Urteil des OLG Frankfurt vom 13.11.2008

OLG Frankfurt: befristung, trennung, scheidung, einkünfte, anteil, schulausbildung, rechtshängigkeit, krankenversicherung, nettolohn, unterhaltsklage

1
2
3
4
Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 UF 10/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1573 Abs 2 BGB, § 1578b
Abs 2 BGB
Nachehelichenunterhalt: Aufstockungsunterhalt und
mögliche Befristung unter Berücksichtigung der Ehedauer,
der Anzahl der Kinder, der Dauer der Berufsunterbrechung
und einer Erkrankung
Leitsatz
Eine Befristung des Aufstockungsunterhaltsanspruchs nach § 1578 b Abs.2 BGB n.F.
erfolgt nicht bei einer Ehe, die bis zur Trennung der Parteien 25 Jahre, bis zur
Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens mehr als 26 Jahre und bis zur
rechtskräftigen Scheidung 28 Jahre gedauert hat und aus der vier Kinder
hervorgegangen sind, wegen deren Betreuung die unterhaltsberechtigte Ehefrau ca. 20
Jahre nicht berufstätig war. Solche Umstände führen in der Regel zu der
Schlussfolgerung, dass eine Ehefrau, die ihre Schulausbildung mit dem Abitur
abgeschlossen und außerdem eine Sprachschule besucht hat, erhebliche ehebedingte
Nachteile in ihrer beruflichen Karriere erlitten hat, insbesondere wenn sie nach der
Scheidung nur als ungelernte Pflegekraft arbeitet.
Tenor
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die teilweise Erledigung
des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin in Höhe monatlicher
Unterhaltszahlungen von 396 € für die Zeit bis September 2008 einschließlich
festgestellt wird.
Der Antragsteller hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Berufungswert: 7.331 €
Gründe
Die Parteien haben am …1980 geheiratet. Zu diesem Zeitpunkt war die
Antragsgegnerin 20 Jahre alt. Aus der Ehe sind die Kinder A, geb.am …1985, B,
geb. am …1988, C, geb. am …1989 und D, geb. am …1994 hervorgegangen.
Die Antragsgegnerin hat die Schule mit dem Abitur abgeschlossen. Danach hat sie
noch eine Ausbildung als Fremdsprachenkorrespondentin absolviert und später als
Sekretärin in einer Bank gearbeitet. Ihre Berufstätigkeit hat sie wegen der
Betreuung der Kinder aufgegeben.
Seit März 2005 leben die Parteien getrennt. Zu diesem Zeitpunkt ist die
Antragsgegnerin aus dem ehelichen Haus, das im Alleineigentum des
Antragstellers steht, ausgezogen.
Nach der Trennung hatte die Antragsgegnerin Einkünfte aus wechselnden
Tätigkeiten, die aber in der Regel nicht vollschichtig waren. Zurzeit arbeitet sie
halbschichtig als Stationshilfe und erzielt netto monatlich 617 €.
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
Die beiden Söhne B und C sind inzwischen extern untergebracht. Für C zahlt der
Antragsgegner monatlichen Unterhalt von 186 €.
A und D leben beim Antragsteller. Es ist nicht bekannt, ob A arbeitet und ob er
eigene Einkünfte hat.
Das Amtsgericht hat den Antragsteller mit dem angefochtenen Verbundurteil
verurteilt, an die Antragsgegnerin monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe
von 611,50 € zu zahlen.
Gegen diesen Teil des Urteils hat der Antragsteller Berufung mit der Begründung
eingelegt, die Antragsgegnerin sei vollschichtig erwerbspflichtig und -fähig und
könne für ihren eigenen Unterhalt sorgen. Er beantragt, das angefochtene Urteil
bezüglich des Ausspruchs zum Unterhalt abzuändern und die Unterhaltsklage
abzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat zuletzt mit Schriftsatz vom 30.09.08 beantragt, die
Berufung zurückzuweisen und das angefochtene Urteil abzüglich monatlich
gezahlten Unterhalts von 396 € aufrechtzuerhalten.
Sie behauptet, gesundheitlich nicht in der Lage zu sein, vollschichtig zu arbeiten.
Zurzeit sei sie lediglich halbschichtig in der Diakonie tätig. Der Arbeitsvertrag mit
dem „...“ sei ihr aus betriebsbedingten Gründen zum 30.09.08 gekündigt worden.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat
sie jedoch keinen Erfolg. Der Antragsgegnerin steht nach dem bisherigen
beiderseitigen Parteivortrag mindestens ein Aufstockungsunterhaltsanspruch in
der zuerkannten Höhe von 611,50 € zu (§ 1573 Abs.2 BGB). Dabei kann
dahingestellt bleiben, ob sie gesundheitlich in der Lage wäre, vollschichtig zu
arbeiten. Selbst wenn man ein Einkommen aus einer Ganztagestätigkeit
unterstellte, ergäbe sich immer noch ein Unterhaltsanspruch, der den
ausgeurteilten Betrag überschreitet. Dabei geht der Senat davon aus, dass der
Antragsgegnerin kein Einkommen zugerechnet werden kann, das den Nettobetrag
von 1.091 € überschreitet. Legte man nämlich fiktiv das Doppelte ihres derzeitigen
Bruttoeinkommens bei der Diakonie, d.h. 1.556 €, zu Grunde, so ergäbe sich
folgende Berechnung:
Bruttolohn:
Lohnsteuer:
Solidaritätszuschlag
Rentenversicherung (19,9 %)
Arbeitslosenversicherung (3,3 %)
Krankenversicherung AN-Anteil (13,9 % / 2 + 0,9 %)
Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,85 %)
Nettolohn:
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen
unterhaltsrechtliches Einkommen
Unter Berücksichtigung dieses fiktiven Einkommens ergäbe sich ein
Unterhaltsanspruch von 668 €.
Einkommen von Antragsteller
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen
Wohnwert
Hausdarlehen
insgesamt
Kindesunterhaltspflichten gegenüber C
gegenüber D Tabellenunterhalt DT 6/3
abzüglich Kindergeld
insgesamt
Berechnung des Bedarfs nach Additionsmethode Einkommen
abzüglich Kindesunterhalt
bleibt
abzüglich Erwerbsbonus - 2593 * 1/7 =
Einkommen von Antragsgegnerin
abzüglich Erwerbsbonus =
Gesamtbedarf
Einzelbedarf 3111 / 2 =
Eigeneinkommen abzüglich Erwerbsbonus (1036-148)
15
16
17
18
19
20
21
22
Eigeneinkommen abzüglich Erwerbsbonus (1036-148)
ungedeckter Bedarf = Unterhaltsanspruch
Der Wert des Wohnvorteils wird - wie im erstinstanzlichen Urteil – auf mindestens
675,00 € geschätzt. Bei einem Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 135 qm
erscheint das als angemessen. Der Antragsteller hat die Annahme dieses
Wohnwerts auch nicht mehr mit seiner Berufung angegriffen.
Das anrechenbare Einkommen des Antragstellers wird nicht durch eine gegenüber
dem 23 Jahre alten Sohn A bestehende Unterhaltpflicht reduziert. Diese hat der
Antragsteller, der insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist – trotz
ausdrücklicher gerichtlicher Anfrage – nicht dargelegt.
Ebenso hat der Antragsteller nicht vorgetragen, dass er nach Rechtskraft der
Scheidung noch Unterhaltsleistungen für den extern untergebrachten Sohn B
aufbringen muss.
Es ist nicht zu unterstellen, dass die Antragsgegnerin mit zumutbaren
Anstrengungen mehr als 1.036 € als anrechenbares Nettoeinkommen erzielen
könnte. Sie verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und war so viele
Jahre nicht berufstätig, dass es schon sehr zweifelhaft sein dürfte, ob sie – trotz
ihres Alters und ihrer psychischen Labilität – überhaupt jemals in der Lage sein
wird, Einkünfte in dieser Höhe aus einer vollschichtigen Tätigkeit zu erzielen.
Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs kam auch nach § 1578 b Abs.2 BGB n.F.
nicht in Betracht. Die Ehe hat bis zur Trennung der Parteien 25 Jahre, bis zur
Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens mehr als 26 Jahre und bis zur
rechtskräftigen Scheidung 28 Jahre gedauert. Aus der Beziehung der Parteien sind
vier Kinder hervorgegangen. Die Antragsgegnerin war wegen der Betreuung der
Kinder ca. 20 Jahre nicht berufstätig. Im Jahr 2005 war sie zudem erheblich
psychisch erkrankt. Ob diese Erkrankung noch besteht, ist unklar. Unter diesen
Umständen ist das Fortbestehen eines Aufstockungsunterhaltsanspruchs nicht als
unbillig anzusehen. Vielmehr waren die Parteien so lange miteinander verheiratet
und durch die Geburt von vier Kindern wurden ihre Lebensverhältnisse so
nachhaltig miteinander verwoben, dass es umgekehrt als unzumutbar anzusehen
wäre, wenn der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin, befristet würde. Diese
Umstände führen auch zu der Schlussfolgerung, dass die Antragsgegnerin, die
ihre Schulausbildung mit dem Abitur abgeschlossen und außerdem eine
Sprachschule besucht hat, erhebliche ehebedingte Nachteile erlitten hat. Wäre sie
in der Lage gewesen, ihre Arbeit als Sekretärin mit fundierten
Fremdsprachenkenntnissen fortsetzen zu können, spricht die Lebenserfahrung
dafür, dass sie ein Einkommen hätte erzielen können, was weit über dem
Verdienst liegt, den sie jetzt noch als ungelernte Kraft mit mehr als zwanzigjähriger
Berufsunterbrechung erwirtschaften kann.
Auch der Vorwurf des Antragstellers, die Antragsgegnerin kümmere sich nicht um
die gemeinsamen Söhne der Parteien, kann keine Befristung bewirken. Dieser
Vortrag ändert nichts an der Feststellung, dass die Antragsgegnerin so erhebliche
ehebedingte Nachteile erlitten hat, dass die Fortdauer des
Aufstockungsunterhaltsanspruchs gerade nicht unbillig ist. Im Übrigen hat sie
dargelegt, dass die Kinder den Kontakt verweigern, obwohl sie mehrfach versucht
habe, einen Umgang wiederherzustellen.
Der Antragsteller hat gleichfalls keine Umstände dargelegt, die zur ganzen oder
teilweisen Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin führen. Er hat
zwar behauptet, sie habe seit mehr als zwei Jahren eine Beziehung zu einem
anderen Mann, mit dem sie ihre Freizeit verbringe. Die Antragsgegnerin hat auch
das Bestehen einer Fernbeziehung zugestanden, aber weiter ausgeführt, dass sie
mit diesem Mann nicht zusammenlebe und weder eine häusliche noch eine
wirtschaftliche oder ähnliche Gemeinschaft bestehe. Allein das Bestehen einer
Freundschaft zu einem anderen Mann nach der Trennung der Ehegatten stellt
noch keine verfestigte Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1579 Nr.2 BGB und auch kein
einseitiges Fehlverhalten i.S.d. § 1579 Nr. 7 BGB dar.
Mit Schriftsatz vom 30.09.08 (Bl.196 d.A.) ist die Klage in der Hauptsache wegen
monatlich erfolgter Unterhaltszahlungen in Höhe von 396 € für erledigt erklärt
worden. Der Antragsteller hat sich dazu nicht geäußert. Da die Voraussetzungen
des § 91 a Abs. 1 S.2 ZPO nicht vorliegen, ist über die Erledigung zu entscheiden.
Diese ist festzustellen, weil der Unterhaltsanspruch vor Eintritt der Erfüllung
begründet war.
23
24
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§708, 713
ZPO. Die Höhe des Streitwertes bemisst sich nach § 42 Abs. 1 GKG. Die Revision
gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2
ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die
Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht im Hinblick auf die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Zwar geht es hier um die Anwendung neuen Unterhaltsrechts. Es handelt sich
aber nicht um einen rechtlich schwer einzuordnenden Grenzfall sondern um die
rechtliche und tatsächliche Bewertung eines eindeutigen Einzelfalls, in dem solche
Besonderheiten (besonders lange Ehe, lange Berufspause, vier Kinder und
zwischenzeitliche erhebliche psychische Erkrankung) vorliegen, dass ähnliche
Problemstellungen nicht in einer Vielzahl anderer Fälle zu erwarten sind. Deswegen
ist die Zulassung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.