Urteil des OLG Frankfurt vom 26.07.2005

OLG Frankfurt: wiederholungsgefahr, spaziergang, veröffentlichung, vollstreckung, sicherheitsleistung, quelle, zivilprozessrecht, dokumentation, eingriff, vollstreckbarkeit

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Gericht:
OLG Frankfurt 11.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 U 30/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB
(Bildunterschriften verbotener Bildveröffentlichungen:
Wegfall der Wiederholungsgefahr)
Leitsatz
Zur fehlenden Wiederholungsgefahr bei untersagter Bildberichterstattung über eine
Prominente
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 03.04.2003 (Az.: 2/3 O 514/02) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen eine Berichterstattung in der von der
Beklagten verlegten Zeitschrift A Nr. 9/2002.
Die Klägerin unterhielt in den Jahren 2001/2002 eine Beziehung zu dem damaligen
Ehemann der Schauspielerin B, C. In dem Heft 9/2002 der Zeitschrift A erschien
ein Bericht unter der Überschrift „B: Von ihrem Mann schamlos betrogen – doch
sie wehrt sich“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 zur Klage (Bl. 5/6 d.
A.) Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Feststellungen wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Klägerin, die diese Berichterstattung für unzulässig hält, weil sie einen
widerrechtlichen Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht darstelle, hat die
Beklagte in mehreren Parallelverfahren auf Unterlassung von Berichterstattungen
und Veröffentlichung von Fotografien in Anspruch genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses
nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis
zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00,
Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),
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zu unterlassen,
unter Bezugnahme auf sie zu verbreiten:
1. „C Arm in Arm mit D beim Spaziergang“
2. „C... Hand in Hand mit einer Blondine, der 30-jährigen Würstchenverkäuferin
D, während eines Spaziergangs am O1 bei O2“.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen
Unterlassungsantrag weiterverfolgt.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt, die Berufung
zurückzuweisen.
Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Parteivortrages auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Zwar muss die Klägerin – wie der Senat mehrfach entschieden hat ( Urteile vom
26.07.2005 Az: 11 U 12/03; 11 U 13/03; 11 U 31/03) – eine Bild-Berichterstattung
über ihre Affäre mit Herrn C grundsätzlich nicht hinnehmen. Insoweit wird auf die
Ausführungen des Senats in den erwähnten Parallelverfahren verwiesen.
Das gilt im Grundsatz auch für die hier angegriffene Berichterstattung.
Die Klage kann im Ergebnis jedoch keinen Erfolg haben, weil es an der für den
Unterlassungsantrag erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt.
Die Klägerin hat die einzelnen Bestandteile der Berichterstattung in einer Vielzahl
von Verfahren jeweils isoliert angegriffen. Bei dem streitgegenständlichen Satz „C
Arm in Arm mit D beim Spaziergang“ handelt es sich um eine Bildunterschrift zu
einem Bild, das die Klägerin mit Herrn C bei einem Spaziergang am O1 zeigt.
Vollständig lautet die Unterschrift: „Eines der Fotos, die die Affäre ans Licht
brachten: C Arm in Arm mit D beim Spaziergang“.
Für sich allein ergibt der Satz keinen Sinn, weil er der Beschreibung und
Erläuterung der darüber abgedruckten Fotografie dient, aber keinen
eigenständigen Aussagegehalt hat. Da den Beklagten aber die Veröffentlichung
von Fotos, die anlässlich des gemeinsamen Spaziergangs der Klägerin mit Herrn C
am O1 entstanden sind, durch die Entscheidungen in den Parallelverfahren
untersagt worden ist, besteht für die Beklagte weder Anlass noch Gelegenheit, die
Bildunterschrift im Zusammenhang mit der untersagten Bildberichterstattung zu
wiederholen.
Das gilt entsprechend für die weitere inkriminierte Angabe „C... Hand in Hand mit
einer Blondine, der 30-jährigen Würstchenverkäuferin D, während eines
Spaziergangs am O1 bei O2“. Insoweit handelt es sich zwar nicht unmittelbar um
eine Bildunterschrift, jedoch um die Erläuterung eines Fotos, die als
Bildbeschreibung unmittelbar nur im Zusammenhang mit der Wiedergabe des
entsprechenden Fotos verständlich ist.
Da der Beklagten im Rahmen der zahlreichen Prozesse, mit der die Klägerin jeweils
gegen die Bild- und Textberichterstattung im einzelnen vorgegangen ist, die
Veröffentlichung dieser Bilder untersagt worden ist, ist ein Fall, in dem die Beklagte
die beschreibende Aussage im Rahmen einer erneuten Bild-Berichterstattung
wiederholen könnte, nicht denkbar. Die Klägerin hat hierzu nichts vorgetragen und
insbesondere nicht erläutert, weshalb sie bei einer zergliedernden
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insbesondere nicht erläutert, weshalb sie bei einer zergliedernden
Betrachtungsweise von einer Wiederholungsgefahr auch hinsichtlich der
unselbständigen Einzelbestandteile der angegriffenen Bild-Berichterstattung
ausgeht.
Fehlt es aber an einer künftigen Wiederholungsgefahr, so ist der
Unterlassungsanspruch, der sich auf § 1004 BGB stützt, nicht begründet.
Die Kosten des erfolglosen Berufungsverfahrens hat die Klägerin gemäß § 97
Abs.1 ZPO zu tragen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, weil der Senat nur
anerkannte Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall angewandt hat (§ 543 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.