Urteil des OLG Frankfurt vom 11.10.2007

OLG Frankfurt: irreführende werbung, handelsvertreter, klagerücknahme, vollstreckung, unfallversicherung, logo, einfluss, arbeitsrecht, versicherungsvertrag, verzicht

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Gericht:
OLG Frankfurt 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 U 10/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 3 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG, §
84 HGB
Zurechenbarkeit eines Wettbewerbsverstoßes durch
Handelsvertreter
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 01.11.2006 verkündete Teilurteil der 8.
Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf ihre
Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungstenor lautet wie
folgt:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 €,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr besondere, für die Klägerin geltende Versicherungsbedingungen „Rund
um's Bauen“ der B1 Versicherung AG oder „A1 Unfallversicherung mit
verbesserten Leistungen“ der A1 Versicherungsgruppe, wie sie in den nachfolgend
wiedergegebenen Antragsformularen
„Die A1 Unfallversicherung mit verbesserten Leistungen“
und
„Antrag auf Versicherungen Rund um's Bauen“
aufgeführt sind, anzubieten, insbesondere im Geschäftsverkehr Formulare, wie
vorstehend beschrieben, soweit sie die Firmenbezeichnung C1 enthalten, unter
Abdeckung des Logos C1 zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und zu Zwecken
der Vermittlung zu verwenden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000 EUR abwenden,
wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Teilurteil wird Bezug
genommen (§ 540I, 1 ZPO). Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung.
Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefend die Parteien ihr
erstinstanzliches Vorbringen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Teilurteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass im Tenor des
angefochtenen Urteils der Text unter Buchstabe a) entfällt.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Soweit die Klägerin das angefochtene Urteil nur mit der Maßgabe verteidigt,
dass in dessen Tenor der Text unter a) entfällt, liegt darin keine teilweise
Klagerücknahme.
Die Klägerin hat in erster Instanz zunächst mit den im Schriftsatz ihres
Prozessbevollmächtigten vom 2.5.2006 angekündigten Klageanträgen zu 1. a), 1.
b) und 1. c) drei unterschiedliche Unterlassungsbegehren geltend gemacht. In der
mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 1.11.2006 hat sie den
zunächst als Antrag zu 1. c) angekündigten, die Verwendung besonderer für die
Klägerin geltender Versicherungsbedingungen betreffenden, Unterlassungsantrag
als Antrag zu 1. a) gestellt, dem sodann – jedoch nur als „insbesondere“-Zusatz –
die ursprünglich als Anträge zu 1. a) und 1. b) angekündigten Anträge unter den
Buchstaben aa) und bb) hinzugefügt worden sind.
Hierin lag bereits in erster Instanz eine teilweise Klagerücknahme (§ 269 ZPO), weil
die selbständigen Unterlassungsbegehren gemäß den ursprünglichen Anträgen zu
1. a) und 1. b) als solche nicht mehr weiterverfolgt worden sind, sondern als
„insbesondere“-Zusätze, die den Umfang des vorangestellten Verbotsbegehrens
grundsätzlich weder erweitern noch beschränken (vgl. BGH WRP 05, 480, 485),
lediglich den Inhalt des nunmehr gestellten Klageantrages zu 1. a) beispielhaft
verdeutlichen sollten. In dieser Funktion kam den Zusätzen allerdings keine
wesentliche Bedeutung bei, weil die nunmehr unter aa) und bb) genannten
Merkmale den charakteristischen Kern des Antrages zu 1. a) nicht treffen. Mit
diesem Antrag beanstandet die Klägerin, dass Verbraucher mit der Verwendung
der angegriffenen Formulare irregeführt werden, weil die darin wiedergegebenen,
nur für die Klägerin geltenden Versicherungsbedingungen von der Beklagten gar
nicht eingeräumt werden können; für diesen Irreführungsvorwurf ist es ohne
Bedeutung, ob sich auf den Formularen ein Logo der Klägerin befindet (aa) oder
befand (bb).
Daher liegt in dem Verzicht auf einen der beiden für den Verbotsumfang letztlich
bedeutungslosen Zusätze in der Berufungsinstanz keine – weitergehende –
Klagerücknahme.
2. Der Klägerin steht der vom Landgericht zugesprochene Unterlassungsanspruch
aus §§ 3, 5, 8 III Nr. 1 UWG zu, weil die im Klageantrag wiedergegebenen Formulare
eine irreführende Werbung beinhalten, für die die Beklagte nach § 8 II UWG
einzustehen hat.
Wie das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen angenommen hat, erweckte die
Verwendung der Formulare bei potentiellen Versicherungskunden den Eindruck,
mit der genannten Versicherung einen Versicherungsvertrag zu den in den
Formularen wiedergegebenen Bedingungen abschließen zu können. Dieser
Eindruck war unzutreffend, weil die Bedingungen nur bei einer Vermittlung des
Versicherungsvertrages durch die Klägerin eingeräumt werden konnten. Die
dadurch hervorgerufene Fehlvorstellung führte auch zu einer relevanten
Irreführung, weil die Kunden auf diese Weise jedenfalls für andere Angebote der
Beklagten interessiert werden konnten.
Das Landgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die Beklagte für den
begangenen Wettbewerbsverstoß nach § 8 II UWG einzustehen hat, weil die
Handelsvertreter, die die Formulare verwendet haben, als Beauftragte der
Beklagten im Sinne dieser Vorschrift einzustufen sind. Dem steht nicht entgegen,
dass diese Handelsvertreter in keinem direkten Vertragsverhältnis mit der
Beklagten stehen, sondern einen Handelsvertretervertrag nur mit den
Vertriebspartnern der Beklagten abgeschlossen haben. Für die Begründung einer
Haftung nach § 8 II UWG reicht nämlich auch ein mehrstufiges Auftragsverhältnis
aus (vgl. hierzu Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., Rdz.
2.43 zu § 8 m.w.N.), soweit nur der mittelbar Beauftragte in die
Betriebsorganisation des Unternehmens derart eingegliedert ist, dass einerseits
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Betriebsorganisation des Unternehmens derart eingegliedert ist, dass einerseits
der Erfolg seiner Handlung auch dem Unternehmensinhaber zugute kommt und
andererseits dem Unternehmensinhaber ein bestimmender Einfluss auf die
beanstandete Tätigkeit eingeräumt ist (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm a.a.O.
Rdz. 2.41 zu § 8). Diese Voraussetzungen sind aus den vom Landgericht
dargelegten Gründen hier erfüllt. Die von den Handelsvertretern akquirierten
Vertragsangebote dürfen ausweislich Ziffer 2. des als Anlage K 8 vorgelegten
Mustervertrages zwischen der Beklagten und deren Vertriebspartnern nur über die
Beklagte bei den Versicherungen eingereicht werden. Die Beklagte hat auch
jedenfalls die Möglichkeit, sich durch entsprechende Gestaltung der Verträge mit
ihren Vertriebspartnern einen bestimmenden Einfluss auch auf die Tätigkeit der
von diesen Vertriebspartnern – mit Zustimmung der Beklagten (Ziffer 8. des
Mustervertrages) – eingeschalteten Untervermittler zu sichern. Unter diesen
Umständen kann die Beklagte insbesondere nicht als bloße
„Abrechnungsplattform“ angesehen werden. Sie unterhält vielmehr eine von ihr
steuerbare mehrstufige Vertriebsorganisation, an deren Ende die einzelnen
Handelsvertreter stehen. Der Unterlassungstenor konnte entsprechend dem
zuletzt gestellten Antrag erlassen bzw. bestätigt werden. Der vor dem
„insbesondere“-Zusatz stehende Teil des Antrages gibt das Charakteristische der
Verletzungshandlung in zulässig-abstrahierender Form wieder. Der
„insbesondere“-Zusatz als solcher ist aus den bereits oben unter 1. genannten
Gründen jedenfalls unschädlich; insoweit ist auch eine Wiederholungsgefahr zu
bejahen, weil – wie der Vergleich des unausgefüllten „B1“-Formulars (Anlage K 1)
mit dem tatsächlich eingereichten „B1“-Formular (Anlage K 2) zeigt – davon
auszugehen ist, dass der Handelsvertreter in diesem Fall das auf dem Formular
befindliche Logo der Klägerin vor der Verwendung abgedeckt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) liegen nicht
vor, da die sich stellenden Rechtsfragen hinsichtlich der Auslegung von § 5 UWG
und § 8 II UWG höchstrichterlich geklärt sind.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.