Urteil des OLG Frankfurt vom 10.05.2010

OLG Frankfurt: urkunde, herrschendes grundstück, zwischenverfügung, kaufvertrag, auszug, vermessung, bankrecht, zerlegung, bestimmtheitsgebot, baurecht

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 81/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1018 BGB, § 18 GBO, § 28
Abs 1 GBO, § 78 GBO
Leitsatz
Durch die Bezugnahme auf einen in Anlage der Bestellungsurkunde beigefügten
Lageplan, der entgegen dem Textinhalt keine farbige Kennzeichnung der nach der
Vermessung als dienende und herrschende neu entstehende Grundstücke enthält, wird
dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügt.
Ein in der Rechtsbeschwerdeinstanz nachgereichter Lageplan, der derartige
Markierungen enthält, kann grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf
3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten schlossen am … .2003 zu UR-Nr. .../2003 ihres
Verfahrensbevollmächtigten einen Kaufvertrag über das früher als laufende Nr. 2
im BV des betroffen Grundbuchs eingetragene Grundstück Flur X Flurstück YY/3
sowie ein noch nicht vermessenes Teilstück von ca. 887 qm des als laufende Nr. 3
eingetragenen Grundstücks Flur X Flurstück YY/5, wobei wegen Lage und Ausmaß
der veräußerten Fläche auf einen Lageplan Bezug genommen wurde, der dem
Vertrag beigefügt war. Zu UR-Nr. .../2004 des Verfahrensbevollmächtigten wurde
am … .2004 ein weiterer Kaufvertrag über eine Fläche von etwa 0,3 qm des
damals als laufende Nr. 1 des BV eingetragenen Flurstücks YY/2 geschlossen
(Band I Blatt 264-266 d. A.).
Unter § 6 des Vertrages vom … .2003 bewilligten und beantragten die Beteiligten
wechselseitige Grunddienstbarkeiten, weil die verkauften Flächen und die
Restfläche des Flurstücks YY/3 sowie die weiteren damals unter laufender Nr. 1, 4
und 5 im BV eingetragenen Grundstücke nur über eine einheitliche Zuwegung und
Erschließung verfügten. Die Bezeichnung des dienenden bzw. des herrschenden
Grundstücks erfolgte jeweils in der Weise, dass die Rechte zu Lasten bzw. zu
Gunsten des nicht verkauften/verbleibenden Restgrundstücks YY/5 und zu Lasten
bzw. zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des
Verkaufsgegenstandes/Verkaufsgrundstücks eingeräumt wurden. Wegen der
jeweiligen Ausübungsstelle wurde Bezug genommen auf farbig umrandete und
schraffierte bzw. karierte und gelb markierte Flächen in einem der Urkunde als
Anlage beigefügten Lageplan. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 6-8 der
Urkunde vom … .2003 Bezug genommen. Bestandteil der ersten Ausfertigung
dieser Urkunde, die der Verfahrensbevollmächtigte am 05.01.2004 mit
Beantragung der Eintragung der Auflassungsvormerkung einreichte, war nur ein
ohne
Markierungen und Schraffierungen (Band I Blatt 246 d.A.).
Nach Vorliegen des amtlichen Messergebnisses gemäß VN Nr. 2004/... vom
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Nach Vorliegen des amtlichen Messergebnisses gemäß VN Nr. 2004/... vom
31.03.2004 (Band I Blatt 257-260 d. A.) wurde am 21.05.2004 zu UR-Nr. ..../2004
die Anerkennung des Vermessungsergebnisses und die Einigung über den
Eigentumsübergang hinsichtlich des neu gebildeten Grundstücks Flur X, Flurstück
YY/7 mit 879 qm sowie die Bewilligung und Beantragung der Eintragung der
Auflassung und des Vollzugs des VN im Grundbuch protokolliert (Band I Bl. 300-
304 d. A.)
Am 20.07.2004 erfolgte die Wahrung des VN im Grundbuch sowie die
Eigentumsumschreibung des als lfde. Nr. 7 des BV neu eingetragenen
Grundstücks Flur X Flurstück YY/7, das nach Blatt ... übertragen wurde. Mit
Schreiben vom 13.08.2004 des Verfahrensbevollmächtigten wurde Eintragung der
unter § 6 der Urkunde vom ... .2003 bestellten Dienstbarkeiten beantragt (Band II
Blatt 1 d. A.).
Mit Zwischenverfügung vom 25.08.2004 (Band II Blatt 2 d. A.) hat der
Grundbuchrechtspfleger die Vorlage einer hinsichtlich des
Belastungsgegenstandes berichtigten Urkunde verlangt, da nach Verschmelzung
und anschließender Zerlegung das Flurstück YY/5, auf dem die beantragte
Eintragung erfolgen solle, nicht mehr vorhanden sei.
Dagegen haben die Antragsteller mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten
vom 26.10.2004 Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, die Unterscheidung
zwischen dem Verkaufsgegenstand und dem nicht mitverkauften Grundstücksteil
des ehemaligen Flurstücks YY/5 in dem Vertrag vom … .2003 sei ausreichend, da
sich die Lage der Ausübungsstelle aus der Urkunde ergebe.
Mit Beschluss vom 09.12.2004 (Band II Bl. 14-22 d. A.) hat das Landgericht nach
Nichtabhilfe die Beschwerde zurückgewiesen und die angefochtene
Zwischenverfügung bestätigt. Die Kammer führt zur Begründung aus, die Angaben
in dem Vertrag vom … .2003 in Verbindung mit dem Lageplan genügten nicht
dem Bestimmtheitsgebot des Immobiliarrechts, da die im Vertrag genannten
Grundstücke zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr existent waren und der
in Bezug genommene Lageplan entgegen den Angaben im Vertragstext keine
farbig gekennzeichnete Flächen enthielt. Die beantragte Eintragung sei auch unter
dem Gesichtspunkt der Grundbuchverwirrung abzulehnen.
Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragsteller, mit der darauf
hingewiesen wird, dass in der Urkunde vom … .2004, in der neben der
Anerkenntnis des Messergebnisses klargestellt wurde, dass das neu gebildete
Grundstück Flur X Flurstück YY/7 den Vertragsgegenstand bildet, auch ausgeführt
wurde, dass es im Übrigen bei den Bestimmungen der Urkunde vom … .2003
bleiben solle. Dies schließe auch die Eintragung der beantragten Dienstbarkeiten
ein, einschließlich der im ursprünglichen Kaufvertrag vorgesehenen
Ausübungsstellen.
Mit Schriftsatz vom 03.06.2009 (Band II Blatt 67 d. A.) wurde ein Auszug aus der
Liegenschaftskarte überreicht, der farbige Umrandungen und Schraffierungen
enthält (Band II Blatt 68 d. A.).
Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 78, 80 Abs. 1 Satz 1 und 3 GBO a. F.), aber
nicht begründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer
Rechtsverletzung beruht (§§ 78 GBO a. F., 546 ZPO).
Zu Recht hat das Landgericht die angefochtene Zwischenverfügung bestätigt, mit
der der Grundbuchrechtspfleger die Klarstellung des Belastungsgegenstandes für
die im Vertrag vom … .2003 bestellten Grunddienstbarkeiten verlangt hat.
Nach § 28 Satz 1 GBO ist in der Eintragungsbewilligung das Grundstück
übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt
zu bezeichnen. Diese Vorschrift gilt für die Bezeichnung des Grundstücks, auf
dessen Grundbuchblatt eine Eintragung vorgenommen werden soll, ohne
Rücksicht darauf, ob die Eintragung das Eigentum, ein sonstiges Recht an dem
Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht betrifft (Demharter: GBO, 27.
Aufl., § 28, Rdnr. 7).
Bei Grunddienstbarkeiten sind sowohl dienendes als auch herrschendes
Grundstück gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 GBO zu bezeichnen. Vor der Buchung als
selbständige Grundstücke und der Abschreibung des Erwerbsgrundstücks auf ein
eigenes Grundbuchblatt, die am … .2003 noch nicht erfolgt war, war die
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eigenes Grundbuchblatt, die am … .2003 noch nicht erfolgt war, war die
Bezeichnung an Hand des Grundbuchblattes im vorliegenden Fall noch nicht
möglich. Da vor der Vermessung eigene Flurstücke noch nicht gebildet waren,
konnte im Zeitpunkt der Eintragungsbewilligung eine Bezeichnung nach § 28 Satz
1 GBO nur im Hinblick auf das Stammgrundstück und unter Rückgriff auf Karten
und Lagepläne erfolgen. Allerdings musste die Bezeichnung so klar und zweifelsfrei
sein, wie es für die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs und des Grundbuchverfahrens
erforderlich ist (Bauer/von Oefele: GBO, 2. Aufl., § 28, Rdnr. 16). Daran fehlt es im
vorliegenden Fall, da in dem der ersten Ausfertigung des Kaufvertrages vom ...
.2003 als Anlage beigefügte Lageplan (Band I Blatt 246 d. A.) entgegen den
Angaben unter § 6 des Vertrages keine farbigen Umrandung, Schraffierungen oder
Ähnliches enthalten sind, wie das Landgericht bereits festgestellt hat. Die zu UR-
Nr. ..../2004 protokollierte Identitätserklärung betrifft lediglich den
Vertragsgegenstand des ursprünglichen Kaufvertrages und keine Bezeichnung der
von der Dienstbarkeit betroffenen Grundstücke. Dafür reicht die Bezugnahme auf
den Ursprungsvertrag vom ... .2003 nicht aus, zumal auch der beim
Grundbuchamt eingereichten Ausfertigung der Urkunde vom 21.05.2004 kein
Lageplan mit farbigen Einzeichnungen beigefügt war.
Der im Rechtbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 03.06.2009 erstmals
eingereichte Lageplan mit farbigen Umrandungen und Markierungen war schon
deshalb nicht zu berücksichtigen, da gemäß § 78 Satz 2 GBO a. F. i. V. m. § 561
ZPO der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nur der
Sachverhalt unterliegt, der in den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts
enthalten ist (BayObLG MittBayNot 1981, 245; Demharter: GBO, 26. Aufl., § 78,
Rdnr. 11).
Die Gerichtskosten ihrer erfolglosen weiteren Beschwerde haben die Antragsteller
nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO zu tragen.
Die Festsetzung des Geschäftwertes des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist
nach §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO in Höhe der geschätzten Kosten für die
Erledigung der Zwischenverfügung erfolgt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.