Urteil des OLG Frankfurt vom 07.12.2004

OLG Frankfurt: vollstreckbarerklärung, zustellung, verfügung, zivilprozessrecht, zwangsvollstreckung, schlosser, sicherheitsleistung, form, datum, quelle

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 369/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 11 AVAG, § 12 AVAG, Art 32
EGV 44/2001, Art 38 EGV
44/2001, Art 45 EGV 44/2001
(Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen:
Anerkennungsfähigkeit eines italienischen Mahnbescheids;
beschränkte Entscheidungsbefugnis des Gerichts im
Beschwerdeverfahren)
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 14.869,15 EUR.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat der
Vorsitzende der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen angeordnet, dass der
Mahnbescheid des Landgerichts Lecce (Az.: 89 D.I., 143 Cont., 205 Cron., 2003
Rep.), durch den der Antragsgegner verurteilt worden ist, an die Antragstellerin
14.346,65 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 3 % seit dem 30.05.2002 aus
1.833,85 EUR, seit dem 03.06.2002 aus 2.325,00 EUR, seit dem 06.06.2002 aus
2.220,00 EUR, seit dem 11.06.2002 aus 4.030,40 EUR, seit dem 21.06.2002 aus
3.937,50 EUR jeweils bis 31.12.2003 und in Höhe von 2,5 % seit dem 01.01.2004
aus 14.346,25 EUR, sowie Prozesskosten in Höhe von 522,50 EUR zu zahlen, mit
der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. Auf den Tenor dieser Entscheidung wird
verwiesen.
Nach Zustellung des Beschlusses an den Antragsgegner persönlich am
30.07.2004 (Bl. 53 d. A.) hat dieser mit an das Landgericht gerichtetem
Telefaxschreiben vom 03.08.2004 (Bl. 52 d. A.) über seinen
Verfahrensbevollmächtigten „Beschwerde und alle anderen Rechtsmittel
eingelegt“. Mit weiterem an das Landgericht gerichteten Schriftsatz vom
30.08.2004 (Bl. 66 d. A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners
erneut „alle Rechtsmittel“ eingelegt. Trotz Mitteilung an den
Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, dass das Verfahren nun beim
Oberlandesgericht geführt werde, hat dieser mit wiederum an das Landgericht
gerichtetem Schriftsatz (Bl. 70 ff d. A.), dort eingegangen am 24.09.2004,
beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Beschluss vom
14.07.2004 ohne Sicherheitsleistung einzustellen. Auf die Begründung wird
verwiesen. Der Senat hat, nachdem der Schriftsatz an das Oberlandesgericht
weitergeleitet worden war, durch Verfügung vom 06.10.2004 (Bl. 72 ff d. A.) im
Einzelnen mitgeteilt, dass für die beantragte Einstellung ohne Sicherheitsleistung
kein Raum sein dürfte. Der Senat hat weiter darauf hingewiesen, dass die
Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung noch nicht begründet worden
sei.
Nach Akteneinsicht hat der Antragsgegner durch Schriftsatz seines
Verfahrensbevollmächtigten vom 18.10.2004 (Bl. 76 ff d. A.) die Beschwerde
begründet und verfahrensrechtliche Anträge gestellt. Auf diesen Schriftsatz nebst
Anlagen wird verwiesen. Durch weitere Verfügung vom 21.10.2004 (Bl. 89 ff d. A.)
hat der Senat verfahrensleitende Hinweise gegeben. Der Antragsgegner hat
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hat der Senat verfahrensleitende Hinweise gegeben. Der Antragsgegner hat
daraufhin durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten ohne Datum (Bl.
94 ff d. A.), beim Oberlandesgericht am 23.11.2004 eingegangen, ergänzend zur
Beschwerde vorgetragen.
Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegen getreten.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß den Art. 43 EuGVVO, §§ 1 Abs. 1
Nr. 2 b, 11 ff AVAG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere
fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung liegen vor; weder fehlt es an
den formellen Voraussetzungen, noch ist ein
Vollstreckbarerklärungsversagungsgrund gegeben (vgl. Rauscher/Leible,
Europäisches Zivilprozessrecht, Art. 34 Brüssel I-VO Rz. 22 ff, Rauscher/Mankowski,
a.a.O., Art. 45 Brüssel I-VO Rz. 2 ff).
Zu Recht hat das Landgericht angeordnet, dass der Mahnbescheid (decreto
ingiuntivo) des Landgerichts Lecce mit dem aus dem Tenor des angefochtenen
Beschlusses ersichtlichen Inhalt mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist.
Dabei ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der von dem
vorbezeichneten Gericht für vollstreckbar erklärte Mahnbescheid eine
Entscheidung im Sinne der Art. 32, 38 EuGVVO darstellt. Es handelt sich um eine
von einem Gericht eines Mitgliedsstaates erlassene Entscheidung, Art. 32
EuGVVO. Der Mahnbescheid ist für vollstreckbar erklärt worden. Die Förmlichkeiten
der Art. 53, 54 EuGVVO sind gewahrt. Insbesondere hat die Antragstellerin die
Bescheinigung nach den Art. 54 und 58 der EuGVVO vorgelegt. Der Antragsgegner
erhebt insoweit auch keine konkreten Einwendungen.
Der Senat hat den Antragsgegner bereits durch Verfügung vom 21.10.2004 darauf
hingewiesen, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich im Rahmen
der Art. 45 EuGVVO, § 12 ff AVAG beschränkt entscheidungsbefugt ist,
insbesondere auch die ausländische Entscheidung in der Sache selbst nicht
überprüfen darf, Art. 45 Abs. 2 EuGVVO.
Dennoch hat der Antragsgegner relevante Einwendungen in diesem Verfahren
nicht erhoben. Insbesondere ist nicht eingewandt und auch ansonsten nicht
ersichtlich, dass die Vollstreckbarerklärung aus einem der in den Art. 34 und 35
EuGVVO aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden müsste.
So kann insbesondere den Ausführungen im Schriftsatz des Antragsgegners vom
18.10.2004 nicht entnommen werden, dass etwa die nicht ordnungsgemäße
Zustellung des „verfahrenseinleitenden Schriftstücks“ im Sinne des Art. 34 Nr. 2
EuGVVO gerügt werden soll. Auch darauf hat der Senat in der Verfügung vom
21.10.2004 (Ziffer 2.) hingewiesen, ohne dass der Antragsgegner hierzu
vorgetragen hätte. In der vorgelegten Bescheinigung nach den Art. 54 und 58 der
EuGVVO vom 28.01.2004 ist als Datum der Zustellung des verfahrenseinleitenden
Schriftstücks der 04.07.2003 aufgeführt.
Soweit der Antragsgegner Zustellungen im landgerichtlichen Verfahren der
Vollstreckbarerklärung an ihn persönlich und nicht an seinen
Verfahrensbevollmächtigten rügt, so ist dies im vorliegenden
Beschwerdeverfahren unerheblich. Das erstinstanzliche Verfahren der
Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung ist gemäß Art. 41
EuGVVO ein strikt einseitiges Verfahren. Die erste Zustellung an den
Antragsgegner hatte in Form des angefochtenen landgerichtlichen Beschlusses
vom 14.07.2004 zu erfolgen (vgl. § 10 Abs. 1 AVAG). Da im anhängigen Verfahren
bis dahin der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners noch nicht bestellt
war, wäre zum einen an der Ordnungsmäßigkeit der Zustellung nichts
auszusetzen. Zum anderen wäre es ohnehin für das vorliegende
Beschwerdeverfahren unerheblich, wenn die Zustellung unwirksam gewesen sein
sollte. Für die Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses hätte dies zunächst
keine Auswirkungen; der angefochtene Beschluss bliebe mit der Beschwerde
anfechtbar. Eine fehlerhafte Zustellung des angefochtenen Beschlusses hätte
allenfalls zur Konsequenz, dass die Beschwerdefrist nicht zu laufen begonnen
hätte (vgl. Rauscher/Mankowski, a.a.O., Art. 42 Brüssel I-VO Rz. 5; Schlosser, EU-
Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 43 EuGVVO Rz. 5). Hierauf kommt es jedoch nicht
an, da die Beschwerde des Antragsgegners jedenfalls fristgerecht eingelegt
worden ist.
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Die weiteren vom Antragsgegner im vorliegenden Beschwerdeverfahren
erhobenen Einwendungen sind ebenfalls unerheblich.
Soweit der Antragsgegner im Schriftsatz vom 18.10.2004 ohne nähere Darlegung
von einem „Betrugsversuch in Form eines versuchten Prozessbetruges“ spricht,
fehlt es an einem diesbezüglichen hinreichenden Sachvorbringen, um etwa ein
Anerkennungsverbot bzw. einen Vollstreckbarerklärungsversagungsgrund gemäß
den Art. 43, 34 Nr. 1 EuGVVO begründen zu können. Das pauschale Vorbringen im
Schriftsatz vom 18.10.2004 und dem am 23.11.2004 eingegangenen Schriftsatz,
sowie die vorgelegten Unterlagen, aus denen sich ergeben soll, dass der
Antragsgegner die gelieferten Kartoffeln nicht bestellt und überdies an einen
Dritten bezahlt haben will, lassen darauf keinen Schluss zu. Es wäre auch nicht
ersichtlich, warum der Antragsgegner die Einwendung nicht bereits im
Erstverfahren geltend gemacht hat (vgl. dazu Geimer/Schütze, Europäisches
Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 34 EuGVVO Rz. 63; Rauscher/Leible, a.a.O., Art.
34 Brüssel I-VO Rz. 18; Schlosser, a.a.O., Art. 34 - 36 EuGVVO Rz. 5b). Der Senat
hat - wie ausgeführt - bereits in der Verfügung vom 21.10.2004 (Ziffer 4.) darauf
hingewiesen, dass er im vorliegenden Verfahren die ausländische Entscheidung in
der Sache selbst nicht nachprüfen darf, Art. 45 Abs. 2 EuGVVO.
Soweit der Antragsgegner ohne nähere Darlegung die Beiziehung anderer
(Verfahrens-)Akten beantragt hat, verweist der Senat ebenfalls auf den Inhalt der
Senatsverfügung vom 21.10.2004 (Ziffer 4.). Einer solchen Beiziehung bedurfte es
nicht, da es an einem zugrunde liegenden ordnungsgemäßen Sachvorbringen des
Antragsgegners fehlt. Soweit der Antragsgegner im am 23.11.2004
eingegangenen Schriftsatz sich nochmals explizit darauf beruft, dass der für
vollstreckbar erklärte Titel materiell fehlerhaft sei, ist dies aus den bereits oben
genannten Gründen im vorliegenden Verfahren unerheblich.
Der Einwand, dass der Antragsgegner zur Zahlung nicht in der Lage ist und durch
eine nachfolgende Zwangsvollstreckung ggf. einen „Bonitätsverlust“ erleiden
könnte, ist im vorliegenden Verfahren der Vollstreckbarerklärung ebenfalls nicht
erheblich, würde an sich jedenfalls auch noch keinen
Vollstreckbarerklärungsversagungsgrund gemäß den Art. 43, 34 Nr. 1 EuGVVO
begründen können, abgesehen davon, dass entsprechende Umstände gar nicht
hinreichend dargelegt wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 2 b, 13 AVAG, 97 ZPO (Senat,
Beschluss vom 07.06.2004, 20 W 55/04).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.