Urteil des OLG Frankfurt vom 25.06.2008

OLG Frankfurt: vorname, gerichtlicher vergleich, gesellschafterversammlung, eltern, drohung, arglistige täuschung, firma, anfechtung, meinung, grundstück

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Gericht:
OLG Frankfurt 13.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 U 6/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 123 BGB, § 142 BGB
Gerichtlicher Vergleich: Anfechtung wegen arglistiger
Täuschung bei Kenntnis der Umstände bzw. Drohung
wegen der Äußerungen des Prozessbevollmächtigten
hinsichtlich der Prozesschancen
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 27.06.2007
erledigt ist.
Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des aus diesem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 %
des jeweiligen Betrages leistet, dessen Vollstreckung er betreibt.
Gründe
Der Kläger nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht seiner Eltern und
Großeltern des Beklagten auf Rückzahlung einer versehentlichen Doppelzahlung
von 50.000,00 € in Anspruch. Der Beklagte hat behauptet, er habe den Betrag am
05.12.2003 zurück gezahlt; seine Schwester Vorname A Nachname X habe den
Großeltern den Betrag in bar überbracht und dabei die Quittung Bl. 40 d.A.
erhalten.
Das Landgericht hat die Zeugen Vorname A Nachname X, deren Verlobten Z1, die
Freundin des Beklagten Z2 und die Eltern bzw. Großeltern der Parteien Vorname B
und Vorname C (im folgenden Großvater) Nachname X vernommen. Wegen der
Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.07.
und 15.11.2005 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des
unstreitigen und streitigen Parteivorbringens vor dem Landgericht sowie der in
erster Instanz gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Mit Urteil vom 13.12.2005 hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Auf die
Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 30.12.2005 zugestellte Urteil hat der Beklagte am
10.01.2006 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel innerhalb der bis zum
30.03.2006 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 15.02.2006 begründet.
Der Beklagte hat die Beweiswürdigung des Landgerichts gerügt.
Der Beklagte hat beantragt,
das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13.12.2005 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Der Kläger hat beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hat das angefochtene Urteil verteidigt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht – der Großvater war mit
dem voraussichtlichen Beweisthema „Herausgabe von Blankounterschriften an
Vorname A Nachname X“ beigeladen – haben die Parteien sich verglichen. Wegen
des Inhalts des Vergleichs wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.06.2007 (Bl.
330 bis 332 d.A.) Bezug genommen. Der Sollsaldo des in Nr. 2 a des Vergleichs
genannten Kontos Nr. 1... bei der A-Bank betrug am 04.07.2005 104.680,96 €.
Dieser Sollstand beruhte – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – ca. zur Hälfte
auf privaten Entnahmen des Großvaters, des Firmengründers, der im Jahre 2003
aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Von der Vorname C Nachname X Söhne
... GbR wurden ohne formellen Beschluss am 07.07.2005 50.000,00 € auf dieses
Konto einbezahlt. Der Beklagte zahlte nach Abschluss des Vergleichs mit
Wertstellung 16.08.2007 60.720,00 € auf dieses Konto sowie mit Wertstellung
08.10.2007 weitere 16.558,02 €. Der Sollsaldo auf diesem Girokonto war damit
ausgeglichen, das Konto wurde geschlossen (vgl. Anlagen KN 13 und 14,
Anlagenband).
Bezüglich Ziffer 2 b des Vergleichs zahlte der Beklagte 10.225,84 € auf das
Darlehenskonto der Großeltern bei der A-Bank mit der Kontonummer 2... (vgl.
Anlagen KN 14 in Verbindung mit KN 21) und 12.496,14 € auf das Darlehenskonto
der Großeltern bei der A-Bank mit der Kontonummer 3..., jeweils mit Wertstellung
08.10.2007.
Der Kläger hat den Vergleich mit Schreiben vom 22.01.2008 sowie Schriftsatz
seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.02.2008 angefochten.
Die Parteien streiten darüber, ob in der Gesellschafterversammlung der GbR vom
08.10.2004 der Ausgleich des Sollsaldos des Kontos 1... durch die GbR
beschlossen worden ist. Ein entsprechender Beschluss ist unstreitig nicht
protokolliert worden. In der Gesellschafterversammlung vom 04.07.2005 heißt es
unter TOP 3: … Es wird nachstehende Regelung hinsichtlich der Eheleute Vorname
C und Vorname B Nachname X seitens der Geschäftsleitung der W-GmbH und der
Mitgesellschafter Vorname D, Vorname A und Vorname E Nachname X, diese
vertreten durch Rechtsanwalt RA1, vorgeschlagen: a)… b)… c)Die Eheleute
Vorname C und Vorname B Nachname X werden aus dem Darlehen mit der 1...
durch Zahlung von ca. 50.000,00 € freigestellt; gemäß Feststellungen des
Steuerberaterbüros Stb1 errechnet sich der Darlehensteil auf diesem Konto,
welcher Herrn Vorname C Nachname X betrifft per 31.12.2004 auf € 49.682,22;
Frau Vorname B Nachname X steht aus Darlehensleistungen an die GmbH ca.
32.000,00 € zu.
Weiterhin stehen Rückstände aus dem Rentenanspruch aus der notariellen
Urkunde zu UR .../95 Herrn Vorname C Nachname X zu in einer Größenordnung
von ca. 11.000,00 €.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass diese beiden letztgenannten Forderungen
nach Zahlung von 50.000,00 € zur Verrechnung gestellt werden, mithin nicht mehr
gefordert werden können.
d)Die Eheleute Vorname C und Vorname B Nachname X machen keine
weitergehenden Ansprüche gegen die Firma W-GmbH und die Firma Vorname C
Nachname X Söhne ... GbR mehr geltend. e) … Vorstehendes Angebot wird
seitens der Mitgesellschafter Vorname D Nachname X, Vorname E Nachname X,
Vorname A Nachname X den Großeltern offeriert. Herr Vorname F Nachname X
überlegt sich, ob er sich diesem Angebot ebenfalls anschließen wird und verweist
auf eine Beschlussfassung, wonach das Konto 1... durch eine zusätzliche
Kreditaufnahme abgelöst werden sollte (vgl. Anlage KN 9).
Unter TOP 6 der Gesellschafterversammlung der GbR vom 29.06.2006 (vgl. KN 10)
heißt es:
Es wird seitens des Familienstammes Vorname G Nachname X (des verstorbenen
Vaters des Beklagten und Bruders des Klägers) der Vorschlag unterbreitet, dass
das Konto 1... zu Gunsten von Herrn Vorname C Nachname X ausgeglichen wird,
wenn nachstehende Gegenleistungen erbracht werden:
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1. Frau Vorname B Nachname X verzichtet auf ihr Darlehen gegenüber der
Firma Vorname C Nachname X ... GmbH in Höhe von 19.011,23 € zuzüglich
eventuell zwischenzeitlich angefallener Zinsen, ausgewiesen in der Bilanz.
2. Das Wiesengrundstück oberhalb des Betriebes „...berg“ wird an Frau Vorname A
Nachname X zu Alleineigentum übertragen. Gleiches gilt für das Wäldchen „...“
zwischen dem Grundstück ...-Straße und dem Grundstück ...-Straße in O1.
Der Kläger macht geltend, die Zahlung des Beklagten auf das Konto Nr. 1... bei
der A-Bank gemäß Nr. 2 des Vergleichs sei nicht den Großeltern des Beklagten
zugute gekommen, da dieses Konto bereits nach dem nicht umgesetzten
Gesellschafterbeschluss vom 08.10.2004 habe auf Null gestellt werden sollen. Der
Kläger sei bei Abfassung des Vergleichs getäuscht worden. Er habe zwar Zweifel
gehabt, ob der Ausgleich des Sollsaldos auf diesem Konto den Großeltern zugute
kommen würde, habe sich insofern aber auf die Angaben der Gegenseite und der
anwesenden Fachleute verlassen. Es sei auch mit Prozessverlust gedroht worden,
damit verbal ein Ja zum Vergleich abgegeben werde (Schriftsatz vom 22.03.2008,
Seite 5). Die „sogenannte Drohung“ liege darin, dass Rechtsanwalt RA2 (der
damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers) dem Kläger gesagt habe, er werde
den Prozess verlieren, wenn er dem Vergleich nicht zustimme und er habe mit
jahrelangen Streitigkeiten beim BGH zu rechnen, die viel Geld verschlingen
würden.
Dazu behauptet der Kläger, bezüglich des Kontos 1... sei in der
Gesellschafterversammlung vom 08.10.2004 der GbR „darüber gesprochen
worden“ (Schriftsatz vom 22.03.2008 S. 1), dass das Konto auf Null gestellt
werden sollte, und zwar auch in Bezug des auf den Großvater entfallenden Anteils.
Der Kläger meint, mit Schreiben von Rechtsanwalt RA3 vom 20.10.2004 – mit
diesem Schreiben wurde geltend gemacht, dass die Ablösung der Schuldensalden
bei der A-Bank beschlossen worden und entsprechende Protokollberichtigung
notwendig sei (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz vom 07.05.2008) – sei „der Beschluss
in das Protokoll nachgetragen worden“ (vgl. Schriftsatz vom 22.03.2008, S. 2).
Dies ergebe sich aus dem Antwortschreiben von Rechtsanwalt RA1 vom
04.11.2004 (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 07.05.2008), dem Schreiben von
Rechtsanwalt RA1 an Rechtsanwalt RA3 vom 18.05.2008 (Anlage 4 zum Schriftsatz
vom 07.05.2008) sowie dem Schreiben der A-Bank an die GbR vom 05.01.2005
(Anlage 6 zum Schriftsatz vom 20.03.2008, Anlagenband).
Der Kläger macht weiter geltend, Ziffer 2 b des Vergleichs sei nicht erfüllt.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich nicht beendet worden
ist und die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagtenvertreter beantragt,
festzustellen, dass die Rechtsstreite des Landgerichts Darmstadt zu
Aktenzeichen 1 O 121/05 = 13 U 6/06 Oberlandesgericht Frankfurt am Main und
17 O 151/06 durch den Prozessvergleich vom 17.06.2007 erledigt sind.
Der Beklagte macht geltend, bei der Zahlung vom 07.07.2005 auf das Konto 1...
habe es sich um den auf die GbR entfallenden Anteil gehandelt.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger in der mündlichen Verhandlung 09.04.2008
vorgehalten, dass ihm nach TOP 3 e Abs. 2 der Gesellschafterversammlung der
GbR vom 04.07.2005 bekannt gewesen sei, dass zumindest seiner Meinung nach
es sich bei dem Konto 1... um ein Konto handelte, auf dem entsprechend einer
früheren Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der Sollsaldo nur noch
der Firma zuzurechnen war und nicht mehr seinem Vater Vorname C Nachname
X. Auf die Frage, warum er dann gleichwohl dem Vergleich zugestimmt habe, hat
der Kläger erklärt, er nehme dafür in Anspruch, dass er zu diesem Zeitpunkt unter
den beiden Begriffen Drohung und Täuschung gestanden habe. Die Täuschung
beziehe sich darauf, dass am 8. Oktober der Beschluss zur Löschung des Kontos
von beiden Anwälten – Rechtsanwalt RA3 und Rechtsanwalt RA1 – gefasst worden
sei. Dazu lägen ihm je zwei Schreiben von Rechtsanwalt RA3 und Rechtsanwalt RA1
vor. Darin sehe er eine Täuschung. Die Drohung habe für ihn in einem Gespräch
mit seinem damaligen Prozessbevollmächtigten Dr. RA2 gelegen. Dieser habe ihm
erklärt, wenn er dem Vergleich nicht zustimmen würde, würde er den Prozess
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erklärt, wenn er dem Vergleich nicht zustimmen würde, würde er den Prozess
verlieren. Rechtsanwalt RA2 habe mit dem Richter gesprochen.
Auf weiteres Befragen, ob dem Kläger die angeführten Schreiben bereits zum
Zeitpunkt des Vergleichsschlusses bekannt gewesen seien, hat der Kläger erklärt:
„Na klar, das habe ich doch gesagt. Deshalb habe ich den Vergleich auch nicht
verstanden“.
Der Antrag des Klägers festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich
vom 27.06.2007 nicht erledigt worden ist und die Berufung zurückzuweisen hat
keinen Erfolg.
Der vorliegende Rechtsstreit ist durch den Vergleich vom 27.06.2007 erledigt
worden. Der Vergleich ist wirksam. Die Wirksamkeit ist durch die Anfechtung des
Klägers nicht (rückwirkend) entfallen, denn der Kläger ist zum Abschluss des
Vergleichs weder durch (arglistige) Täuschung noch widerrechtlich durch Drohung
bestimmt worden (§§ 142, 123 BGB). Dem Kläger war der Meinungsstreit der
Parteien darüber, ob die GbR sich mit Beschluss der Gesellschafterversammlung
vom 08.10.2004 zum Ausgleich des Sollsaldos auf dem Konto 1... auch hinsichtlich
des auf den Großvater entfallenden Betrages verpflichtet hatte, bekannt. Er
kannte die Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt RA1 – dem Bevollmächtigten
des Familienstammes Vorname G Nachname X (siehe die Formulierung zu TOP 6
der Gesellschafterversammlung der GbR vom 29.06.2006) und seines
Bevollmächtigten Rechtsanwalt RA3. Er wusste, dass von den Angehörigen seines
verstorbenen Bruders in Abrede gestellt wurde, dass in der
Gesellschafterversammlung der GbR vom 08.10.2004 bereits ein Beschluss über
die Rückführung des auf den Großvater entfallenden Anteils am Sollsaldo des
Kontos 1... gefasst worden war und kannte die in den
Gesellschafterversammlungen vom 04.07.2005 und 29.06.2006 zum Ausgleich
des Sollsaldos des Großvaters von den Angehörigen seines verstorbenen Bruders
gemachten Vorschläge. Er hatte zu dem in der Gesellschafterversammlung vom
04.07.2005 unter TOP 3 unterbreiteten Angebot ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass seiner Meinung nach bereits eine Beschlussfassung erfolgt sei, wonach das
Konto 1... durch eine zusätzliche Kreditaufnahme abgelöst werden sollte.
Dass dem Kläger bei Abschluss des Vergleichs dies bekannt war, hat er auf
Befragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2008
ausdrücklich bestätigt. Damit irrte der Kläger bei Abschluss des Vergleichs vom
27.06.2007 nicht über die Bedeutung der Zahlung des Beklagten auf das Konto
1... Er wurde insofern auch nicht (arglistig) getäuscht. Er war sich vielmehr dessen
bewusst, dass mit der Zahlung der Sollsaldo des Großvaters ausgeglichen werden
sollte, obwohl seiner Auffassung nach die Gesellschafter dazu bereits in der
Gesellschafterversammlung der GbR vom 08.10.2004 einen Beschluss gefasst
hatten. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2008 gegebene
Erläuterung, worin er die Täuschung sehe, spricht dafür, dass er sich in Bezug auf
die Gesellschafterversammlung vom 08.10.2004 getäuscht fühlte, weil der dort
seiner Meinung nach gefasste Beschluss zur Ablösung des Sollsaldos des Kontos
1... einschließlich des auf den Großvater entfallenden Anteils in Abrede gestellt
worden ist. Dies kann indes auf sich beruhen, da der Kläger sich bei Abschluss des
Vergleichs vom 27.06.2007 in keinem Irrtum befand.
Auch eine Drohung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers liegt nicht vor.
Abgesehen davon, dass es die Aufgabe des Prozessbevollmächtigten ist, dem
Mandanten die Prozesschancen darzulegen und abgesehen davon, dass auch das
Gericht bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage darauf hingewiesen hat, dass
für eine Verurteilung des Beklagten angesichts der von den Großeltern
unterschriebenen Quittung es erforderlich sei, dass das Gericht zu der
Überzeugung gelangen könne, dass vorliegend ein Blankett verfälscht worden sei,
wofür der Großvater als Zeuge beigeladen worden war, ist für die Annahme einer
Drohung auch erforderlich, dass beim Bedrohten der Eindruck entsteht, dass der
Eintritt des Übels vom Willen des Drohenden abhängig ist (vgl. Palandt-Heinrichs,
66.Aufl., Rdnr. 16 zu § 123 BGB). Dies ist in Bezug auf die Darlegung der
Prozesschancen durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers indes gerade
nicht der Fall. Der Prozessbevollmächtigte bringt nicht zum Ausdruck, dass er den
Kläger den Rechtsstreit andernfalls verlieren lassen werde, sondern erläutert, wie
seiner Auffassung nach das Gericht entscheiden werde.
Soweit der Kläger schließlich geltend macht, dass der Vergleich bezüglich der
Ziffer 2 c nicht erfüllt sei, rechtfertigt dies keine Anfechtung.
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Dem Antrag des Beklagten, auch die Erledigung des vor dem Landgericht
Darmstadt zu Aktenzeichen 17 O 151/06 geführten Rechtsstreits festzustellen,
konnte nicht entsprochen werden. Insofern ist ein Antrag auf Fortsetzung des
Verfahrens nicht dargetan. Die Frage der Erledigung dieses vor dem Landgericht
Darmstadt geführten Verfahrens ist vorliegend nicht Streitgegenstand (vgl.
Münchener Kommentar Wolfsteiner, 3. Aufl., Rdnr. 71 zu § 794 ZPO sowie Zöller-
Stöber, 26. Aufl., Rdnr. 15 b zu § 794 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht
zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Bei
der Entscheidung, ob der Kläger den Vergleich vom 27.06.2007 wegen arglistiger
Täuschung oder Drohung anfechten kann, handelt es sich um die Entscheidung
eines Einzelfalls auf der Grundlage gefestigter Rechtsprechung zu § 794 ZPO in
Verbindung mit § 123 BGB.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.