Urteil des OLG Frankfurt vom 29.10.2009

OLG Frankfurt: fristlose kündigung, schiedsspruch, ordre public, anspruch auf rechtliches gehör, aufrechnung, befangenheit, schiedsverfahren, vertragsstrafe, rüge, vollstreckbarerklärung

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Gericht:
OLG Frankfurt 26.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
26 Sch 12/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 1059 ZPO
Schiedsspruch: Vorliegen eines Aufhebungsgrundes
Orientierungssatz
Zum Bestehen von Aufhebungsgründen nach § 1059 ZPO
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass die fristlose Kündigung des Klägers vom 19.01.2008
den Sozietätsvertrag der Kanzlei Dr. A, B, C nicht wirksam beendet hat und die
Sozietät bis zum 31.12.2008 fortbesteht.
3. Der Kläger wird verurteilt zur Zahlung von € 28.108,52 nebst 5 %-Punkten über
Basiszinssatz ab 28.10.2008.
4. Die Widerklage im übrigen wird abgewiesen.
5. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu
tragen.
Wird für vollstreckbar erklärt.
Der Schiedskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 412.691,27 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien schlossen mit Wirkung zum 17.4.2001 einen
Rechtsanwaltssozietätsvertrag, der in § 19 ein Wettbewerbsverbot enthielt, wonach
es jedem Gesellschafter untersagt war, unmittelbar oder mittelbar auf dem
Geschäftsgebiet der Sozietät auf eigene Rechnung Geschäfte zu betreiben und
abzuschließen oder der Sozietät auf andere Weise Konkurrenz zu machen. Ferner
war in § 22 bestimmt, dass für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit
diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit unter Ausschluss des ordentlichen
Rechtsweges abschließend und verbindlich ein Schiedsgericht entscheiden solle.
Der Schiedskläger erklärte am 4.1.2008 die Kündigung des Vertrages zum
31.12.2008. Mit Schreiben vom 19.1.2008 erklärte er ferner die fristlose Kündigung
der Sozietät. Die Schiedsbeklagten setzten nach der letztgenannten Kündigung
die Sozietät fort. Der Schiedskläger schloss sich im Rahmen der beruflichen
Zusammenarbeit mit den Rechtsanwälten von D und E zusammen.
Der Schiedskläger hat vor dem Einzelschiedsrichter Rechtsanwalt … in O1
Schiedsklage erhoben, mit der er zum einen Zahlungsansprüche aus Anlass des
Ausscheidens aus der Sozietät geltend gemacht sowie im Wege der Stufenklage
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Ausscheidens aus der Sozietät geltend gemacht sowie im Wege der Stufenklage
Auskunft über die Erstattung der von der Kanzlei für das Jahr 2007 geleisteten
Umsatzsteuervorauszahlungen sowie über Erstattungen weiterer, von der Kanzlei
geleisteter Zahlungen aufgrund seines Ausscheidens, ferner notfalls Versicherung
an Eides statt, sowie Zahlung eines nach Erteilung der Auskunft zu bestimmenden
Betrages nebst Zinsen verlangt hat. Weiterhin hat er mit der Schiedsklage von
dem Beklagten zu 1. Auskunft begehrt, welche Beträge die Sozietät für dessen
Steuern, Versicherungen, für Steuerberatung und sonstige privat veranlassten
Gründe gezahlt habe, notfalls Versicherung an Eides statt sowie nach Erteilung der
Auskunft Zahlung eines noch zu bestimmenden Betrages. Schließlich hat er
verlangt, den Beklagten aufzugeben, den Jahresabschluss 2007 der Kanzlei und
den geänderten Feststellungsbescheid 2006 jeweils in Kopie an ihn
herauszugeben.
Die Schiedsbeklagten sind der Schiedsklage entgegengetreten und haben
widerklagend verlangt, festzustellen, dass die fristlose Kündigung des
Schiedsklägers vom 20.1.2008 den Sozietätsvertrag nicht wirksam beendet habe,
sowie den Schiedskläger zur Zahlung von 233.160,12 € nebst Zinsen zu
verurteilen sowie hilfsweise für den Fall, dass der Klage stattgegeben wird, den
Schiedskläger zur Zahlung weiterer 74.116,18 € an die Beklagten zu verurteilen.
Mit der Widerklage haben die Schiedsbeklagten unter anderem eine Vertragsstrafe
wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots begehrt und weitere
Zahlungsansprüche der Sozietät geltend gemacht, u. a. auf Schadensersatz
wegen Mitnahme von Mandanten verlangt.
Am 31.3.2009 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Schiedsrichter
stattgefunden. Insoweit wird auf Bl. 77 – 81 d. A. = Anlage Sch 11 verwiesen. Mit
Schriftsatz vom 14.4.2009 hat der Schiedskläger den Schiedsrichter wegen
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (Anlage Sch 1). Am 6.5.2009 hat der
Schiedsrichter das Befangenheitsgesuch des Schiedsklägers als unzulässig
zurückgewiesen (Bl. 15/16 d. A.), einen vom Schiedskläger beantragten
Schriftsatznachlass abgelehnt (Anl. Sch 8) sowie durch Schiedsspruch die Klage
abgewiesen und auf die Schiedswiderklage festgestellt, dass die fristlose
Kündigung des Schiedsklägers vom 19.1.2008 den Sozietätsvertrag der Kanzlei
nicht wirksam beendet hat und die Sozietät bis zum 31.12.2008 fortbesteht.
Ferner hat der Schiedsrichter den Schiedskläger zur Zahlung einer Vertragsstrafe
von 28.108,52 € nebst Zinsen verurteilt und die Widerklage im Übrigen abgewiesen
(Bl. 4 bis 14 d. A.).
Die Schiedsbeklagten beantragen,
den von dem Schiedsgericht, bestehend aus Rechtsanwalt … als Einzelrichter,
am 6.5.2009 erlassenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
Der Schiedsbeklagte beantragt,
die Vollstreckbarerklärung abzuweisen und den von dem Einzelschiedsrichter
Rechtsanwalt … am 6.5.2009 erlassenen Schiedsspruch aufzuheben.
Der Schiedskläger ist der Ansicht, dass der Schiedsspruch aufzuheben sei. Zum
einen liege der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO vor, da der
Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt sei. Dabei stützt er
sich darauf, dass der Schiedsrichter die Sache oberflächlich bearbeitet habe, was
sich u. a. aus dem Berichtigungsbeschluss vom 25.5.2009 (Anl. Sch 5) ergebe.
Ferner habe der Schiedsrichter Tatsachenvortrag des Schiedsklägers nicht
berücksichtigt. Weiterhin habe er bei der Berechnung der Vertragsstrafe eine
Privatentnahme des Schiedsklägers von 5.000 € (Anlage B15 im
Schiedsverfahren) grob fahrlässig zweimal berücksichtigt. Ferner habe er
(Schiedskläger) für die Vertragsstrafe überschlägig einen Betrag von nur rund
21.000 € errechnet und nicht, wie vom Schiedsrichter fälschlich ausgeführt, von
28.000 €. Weiterhin habe der Schiedsrichter bei der Berechnung der Anlagegüter
der Sozietät Beträge angesetzt, die an den tatsächlichen Gegebenheiten erheblich
vorbeigingen. Der Schiedsrichter habe weiterhin im Schiedsspruch zu Grunde
gelegt, dass die Parteien seit mindestens Mitte 2007 unstreitig in einer verbalen
Konfliktkommunikation gelebt hätten. Derartiges hätten noch nicht einmal die
Schiedsbeklagten selbst behauptet.
Weiterhin stützt sich der Schiedskläger auf den Aufhebungsgrund des § 1059
Absatz Nr. 1 b) ZPO, da er aus den im Befangenheitsantrag ersichtlichen Gründen
gehindert gewesen sei, seine Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu
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gehindert gewesen sei, seine Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu
machen. Ferner liege der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO vor, da
der Schiedsrichter gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen habe,
indem er ihm (Schiedskläger) einen Schriftsatznachlass zum Schriftsatz der
Schiedsbeklagten vom 27.3.2009 verwehrt habe. Der Schiedskläger meint, der
Schiedsrichter hätte, nach dem die Schiedsbeklagten den Jahresabschluss 2007
der Kanzlei (Schiedsklageantrag zu 4) durch ihre Anlage B14 herausgegeben
hätten, wegen Erledigung der Hauptsache auf einen entsprechenden Antrag
hinwirken müssen. Ebenso hätte der Schiedsrichter darauf hinwirken müssen, dass
er (Schiedskläger) zumindest einen Hilfsantrag auf Einsicht in Sozietätsunterlagen
stelle, wenn das Schiedsgericht einen Herausgabeanspruch verneinte. Darüber
hinaus habe der Schiedsrichter nicht die Aufrechnung des Schiedsklägers gemäß
dem Schriftsatz im Schiedsverfahren vom 8.1.2009 (Anlage Sch 9) gegenüber
dem Vertragsstrafeanspruch berücksichtigt.
Der Schiedskläger hat ferner mit Schreiben vom 9.10.2009 eine Aufrechnung
gegen den durch den Schiedsspruch zuerkannten Anspruch erklärt (Anl. Sch 27).
Die Aufrechnungsforderung stützt der Schiedskläger auf § 16 Abs. 2 des
Sozietätsvertrages, wonach dem ausgeschiedenen Sozius eine Abfindung
entsprechend dem Gewinnanteil des laufenden Jahres bis zum Tag des
Ausscheidens zustehe. Der Gewinn der Kanzlei habe sich für das Jahr 2007 auf
194.942,87 EUR belaufen, wovon ihm 64.980,96 EUR (= 1/3) zustünden.
II.
A) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Das angerufene
Oberlandesgericht ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sachlich und, da der Ort des
schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main liegt, auch örtlich zuständig.
B) Der Antrag ist auch begründet.
1.) Aufhebungsgründe (§ 1059 ZPO) bestehen nicht.
a) Der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO ist nicht gegeben. Unter
die fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts gemäß dieser Vorschrift kann zwar
auch die Mitwirkung eines wegen Befangenheit auszuschließenden Schiedsrichters
fallen. Die Berufung auf die Befangenheit ist jedoch grundsätzlich dadurch
präkludiert, dass für die Befangenheitsablehnung das Verfahren nach § 1037 ZPO
einzuhalten ist (Senat SchiedsVZ 2006, 220, 222; Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., §
1059 Rdn. 42). Der Schiedskläger hat den Schiedsrichter mit Schriftsatz vom
14.4.2008 abgelehnt. Der Schiedsrichter hat das Ablehnungsgesuch durch
Beschluss vom 6.5.2008 zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist dem Schiedskläger
spätestens am 9.6.2008 zugegangen, da er unter diesem Datum die Berichtigung
des Beschlusses verlangt hat (Anl. Sch 3). Nach § 1037 Abs. 3 ZPO hätte der
Schiedskläger innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der Zurückweisung der
Ablehnung bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen müssen.
Wenn dieser Behelf nicht fristgerecht eingereicht wird, ist die Schiedspartei mit den
Ablehnungsgründen ausgeschlossen. Insbesondere können dann die
Ablehnungsgründe auch nicht mehr im Vollstreckbarerklärungs- oder in einem
Aufhebungsverfahren geltend gemacht werden (Zöller/Geimer, a. a .O., § 1037
Rdn. 6).
aa) Ob es zur Wahrung des Ablehnungsrechts erforderlich ist, den Antrag auf
Entscheidung durch das staatliche Gericht gemäß § 1037 Abs. 3 ZPO auch dann
noch zu stellen, wenn das Schiedsgericht den Schiedsspruch – wie im Streitfall –
zugleich oder noch innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 1037 Abs. 3 ZPO
erlassen hat, wird nicht einheitlich beantwortet. Teilweise wird die Ansicht
vertreten, dass auch dann noch eine Entscheidung durch das Gericht über den
Ablehnungsantrag zu beantragen ist (Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1037
Rdn. 5; wohl auch Münch in: Münchener Kommentar ZPO, 3. Aufl., § 1037 Rdn. 37
f.). Nach anderer Auffassung ist der Ablehnungsgrund nur noch im Rahmen eines
Aufhebungsverfahrens geltend zu machen (OLG Stuttgart, NJW-RR 2003,495, 497
= SchiedsVZ 2003, 84, 87 mit zustimmender Anmerkung Nacimiento/Geimer;
Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kapitel 14 Rdn. 18; Musielak/Voit,
ZPO, 7. Aufl., § 1037 Rdn. 5; für die Ablehnung im staatlichen Gerichtsverfahren
auch BGH MDR 2007, 288).
Welcher Ansicht zu folgen ist, kann der Senat jedoch offen lassen. Im Streitfall ist
das Ablehnungsgesuch, soweit es auf die Gründe gestützt wird, die der
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das Ablehnungsgesuch, soweit es auf die Gründe gestützt wird, die der
Schiedskläger auch schon im Schiedsverfahren angeführt hatte, ohnehin
unbegründet. Der Schiedskläger beruft sich zum einen darauf, dass der
Schiedsrichter die Schiedssache „äußerst oberflächlich“ bearbeitet habe, was sich
in der fehlerhaften Datierung der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch (6. 9
.2009 anstatt 6. 5 .2009), in einem falsch angegebenen Datum im Schiedsspruch
(27. 3 .2009 anstatt 27. 4 .2009), ferner in dem Berichtigungsbeschluss vom
25.5.2009 bezüglich des Schiedsspruchs sowie in der Prozessführung,
Sachverhaltserfassung und der rechtlichen Würdigung des Schiedsrichters zeige.
So habe er (Schiedskläger) im Schiedsverfahren vorgetragen, dass die
Schiedsbeklagten die Vollmacht des Schiedsklägers über ein Sozietätskonto
widerrufen und eine interne Anweisung herausgegeben hätten, die Auszahlungen
nur mit ihrer Zustimmung möglich gemacht habe, dass sie das Personal
angewiesen hätten, ihm Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen zu verwehren, und
dass sie ihre Zimmertüren verschlossen hätte. Diese Punkte seien jedoch weder
im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen des Schiedsspruchs erwähnt
worden. Zwar können auch Verfahrensfehler des Schiedsrichters und Fehler in der
Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung die Besorgnis der Befangenheit
begründen. Jedoch reichen derartige Fehler für die Ablehnung des Schiedsrichters
nur aus, wenn sie in besonderer Häufung und Schwere auftreten. Die
Befangenheitsablehnung ist kein Mittel, um eine Fehler- oder Verfahrenskontrolle
auszuüben (OLG Frankfurt am Main, NJW 2004, 621; Zöller/Vollkommer, a. a. O., §
42 Rdn. 28), vielmehr muss die Fehlerhaftigkeit der Sachbehandlung mit einiger
Deutlichkeit auf eine Voreingenommenheit des Richters gegenüber der
ablehnenden Partei oder auf Willkür hinweisen (z. B. BAG NJW 1993, 879;
Zöller/Vollkommer, a. a. O.). Davon kann jedoch weder bezüglich der hier gerügten
Schreibversehen des Schiedsrichters noch bei dem Gesichtspunkt, dass er
bestimmte Punkte des Vortrags des Schiedsklägers im Schiedsspruch nicht
erwähnt hat, die Rede sein. Letzteres ist für die Frage der Befangenheit schon
deshalb belanglos, da diese Umstände für den Schiedsrichter ersichtlich nicht
entscheidungserheblich waren. Das Ablehnungsgesuch ist auch nicht deshalb
begründet, weil der Schiedsrichter in der mündlichen Verhandlung bezüglich des
vom Schiedskläger gerügten Verhaltens der Schiedsbeklagten geäußert haben
soll: „Das kommt in den besten Familien vor“. Diese Äußerung ist weder nach
ihrem Inhalt noch nach ihrer Form geeignet, Zweifel an der
Unvoreingenommenheit des Schiedsrichters zu hegen. Es handelte sich vielmehr
um den mit einer allgemein gebräuchlichen Redensart ausgedrückten Hinweis,
dass dieses der außerordentlichen Kündigung zugrunde gelegte Verhalten der
Antragsgegner nicht für eine außerordentliche Kündigung ausreiche. Weder enthält
es eine Herabsetzung des Schiedsklägers noch eine unsachliche Befassung mit
seinem Vortrag. Soweit der Schiedskläger dem Schiedsrichter vorhält, die
Veruntreuung von Fremdgeldern durch die Schiedsbeklagten sei erwiesen
gewesen, kann daraus eine Unvoreingenommenheit des Schiedsrichters schon
deshalb nicht folgen, weil er im Schiedsspruch die Richtigkeit dieses Vortrages
unterstellt hat (Seiten 9/10 des Schiedsspruchs). Der Schiedsrichter kann ferner
nicht deshalb als befangen angesehen werden, weil er in der mündlichen
Verhandlung die Auffassung vertreten habe, dass man die von den
Schiedsbeklagten angeblich veruntreuten Fremdgelder durch eine Einlage wieder
ausgleichen könne. Dabei ist belanglos, ob diese Auffassung letzten Endes zutrifft.
bb) Ausgeschlossen ist der Schiedskläger mit solchen Ablehnungsgründen, die
sich aus der Stellungnahme des Schiedsrichters in der mündlichen Verhandlung
vom 31.3.2008 ergeben sollen und die er (Schiedskläger) nicht einmal mit dem
Ablehnungsgesuch vom14.4.2008 geltend gemacht hat, sondern erstmals im
Vollstreckbarerklärungsverfahren nachschiebt (z. B. OLG München SchiedsVZ
2008, 103, 104). Dies gilt für die Rügen des Schiedsklägers, der Schiedsrichter
habe in der mündlichen Verhandlung seinen Vortrag, die Schiedsbeklagten hätten
Fremdgeld veruntreut und seien insoweit auch zu dessen Auszahlung verurteilt
worden, mit der lapidaren Bemerkung abgetan, es sei hier nur um eine
Abrechnung zwischen den Parteien gegangen. Weiterhin betrifft dies die Rüge, er
(Schiedskläger) habe den für die Vertragsstrafe maßgeblichen Betrag mit rund
21.000 € errechnet, während der Schiedsrichter anhand der Anlage B 15 im
Schiedsverfahren zu Unrecht von einem unstreitigen Betrag von 28.102,52 €
ausgehe. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat der
Schiedsrichter schon seinerzeit festgestellt, dass der Betrag „neu unstreitig
berechnet mit ca. € 28.000,00" worden sei. Ebenso ist der Schiedskläger
deswegen mit seiner Rüge bezüglich der vom Schiedsrichter angesetzten Werte
des Sozietätsvermögens ausgeschlossen, die in der Verhandlung vom 31.3.2008
von Schiedsrichter erörtert worden waren (S. 3 des Protokolls).
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cc) Ablehnungsgründe, die sich erst aus dem Schiedsspruch selbst ergeben,
können im Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren nur geltend
gemacht werden, wenn es sich um einen besonders schwerwiegenden und
eindeutigen Fall von Befangenheit handelt (BGH MDR 1999, 755, 756 = ZIP 1999,
859, 860; Zöller/Geimer, a. a. O., Rdn. 7; Musielak/Voit, a. a. O., § 1037 Rdn. 6).
Unabhängig vom Grad der Befangenheit kann ein Schiedsrichter nur abgelehnt
werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner
Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen (§ 1036 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Wie bereits erwähnt, können Verfahrensfehler und Fehler in der
Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung die Besorgnis der Befangenheit des
Schiedsrichters nur bei besonderer Häufung und Schwere begründen.
Grundsätzlich sind insbesondere Fehler in der Verfahrensführung vorrangig gemäß
§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO geltend zu machen, da ansonsten das Erfordernis in
der Kausalität zwischen den verfahrensrechtlichen Versäumnissen des
Schiedsrichters und dem Ausgang des Schiedsverfahrens leerlaufen würde
(Münch, a. a. O., § 1036, Rdn. 40). Nach Erlass des Schiedsspruchs sind – wie
ausgeführt – Ablehnungsgründe nur beachtlich, wenn sie besonders
schwerwiegend und eindeutig sind.
(1) Dazu genügt nicht der vom Schiedskläger angeführte Grund, der
Schiedsrichter habe die Zahlungen der Schiedsbeklagten von
Versicherungsbeiträgen, RA-Versorgungswerk, Spesen etc. an bzw. für sich nach
Widerruf der Kontovollmacht des Schiedsklägers ignoriert. Der Schiedsrichter hat
diesen Vortrag des Schiedsklägers nicht übergangen, sondern auf Seiten 9
unten/10 oben des Schiedsspruchs behandelt. Er hat allerdings daraus im
Gegensatz zum Schiedskläger einen Grund zur außerordentlichen Kündigung nicht
hergeleitet, weil der Schiedskläger mit Fremdgeldern seiner Mandanten in der
gleichen Art und Weise verfahren sei.
(2) Ebenso lässt sich eine Besorgnis der Befangenheit nicht daraus entnehmen,
dass der Schiedsrichter den beantragten Schriftsatznachlass abgelehnt hat.
Allerdings kann die unberechtigte Zurückweisung eines beantragten
Schriftsatznachlasses den verfahrenselementaren Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzen und jedenfalls in schwerwiegenden Fällen die Besorgnis der Befangenheit
rechtfertigen. Wie erwähnt, hat der Schiedsrichter einen Grund des Schiedsklägers
für die außerordentliche Kündigung des Sozietätsverhältnisses wegen des
Umgangs der Schiedsbeklagten mit Fremdgeldern von Mandanten verneint, weil
auch der Schiedskläger mit Fremdgeldern seiner Mandanten in gleicher Art und
Weise verfahren sei. Der Schiedskläger moniert, dass er aufgrund des
verweigerten Schriftsatznachlasses nicht die Möglichkeit gehabt habe, zu diesem
Punkt weiter vorzutragen. Die Gewährung eines Schriftsatznachlasses wäre jedoch
nur dann geboten gewesen, wenn der Vortrag der Schiedsbeklagten, dass auch
der Schiedskläger mit Fremdgeldern seiner Mandanten in gleicher Art und Weise
verfahren sei, gerade erstmals in dem Schriftsatz vom 27.3.2009 enthalten
gewesen ist . Dazu trägt der Schiedskläger jedoch nichts vor. Auch aus dem
Beschluss des Schiedsgerichts vom 6.5.2009, durch den der Antrag auf
Schriftsatznachlass zurückgewiesen wurde, geht hervor, dass der Schriftsatz der
Schiedsbeklagten keinen neuen Sachvortrag enthielt.
(3) Sein Ablehnungsgesuch ist ferner nicht schon deshalb begründet, weil der
Schiedsrichter über das Gesuch sowie durch Zurückweisung des Antrags auf
Schriftsatznachlass gleichzeitig mit dem Schiedsspruch entschieden hat. Es ist
unbedenklich, dass ein Schriftsatznachlass erst im Urteil (bzw. gleichzeitig mit
diesem) abgelehnt wird. Dies entspricht einer nach der ZPO zumindest nicht
ausgeschlossenen Verfahrensweise (z. B. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO,
68. Aufl., § 283 Rdn. 13). Ebenso ist ein Verfahrensfehler schon nicht deshalb zu
bejahen, weil das Schiedsgericht über den Ablehnungsantrag ebenfalls erst
zuggleich mit dem Schiedsspruch entschieden hat. § 1037 Abs. 3 S. 2 ZPO lässt
es zu, dass trotz eines Ablehnungsgesuchs das schiedsrichterliche Verfahren
fortgesetzt und der Schiedsspruch erlassen werden. Es trifft zwar zu, dass das
Schiedsgericht grundsätzlich nur bei offensichtlich unzulässigen oder
unbegründeten Ablehnungsgesuchen das Schiedsverfahren fortsetzen sollte.
Wenn wie vorliegend der Schiedsrichter jedoch dem Ablehnungsgesuch keine
Erfolgsaussicht beimisst, folgt daraus noch nicht die Besorgnis der Befangenheit,
selbst wenn sich im Nachhinein das Befangenheitsgesuch als begründet erweisen
sollte. Dies lässt schon deswegen keine Zweifel an seiner Unparteilichkeit
aufkommen, weil ein Schiedsrichter durch Erlass des Schiedsspruchs nicht
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aufkommen, weil ein Schiedsrichter durch Erlass des Schiedsspruchs nicht
verhindern kann, dass über ein vorher gestelltes Ablehnungsgesuch zumindest im
Rahmen eines Vollstreckbarerklärungs- oder Aufhebungsverfahrens entschieden
wird.
(4) Zumindest kein schwerwiegender und eindeutiger Ablehnungsgrund ist auch
darin zu sehen, dass dem Schiedsspruch zufolge verbale kontroverse
Auseinandersetzungen zwischen den Schiedsparteien nicht als außerordentlicher
Kündigungsgrund ausreichten und dies unter anderem darauf gestützt wird, dass
dieser Sachverhalt unstreitig seit mindestens Mitte 2007 bestanden habe und die
Parteien damit gelebt hätten. Zum einen begründet der Schiedsspruch die
fehlende Relevanz der Kontroversen in erster Linie damit, dass es dem
Schiedskläger zuzumuten gewesen sei, entsprechend seiner ordentlichen
Kündigung vom 4.1.2008 bis zum 31.12.2008 in der Sozietät zu verbleiben. Dass
dieser Zustand bereits seit Mitte 2007 angedauert habe, zieht der Schiedsspruch
nur ergänzend („Dies gilt umso mehr …“) heran. Zum anderen könnte ein
schwerwiegender und eindeutiger Ablehnungsgrund nur vorliegen, wenn die
Unterstellung des Schiedsspruchs auch in der Sache falsch wäre, wenn also die
Schiedsparteien nicht schon Monate vor der ordentlichen Kündigung vom 4.1.2008
in verbalen kontroversen Auseinandersetzungen gelebt hätten. Dies trägt der
Schiedskläger indes nicht vor.
(5) Dass der Schiedsrichter bei der Berechnung der Vertragstrafe gemäß der
Anlage B 15 – wie der Schiedskläger meint – „grob fahrlässig“ übersehen habe,
dass dort die Privatentnahme von 5.000 EUR zweimal enthalten sei, mag zwar
einen Fehler bei der Tatsachenfeststellung darstellen. Ein schwerwiegender und
eindeutiger Ablehnungsgrund ist hierin jedoch nicht zu sehen. Ansonsten könnte
auf diesem Wege das an sich geltende Verbot der révision au fonds (BGHZ 151,
79; Zöller/Geimer, a. a. O., § 1059 Rdn. 74) unschwer umgangen und eine
Nachprüfung der Sachentscheidung im Verfahren über die Vollstreckbarkeit oder
Aufhebung des Schiedsspruchs erreicht werden. Dasselbe gilt für den Einwand des
Schiedsklägers, der Schiedsrichter habe bei der Berechnung der Anlagegüter der
Sozietät Beträge angesetzt, die an den tatsächlichen Gegebenheiten erheblich
vorbeigingen
(6) Ein zureichender Ablehnungsgrund lässt sich weiterhin nicht daraus
entnehmen, dass im Tatbestand des Schiedsspruchs als unstreitiger Sachverhalt
aufgeführt ist, der Schiedskläger habe die erforderlichen elektronischen Daten
mitgenommen (S. 4, 3. Abs.). Daraus kann sich ein schwerwiegender
Befangenheitsgrund schon deshalb nicht ergeben, weil die Behauptung im
Schiedsspruch nicht zu Lasten des Schiedsklägers verwertet worden ist. Hierbei
geht es um einen von den Schiedsbeklagten erhobenen Anspruch gegenüber dem
Schiedskläger, der nach Auffassung des Schiedsgerichts wegen der so genannten
Durchsetzungssperre nicht als Einzelforderung geltend gemacht werden kann.
(7) Ein schwerwiegender und eindeutiger Befangenheitsgrund ist ferner nicht darin
zu sehen, dass der Schiedsrichter nicht gegenüber dem Schiedskläger darauf
hingewirkt hat, den Antrag auf Herausgabe des Jahresabschlusses 2007 für
erledigt zu erklären. Unabhängig davon, ob den Schiedsrichter überhaupt eine
Hinweispflicht traf, wäre eine Verletzung der Hinweispflicht jedenfalls kein
schwerwiegender und eindeutiger Befangenheitsgrund. Das gleiche gilt,
abgesehen bereits davon, dass laut Seite 10 Mitte des Schiedsspruchs der
Schiedsrichter auf die Rechtslage schriftlich und mündlich hingewiesen hat, für den
nach Auffassung des Schiedsklägers zu Unrecht unterlassenen Hinweis darauf,
dass er anstelle der Herausgabe von Unterlagen bloß die Einsichtgewährung in
diese hätte beantragen sollen.
(8) Ebenso betrifft dies die Rüge des Schiedsklägers, entgegen dem Tatbestand
des Schiedsspruchs seien die Möbel nicht unstreitig teilweise seitens der Witwe der
Sozietät überlassen worden, sondern vielmehr das gesamte Inventar zusammen
mit den Antiquitäten seinerzeit gegen Zahlung übertragen worden.
(9) Ein schwerwiegender und eindeutiger Befangenheitsgrund ist auch dann nicht
zu bejahen, wenn man die möglicherweise zu beanstandenden Verfahrensweisen
des Schiedsrichters (Zurückweisung des Antrages auf Schriftsatznachlasses
zusammen mit der Endentscheidung, Fortsetzung des Schiedsverfahrens trotz
Ablehnungsgesuchs, doppelte Berücksichtigung des Entnahmebetrages von
5.000,-- €) zusammennimmt. Denn auch dabei handelt es sich entweder um
zulässiges prozessuales Vorgehen oder um sachliche Entscheidungen, die der
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zulässiges prozessuales Vorgehen oder um sachliche Entscheidungen, die der
Nachprüfung durch das staatliche Gericht auch auf dem Umweg einer
Befangenheitsprüfung entzogen bleiben sollen.
b) Soweit der Schiedskläger weiter die Aufhebung des Schiedsspruchs unter
Bezugnahme auf § 1059 Abs. 2 Nr. 1b) ZPO begehrt, weil er insoweit seine Angriffs
- und Verteidigungsmittel nicht habe geltend machen können, fehlt es an der
Darlegung, was der Schiedskläger vorgetragen hätte (vgl. Zöller/Geimer, a. a. O., §
1059 Rdn. 44).
c) Ohne Erfolg rügt der Schiedskläger ferner, dass der Aufhebungsgrund des §
1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO vorliege, da die Vollstreckung des Schiedsspruchs zu
einem Ergebnis führe, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche.
Der verfahrensrechtliche ordre public ist nur verletzt, wenn das Verfahren an
besonders schwerwiegenden Mängeln leidet. Dies kann zwar auch durch die
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geschehen. Voraussetzung der
erfolgreichen Rüge ist aber auch hier, dass die betroffene Partei darlegt, was sie
bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte.
aa) Dem kommt der Schiedskläger nur bezüglich der Rüge nach, das
Schiedsgericht hätte auf eine erfolgreiche Antragstellung hinwirken müssen. Ein
unterlassener Hinweis auf eine Antragsumstellung stellt jedoch keinen besonders
schwerwiegenden Verfahrensmangel dar. Dies gilt erst recht gegenüber einer
rechtskundigen Partei, die in der Lage sein müsste, die prozessualen
Konsequenzen aus erledigten Anträgen zu ziehen.
bb) Schließlich liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht
deshalb vor, weil der Schiedsrichter Aufrechnungen des Schiedsklägers nicht
berücksichtigt habe. Zum einen dürfte es schon keinen schlüssigen Vortrag im
Vollstreckbarerklärungsverfahren darstellen, wenn der Schiedskläger seine
angeblichen Aufrechnungsforderungen nicht wenigstens grob spezifiziert, sondern
nur auf seinen 56seitigen Schriftsatz im Schiedsverfahren vom 8.1.2009 verweist,
aus dem sich der Senat die einschlägigen Ausführungen heraussuchen muss.
Zum anderen ergibt die Suche nach Aufrechnungen in diesem Schriftsatz lediglich
Folgendes:
(1) Unter II. 6. (der Schriftsatz weist keine Seitenzahlen auf!) hat der Schiedskläger
die Aufrechnung erklärt mit einem Anspruch über 12.644,78 €, wobei es sich um
Krankenversicherungs- und Lebensversicherungsprämien der Jahre 2004 und 2005
handelt, die der Schiedskläger für seine Versicherungen „aus eigener Tasche“
gezahlt hat und die er wohl von der Sozietät erstattet bekommen will. Hier ist aber
ersichtlich die Erwägung des Schiedsgerichts einschlägig, dass Einzelansprüche
zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern grundsätzlich zu unselbständigen
Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung werden und nicht mehr
isoliert zu befriedigen, sondern in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen sind
(Seite 9 2. Absatz). Daher konnte die Aufrechnung mit einer solchen
Einzelforderung nicht berücksichtigt werden.
(2) Unter IV 7. hat der Schiedskläger folgendermaßen die hilfsweise Aufrechnung
erklärt: „… mit diesen Ansprüchen der Beklagten … gegenüber der der Kanzlei
zustehenden Schadenssatzansprüchen i.H.v. Euro 15.000,00 aus dem
Honorarrechtsstreit F …, in dem der Beklagte zu 2) durch vorzeitige
Klagerücknahme eine Durchsetzung der Kanzleiansprüche vereitelt und damit
grob fahrlässig gehandelt hat“. Dieser Vortrag ist unverständlich. Der
Schiedskläger hat die Aufrechnung mit Ansprüchen der (Schieds-)Beklagten
erklärt, möglicherweise meinte er aber Ansprüche gegen die (Schieds-)Beklagten.
Ferner hat er gegenüber Schadensersatzansprüchen der Kanzlei gegen den
(Schieds-)Beklagten zu 2) aufgerechnet, möglicherweise meinte er eine
Aufrechnung mit Ansprüchen der Kanzlei gegen den (Schieds-)Beklagten zu 2).
Jedenfalls ging es bei der Aufrechnung nicht um den Vertragsstrafeanspruch der
Sozietät gegen ihn wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot.
(3) Unter IV. 8. und 11. hat der Schiedskläger eine Aufrechnung gegenüber
Schadensersatzansprüchen der Kanzlei aus dem Honorarrechtsstreit F erklärt, so
dass die Aufrechnung wiederum nicht gegenüber dem Vertragsstrafeanspruch
stattgefunden hat.
(4) Unter IV. 13 hat der Schiedskläger mit einem Anspruch auf ein Kontoguthaben
der Sozietät aufgerechnet. Einerseits erklärt er nicht, gegen welchen Anspruch er
hier aufrechnet, andererseits unterfällt die Aufrechnungsforderung wiederum dem
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hier aufrechnet, andererseits unterfällt die Aufrechnungsforderung wiederum dem
vom Schiedsrichter herangezogenen Durchsetzungsverbot.
d) Auch die vom Schiedskläger im Vollstreckbarerklärungsverfahren geltend
gemachte Aufrechung gemäß seinem Schreiben vom 9.10.2009 greift nicht durch.
aa) Grundsätzlich kann gegen den Antrag auf Vollstreckbarerklärung die
nachträgliche Aufrechnung eingewandt werden (BGH SchiedsVZ 2008, 40, 43 Rdn.
31, 32).
bb) Die Aufrechnung scheitert hier indes daran, dass der Schiedskläger eine
aufrechenbare Forderung nicht dargelegt hat. Der Senat kann hierüber
entscheiden, obwohl die Aufrechnungsforderung von der Schiedsvereinbarung
erfasst wird und deshalb das Schiedsgericht über die Gegenforderung befinden
müsste (z. B. BGH SchiedsVZ 2008, 90, 95 Rdn. 10; Kröll, SchiedsVZ 2007, 145,
154; Zöller/Geimer, a. a. O., § 1060 Rdn. 25). Die Schiedsbefangenheit der
Aufrechnungsforderung ist vom staatlichen Gericht nur zu beachten, wenn die die
Vollstreckbarerklärung beantragende Partei im Hinblick auf die
Aufrechnungsforderung die Schiedseinrede (§ 1032 ZPO) erhebt (Zöller/Geimer, a.
a. O., § 1060 Rdn. 11; Musielak/Voit, a. a. O., § 1060 Rdn. 12). Diese Einrede haben
die Schiedsbeklagten vorliegend nicht geltend gemacht.
Die Aufrechnung ist aus zwei Gründen zurückzuweisen:
(1) Zum einen erfüllt die dargelegte Forderung nicht den Tatbestand des § 16 Abs.
2 des Sozietätsvertrages. Diese Klausel regelt die Abfindung des ausgeschiedenen
Sozius entsprechend dem Gewinnanteil des laufenden Jahres bis zum Tag des
Ausscheidens. Der Schiedskläger hat aber erst im Januar 2008 ordentlich und
außerordentlich gekündigt. Nach dem Schiedsspruch bestand die
Rechtsanwaltsgesellschaft bis zum 31.12.2008 fort. Demnach kann der
Schiedskläger eine Abfindung nur nach dem Gewinnanteil des Jahres 2008 – und
nicht 2007 – verlangen.
(2) Ferner gilt für die Aufrechnungsforderung die gesellschaftsrechtliche
Durchsetzungssperre. Einzelne Forderungen eines Gesellschafters gegen die
Gesellschaft können nicht gesondert eingeklagt werden, sondern sind als
Rechnungsposten in die Gesamtauseinandersetzung einzubeziehen. Dies gilt
insbesondere auch – wie vom Schiedskläger hier geltend gemacht – für Ansprüche
eines Gesellschafters auf Gewinn (OLG Hamm NZG 2002, 419; Palandt/Sprau,
BGB, 68. Aufl., § 730 Rdn. 6 f.). Dadurch wird der Gesellschafter ebenso gehindert,
mit einer Einzelforderung aufzurechnen.
3. Soweit der Schiedskläger außer der Abweisung des Antrages auf
Vollsteckbarerklärung die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt, handelt es
sich nicht um einen selbständigen Aufhebungsantrag, sondern um den an sich
nicht erforderlichen Antrag, den Schiedsspruch gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO
von Amts wegen aufzuheben. Es bedarf deshalb keiner ausdrücklichen
Zurückweisung dieses Antrages.
C) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Beschluss ist gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Der Streitwert ergibt sich aus dem Wert der Schiedsklage (312.582,75 €), deren
Abweisung von der Vollstreckbarerklärung ebenfalls erfasst wird, dem Wert des
abgewiesenen Feststellungsantrages (72.000,-- €) sowie der zugesprochenen
Vertragsstrafe (28.108,52 €).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.