Urteil des OLG Frankfurt vom 09.03.2005

OLG Frankfurt: international, arglistige täuschung, widerklage, anerkennung, anfechtbarkeit, vollstreckung, anfechtung, arbeitsrecht, erwerb, rückzahlung

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Gericht:
OLG Frankfurt 2.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 U 99/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 123 Abs 1 BGB
(Studienvertrag: Anfechtbarkeit wegen arglistiger
Täuschung über die staatliche Anerkennung des
Studienabschlusses)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Gießen - 3.
Zivilkammer - vom 06.02.2004 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.867,16 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 08.07.2003 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren
Schaden zu ersetzen, der ihm auf Grund des Abschlusses der Studienverträge
vom 30.10.2001 und 13.08.2001 entstehen wird.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die
Studiengebühren zu ersetzen, die er aufgrund zweier Studienverträge -
Studienprogramm Internationale Betriebswirtschaftslehre und Bachelor of Arts der
University ... gezahlt hat, sowie darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger
den Schaden zu ersetzen, der ihm als Verdienstausfall infolge eines um zumindest
ein Semester verspäteten Berufseintritts entstehen wird.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird Bezug genommen (§
540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), soweit ihnen die Feststellungen des Berufungsurteils nicht
entgegenstehen.
Mit Urteil vom 06.02.2004 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der
Widerklage stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 145 - 147
d.A.) wird Bezug genommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter und begehrt die
Abweisung der Widerklage.
Er ist der Auffassung, er sei berechtigt gewesen, die Studienverträge wegen
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Er ist der Auffassung, er sei berechtigt gewesen, die Studienverträge wegen
arglistiger Täuschung anzufechten. Aufgrund der Werbeaussage der Beklagten (Bl.
26 ff. d.A.) habe er davon ausgehen können, dass der bei ihr (der A) zu
erwerbende Grad eines BA nicht nur international bekannt, sondern auch staatlich
anerkannt sei, was - unstreitig - nicht der Fall ist.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen
an ihn 7.617,19 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
10.09.2002 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren
Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund des Abschlusses der Studienverträge mit
der Beklagten entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, dessen Ausführungen sie unterstützend
beitritt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vortrags der Parteien wird
auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, der Gegenstand
der mündlichen Verhandlung war.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat ganz überwiegend Erfolg.
1. Klage:
Dem Beklagten steht unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten
Bereicherung (§ 812 Abs. 1, 1. Alternative BGB) ein Anspruch auf Rückzahlung der
Studiengebühren zu, da diese Zahlungen wegen erfolgreicher Anfechtung der
Studienverträge ohne rechtlichen Grund erfolgt sind.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger ein Anfechtungsrecht
nach § 123 Abs. 1 BGB zur Seite, da er durch arglistige Täuschung zum Abschluss
der Studienverträge veranlasst worden ist.
In dem Prospekt der Beklagten (Bl. 26 ff. d.A.) „Doppelabschluss in drei Jahren
zum Internationalen Betriebswirt (IBS) und Bachelor of Arts (Hons) (BA)“ wurde
dem Kläger in Aussicht gestellt, „gleichzeitig sowohl einen national wie auch einen
international bekannten Abschluss zu erreichen und damit die idealen
Voraussetzungen zu erlangen, um national und international tätig zu werden“.
Diese Werbeaussage erweckte in dem Kläger den Eindruck, bei dem bei der
Beklagten zu erwerbenden Titel eines BA handele es sich um einen sowohl national
als auch international anerkannten akademischen Grad. Dass die Beklagte in
diesem Werbeprospekt - anders als in ihren früheren Werbeaussagen, in denen sie
ausdrücklich mit dem Erwerb eines national und international anerkannten
Abschlusses geworben hat - nur noch damit geworben hat, dass es sich um einen
bekannten Abschluss handele, ändert daran nichts. Mit dieser einschränkenden
Bezeichnung hat sie nur den zahlreichen Gerichtsurteilen Rechnung getragen, in
denen ihr bescheinigt worden ist, dass der bei ihr zu erwerbende Abschluss eben
kein international anerkannter ist. Für einen unbefangenen Studieninteressenten
lag es von dessen Empfängerhorizont jedoch klar auf der Hand, dass es sich bei
einem „national und international bekannten Abschluss“ auch um einen
anerkannten handelt. Dass der Grad eines BA national und international bekannt
ist, liegt auf der Hand. Die „idealen Voraussetzungen, um national und
international tätig zu werden“, womit die Beklagte in diesem Prospekt wirbt, setzen
jedoch voraus, dass der Grad eines BA auch national und international anerkannt
ist. Davon durfte der Kläger aufgrund der Werbeaussage ausgehen, da er mit
einem nicht anerkannten Titel bei einer diesen Grad voraussetzenden beruflichen
Tätigkeit, die er erstrebte, nichts anfangen kann. Die Werbung mit einem national
und international bekannten Abschluss impliziert bei verständiger
Betrachtungsweise, dass es sich auch um einen anerkannten Abschluss handelt.
Dies ist dem Kläger durch die Werbeaussage der Beklagten suggeriert worden.
Dass die Beklagte mit ihrer Werbeaussage dieses Ziel verfolgt hat, steht für das
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Dass die Beklagte mit ihrer Werbeaussage dieses Ziel verfolgt hat, steht für das
Berufungsgericht außer Frage.
Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, sie habe sich nach § 10 Abs. 1 des
Studienvertrags (Bl. 18 d.A.) unter Hinweis darauf, dass die Erlaubnis zum Führen
des von der ... (über die Beklagte) verliehenen Titels in der Bundesrepublik
Deutschland den entsprechenden Vorschriften unterliege, von der Haftung für die
Anerkennung des bei ihr erworbenen Titels in der Bundesrepublik Deutschland
wirksam freigezeichnet. Bei verständiger Auslegung erweckt diese Regelung in
dem „Studierenden“ den Eindruck, die Erlaubnis zum Führen des Titels problemlos
zu erlangen. Diese Annahme war indessen unzutreffend, wie der Beklagten auch
bekannt war. Denn nach dem Schreiben des Hessischen Ministeriums für
Wissenschaft und Kultur vom 02.02.2003, das - wie beiden Parteien ausweislich
ihrer Erklärungen im Einzelrichtertermin vom 18.01.2005 bereits damals bekannt
war - war eine staatliche Anerkennung des Titels eines BA, wie er nach dem von
der Beklagten angebotenen Studiengang erworben werden kann, mangels
Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen ausgeschlossen. Eine
Abschrift dieses Schreibens ist dem Urteil als Anlage beigefügt.
Die von der Beklagten erbrachten Ausbildungsleistungen sind auch nicht
anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Selbst wenn der Kläger hierdurch einen
Wissensvorsprung erlangt hätte, den er sich bei einem „ordentlichen“ Studium
hätte zu nutzen machen können, wäre dies kein in Geld messbarer Vorteil, da
hierdurch die Regelstudienzeit an einer staatlich anerkannten Hochschule nicht
verkürzt würde.
Die danach gegebene Pflicht der Beklagten auf Rückerstattung der bereits
entrichteten Studiengebühren erfasst indessen nicht auch die Parkgebühren von
750,-- EUR. Insoweit kommt zwar ein Schadensersatzanspruch unter dem
rechtlichen Gesichtspunkt der c. i. c. in Betracht. Ein entsprechender
Schadensersatzanspruch scheitert indessen bereits daran, dass der Kläger dessen
Höhe nicht substantiiert dargelegt hat.
Damit ergibt sich, dass die Klage nur in Höhe von 6.867,16 EUR nebst Zinsen
begründet ist.
2. Feststellungsantrag:
Dieser Antrag ist nach den vorstehenden Ausführungen begründet. Die
Entstehung eines Zukunftsschadens infolge des späteren Eintritts des Klägers in
das Berufsleben wegen Wertlosigkeit der von der Beklagten erbrachten
Ausbildungsleistungen ist jedenfalls wahrscheinlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Danach hat die
Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da das Unterliegen
des Klägers verhältnismäßig geringfügig ist und die Zuvielforderung keine
besonderen Kosten veranlasst hat. Der Streitwert für die Klage beträgt 7.617,19
EUR (Zahlungsantrag) und 19.200,-- EUR (Feststellungsantrag; 80% von 24.000,--
EUR) und der Wert der Widerklage 5.148,72 EUR. Dies ergibt einen
Gesamtstreitwert von 31.965,88 EUR. Unterlegen ist der Kläger lediglich mit 750,--
EUR (Parkgebühren), also mit rund 2%. Dies rechtfertigt es, der Beklagten nach §
92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1
ZPO.
Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
nicht zuzulassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.