Urteil des OLG Frankfurt vom 04.04.2007

OLG Frankfurt: joint venture, firma, stille reserven, anfang, auskunft, rechtsfähigkeit, abgabe, weiterverkauf, prozessfähigkeit, verjährungsfrist

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Gericht:
OLG Frankfurt 19.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 U 230/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 823 Abs 2 BGB, § 852 Abs 1
BGB, § 852 Abs 1aF BGB, § 64
Abs 1 GmbHG, Art 229 § 6 Abs
3 BGBEG
Prozessbeteiligte; Schadensersatz wegen
Insolvenzverschleppung; Verjährung: Rechts- und
Prozessfähigkeit eines kalifornischen Unternehmens;
Umfang der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer
rechnerischen Überschuldung und eines eingetretenen
Quotenschadens
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen
Insolvenzverschleppung nach § 823 II BGB in Verbindung mit § 64 I GmbHG
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29.09.2006 verkündete Urteil der 3.
Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Nach unbestritten
gebliebenem weiterem Sachvortrag in der Berufungsinstanz beauftragte die
Klägerin am 06.08.2001 den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung gegen
die A GmbH wegen einer Forderung von 1.306.966,60 EUR aus dem für
vollstreckbar erklärten Schiedsspruch; der Vollstreckungsversuch blieb erfolglos.
Das Vollstreckungsverfahren wegen der von der Klägerin außerdem betriebenen
Zwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil der Firma A GmbH an der B GmbH
ist noch nicht abgeschlossen; der Wert des gepfändeten Gesellschaftsanteiles
beträgt nach dem vom Vollstreckungsgericht eingeholten
Sachverständigengutachten vom 03.07.2003 23.100,-- EUR. In dem
Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der A GmbH hob das Amtsgericht
Wiesbaden nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen mit
Beschluss vom 06.06.2006 die Anordnung der vorläufigen Verwaltung sowie der
weiteren Maßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO auf (Bl. 185 d.A.).
Das Landgericht hat der Klage durch am 29.09.2006 verkündetes Urteil bis auf
einen geringen Teil der Zinsforderung stattgegeben (Bl. 89 – 94 d.A.). Gegen das
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einen geringen Teil der Zinsforderung stattgegeben (Bl. 89 – 94 d.A.). Gegen das
ihm am 06.10.2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 19.10.2006 Berufung
eingelegt und das Rechtsmittel am 02.11.2006 begründet.
Mit der Berufung macht der Beklagte geltend, dass das Landgericht zu Unrecht
davon ausgegangen sei, dass die Klägerin als Joint Venture prozessfähig sei,
obwohl sie keinen Nachweis über ihren tatsächlichen und rechtlichen Bestand
erbracht habe. Der Klägerin fehle auch die Prozessführungsbefugnis, weil der von
ihr geltend gemachte Gesamtschaden wegen des anhängigen Insolvenzverfahrens
gemäß § 92 InsO nur von dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden dürfe.
Ferner habe die Klägerin den geltend gemachten Anspruch nicht schlüssig
dargelegt. Insbesondere habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass die
Firma A Anfang 1999 über ein Vermögen von 1.892.000,-- DM verfügte. Die
Bezugnahme auf die entsprechende Auskunft der Firma D, deren Richtigkeit der
Beklagte bestreitet, sei nicht ausreichend. Zu Unrecht habe das Landgericht den
Beklagten als darlegungs- und beweispflichtig bezüglich der Aktiv- und
Passivposten angesehen. Jedenfalls hätte das Landgericht den angetretenen
Beweis des Beklagten (Vernehmung des Insolvenzverwalters als Zeugen) erheben
müssen. Das Landgericht habe sich ferner darüber hinweggesetzt, dass der
Beklagte bestritten habe, dass im Jahre 1999 neben der Klägerin nur ein weiterer
Insolvenzgläubiger vorhanden war.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 29.09.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts
Wiesbaden die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr
erstinstanzliches Vorbringen insbesondere nach dem erteilten Hinweis vom
30.11.2006 zur Frage der Verjährung. Hierzu führt die Klägerin ergänzend aus,
dass sie deshalb, weil ihr der Beklagte immer wieder Angebote zur Ablösung der
Schuld unterbreitet und den Eindruck erweckt habe, dass Geld vorhanden sei, man
müsse nur wissen, wie man da ran komme, die Firma A als solvent betrachtet
habe. Sogar am 09.01.2002, dem Tag der Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung des Beklagten für die Firma A GmbH, hätten Verhandlungen in den
Geschäftsräumen der A GmbH stattgefunden, allerdings ohne Einigung.
Die Akten 3 O 266/03 Landgericht Wiesbaden (Vorprozess wegen des für die
Klägerin erfolgreichen Rechtsstreites wegen eines Teilschadens von 102.258,38
EUR) waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II. Die Berufung des Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht die mit der Klage
geltend gemachte Forderung aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1. Allerdings hat das Landgericht die Rechtsfähigkeit und die daran anknüpfende
Parteifähigkeit (§ 50 Abs. 1 ZPO) sowie die Prozessfähigkeit der Klägerin zu Recht
bejaht. Im Allgemeinen ist von dem Vorhandensein der genannten
Prozessvoraussetzungen auszugehen; ihre Überprüfung ist nur dann angezeigt,
wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie fehlen könnten
(BGH NJW 2004, 2523, 2524 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
Die Klägerin ist ein im Staat Kalifornien/USA gegründetes und dort ansässiges
Unternehmen. Deshalb richtet sich die Rechtsfähigkeit der Klägerin gemäß Art.
XXV Abs. 5 S. 2 des deutsch-amerikanischen Freundschaft-, Handels- und
Schifffahrtsvertrages vom 29.10.1954 nach deren Gründungsrecht (BGH a.a.O.;
BGH NJW 2003, 1607 m.w.N.). Die Firma der Klägerin wurde am 02.08.2001 im
Verwaltungsbezirk Kern/Kalifornien angemeldet (Bl. 54 – 56 d.A.) und ist laut
Registerauszug des County Clerk (Bl. 194 – 195 d.A.) dort bis zum 15.08.2007
registriert. Wegen der in der Firmenanmeldung mit „Joint Venture-
Gemeinschaftsunternehmen“ bezeichneten Art des Unternehmens und des
Firmenbestandteils „Joint Venture“ handelt es sich nach amerikanischem Recht
entweder um ein Joint-Venture als personen-gesellschaftlicher Zusammenschluss
im Sinne einer Partnership ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aus den in der
Anmeldung genannten und unter der Firmenbezeichnung handelnden
Eigentümern besteht, die persönlich und unbeschränkt haften (Tegen, Joint
Venture-Vertrag und Projektträgergesellschaft im amerikanischen und deutschen
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Venture-Vertrag und Projektträgergesellschaft im amerikanischen und deutschen
Recht, Saarbrücker Studien zum Privat- und Wirtschaftsrecht, Bd. 5, S. 30, 35, 44
m.w.N.), oder um eine Joint Venture Corporation zur Ausführung des Joint Venture-
Vorhabens (Projektträgergesellschaft) mit eigener Rechtspersönlichkeit (Tegen,
a.a.O. S. 36, 54 m.w.N.). In beiden Fällen ist die Rechtsfähigkeit gegeben.
Umstände, die nach amerikanischem Recht an der Rechtsfähigkeit oder
Prozessfähigkeit zweifeln lassen, zeigt die Berufung nicht auf.
2. Der Klägerin fehlt auch nicht die Prozessführungsbefugnis, soweit sie mit der
Klage gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG einen Quotenschaden
geltend macht. Denn über das Vermögen der Firma A GmbH wurde das
Insolvenzverfahren nicht eröffnet. Vielmehr wurde im Insolvenzantragsverfahren
nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen die Anordnung der
vorläufigen Verwaltung gemäß Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom
06.06.2006 aufgehoben (Bl. 185 d.A.).
3. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass die Firma C ihre Ansprüche
aus dem Rohölgeschäft mit der Firma A an die Klägerin abgetreten hat. Die
Abtretung ist belegt durch die Vereinbarung vom 19.05./27.05.1999 nebst
Zusatzabkommen vom 30.03.2001 zwischen der Firma C und der Klägerin
(Beiakten Bl. 338 – 342 d.A.).
4. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht der Klägerin nicht
deshalb zu, weil der Beklagte als Geschäftsführer der Firma A GmbH den Erlös aus
dem Weiterverkauf des von der Zedentin der Klägerin an die Firma A gelieferten
Rohöls auf ein Drittkonto weiter geleitet habe. Allerdings dürfte sich für den Fall,
dass der Vorwurf der Klägerin zutrifft, ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB
wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und aus dem Gesichtspunkt des
existenzvernichtenden Eingriffs in das Gesellschaftsvermögen (vgl. BGH NJW 2005,
3137, 3139; NJW 2002, 3024, 3025) ergeben. Indes hat die Klägerin die
Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht schlüssig dargetan. Ihre
Ausführungen zur Überweisung des Erlöses auf ein Drittkonto sind spekulativ. Die
Klägerin trägt selbst vor, dass der tatsächliche Geldfluss nur durch eine
Überprüfung der Geschäftsunterlagen der Firma A geklärt werden könne; eine
dahingehende Ermittlung ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts. Selbst wenn es
zutrifft, dass der Beklagte in der Vergangenheit äußerte, er habe den Erlös aus
dem Weiterverkauf des Rohöls auf ein Drittkonto weitergeleitet, das Geld sei
vorhanden, man müsse nur wissen, wie man da heran komme, kann nicht mit
hinreichender Sicherheit darauf geschlossen werden, dass der Beklagte den Erlös
aus dem Weiterverkauf des Rohöls dem Vermögen der A GmbH böslich entzog.
Denn die behaupteten Äußerungen des Beklagten können auch unwahr sein und
allein dem Zweck gedient haben, die Klägerin und vor der Abtretung auch die
Zedentin davon abzuhalten, den Erfüllungsanspruch aus dem Rohölgeschäft mit
gerichtlicher Hilfe durchzusetzen.
Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch ist auch nicht aus dem
Gesichtspunkt der Insolvenzverschleppung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64
Abs. 1 GmbHG begründet.
Allerdings ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte jedenfalls seit
dem 09.01.2002 seine Verpflichtung, einen Insolvenzantrag zu stellen, vorsätzlich
verletzte. Hierdurch ist der Klägerin jedoch nicht der geltend gemachte Schaden
entstanden. Denn zu diesem Zeitpunkt beschränkte sich das Vermögen der Firma
A GmbH nach den Angaben des Beklagten in seiner eidesstattlichen Versicherung
vom 09.01.2002 auf die Beteiligung an der Firma B GmbH, in die die Klägerin
vollstreckt. In der Zeit nach dem 09.01.2002 ist durch die unterlassene
Insolvenzantragstellung somit kein Schaden für die Klägerin entstanden. Davon
geht auch die Klägerin aus.
Die Klage ist nicht wegen eines Quotenschadens der Klägerin aufgrund der Anfang
1999 schuldhaft verletzten Insolvenzantragspflicht des Beklagten begründet.
Allerdings dürfte die Klägerin hinreichend dargelegt haben, dass die A GmbH
bereits Anfang 1999 überschuldet war.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen
der Insolvenzantragspflicht trägt – ungeachtet der hiermit verbunden besonderen
Schwierigkeiten – ohne Einschränkung die Klägerin (BGHZ 126, 181, 200). Zu der
danach der Klägerin obliegenden Darlegung der rechnerischen Überschuldung
gehört zwar grundsätzlich die Vorlage einer sogenannten Überschuldungsbilanz
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gehört zwar grundsätzlich die Vorlage einer sogenannten Überschuldungsbilanz
bei Ansatz von Liquidationswerten, in die Aktivposten nicht mit ihrem
buchmäßigen, sondern dem tatsächlichen Wert einzustellen und stille Reserven
einzubeziehen sind (BGHZ 119, 201, 214; BGH ZIP 2001, 242; OLG Düsseldorf,
Urt. v. 05.09.2006, Az. 4 U 68/05, JURIS, Rdnr. 48). Diesen Anforderungen wird der
Sachvortrag der Klägerin nicht gerecht. Denn die Klägerin beschränkt sich auf die
Darlegung von Angaben, die sie der Auskunft der Firma D vom 06.06.2001
entnimmt, und verweist auf die zu ihren Gunsten titulierte Forderung von mehr als
3 Mio. US-Dollar, die in der Auskunft der Firma D ersichtlich nicht enthalten ist.
Gerade wegen der letztgenannten Verbindlichkeit aber liegt eine rechnerische
Überschuldung der A GmbH bereits Anfang 1999 nahe, da der Beklagte zwar die
Richtigkeit der Angaben der Auskunft D vom 06.06.2001 bestreitet, nicht aber
geltend macht, dass die Angaben über die wirtschaftliche Situation der A GmbH
grundlegend falsch seien.
Die Frage der rechnerischen Überschuldung der A GmbH Anfang 1999 und der
schuldhaften Verletzung der Insolvenzantragspflicht des Beklagten zu diesem
Zeitpunkt kann letztlich offen bleiben. Selbst wenn man diese Fragen zu Gunsten
der Klägerin bejaht, ist die Klage nicht begründet. Denn die Klägerin hat nicht
dargelegt, dass durch das Unterlassen der Insolvenzantragstellung Anfang 1999
ein Quotenschaden entstanden ist, der über den durch das Urteil des Landgerichts
Wiesbaden vom 03.09.2004 – 3 O 266/03 – ausgeurteilten Betrag von 102.258,38
EUR hinausgeht.
Die sich aus der Verletzung der Insolvenzantragspflicht ergebende Haftung des
Geschäftsführers nach § 64 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB ist auf den
Betrag beschränkt, um den sich die Insolvenzquote, die die Gläubiger bei
rechtzeitiger Insolvenzanmeldung hätten erhalten können, durch Verzögerung der
Antragstellung verringert (BGHZ 126, 181, 190 m.w.N.). Ein solcher Schaden kann
nur dann festgestellt werden, wenn dargelegt ist, welchen Betrag die Klägerin bei
Stellung eines Insolvenzantrages Anfang 1999 erlangt hätte. Die Darlegung hätte
deshalb die Vorlage einer sogenannten Überschuldungsbilanz unter
Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze erfordert. Daran fehlt es hier.
Nicht zuletzt mit Rücksicht darauf, dass der Klägerin bereits ein Schaden von
102.258,38 EUR zugesprochen worden ist, fehlt es auch an einer geeigneten
Grundlage für die Schätzung eines den genannten Betrag übersteigenden
Mindestschadens nach § 287 ZPO.
Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin den von ihr behaupteten Schaden ganz
oder teilweise unterstellt, ist die Klage nicht begründet. Denn ein etwaiger
Schadensersatzanspruch ist verjährt. Die Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 852
Abs. 1 BGB a.F.) wurde jedenfalls Mitte September 2001 in Lauf gesetzt. Zu
diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin Kenntnis vom Schaden und vom Schädiger.
Bereits aufgrund der ihr im Juni 2001 zugegangenen Auskunft D vom 06.06.2001
musste der Klägerin klar sein, dass die A GmbH überschuldet war. Denn es lag auf
der Hand, dass in der Auskunft D, nach welcher im Jahre 1999 Verbindlichkeiten
aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 1.215.000,-- DM bestanden haben
sollen, die zu Gunsten der Klägerin titulierte Forderung von mehr als 3 Mio. US-
Dollar nicht erfasst sein konnte, so dass unter Berücksichtigung der Forderung der
Klägerin Überschuldung gegeben war. Aufgrund der mündlichen und schriftlichen
Verhandlungen mit dem Beklagten musste der Klägerin ferner klar sein, dass der
Beklagte als alleiniger Geschäftsführer der A GmbH auch Kenntnis von deren
Überschuldung hatte. U.a. mit Schreiben vom 02.07.2001 an die Klägerin hatte
der Beklagte ausgeführt, dass eine Vollstreckung bei der A GmbH unweigerlich
zum Insolvenzverfahren führen werde. Aufgrund ihres erfolglosen
Vollstreckungsversuchs im August/September 2001 wusste die Klägerin ferner,
dass der Erlös, den die A GmbH aus dem Rohölgeschäft erzielt hatte, und ebenso
auch das in der Auskunft D vom 06.06.2001 angegebene Vermögen bei der A
GmbH nicht mehr vorhanden war. Mit Rücksicht auf den am 06.08.2001 erteilten
Vollstreckungsauftrag geht der Senat davon aus, dass die Klägerin jedenfalls Mitte
September 2001 Kenntnis von der Erfolglosigkeit des Vollstreckungsversuchs
hatte. Zu diesem Zeitpunkt lagen bei ihr somit Kenntnis von der Verletzung der
Insolvenzantragspflicht des Beklagten und vom Schaden vor. Der Umstand, dass
die Klägerin am 09.02.2002 mit dem Beklagten Verhandlungen über den
Abschluss eines Vergleiches mit der A GmbH führte, und dass die Klägerin
weiterhin vermutete, dass der Beklagte den Erlös aus dem Rohölgeschäft auf ein
geheim gehaltenes Konto in der Schweiz transferiert habe, ändert daran nichts.
Denn spätestens nach ihrem erfolglosen Vollstreckungsversuch im
August/September 2001 musste die Klägerin davon ausgehen, dass der Beklagte,
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August/September 2001 musste die Klägerin davon ausgehen, dass der Beklagte,
sollte ihr Verdacht zutreffen, den Erlös aus dem Rohölgeschäft dem Vermögen der
GmbH entzogen hatte.
Die danach Mitte September 2001 in Lauf gesetzte Verjährung endete Mitte
September 2004 (EGBGB 229 § 6 Abs. 3). Bei Eingang des Antrags auf Erlass
eines Mahnbescheides bei Gericht am 23.12.2005 war die Verjährungsfrist somit
bereits abgelaufen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterliegt (§ 91
Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§
708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen
nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.