Urteil des OLG Frankfurt vom 08.07.2009

OLG Frankfurt: gegenverkehr, schmerzensgeld, fahrbahn, grobes verschulden, betriebsgefahr, kurve, sport, rechtshängigkeit, geschwindigkeit, warnung

Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 U 300/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 253 Abs 2 BGB, § 823 BGB, §
839 BGB, Art 34 Abs 1 GG, § 3
PflVG
Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch auf Grund
eines Verkehrsunfalls: Haftung eines ungesichert
stehenden Fahrzeugs einer Straßenmeisterei und eines
dieses überholenden und dabei eine durchgezogene
Mittellinie überfahrenden Fahrzeugs gegenüber einem
entgegenkommenden Motorradfahrer
Leitsatz
1. Die Tätigkeit eines Straßenmeisters im Dienste des Landes Hessen im Rahmen der
Straßenunterhaltspflicht ist hoheitlicher Natur; Pflichtverletzungen beurteilen sich nach
Art. 34 Satz 1 GG / § 839 BGB.
2. Solange bei in Aussicht genommenen Straßenunterhaltungsarbeiten an
verkehrsmäßig unübersichtlicher Stelle die erforderlichen Warnschilder auch für den
Gegenverkehr noch nicht aufgestellt sind, besteht eine besondere Gefahrenanlage
durch das abgestellte Straßenmeisterei-Fahrzeug. Diese Gefahrenlage erfordert
besondere Sicherungsmaßnahmen.
3. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes für einen unfallverletzten Motorradfahrer
ist erhöhend zu berücksichtigen, dass der Verletzte vor dem Unfall zum Ausgleich
beruflicher Belastungen (hier: Polizeibeamter als Einsatzleiter im Schichtdienst) jeden
Tag intensiv Sport getrieben hat.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.09.2008 verkündete Urteil des
Landgerichts Wiesbaden - 5 O 379/04 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Die Beklagten zu 2), 3) und 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an
den Kläger 10.892,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus 4.288,79 € seit dem 13.01.2005 und weiteren 6.603,93 € seit
dem 23.6.2006, außerdem ein Schmerzensgeld von 18.000 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2006 zu
zahlen.
b) Darüber hinaus werden die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner
verurteilt, an den Kläger 2.723,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus 1.072,20 € seit dem 01.03.2005 und weiteren
1.650,98 € seit dem 22.06.2006 sowie aus 6.603,93 € für die Zeit von 22.06. bis
23.06.2006 zu zahlen.
c) Des Weiteren werden die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner
verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von zusätzlich 7.000 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit
22.06.2006 sowie aus 18.000 € für die Zeit von 22.06.2006 bis 23.06.2006 zu
zahlen.
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d) Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2), 3) und 4) als
Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 80 %, die Beklagten zu 3) und
4) als Gesamtschuldner darüber hinaus dem Kläger zu 20 % allen materiellen und
immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom
27.07.2004 in ... entstanden ist und noch entstehen wird, soweit die Ansprüche
nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
e) Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; insoweit
bleibt bzw. wird die Klage abgewiesen.
3. Bezüglich der Kosten der 1. Instanz haben von den Gerichtskosten und den
außergerichtlichen Kosten des Klägers dieser 36%, die Beklagten zu 2), 3) und 4)
52,5% als Gesamtschuldner, daneben die Beklagten zu 3) und 4) weitere 11,5%
als Gesamtschuldner zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu
1) hat der Kläger zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu
2) hat der Kläger 30%, von denjenigen der Beklagten zu 3) und 4) je 7% zu tragen.
Im Übrigen haben die Beklagten zu 2), 3) und 4) ihre außergerichtlichen Kosten
selbst zu tragen.
Bezüglich der Kosten der 2. Instanz haben von den Gerichtskosten und den
außergerichtlichen Kosten des Klägers dieser 47%, die Beklagten zu 2), 3) und 4)
11,7% als Gesamtschuldner, daneben der Beklagte zu 2) weitere 21,7% und die
Beklagten zu 3) und 4) weitere 19,6% als Gesamtschuldner zu tragen. Die
außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat der Kläger zu tragen. Von den
außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat der Kläger 9,5%, von
denjenigen der Beklagten zu 3) und 4) je 1,2% zu tragen. Im Übrigen haben die
Beklagten zu 2), 3) und 4) ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil voll-streckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines am
….2004 erlittenen Motorradunfalls. Der Beklagte zu 1), ein Straßenmeister im
Dienst der Beklagten zu 2), stellte einen Lkw der Straßenmeisterei am Beginn
einer langgezogenen - in Fahrtrichtung des Lkw - Linkskurve ab. An dieser Stelle
wies die Fahrbahn eine durchgezogene Mittellinie auf. Die Beklagte zu 3), deren
Kfz-Haftpflichtversicherung die Beklagte zu 4) ist, überfuhr mit ihrem Pkw diese
Mittellinie, um den Lkw zu überholen. Während des Überholvorgangs kamen ihr der
Sohn des Klägers und dahinter der Kläger auf Motorrädern auf der Gegenfahrbahn
entgegen. Während der Sohn des Klägers trotz des Überholvorgangs das Fahrzeug
der Beklagten zu 3) passieren konnte, versuchte der Kläger zu bremsen, stürzte
dabei und zog sich erhebliche Verletzungen insbesondere am linken Knie zu. Der
Schadensersatzanspruch hat sich zunächst nur gegen die Beklagten zu 1) und 2)
und nur auf den Fahrzeugschaden nebst Gutachterkosten und auf Feststellung
wegen weiterer materieller und immaterieller Schäden gerichtet. Mit Schriftsatz
vom 10.02.2005, beiden zugestellt am 01.03.2005, hat der Kläger diese Klage auf
die Beklagten zu 3) und 4) ausgedehnt. Mit Schriftsatz vom 22.05.2006, den
Beklagten zu 1) und 2) zugestellt am 23.06.2006 und den Beklagten zu 3) und 4)
am 22.06.2006, hat der Kläger darüber hinaus seine Klage wegen des materiellen
Schadens auf einen Betrag von insgesamt 16.913,10 € erweitert, außerdem hält
er ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von mindestens 25.000 € für
angemessen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Feststellungen des
angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage gegen die Beklagten zu 3)
und 4) als Gesamtschuldner im Umfang eines Schmerzensgeldes von 20.000 €
und im Umfang materieller Schäden zu einem Betrag von 13.615,90 €
stattgegeben. Die gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichtete Klage hat das
Landgericht abgewiesen. Auch insoweit wird auf die Einzelheiten des
angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen das Urteil haben die Beklagten zu 3) und 4) sowie auch der Kläger Berufung
eingelegt. Die Beklagten zu 3) und 4) wenden sich gegen eine ihnen auferlegte
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eingelegt. Die Beklagten zu 3) und 4) wenden sich gegen eine ihnen auferlegte
Haftung zu 100%; sie halten eine Haftung lediglich im Umfang von 2/3 für
angemessen, während der Kläger sich einen Mitverschuldens- und
Mitverursachungsanteil von 1/3 zurechnen lassen müsse. Wegen der Einzelheiten
wird auf ihren Schriftsatz vom 18.11.2008 (Bl. 705 ff d.A.) verwiesen.
Der Kläger verfolgt zum einen seine Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) weiter.
Er ist der Auffassung, dass auch diese in vollem Umfang als Gesamtschuldner mit
den Beklagten zu 3) und 4) für den Unfall einzustehen hätten. Darüber hinaus hält
er weiterhin einen Schmerzensgeldanspruch von weiteren 5.000 €, also von
insgesamt 25.000 €, für angemessen. Von den vom Landgericht nicht
anerkannten Schadenspositionen verfolgt er einen Nutzungsausfallschaden für
das Motorrad in Höhe von 924 € weiter; darüber hinaus wendet er sich gegen
einen vom Landgericht vorgenommenen Abzug an ersparten
Haushaltsaufwendungen in Höhe von 5 € für jeden Tag seiner Aufenthalte in
Krankenhäusern und Reha-Kliniken, insgesamt 525 €. Wegen der Einzelheiten
seines Sachvortrags wird auf seine Schriftsätze vom 24.11.2008 (Bl. 710 ff d.A.)
sowie vom 31.03.2009 (Bl. 710 ff d.A.) und 08.07.2009 (Bl. 797 f d.A.) verwiesen.
Die Beklagten zu 3) und 4) beantragen,
1. unter Abänderung des am 10.09.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts
Wiesbaden, Geschäftsnummer 5 O 379/04, das Urteil insoweit aufzuheben, als die
Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an den Kläger
einen über 9.077,27 € hinausgehenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5% über
dem Basiszinssatz aus 5.360,99 € seit dem 01.03.2005 und aus 3.716,28 € seit
dem 22.06.2006 sowie ein über den Betrag von 13.500 € hinausgehendes
Schmerzensgeld zu zahlen,
2. unter Abänderung des am 10.09.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts
Wiesbaden, Geschäftsnummer 5 O 379/04, das Urteil insoweit aufzuheben, als
festgestellt wurde, dass die Beklagten zu 3) und 4) verpflichtet sind, dem Kläger
ein über einen Haftungsanteil in Höhe von 2/3 hinausgehenden materiellen und
immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom
27.07.2004 in ... entstanden ist und noch entstehen wird, soweit die Ansprüche
nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Der Kläger beantragt,
1. die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) zurückzuweisen,
2. die Beklagten zu 3) und 4) zu verurteilen, an den Kläger über den durch das
Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 10.09.2008, AZ.: 5 O 379/04
zugesprochenen Betrag von 13.615,90 € hinaus weitere 1.449,00 €, also
insgesamt 15.064,90 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus 5.360,99 € seit dem 01.03.2005 (Rechthängigkeit der Klage) und
weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
9.703,91 € (15.064,90 € abzüglich 5.360,99 €) seit Rechtshängigkeit der
Klageerweiterung vom 22.05.2006, also seit dem 22.06.2006, sowie über die
bereits mit Urteil vom 10.09.2008 des Landgerichts Wiesbaden, AZ.: 5 O 379/04
zugesprochenen Schmerzensgeldansprüche in Höhe von 20.000,00 € hinaus
zumindest weitere 5.000,00 € Schmerzensgeld sowie Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Gesamtschmerzensgeldbetrag
seit dem 22.06.2006 zu zahlen.
3. Die Beklagten zu 1) und 2) in Abänderung des Urteils des Landgerichts
Wiesbaden vom 10.09.2008, AZ.: 5 O 379/04 als Gesamtschuldner mit dem
Beklagten zu 3) und 4) zu verurteilen, an den Kläger 15.064,90 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.360,99 € seit
Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 10.02.2005 und weitere Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.703,91 € seit dem
23.06.2006 sowie über die bereits mit Urteil vom 10.09.2008 zugesprochenen
Schmerzensgeldansprüche in Höhe von 20.000,00 € hinaus zumindest weitere
5.000,00 € Schmerzensgeld sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus dem Gesamtschmerzensgeldbetrag seit dem 23.06.2006 zu
zahlen.
4. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 4) verpflichtet sind, dem Kläger
allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus
dem Verkehrsunfall vom 27.07.2004 in ... entstanden ist und noch entstehen wird,
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dem Verkehrsunfall vom 27.07.2004 in ... entstanden ist und noch entstehen wird,
soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte
übergegangen sind, bezüglich der Anträge zu 2) bis 4) mit der Maßgabe, dass
sämtliche Beklagte als Gesamtschuldner haften.
Die Beklagten zu 1) und 2) sowie zu 3) und 4) beantragen jeweils,
die jeweilige Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagten zu 1) und 2) sind der Auffassung, sie hafteten dem Kläger nicht.
Eine etwaige persönliche Haftung des Beklagten zu 1) für ein Fehlverhalten bei
seiner als öffentlich-rechtlich einzuordnenden Tätigkeit im Zusammenhang mit
dem Unfallereignis sei gem. Art. 34 Satz 1 GG ausgeschlossen. Auch der Beklagte
zu 2) hafte nicht, da kein zurechenbares Fehlverhalten des Beklagten zu 1)
gegeben sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beklagten zu 1)
und 2) vom 31.03.2009 (Bl. 769 ff d.A.) und vom 06.07.2009 (Bl. 793 f d.A.)
verwiesen.
Die Beklagten zu 3) und 4) sind der Auffassung, eine Mithaftung der Beklagten zu
1) und 2) sei gegeben. Das zusätzlich zu dem vom Landgericht zugesprochene
mit der Berufung geforderte Schmerzensgeld sei nicht gerechtfertigt, ebenso
stünden dem Kläger die mit der Berufung weiterverfolgten beiden materiellen
Schadenspositionen nicht zu. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der
Beklagten zu 3) und 4) vom 15.01.2009 (Bl. 730 ff d.A.) verwiesen.
Der Senat hat den Kläger gem. § 141 ZPO zur Sachaufklärung angehört und
Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 08.07.2009 (Bl. 802 f d.A.) durch
Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.07.2009 (Bl. 799, 803 ff
d.A.) verwiesen.
II. Beide Berufungen sind zulässig. Die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) hat
keinen Erfolg, diejenige des Klägers hat teilweise Erfolg; sie führt zu einer
Verurteilung auch des Beklagten zu 2) mit einer Haftungsquote zu 80 % und
einem entsprechenden Schmerzensgeld als Gesamtschuldner mit den Beklagten
zu 3) und 4) und zu einer Verurteilung der Beklagten zu 3) und 4) zu einem
insgesamt etwas höheren Schmerzensgeld als vom Landgericht zuerkannt;
außerdem war dem Feststellungsbegehren zu 80% auch gegenüber dem
Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner stattzugeben.
A. Die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) hat keinen Erfolg. Denn es ist auf der
Grundlage ihres Berufungsvorbringens nicht ersichtlich, dass das landgerichtliche
Urteil zu ihren Lasten Rechtsfehler enthält oder konkrete Anhaltspunkte für Zweifel
an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen
Feststellungen bestehen (§ 513 ZPO), welche im Ergebnis zu einer Unrichtigkeit
der Entscheidung führen.
In letztlich nicht zu beanstandender Weise ist das Landgericht im Rahmen der
Abwägung der Verschuldens- und Verursachungsanteile gem. § 17 Abs. 2 StVG für
das Haftungsverhältnis des Klägers zu der Beklagten zu 3) zu dem Ergebnis
gelangt, dass die Beklagte zu 3) und mit ihr gem. § 3 PflVG die Beklagte zu 4) als
deren Haftpflichtversicherung zu 100 % haften, während eine etwaige Haftung des
Klägers zurücktritt.
1. Eine - wie die Berufungsbegründung der Beklagten zu 3) und 4) auf S. 4
formuliert - „offenkundige Fehlreaktion“ des Klägers, welche zu dem Sturz geführt
hat, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Sachverständige SV1 hat auf S. 13
seines Ausgangsgutachtens vom 04.04.2006 überzeugend hergeleitet, dass von
dem Punkt der Fahrbahn aus, von dem aus der Kläger reagieren konnte, für ihn die
gesamte Fahrbahn blockiert erschien; das Bremsen war demnach eine
nachvollziehbare Reaktion. Darüber hinaus hat der Sachverständige auch
herausgearbeitet, dass der Kläger ohne Zeitverzug reagiert und damit offenbar
Schlimmeres verhütet hat. Aus der Tatsache, dass der vor dem Kläger fahrende
Sohn des Klägers den Pkw der Beklagten zu 3), welcher sich auf seiner Fahrbahn
befand, passieren konnte, lässt sich ebenfalls keine Fehlreaktion des Klägers
herleiten. Denn der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass sich die
Situation für den Sohn des Klägers optisch anders darstellte, da er die Kurve früher
durchfuhr und er daher präziser wahrnehmen konnte, wo genau sich der Pkw der
Beklagten zu 3) sich auf seiner Fahrbahn befand, so dass aus seiner Sicht rechts
neben dem Pkw noch einen Freiraum verblieb.
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2. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich unter Verstoß
gegen das Rechtsfahrgebot „zur Mittellinie orientiert“ hätte. Die Blockier- und
Bremsspuren, wie sie sich aus der polizeilichen Unfallskizze ergeben und vom
Sachverständigen SV1 in sein Gutachten übernommen worden sind, zeigen, dass
sich das Motorrad zum Zeitpunkt der Einleitung des Bremsvorgangs in der Mitte
der Fahrbahnhälfte befand.
3. Dass der Kläger in der Kurve - so die Berufungsbegründung weiter - „mit
absoluter Schräglage“ fuhr, begründet weder ein Verschulden noch eine erhöhte
Betriebsgefahr; ein Motorrad lässt sich - wenn man nicht Schritt fährt - in einer
Kurve nur in Schräglage fahren; andernfalls fährt es geradeaus.
4. Der Kläger muss sich auch nicht einen etwaigen Verstoß gegen das
Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO zurechnen lassen. Zwar könnte ein
solcher Verstoß in Betracht kommen, indem der Kläger nach den Feststellungen
des Sachverständigen SV1 mit ca. 60 - 70 km/h in die für ihn nicht voll einsehbare
Kurve gefahren ist. Da der Sachverständige in für den Senat überzeugender,
nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger den Unfall
hätte vermeiden können, wenn er lediglich mit 50 - 55 km/h gefahren wäre, ergäbe
sich hieraus eine für die konkrete Verkehrssituation leicht überhöhte
Geschwindigkeit. Diese Verhaltensweise braucht sich der Kläger aber nicht
entgegenhalten zu lassen. Das Sichtfahrgebot wird nämlich durch den
Vertrauensgrundsatz in der Weise begrenzt, dass ein Kraftfahrzeugführer nicht
damit rechnen muss, dass ein Entgegenkommender mit einer ins Gewicht
fallenden Geschwindigkeit auf ihn zufährt (vgl. Jagow/Burmann/Heß,
Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. 2008, § 3 Rn. 4). Hier durfte der Kläger darauf
vertrauen, dass die für ihn gut sichtbare durchgezogene Trennungslinie zwischen
den beiden Fahrbahnen (Zeichen 295 zu § 41 Abs. 3 Nr. 3 a StVO) ihn vor einem
entgegenkommenden Fahrzeug schützte.
5. Auch die Betriebsgefahr des vom Kläger geführten Motorrads hat rechtlich keine
Quotelung der Haftung zur Folge. Zwar ist diese Betriebsgefahr wegen der
grundsätzlich instabilen Situation von Motorrädern beträchtlich (vgl. Hentschel/
König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 17 StVG Rn. 7; OLG
Düsseldorf, Urt. v. 20.12.2004, DAR 2005, 217, 219; KG, Urt. v. 21.05.2001, NZV
2001, 34, 35). Dem steht aber ein besonders grober Verkehrsverstoß der
Beklagten zu 3) gegenüber. Sie hat nicht nur an einer Stelle, die ihr nicht die
nötige Sicht auf den Gegenverkehr bot, den vom Beklagten zu 1) abgestellten Lkw
überholt, sondern dabei auch noch unter Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Nr. 3 a StVO
die durchgezogene Mittellinie der Fahrbahn überquert. Eine solche Mittellinie bringt
faktisch ein Überholverbot zum Ausdruck, soweit die andere Fahrbahnhälfte in
Anspruch genommen werden muss (Jagow/Burmann/ Heß, a.a.O., § 2 Rn. 92).
Zwar mag es zulässig sein, diese Linie ausnahmsweise zu überschreiten und die
Gegenfahrbahn in Anspruch zu nehmen, wenn auf der rechten Fahrbahnseite - wie
hier - ein nicht nur ganz vorübergehendes Hindernis umfahren werden muss
(BayObLG, Beschl. v. 30.09.1985, NJW 1986, 2718). Eine solche Befugnis besteht
aber nur, soweit dies ohne eine Gefährdung des Verkehrs auf diesem Fahrstreifen
möglich ist, der - zumal für die Beklagte zu 3) ersichtlich in einer Kurve - durch die
durchgezogene Mittellinie geschützt wird. Eine derartige gefährdungsfreie Situation
stellte sich der Beklagten zu 3) aber gerade nicht dar; vielmehr überholte sie den
Lkw offenbar ohne hinreichende eigene Prüfung der Verkehrssituation, nachdem
das Fahrzeug vor ihr ebenfalls überholt hatte. Gegenüber diesem besonders
groben Verkehrsverstoß der Beklagten zu 3) darf die mit dem Motorrad des
Klägers verbundene Betriebsgefahr zurücktreten.
B) Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.
1. Eine Haftung des Beklagten zu 1) ist rechtlich nicht gegeben, eine solche des
Beklagten zu 2) ist mit einer Haftungsquote von 80 % zu bejahen.
a) Bezüglich einer Haftung der Beklagten zu 1) und 2) teilt der Senat die
Auffassung des Landgerichts nicht, dass das Unfallgeschehen nicht dem Verhalten
des Beklagten zu 1) zugerechnet werden könne. Das vom Landgericht zur
rechtlichen Begründung herangezogene Urteil des BGH vom 16.02.1972 (NJW
1972, 904 [NJW 1982 ist ein offenbares Schreibversehen] = BGHZ 58, 162
[„Grünstreifenfall“]) ist nicht einschlägig, da es eine andere Art von
Risikoverteilung zum Gegenstand hat als hier anzunehmen ist. Dort war das
Unfallgeschehen beendet, als es zur Beschädigung der Grünfläche durch andere
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Unfallgeschehen beendet, als es zur Beschädigung der Grünfläche durch andere
Autofahrer kam, welche die Unfallstelle umfahren wollten; der BGH hat deshalb
angenommen, dass das, was sich nach dem eigentlichen Unfallgeschehen
ereigne, nicht mehr in den Pflichtenkreis des den Unfall verursachenden LKW-
Fahrers falle (a.a.O., juris Rn. 16). Im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt
dauerte aber die Gefahrenlage, welche durch das Abstellen des Lkw auf der
rechten Fahrbahn entstanden war, gerade an, und der Beklagte zu 1) hatte die
Möglichkeit, auf die Gefahrenlage einzuwirken; in derartigen Fällen ist der Schaden
auch zu ersetzen, wenn er erst durch das Dazwischentreten eines Dritten
verursacht wird (s. MünchKomm-BGB-Oetker, 5. Aufl. 2007, § 249 Rn. 151, 152
m.w.N.).
b) Allerdings ist die Klage, soweit sie sich weiterhin gegen den Beklagten zu 1)
richtet, unbegründet, da dieser nicht gegenüber dem Kläger haftet. Passiv
legitimiert wäre aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten zu 1)
nach dem Haftungssystem des Art. 34 GG/§ 839 BGB ausschließlich der Beklagte
zu 2), da sich das Unfallgeschehen bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeit durch den
Beklagten zu 1) ereignet hat.
Der Senat hat keinen Zweifel, dass sich der Beklagte zu 1) mit seinem
Straßenmeistereifahrzeug auf einer Dienstfahrt befand. Zwar war durch den
Sachvortrag des Beklagten zu 2) zunächst nicht ganz deutlich geworden, welche
Aufgabe konkret durch das Straßenmeistereifahrzeug erledigt werden sollte, ob
ein Ast, welcher in die Fahrbahn ragte, abgeschnitten werden oder entsprechend
einem Auftrag der Straßenmeisterei Astwerk aufgeladen werden sollte. Aus der
Tatsache, dass nach den Angaben der Beklagten zu 3) in der mündlichen
Verhandlung vom 20.04.2005 und des Zeugen Z3 - inzwischen unstreitig - hinter
dem Lkw ein Warnschild über Straßenarbeiten aufgestellt war und der Beklagte zu
1) nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2005,
gestützt durch die Angaben der Beklagten zu 3), in Höhe des Führerhauses des
Lkw mit dem Bediengerät für den auf dem Fahrzeug befindlichen Kran hantierte,
entnimmt der Senat, dass jedenfalls Straßenunterhaltungsarbeiten beabsichtigt
waren; für eine nicht dienstlich veranlasste Tätigkeit gibt es keinen Anhaltspunkt.
Den Vermerk im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2008 (Bl. 577,
578 d.A.), dass zwischen dem Klägervertreter und dem Vertreter der Beklagten zu
1) und 2) Einigkeit bestehe, dass das Fahrzeug Astwerk habe aufnehmen sollen,
wertet der Senat trotz der nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen des
Klägervertreters zum widersprüchlichen Vortrag der Beklagten zu 1) und 2) dahin,
dass jedenfalls zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) und 2) unstreitig
geworden ist, dass Strassunterhaltungsarbeiten erfolgen sollten. Die Behauptung
des Klägers, der auch insoweit als Zeuge benannte Z2 habe später keine frische
Schnittstelle eines Astes feststellen können, ist demgegenüber unerheblich, eine
ergänzende Einvernahme des Zeugen daher insoweit nicht angezeigt.
Der Beklagte zu 1) nahm mit seinem Tätigwerden als Straßenmeister eine
Aufgabe zur Erfüllung der Straßenunterhaltspflicht seines Dienstherrn wahr. Die
Straßenunterhaltspflicht an Bundesstraßen ist den Ländern als
Auftragsangelegenheit übertragen, es handelt sich um eine hoheitliche Aufgabe
(BGH, Urt. v. 04.06.1956, BGHZ 21, 48 [juris Rn. 7]; Urt. v. 27.01.1977, BGHZ 68,
217 [juris Rn. 14 f]; Urt. v. 26.10.1978, BGHZ 72, 289 [juris Rn. 15 f]; Staudinger-
Wurm, BGB, 2007, § 839 Rn. 87 und 700). In einem derartigen Fall haftet gem. Art.
34 Satz 1 GG/§ 839 BGB nicht der handelnde Amtsträger - hier der Beklagte zu 1)
-, sondern ausschließlich dessen Dienstherr - also der Beklagte zu 2) -, auf den die
Haftung übergeleitet ist. Zu dessen Gunsten ist das Haftungsprivileg des Vorrangs
einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit gem. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB hier nicht
anwendbar; denn das Haftungsprivileg greift nicht ein, wenn die
Amtspflichtverletzung - wie hier - im Zusammenhang mit der Teilnahme am
allgemeinen Straßenverkehr zu sehen ist (st. Rspr. seit BGH, Urt. v. 27.01.1977,
BGHZ 68, 217 [juris Rn. 18 ff]). Da die beabsichtigte Tätigkeit als
Straßenunterhaltungsmaßnahme einzuordnen ist, spielt es rechtlich keine Rolle,
dass die Straßenverkehrssicherungspflicht, welche sich ausschließlich auf Schäden
aus der Gefahrenlage bezieht, die von öffentlichen Straßen ausgeht (s. zur
Abgrenzung BGH, Urt. v. 04.06.1956, BGHZ 21, 48 [juris Rn. 6]), in Hessen
privatrechtlich einzuordnen ist.
c) Einen fahrlässigen Pflichtenverstoß des Beklagten zu 1), für welchen der
Beklagte zu 2) einzustehen hat, sieht der Senat in Folgendem: Der Lkw war am
Eingang einer Kurve abgestellt, die durch den Verkehr in beiden Richtungen nicht
voll eingesehen werden konnte. Es war daher, worüber inzwischen Einigkeit
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voll eingesehen werden konnte. Es war daher, worüber inzwischen Einigkeit
besteht, erforderlich, in beiden Richtungen Warnschilder über Straßenarbeiten
aufzustellen. Unstreitig war dies im Zeitpunkt des Unfalls nur oder erst hinter dem
Lkw geschehen, während aus der Richtung, aus der sich der Kläger näherte, ein
Warnschild nicht aufgestellt war. Nach den Angaben des Zeugen Z3 hatte dieser
das Warnschild in Fahrtrichtung des Lkw aufgestellt, sodann war der Lkw weiter
vorgerückt in Richtung Kurveneingang bis zu dem Punkt, an dem er stand, als sich
der Unfall ereignete. Hieraus ergab sich eine erhebliche Gefahrenerhöhung,
solange das zweite Warnschild für den Gegenverkehr nicht aufgestellt, also der
Gegenverkehr ungesichert war. Denn das Straßenmeistereifahrzeug blockierte die
gesamte Richtungsfahrbahn. Dass ein Autofahrer - wie dies die Beklagte zu 3)
getan hat und vorher noch ein weiteres Fahrzeug - die durchgezogene Mittellinie
überfahren würde, um an dem stehenden Straßenmeisterei-Fahrzeug
vorbeizufahren, liegt innerhalb des Bereichs des Vorstellbaren für einen
Straßenmeister und war daher vorhersehbar; dass es bei einem solchen Vorgang
zu einem Begegnungsunfall kommen könnte, ist als adäquat kausal anzunehmen.
Es hätte daher zwei Möglichkeiten gegeben, die Gefahrenlage zu vermeiden oder
sie zu entschärfen. Zum einen bestand kein sachlicher Grund dafür, mit dem Lkw
bis in den Beginn des Kurvenbereichs vorzurücken, solange das Warnschild für den
Gegenverkehr noch nicht aufgestellt war. In der mündlichen Verhandlung bestand
Einigkeit, dass das Warnschild kein hohes Gewicht hatte, also von einer Person
allein ohne weiteres auch eine etwas längere Strecke transportiert werden konnte.
Der Lkw hätte daher zunächst noch vor dem Beginn des Kurvenbereichs, also an
für den Verkehr in beiden Richtungen noch übersichtlicher Stelle, anhalten können,
einer der beiden Straßenmeister hätte sich auf den Weg zur Aufstellung des
Warnschilds für den Gegenverkehr machen können, und der Lkw wäre erst danach
an den gewünschten Standort vorgerückt. Zum anderen wäre es, sofern die
Bediensteten nicht diesen Weg der Gefahrvermeidung wählten, sondern der Lkw
sogleich zum endgültigen Standort vorrückte, zu diesem Zeitpunkt angesichts der
örtlichen Gegebenheiten vorrangige Aufgabe des Beklagten zu 1) oder seines
Mitfahrers, des Zeugen Z3, gewesen, entweder den Gegenverkehr in der Kurve -
gleichsam als zeitlicher Ersatz für das noch nicht aufgestellte Warnschild - zu
warnen, etwa dem Gegenverkehr auf der für diesen besser einsehbaren
Richtungsfahrbahn des Lkw mit einer Warnflagge oder in auffälliger, warnender
Weise entgegenzugehen, oder sonst dafür zu sorgen, dass die durch das Schild für
den Gegenverkehr noch auszusprechende Warnung bis zu dessen Aufstellung in
anderer Weise gegeben wurde. Zwar mag der Unfall sich bereits kurz nach dem
Anhalten des Lkw eingangs des Kurvenbereichs ereignet haben. Wenn aber
offenbar vorgesehen war, dass der Zeuge Z3 das Warnschild für den
Gegenverkehr aufstellen sollte, war es Aufgabe des Beklagten zu 1), für eine
zwischenzeitliche vorläufige Warnung oder Sicherung zu sorgen, statt neben dem
Fahrzeug zu stehen und bereits mit dem Kran zu hantieren. Angesichts dessen,
dass das Fahrzeug der Beklagten zu 3) bereits das zweite Fahrzeug war, welches
in einer an dieser Stelle gefährlichen Weise überholte, sieht der Senat nicht, dass
bei einer im Hinblick auf die - wie ausgeführt: ohne Not - geschaffene Gefahrenlage
gebührenden besonderen Beeilung eine Warnung für den Gegenverkehr nicht
möglich gewesen wäre.
Es braucht daher nicht abschließend entschieden zu werden, ob eine über das
Aufstellen von Warnschildern in beiden Richtungen hinausgehende
Sicherungspflicht durch die beiden Bediensteten - insbesondere die Notwendigkeit,
Fahrzeugführer beim Überholvorgang einzuweisen - gegeben war. Immerhin
hätten die vom Sachverständigen SV1 dargelegten örtlichen Verhältnisse und die
Möglichkeit, bei einer Geschwindigkeit von lediglich ca. 50 km/h den Unfall durch
Bremsen zu vermeiden, für den Gegenverkehr hinreichend Raum zu einem
etwaigen Abbremsen gelassen, wenn dieser aufgrund des aufgestellten
Warnschildes seine Geschwindigkeit entsprechend reduziert hätte.
d) Die Quote, mit welcher der Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner mit den
Beklagten zu 3) und 4) zu haften hat, sieht der Senat aber abweichend von der
100%igen Haftung der Beklagten zu 3) und 4). Dass in der Gegenrichtung, aus der
sich der Kläger näherte, noch kein Warnschild aufgestellt war, insbesondere dass -
wie ausgeführt - sich der Beklagte zu 1) bis zu dessen Aufstellung nicht vorrangig
um eine vorübergehende besondere Sicherung für den Gegenverkehr kümmerte,
statt bereits mit dem Ladekran zu hantieren, sieht der Senat noch nicht als derart
grobes Verschulden an, dass dahinter die Betriebsgefahr des Motorrads des
Klägers zurücktreten würde. Diese Betriebsgefahr gewichtet der Senat im
Verhältnis zum Verursachungsanteil des Beklagten zu 1) mit 20%, woraus sich
eine 80%ige Haftung des Beklagten zu 2) im Verhältnis zum Kläger ergibt.
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2. Von den Positionen materiellen Schadens, welche das Landgericht dem Kläger
zugesprochen hat, kann dieser demnach jeweils 80 % gegenüber dem Beklagten
zu 2) geltend machen. Inwiefern diese Schadenspositionen im Einzelnen
gerechtfertigt sind, hat das Landgericht zutreffend auf S. 14 - 17 des
angefochtenen Urteils ausgeführt; hierauf nimmt der Senat Bezug. Rechnerisch
ergibt sich damit ein Betrag von 4.288,79 € für die beiden zunächst geltend
gemachten Schadenspositionen (Fahrzeugschaden und Gutachtenskosten) und
6.603,93 € für die übrigen materiellen Schadenspositionen unter Abzug von 525 €
für ersparte häusliche Aufwendungen für Haushalts- und Verpflegungskosten
während der Krankenhaus- und Reha-Aufenthalte des Klägers, mithin insgesamt
10.892,72 €.
3. Die vom Kläger mit der Berufung weiterverfolgten beiden Positionen materiellen
Schadens stehen ihm nicht zu.
a) Zu Recht hat das Landgericht den vom Kläger begehrten Nutzungsausfall für
das beschädigte Motorrad als Schadensposition nicht zugesprochen.
Nutzungsausfall wird nur für die Zeit der Reparatur oder Ersatzbeschaffung
gewährt, die hier von dem vom Kläger herangezogenen Kfz.-Sachverständigen auf
14 Tage bestimmt worden ist, was der Kläger seinem Antrag zugrunde gelegt hat.
Das Landgericht hat zu Recht auf die bedauerlicherweise fehlende
Nutzungsmöglichkeit während dieser Zeit aufgrund der unfallbedingten
Verletzungen des Klägers abgestellt. Dieser Zeitraum fehlender Nutzung, für den
Ersatz zu leisten ist, kann nicht beliebig zeitlich nach hinten hinausgeschoben
werden. Deshalb kommt es letztlich nicht auf die Behauptung des Klägers an, er
habe bisher wegen fehlender Mittel kein neues Motorrad erwerben können, zumal
er für diese bestrittene Behauptung keinen Beweis angetreten hat. Abgesehen
davon stellte sich die Frage, inwieweit für den Nutzungsausfall an einem Motorrad
überhaupt Entschädigung zu leisten wäre. Der Bundesgerichtshof hat seine sehr
restriktive Rechtsprechung für die Entschädigung von Nutzungsausfall bei anderen
Fahrzeugen als Pkw’s erst jüngst bestätigt (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 10.06.2008,
NJW-RR 2008, 1198 [juris Rn. 6 ff] unter Bestätigung von Senat, Urt. v. 13.09.2007 -
1 U 224/06 - juris Rn. 9 ff für Wohnmobile), sofern dem Geschädigten ein Pkw zur
Verfügung steht. Immerhin ist der Kläger Halter eines Pkw ....
Die abweichende, übrigens in ihrer Argumentation gegen § 253 Abs. 1 BGB
verstoßende (so Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 209, vor § 249 Rn. 20)
Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 10.03.2008, NJW 2008, 1964 [juris
insbes. Rn. 26 ff]) betrifft eine nicht vergleichbare Fallgestaltung, da diese
Entscheidung wesentlich auf das Fahrgefühl eines dort streitgegenständlichen
„Motorrads der Luxusklasse“ abstellt, welches hier nicht streitgegenständlich ist.
b) Zu Recht hat das Landgericht auch ersparte Aufwendungen in Höhe von 5 € pro
Tag der Krankenhaus- und Reha-Aufenthalte und damit insgesamt in Höhe von
525 € gegenüber den zugesprochenen Krankheitskosten in Abzug gebracht. Exakt
formuliert handelt es sich um ersparte häusliche Aufwendungen für Haushalts- und
Verpflegungskosten. Ein solcher Abzug entspricht gesicherter Rechtsprechung
(vgl. nur BGH, Urt. v. 22.01.1980, NJW 1980, 1787 [juris Rn. 12]; OLG Hamm, Urt.
v. 21.02.1994, NJW-RR 1995, 599 [juris Rn. 45]; OLG Celle, Urt. v. 30.11.2006, OLGR
2007, 43 [juris Rn. 40]). Er erfolgte auch nicht, wie die Berufungsbegründung des
Klägers auf S. 8 formuliert - „praktisch von Amts wegen“, sondern die Beklagten
zu 3) und 4) haben einen solchen auf S. 4 ihres Schriftsatzes vom 20.07.2006
geltend gemacht. Die honorigen Erwägungen des Klägers, bestimmte
Aufwendungen für Haushaltsführung nicht geltend gemacht zu haben, können
rechtlich nicht zu einer Verrechnung führen.
4. Bezüglich des Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 BGB) hat die Berufung des
Klägers insoweit Erfolg, als ihm gegenüber den Beklagten zu 3) und 4) ein etwas
höherer als der vom Landgericht zugesprochene Betrag zu gewähren ist, nämlich
25.000 €, während ein Schmerzensgeldanspruch gegen den Beklagten zu 2)
lediglich in Höhe von 18.000 € als angemessen anzusehen ist.
a) Ausschlaggebend für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist zunächst die
ungewöhnlich komplexe Verletzung des Kniegelenks und des Schienbeines mit
Rissen des vorderen und des hinteren Kreuzbandes sowie des Collateralbandes,
verbunden mit einer Knochenkontusion des Schienbeins. Wegen dieser Verletzung
hat sich der Kläger nach der operativen Versorgung, welche bereits rund einen
Monat Krankenhausaufenthalt in Anspruch nahm, einer bemerkenswert
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Monat Krankenhausaufenthalt in Anspruch nahm, einer bemerkenswert
umfänglichen, mehrere Monate dauernden postoperativen Physiotherapie unter
stationären Bedingungen unterziehen müssen, die nach der Lebenserfahrung
ausgesprochen anstrengend, belastend und überdies schmerzhaft ist. Es bleibt
auf Dauer ein Beugeverlust des Knies von 20 %. Allerdings erscheint nach dem
medizinischen Sachverständigengutachten der …-Klinik vom 01.02.2008
zweifelhaft, ob die geltend gemachte Schulterverletzung zur Gänze auf den Unfall
zurückzuführen ist; jedoch ist auch hier nach der Lebenserfahrung zu
berücksichtigen, dass etwa vorhandene degenerative Gegebenheiten, von denen
das Gutachten ausgeht, durch den Unfall, der unstreitig eine Schulterverletzung
zur Folge hatte, aktualisiert worden sind. Jedenfalls dürften diese
Beeinträchtigungen bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes im Verhältnis zu
den Beeinträchtigungen durch die Knieverletzung eine eher untergeordnete Rolle
spielen.
Als gewichtige Größe im Rahmen der Ausgleichsfunktion eines Schmerzensgeldes
erachtet der Senat darüber hinaus die Tatsache, dass der Kläger durch den Unfall
gehindert ist, weiterhin in einer derart umfangreichen und vielfältigen Weise täglich
körperlich zu trainieren und Sport zu treiben, wie dies vor dem Unfall der Fall
gewesen ist. Aufgrund der persönlichen Anhörung des Klägers und der
Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2 steht zur
Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger in ungewöhnlich intensiver Weise,
nämlich geradezu mit Leidenschaft oder - in der Formulierung des Zeugen Z1 -
deutlich verbissener als andere, Sport getrieben hat. Dazu gehörte ein intensives
Krafttraining nach Muskelgruppen im Kraftraum der Polizeischule im Rahmen des
Dienstsports, aber darüber hinausgehend ein zeitlich intensives Fahren mit dem
Fahrrad oder dem Mountainbike über 40 - 50 km und mehr durch den Rheingau
mit entsprechenden Steigungen sowie regelmäßiges Badminton-Spielen mit dem
Zeugen Z2 und Kollegen. Der Zeuge Z1 hat in höchst anschaulicher,
nachvollziehbarer Weise geschildert, wie er den Kläger als „topfit“ erlebt hat in
seinem Aussehen und den Leistungen, die dieser mit immerhin damals im Alter
von bereits ca. Mitte 40 im Kraftraum erbracht hat. Der Senat ist davon überzeugt,
dass der Kläger täglich mindestens eine Sporteinheit absolviert hat, was nach
seiner und der insgesamt glaubhaften Schilderung der beiden Zeugen auch trotz
oder gerade wegen des Schichtdienstes als Polizeibeamter zeitlich möglich war.
Dem Senat ist auch gut nachvollziehbar, dass diese ungewöhnlich intensive Art,
Sport zu treiben, eine besonders gewichtige Funktion als Ausgleich nach den
physischen und psychischen Belastungen des Dienstes hatte, noch dazu in der
Zeit, als die Ehescheidung des Klägers lief. Des weiteren steht zur Überzeugung
des Senats fest, dass der Kläger demgegenüber heute aufgrund der
unfallbedingten Verletzung in seinen Möglichkeiten, Sport zu treiben, erheblich
eingeschränkt ist. Diese beschränken sich vor allem auf Nordic Walking und
Fahrradfahren auf dem Hometrainer, wobei ein Laufen im Gelände nur unter
Zuhilfenahme einer Orthese zur Stabilisierung des Knies und mit erheblichen
Schwierigkeiten möglich ist. Auch ein Krafttraining nach Muskelgruppen ist nicht
mehr möglich, sondern nur ein leichtes Hanteltraining. Angesichts der früheren -
bei Anlegung von Durchschnittsmaßstäben - ungewöhnlich intensiven sportlichen
Betätigung ist für den Senat auch gut nachvollziehbar, dass der Kläger diejenigen
sportlichen Aktivitäten, die er nunmehr trotz des Unfalls noch ausüben kann,
lediglich als eine Art Notlösung empfindet und nicht mehr als den - so seine
Formulierung in der Anhörung - „befriedigenden Faktor Sport“, den er vorher
erlebt hat.
b) Bei der Bemessung des von den Beklagten zu 3) und 4) als angemessen
geschuldeten Schmerzensgeldes folgt der Senat den Erwägungen des
Landgerichts im angefochtenen Urteil dahingehend, dass es als
schmerzensgelderhöhend mitzuberücksichtigen ist, dass die Beklagten zu 3) und
4) jedenfalls bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens im September
2008 keinerlei Zahlungen an den Kläger erbracht haben, obwohl ihnen die
Inanspruchnahme spätestens seit Beginn des Jahres 2005 bekannt war. Der
Beklagten zu 4) musste von Anfang an klar sein, dass die Beklagte zu 3) als ihre
Versicherungsnehmerin angesichts des deutlichen Pflichtenverstoßes beim
Überfahren der durchgezogenen Mittellinie bei nicht hinreichend klarer
Verkehrssituation ein nicht unerheblicher Verursachungs- und damit
Haftungsanteil trifft und sie als Versicherer insoweit eintrittspflichtig ist; sie musste
mit einer nicht unerheblichen Zahlungsverpflichtung selbst dann rechnen, wenn sie
von einem - ersichtlich überschaubaren - Mitverursachungsanteil des Klägers und
einer Mithaftung des Beklagten zu 2) ausgehen wollte und überdies einzelne
Gesichtspunkte der Bemessung des Schmerzensgelds noch klärungsbedürftig
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Gesichtspunkte der Bemessung des Schmerzensgelds noch klärungsbedürftig
waren. Der Senat hält es daher für angemessen, den ansonsten zu gewährenden
Schmerzensgeldbetrag um rund 10% aufzustocken. Daraus ergibt sich der
insgesamt als angemessen angesehene Betrag von 25.000 €.
c) Die Höhe des vom Beklagten zu 2) zu zahlenden Schmerzensgeldes ist
demgegenüber geringer anzusetzen, der Senat erachtet insoweit 18.000 € für
angemessen. Zum einen ist die oben erörterte Zurechnung der Betriebsgefahr
des Motorrads des Klägers zu berücksichtigen. Zum anderen sieht der Senat
nicht, dass angesichts der Gesamtumstände der zu klärenden Pflichtverletzung
des Beklagten zu 1) dem Beklagten zu 2) ebenfalls eine der Höhe nach zu
berücksichtigende zögerliche Zahlung eines etwaigen Abschlags auf ein
Schmerzensgeld anzulasten wäre.
5. Zum Umfang der gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten zu 2), 3) und
4) hat Folgendes zu gelten:
Die Beklagten zu 1) und zu 3) sind als Nebentäter anzusehen, da sie nicht durch
gemeinschaftliches Handeln, sondern durch mehrere selbständige
Einzelhandlungen zusammen den schädlichen Erfolg herbeigeführt haben. In
einem derartigen Fall greift § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht ein, vielmehr haften der
Beklagte zu 2) einerseits und die Beklagten zu 3) und 4), welche als Schädiger und
Haftpflichtversicherer eine Haftungseinheit bilden (s. BGH, Urt. v. 13.12.2005, NJW
2006, 896 [juris Rn. 11]) andererseits gemäß § 840 Abs. 1 BGB nur insoweit als
Gesamtschuldner, als sich ihre Verpflichtungen decken (BGH, Urt. v. 16.06.1959,
BGHZ 30, 203 [juris Rn. 12 und 13]). Ein besonderer Ausgleich nach dem sog.
Kombinationsmodell von Einzel- und Gesamtabwägung unter Bildung von Solidar-
und Separatquoten (s. zur Quotenberechnung bei einem Mitverursachungsanteil
des Geschädigten BGH, Urt. v. 16.06.1959, a.a.O., juris Rn. 22 ff; BGH, Urt. v.
13.12.2005, a.a.O., juris Rn. 13 f; Staudinger-Vieweg, BGB, 2007, § 840 Rn. 33 ff)
unter Berücksichtigung der dem Kläger gegenüber dem Beklagten zu 2)
zuzurechnenden Betriebsgefahr des Motorrads ist nicht veranlasst, da sich solches
erübrigt, sofern - wie hier die Beklagten zu 3) und 4) - einer der Gesamtschuldner
auf 100% haftet (vgl. das bei Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2009, § 254 Rn. 71
mitgeteilte Berechnungsmodell); abgesehen davon wäre beim
Schmerzensgeldanspruch, für den jeweils eine individuelle Angemessenheit
zugrunde zu legen ist, eine die Einzelabwägung korrigierende Gesamtabwägung
nicht angezeigt (Staudinger-Vieweg, a.a.O., Rn. 38 m.w.N.).
6.a) Zinsen auf den geforderten materiellen Schadensersatz kann der Kläger
entsprechend seinen insoweit bereits in 1. Instanz gestellten Anträgen als
Prozesszins (§§ 291 Satz 1 und 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) entsprechend der
jeweils unterschiedlich erfolgten Rechtshängigkeit der Klage gegenüber den
einzelnen Beklagten und der späteren Klageerweiterung geltend machen; für die
ursprüngliche Klage gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) ist der Zustellzeitpunkt
unklar und daher in analoger Anwendung des § 287 ZPO für den Tag anzunehmen,
an dem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) und 2) Klageabweisung
beantragt hat, also die Klageschrift bei den beiden Beklagten vorlag, mithin für den
13.01.2005.
b) Die mit der Berufung erstmals geforderten Zinsen auf den
Schmerzensgeldbetrag ab Rechtshängigkeit der Schmerzensgeldklage stellen eine
nach § 533 ZPO zulässige Klageerweiterung in der Berufungsinstanz dar. Da der
Schmerzensgeldanspruch bereits mit dem Schadensereignis entsteht, können
jedenfalls Zinsen ab der jeweiligen Rechtshängigkeit verlangt werden.
7. Zusammenfassend hatte folglich die Berufung des Klägers wegen der
Zahlungsansprüche insoweit Erfolg, als er eine über den Ausspruch des
landgerichtlichen Urteils um 5.000 € hinausgehende Verurteilung der Beklagten zu
3) und 4) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes und eine teilweise
gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten zu 2) mit den Beklagten zu 3) und
4) entsprechend der Haftungsquote des Beklagten zu 2) auf 80% bzw. auf ein
Schmerzensgeld von 18.000 € erreicht hat; hinzu kommt die Ausurteilung eines
Zinsanspruchs auf das Schmerzensgeld in teilweiser Gesamtschuldnerschaft
entsprechend der unterschiedlichen Höhe des geschuldeten Schmerzensgeldes.
Das Urteil war nach Abänderung insgesamt neu zu fassen, um die unterschiedlich
hohe Verurteilung des Beklagten zu 2) einerseits und der Beklagten zu 3) und 4)
andererseits als Gesamtschuldner zum Ausdruck zu bringen und der teilweise
rechtskräftigen Klageabweisung durch die 1. Instanz Rechnung zu tragen.
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8. Der Ausspruch zum Feststellungsantrag war entsprechend der oben
hergeleiteten gesamtschuldnerischen Haftung des Beklagten zu 2) mit den
Beklagten zu 3) und 4) auf alle drei Gesamtschuldner auszudehnen, soweit sich
deren Haftungsquote deckt; und im Übrigen war für die darüber hinausgehende
Haftungsquote der Beklagten zu 3) und 4) deren gesamtschuldnerische Haftung
auszusprechen.
C. Die Kosten des Rechtsstreit 1. und 2 Instanz waren entsprechend dem
jeweiligen Obsiegen und Unterliegen unter Berücksichtigung des in beiden
Instanzen unterschiedlichen Streitwerts zu verteilen, § 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 4
ZPO. Dabei waren die von den Beklagten zu 2), 3) und 4) zu tragenden
außergerichtlichen Kosten des Klägers diesen als Gesamtschuldners aufzuerlegen,
soweit sich die Quote der Verurteilung deckt. Für die Berufungsinstanz war eine
Gesamtschuldnerschaft der genannten Kosten anzunehmen, soweit diese Kosten
denselben Gegenstand betreffen, unabhängig davon, wer Berufung eingelegt
hatte. Dies ist der Fall, soweit sich die Berufung der Beklagten zu 3) und 4), welche
auf eine Reduzierung der Haftung der in 1. Instanz ausgeurteilten Beträge auf
lediglich 2/3 zielte, betragsmäßig mit dem überschnitt, was gegenüber dem
Beklagten zu 2) in 2. Instanz ausgeurteilt wurde, also der auf eine Haftungsquote
zwischen 2/3 und 80% einschließlich des Schmerzensgeldes entfallende Betrag
von 5.082,05 € (vgl. zur auch zweitinstanzlich gesamtschuldnerischen Haftung von
in der ersten Instanz gesamtschuldnerisch Verurteilten, wenn deren Berufung
erfolglos bleibt Zöller-Herget, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 100 Rn. 11).
D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
E. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung; auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts
nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.