Urteil des OLG Frankfurt vom 26.08.2004

OLG Frankfurt: vergütung, konstitutive wirkung, qualifikation, diplom, amt, zukunft, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, dokumentation, quelle

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 194/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1836 Abs 1 S 4 BGB, §
1908b BGB, § 1908i Abs 1 S 1
BGB
(Vergütung des Berufsbetreuers: Gerichtliche Feststellung
der nicht mehr berufsmäßigen Führung einer Betreuung in
einem Altfall)
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 08.
Oktober 2003 werden aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Beschwerdewert - auch für das Verfahren der Erstbeschwerde -:
3.000,-- EUR.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 18. März 1997 wurde die Beschwerdeführerin für die Betroffene
zur Betreuerin bestellt. Des Weiteren wurden ihr im März 1997 die Führung von
zwei weiteren Betreuungen für andere Betroffene übertragen. Die Betreuerin, die
über einen Berufsabschluss als Kinderkrankenschwester und einen
Hochschulabschluss als Diplom-Juristin in der früheren DDR verfügt und früher als
Vereinsbetreuerin tätig war, führt seitdem diese drei Betreuungen mit einem
Zeitaufwand von wöchentlich insgesamt ca. 14 Stunden.
In der Vergangenheit wurde der Betreuerin in sämtlichen drei Betreuungen jeweils
regelmäßig eine Vergütung als Berufsbetreuerin auf der Grundlage eines
Stundensatzes von zuletzt 31,-- EUR bewilligt.
In dem Betreuungsverfahren 23 XVII 226/97 hatte das Landgericht Gießen mit
Beschluss vom 05. Juli 1999 festgestellt, dass die Betreuerin die Betreuung
berufsmäßig führt und zur Begründung ausgeführt, da die bis vor kurzem
hauptberuflich für einen Betreuungsverein tätig gewesene Betreuerin sich bereit
erklärt habe, weitere Betreuungen in dem in § 1836 Abs. 1 Satz 4 BGB
vorausgesetzten Umfang zu übernehmen und hierfür nach Aufgabe der
anderweitigen Berufstätigkeit auch über genügend Zeit verfüge, sei die
berufsmäßige Führung der Betreuung festzustellen, auch wenn sie derzeit für die
drei von ihr geführten Betreuungen weniger als 20 Wochenstunden aufwende.
Nachdem es im Rahmen der Vergütungsfestsetzungsverfahren zu Streitigkeiten
insbesondere bezüglich der Notwendigkeit und Häufigkeit der persönlichen
Besuche der Betreuerin bei den Betroffenen gekommen war, stellte das
Amtsgericht Gießen in der vorliegenden Betreuung mit Beschluss vom 08. Oktober
2003 mit Wirkung vom 01. November 2003 fest, dass die Betreuung nicht mehr
berufsmäßig geführt werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, die in dem
landgerichtlichen Beschluss aufgestellte Prognose, dass der Betreuerin in
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landgerichtlichen Beschluss aufgestellte Prognose, dass der Betreuerin in
absehbarer Zeit weitere Betreuungen übertragen würden, habe sich nicht erfüllt.
Da genügend ortsansässige qualifizierte Berufsbetreuer zur Verfügung stünden,
werde sich hieran in naher Zukunft auch nichts ändern.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betreuerin wies das Landgericht mit
dem angefochtenen Beschluss zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen
aus, es liege kein Regelfall gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 4 BGB vor, des Weiteren
lasse sich in keinem der drei Betreuungsverfahren, in dem die Betreuerin tätig sei,
feststellen, dass sie gerade im Hinblick auf ihre berufliche Qualifikation als
Kinderkrankenschwester und Diplom-Juristin bestellt worden sei.
II.
Die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde der Betreuerin ist zulässig. Es ist in
der Rechtsprechung anerkannt, dass die mit dem BtÄndG zum 01. Januar 1999 in
§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 1908 i Abs. 1 BGB neu eingeführte
und bereits bei der Bestellung des Betreuers zu treffende Feststellung über die
berufsmäßige Führung der Betreuung und ihre Ablehnung für den Betreuer bzw.
den Betroffenen mit einfacher und weiterer Beschwerde anfechtbar sind (vgl. OLG
Hamm FamRZ 2001, 1482; BayObLG FamRZ 2001, 1484; OLG Frankfurt am Main
FamRZ 2001, 790 und FGPrax 2004, 122; Palandt/Diedrichsen, BGB, 63. Aufl., §
1836 Rn. 4). Gleiches muss für eine Entscheidung gelten, durch die eine negative
Feststellung bezüglich der berufsmäßigen Führung einer Betreuung getroffen wird.
Das zulässige Rechtsmittel der Betreuerin führt auch in der Sache zum Erfolg, da
die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht.
Das Landgericht hat lediglich festgestellt, dass die Betreuerin im Hinblick auf die
von ihr selbst angegebene regelmäßige Tätigkeitsdauer in den drei ihr
übertragenen Betreuungen von ca. 14 Wochenstunden die Regelvoraussetzungen
des § 1836 Abs. 1 Satz 4 BGB nicht erfüllt und ist des Weiteren der Auffassung,
dass sich in den drei Betreuungen eine Beauftragung gerade im Hinblick auf die
berufliche Qualifikation nicht feststellen lasse. Diese Umstände lassen es zwar
gerechtfertigt erscheinen, in einer neu übertragenen Betreuung die nach §§ 1908 i
Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB seit dem 01. Januar 1999 konstitutiv für die
Vergütung als Berufsbetreuer erforderliche Feststellung der berufsmäßigen
Führung der Betreuung abzulehnen. Sie reichen jedoch nicht aus, um für einen
bereits vor dem 01. Januar 1999 bestellten Betreuer, dem das Amt im Rahmen
einer beruflichen Tätigkeit übertragen wurde und der seitdem für seine geleisteten
Dienste auch fortlaufend entsprechend vergütet wurde, diesen
Vergütungsanspruch durch eine negative Feststellung zu beseitigen und ihn
hierdurch gegen seinen Willen zur Fortführung der Betreuung auf ehrenamtlicher
Basis zu zwingen.
Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass für so genannte Altfälle, in denen
der Betreuer bereits vor dem 01. Januar 1999 bestellt worden war, die Nachholung
der förmlichen Feststellung über die berufsmäßige Führung der Betreuung möglich
ist und auch aus Klarstellungsgründen zweckmäßig und geboten sein kann (vgl.
BayObLG BtPrax 2000, 34; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2001, 794;
Staudinger/Engler, BGB, 13. Bearb., § 1836 Rn. 52). Mangels einer entsprechenden
Übergangsregelung ist für diese Altfälle die nachträgliche Feststellung der
Berufsmäßigkeit jedoch nicht zwingende Voraussetzung für die Bewilligung einer
Vergütung. Denn die konstitutive Wirkung dieser Feststellung für die Bewilligung
einer Vergütung als Berufsbetreuer wurde durch das BtÄndG in § 1836 Abs. 2 BGB
zwingend nur für solche Fälle eingeführt, in denen die Betreuung nach Inkrafttreten
dieser Vorschrift am 01. Januar 1999 eingerichtet wurde. Deshalb ist für sog.
Altfälle für die Bewilligung einer Vergütung als Berufsbetreuer allein maßgeblich, ob
diesbezüglichen materiellen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. OLG
Zweibrücken FG Prax 2000, 63).
Hier steht es außer Zweifel, dass die Betreuerin in allen drei Verfahren, in denen
ihr im Frühjahr 1997 unmittelbar nach der Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit als
Vereinsbetreuerin das Amt der Betreuerin für die drei Personen übertragen wurde,
zu denen sie zuvor in keinen persönlichen Beziehungen stand, als
Berufsbetreuerin bestellt und tätig werden sollte. Dementsprechend wurde ihr in
der Folgezeit jeweils auch eine Vergütung als Berufsbetreuerin bewilligt und in
einem der drei Fälle durch den vorgenannten Beschluss des Landgerichts nach
Aufhebung einer anderslautenden Feststellung des Amtsgerichts auch die
Feststellung der berufsmäßigen Führung der Betreuung nachgeholt. Allein der
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Feststellung der berufsmäßigen Führung der Betreuung nachgeholt. Allein der
Umstand, dass sich die von dem Landgericht in seinem früheren Beschluss vom
05. Juli 1999 noch zum Ausdruck gebrachte Erwartung nicht erfüllt hat, es werde
zukünftig zur Übertragung von Betreuungsaufgaben im Regelumfang des § 1836
Abs. 1 Satz 4 BGB von 20 Wochenstunden kommen, vermag eine Feststellung,
dass die Betreuung ab einem gewissen Zeitpunkt nun nicht mehr berufsmäßig
geführt werde, nicht zu rechtfertigen. Der Sache nach würde eine derartige
Entscheidung dazu führen, dass der bisherige Berufsbetreuer seine Tätigkeit
nunmehr ehrenamtlich fortzuführen hätte. Eine solche „Umwandlung der
Betreuung“ kann jedoch gegen den Willen des Betreuers vom Gericht durch die
Feststellung, die Betreuung sei ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr
berufsmäßig zu führen, nicht herbeigeführt werden. Dem steht bereits die
Vorschrift des § 1898 Abs. 2 BGB entgegen, wonach niemand gegen seinen Willen
zum Betreuer bestellt werden darf. Denn die früher erklärte Bereitschaft zur
Übernahme des Amtes des Betreuers bezog sich lediglich auf eine Ausübung im
Rahmen der entsprechend zu vergütenden Berufstätigkeit, nicht aber auf eine
ehrenamtliche Führung der Betreuung. Erklärt sich somit ein bisher als
Berufsbetreuer tätiger Betreuer nicht ausdrücklich damit einverstanden, ein
konkretes Betreuungsverfahren in Zukunft als ehrenamtlicher Betreuer
fortzuführen, so hat das Vormundschaftsgericht gemäß § 1908 b BGB über dessen
Entlassung unter Berücksichtigung der Verfahrensvorschriften des § 69 i Abs. 7
und 8 FGG zu entscheiden, wenn es für die weitere Dauer der Bestellung dieses
Betreuers eine Vergütung als Berufsbetreuer nicht mehr bewilligen möchte (vgl.
ebenso BayObLG FamRZ 2000, 1450).
Deshalb war die Entscheidung des Landgerichts sowie der zugrunde liegende
Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO.
Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nach § 13 a Abs.
1 FGG mangels Vorliegens eines Verfahrensgegners nicht in Betracht.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 131 Abs. 2, 30 Abs. 2, 31
Abs. 1 Satz 2 KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.