Urteil des OLG Frankfurt vom 20.07.2004

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Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Kartellsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 U 15/04 (Kart)
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 3 BuchPrSiG, § 5 BuchPrSiG,
§ 9 Abs 2 Nr 3 BuchPrSiG
Buchpreisbindung: Verstoß gegen die Preisbindung bei
Ausgaben von Gutscheinen für den Bücherkauf im Internet
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom
20.11.2003 - Az. 13 O 121/03 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Klägerin ist eine in Form einer BGB-Gesellschaft organisierte Sozietät von
Rechtsanwälten, die von einer Vielzahl von Verlagen damit betraut ist,
treuhänderisch die Einhaltung der Preisbindung im Buchhandel zu überwachen. Die
Beklagte betreibt unter der Firma „B“ die größte deutsche Internet-
Buchhandlung; sie vertreibt neben Büchern noch eine Vielzahl anderer Artikel, so
insbesondere Geräte der Unterhaltungselektronik, Tonträger, Computer und die
dazugehörige Software. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte durch
Gewährung sog. „Startgutscheine“ in Höhe von 5 Euro. die beim Kauf von Büchern
auf den Kaufpreis angerechnet werden, gegen die Preisbindung nach den §§ 3, 5
des Buchpreisbindungsgesetzes (BuchPrG) verstoßen hat.
Die Beklagte kündigt auf ihrer Web-Site im Internet einen „5-EUR-Startgutschein“
an. Dieser Gutschein wird nur an solche Personen gewährt, die bislang noch nicht
bei der Beklagten gekauft haben und auch nicht bei ihr registriert sind. Alle
Kunden, die diese Bedingungen erfüllen, können sich via Online bei der Beklagten
registrieren lassen und erhalten damit bei ihr ein Kundenkonto; irgendwelche
Verpflichtungen, etwa zur Abnahme von Artikeln aus dem Sortiment der
Beklagten, sind hiermit nicht verbunden. Jeder registrierte Kunde erhält von der
Beklagten innerhalb von 2 Tagen per E-Mail einen Gutschein über 5 Euro. Dieser ist
einen Monat gültig, nicht übertragbar und kann nur im Rahmen einer
Warenbestellung bei der Beklagten eingelöst werden.
Die Klägerin sieht in dieser Aktion einen Verstoß gegen die Preisbindung nach dem
BuchPrG und hat die Beklagte vor dem Landgericht Wiesbaden auf Unterlassung in
Anspruch genommen. Sie hat beantragt,
es der Beklagten bei Meldung der üblichen Ordnungsmittel zu untersagen, an
neue Kunden „Startgutscheine“ auszugeben, die beim Kauf preisgebundener
Bücher mit 5 Euro auf den Kaufpreis angerechnet werden.
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 20.11 2003 hat das Landgericht die Beklagte nach Antrag
verurteilt. Das Urteil ist im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin
entgegen der Ansicht der Beklagten über die erforderliche Aktivlegitimation nach §
9 II Nr. 3 BuchPrG verfüge und die Beklagte durch die Ausgabe der
„Startgutscheine“ gegen die Buchpreisbindung nach den § 3, 5 BuchPrG verstoße.
Zur Begründung der hiergegen erhobenen Berufung trägt die Beklagte vor: Die
Klage sei unzulässig, da der zwischenzeitlich in die Sozietät der Klägerin
aufgenommene Rechtsanwalt RA1 in der Klageschrift nicht benannt sei. Die in den
Bestätigungen der auftraggebenden Verlage benannten Rechtsanwälte könnten
nur in Gesamtvertretung als Preisbindungstreuhänder auftreten. Im Übrigen sei
die Klage auch unbegründet, da die Vergabe der Startgutscheine und deren
Einlösung strikt zu trennen seien. Da sie - die Beklagte - auch andere Waren als
Bücher vertreibe, stehe nicht fest, dass die Startgutscheine zum Bücherkauf
verwendet würden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die
Startgutscheine nicht wertlos; die Befristung sowie der Ausschluss der
Übertragbarkeit stehe dem nicht entgegen. Die Ausgabe der Gutscheine erfolge
auch entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht unentgeltlich, sondern stelle
eine Gegenleistung der Beklagten für die Bereitschaft des Kunden dar, sich
registrieren zu lassen. Diese Registrierung habe für die Beklagte einen erheblichen
wirtschaftlichen Wert, da zahlreiche registrierte Kunden Folgekäufe tätigten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.
Die Klägerin. beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil.
B.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
I) Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist nach § 9 II Nr. 3 BuchPrG befugt, den
Unterlassungsanspruch nach § 9 I 1 BuchPrG geltend zu machen.
1) Zu Recht hat das Landgericht zunächst angenommen, dass entgegen dem
Wortlauf des § 9 II Nr. 3 BuchPrG, in dem von „einem Rechtsanwalt“ als
Preisbindungstreuhänder die Rede ist, die Treuhänderschaft auch von einer
Sozietät von mehreren Rechtsanwälten wahrgenommen werden kann. Hierfür
sprechen bereits praktische Gesichtspunkte (Verhinderung des „einen“
Rechtsanwalts), ferner die Tatsache, dass auch sonst zahlreiche
verfahrensrechtliche Bestimmungen von der Vertretung „durch einen
Rechtsanwalt“ sprechen ( §§ 78 ZPO, 22 BVerfGG, 67 VwGO), ohne dass damit
eine Vertretung durch mehrere Anwälte ausgeschlossen sein soll. Schließlich hat
auch der BGH (NJW-RR 1986, 259 ff das Auftreten mehrerer Anwälte als
Treuhänder nicht beanstandet.
2) Ebenso wenig steht es der Zulässigkeit der Klage entgegen, dass der
zwischenzeitlich in die Kanzlei der Kläger eingetretene Rechtsanwalt. RA1 nicht in
der Klageschrift benannt war. Dies ist schon darum unerheblich, weil bei
vernünftiger Auslegung des Treuhandauftrags (§§ 133, 157 BGB) davon
auszugehen ist, dass die Treuhänderschaft nicht einzelnen Mitgliedern der
Sozietät, sondern der nach der neueren Rspr. des BGH (NJW 2001, 1056 ff) hiervon
zu unterscheidenden, mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten BGB-
Gesellschaft erteilt worden ist, in deren Form die Sozietät der Kläger organisiert ist.
Dies hat zur Folge, dass ein Wechsel im Mitgliederbestand keinen Einfluss auf den
Fortbestand der mit der BGB-Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnisse hat
(BGH aaO 1057); die Stellung der klägerischen Sozietät als
Preisbindungstreuhänder blieb somit vom Eintritt des Rechtsanwalts RA1
unberührt. „Rechtsanwalt“ i v § 9 II Nr. 3 BuchPrG und damit zur Erhebung der
vorliegenden Unterlassungsklage befugt ist danach allein die als BGB-Gesellschaft
organisierte Klägerin, zu der sich die einzelnen Mitglieder der Sozietät
zusammengeschlossen haben.
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II) Die Klage ist auch begründet. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass
die Beklagte durch die Ausgabe der „Startgutscheine“ gegen die §§ 3, 5 BuchPrG
verstößt.
Da die Beklagte als Buchhändlerin gewerbsmäßig Bucher an Letztabnehmer
verkauft, ist sie nach § 3 BuchPrG verpflichtet, beim Verkauf neuer Bücher die
nach § 5 BuchPrG festgesetzten Preise einzuhalten. Preisnachlässe (Rabatte) lässt
das BuchPrG nur in den Ausnahmefällen des Bucherverkaufs an wissenschaftliche
Bibliotheken und sonstige Büchereien nach § 7 II BuchPrG und bei Schulbuch-
Sammelbestellungen nach § 7 III BuchPrG zu. Hieraus folgt im Umkehrschluss,
dass die Gewährung von Nachlässen im Übrigen unzulässig ist (vgl. dazu auch
BGH, Urt. v. 24.6.2003 - KZR 32/02 Umdruck S. 11).
Einen solchen unzulässigen Preisnachlass gewährt die Beklagte durch die An-
rechnung von 5 Euro beim Verkauf von neuen Büchern an solche Kunden, die
einen „Startgutschein“ vorlegen. Ein Preisnachlass liegt nach der Rspr. zum
früheren § 1RabattG auch dann vor, wenn Gutscheininhabern beim Erstbezug von
Waren ein Sonderpreis eingeräumt wird (BGH GRUR 1959, 326 -
Kaffeeversandhandel). Diese Rspr. kann wegen der Vergleichbarkeit der
Interessenlage auch für den vorliegenden Fall herangezogen werden; aus ihr folgt,
dass auch hier von einem Preisnachlass auszugehen ist. Etwas anderes ergibt sich
entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht daraus, dass die Übersendung des
Gutscheins und der spätere Bücherkauf isoliert zu betrachten wären und dass
darum anzunehmen wäre, der gebundene, festgesetzte Preis werde teilweise
durch Barzahlung und teilweise durch Hingabe des Gutscheins beglichen. Bei einer
solchen Betrachtung bliebe außer Betracht, dass der Gutschein gerade von der
Beklagten ausgegeben wurde und dass es keinen Unterschied machen kann, ob
der gebundene Preis dadurch unterschritten wird, dass die Beklagte nach einer
Bestellung. dem Kunden einen niedrigeren Preis als den festgesetzten berechnet,
oder dadurch, dass sie von dem festgesetzten Preis den Betrag in Abzug bringt,
der sich aus einem zuvor von ihr gewährten Gutschein zugunsten des Kunden
ergibt; in beiden Fällen erhält die Beklagte für die Überlassung des Buches an den
Kunden im Ergebnis ein geringeres Entgelt als den nach den §§ 3, 5 BuchPrG
einzuhaltenden Preis. Mit einem von einem Dritten in einer Buchhandlung
erworbenen „Geschenkgutschein“ lassen sich die „Startgutscheine“ der Beklagten
dagegen nicht vergleichen, weil der Erwerber des Geschenkgutscheins den dort
ausgewiesenen Betrag an den Buchhändler entrichtet hat und bei Hingabe des
Gutscheins dieser auf den gebundenen Preis angerechnet wird; anders als im
vorliegenden Fall ist also beim „Geschenkgutschein“ der gebundene Preis an den
Buchhändler geflossen, nur eben nicht durch Zahlung des Käufers, sondern durch
Zahlung eines Dritten. Schließlich ist auch in Rechnung zu stellen, dass bei der von
der Beklagten geforderten isolierten Betrachtung von Gutschein und Bestellung
der Zweck des BuchPrG, dem Buchhändler den festgesetzten Preis zu sichern und
so die Existenz einer großen Zahl von mittelständischen Verkaufsstellen für
Bücher zu gewährleisten (vgl. §1 S. 2 BuchPrG; BGH, Urt. v. 24.6.2003 KZR 32/02 -
Umdruck S. 13), vollständig unterlaufen werden könnte.
Auch das Vorbringen der Beklagten, die Neukunden erbrächten dadurch, dass sie
sich registrieren ließen, eine Gegenleistung, die wegen der häufigen
Folgebestellungen den Wert der Gutscheine sogar übersteige, vermag keine
abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Zwar war es in der Rspr. zum RabattG
anerkannt, dass ein (unzulässiger) Preisnachlass nicht vorliegt, wenn der Verkäufer
seinen Preis für eine Gegenleistung des Käufers herabsetzt (BGH GRUR 1975, 375,
376 – Spitzensportler - Nachlass). Dieser Fall ist jedoch mit dem vorliegenden
nicht vergleichbar. Die Beklagte erlangt durch die Registrierung eines Neukunden
für sich genommen keinen Vorteil und damit auch keine Gegenleistung, weil diese
Registrierung den Kunden zu nichts verpflichtet. Der Vorteil erwächst ihr erst aus
möglichen Folgebestellungen. Diese haben aber für die Frage eines Verstoßes
nach dem BuchPrG außer Betracht zu bleiben. Denn § 3 BuchPrG verlangt, dass
der gebundene Preis bei jedem einzelnen Verkauf eines neuen Buches durch
gewerbsmäßige Verkäufer eingehalten wird. Dies schließt eine Saldierung der
Kosten für die Startgutscheine mit möglichen späteren Folgegeschäften aus,
Zudem ist auch nicht zu erwarten, dass von Neukunden Folgebestellungen
getätigt werden. Nicht wenige der Neukunden werden sich vielmehr darauf
beschränken, durch Bestellung eines Buches unter Einlösung ihres Startgutscheins
dessen Vorteil „mitzunehmen“, dann aber von weiteren Bestellungen bei der
Beklagten absehen. Jedenfalls diese Kunden haben dann entgegen dem Verbot
des § 3 BuchPrG ein Buch unter dem nach § 5 BuchPrG festgesetzten Preis
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des § 3 BuchPrG ein Buch unter dem nach § 5 BuchPrG festgesetzten Preis
erworben.
Dass die Beklagte den „Startgutschein“ jedenfalls auch beim Kauf von Büchern
anrechnet, ist unstreitig. Damit hat sie den Vorschriften des BuchPrG
zuwidergehandelt und ist nach § 9 BuchPrG zur Unterlassung verpflichtet. Dass die
Kunden der Beklagten den Gutschein auch beim Kauf anderer, nicht
preisgebundener Waren aus dem Sortiment der Beklagten einlösen können,
rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
III) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war
nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.