicht in Betracht kommt, weil der Angeklagte zu diesem
Zeitpunkt nach den Feststellungen des Amtsgerichts von einem Schlag auf der
rechten Seite seines Fahrzeugs erwacht war und er sich sodann zur Weiterfahrt
entschlossen hatte, nachdem er es nach einem Blick in den Rückspiegel für
möglich gehalten hatte, dass infolge des Schlages ein Tier oder eine Person in der
Wiese neben der rechten Fahrbahn lag, kann nicht ausgeschlossen werden, dass
die Festsetzung der zweiten Einzelstrafe durch den Fehler bei der Verhängung der
Einsatzstrafe für die erste Tat beeinflusst worden ist, zumal die Strafkammer
dieser doppelt so hohen Schuld- und Unrechtsgehalt beigemessen hat (UA S. 10).
Die Aufhebung der beiden Einzelstrafaussprüche führt nicht nur zur Aufhebung des
Ausspruchs über die Gesamtstrafe, die unter Heranziehung dieser Einzelstrafen
gebildet worden ist und auch zur Aufhebung des Maßregelausspruchs, vielmehr
war vorliegend auch die allein auf die vom Angeklagten begangenen vorsätzlichen
Taten der Urkundenfälschung und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort
gestützte Einziehung aufzuheben, da nicht festgestellt werden kann, dass diese
unabhängig von der Höhe der erkannten Strafen angeordnet wurde (vgl. KK-
Kuckein, StPO, 4. Aufl., § 353 Rn. 21). Daher war das angefochtene Urteil
insgesamt im Rechtsfolgenausspruch mit dem diesem zugrunde liegenden
tatsächlichen Feststellungen aufzuheben §§ 353 Abs. 1, 2 StPO) und die Sache an
eine andere Kammer des Landgerichts Wiesbaden zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2
StPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.