Urteil des OLG Frankfurt vom 31.05.1996

OLG Frankfurt: sachliche zuständigkeit, schöffengericht, waffe, bindungswirkung, verfügung, sicherheit, raub, staatsanwalt, straftat, widerstand

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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Ws 436/96
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 14 StPO, § 270 StPO
Voraussetzungen der Verweisung eines Strafverfahrens
wegen unzureichender Strafgewalt des befassten Gerichts
Leitsatz
1. Ein Gericht niederer Ordnung (hier: Amtsgericht - Schöffengericht) darf eine Sache
wegen unzureichender Strafgewalt erst dann nach StPO § 270 an ein Gericht höherer
Ordnung verweisen, wenn es durch den Gang der Hauptverhandlung zur sicheren
Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte schuldig ist und der dem Gericht zur
Verfügung stehende Strafbann nicht ausreicht, um die Straftat angemessen zu
ahnden.
2. Die Verweisung nach StPO § 270 ist deshalb erst dann zulässig und geboten, wenn
mit genügender Sicherheit erkennbar geworden ist, dass eine Sachentscheidung zu
treffen ist, die in die sachliche Zuständigkeit des höheren Gerichts führt. Eine
Verweisung vor Beginn bzw. vor Durchführung der Beweisaufnahme ist ausnahmsweise
nur dann zulässig, wenn bereits die Verlesung des Anklagesatzes ergibt, dass das
Verfahren versehentlich vor dem Gericht niederer Ordnung eröffnet worden ist und von
vornherein die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung gegeben ist. Nur dann ist
eine korrigierende Verweisung bei unveränderter Sach- und Rechtslage zulässig.
Tenor
Für die weitere Verhandlung und Entscheidung ist das Amtsgericht -
Schöffengericht - Bensheim zuständig.
Gründe
I.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Bensheim hat die bei ihm erhobene Anklage
der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 30.9.1993 durch Beschluß vom
24.11.1993 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
In der Hauptverhandlung am 14.4.1996 sind die drei Angeklagten zu ihren
persönlichen Verhältnissen vernommen worden. Anschließend wurde der
Anklagesatz verlesen. Hierauf erklärte der Staatsanwalt, er sei der Auffassung,
daß der angeklagte Sachverhalt den Tatbestand des versuchten
gemeinschaftlichen schweren Raubs erfülle und daß die Strafgewalt des
Schöffengerichts nicht ausreiche. Der Staatsanwalt beantragte deshalb
Verweisung der Sache an das Landgericht. Die Verteidiger lehnten eine
Verweisung ab und äußerten die Auffassung, daß kein versuchter schwerer Raub
vorliege.
Das Amtsgericht hat die Sache gemäß § 270 StPO an die Strafkammer des
Landgerichts Darmstadt verwiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Der
Anklage liege u.a. folgender Sachverhalt zugrunde: “Die Angeklagten faßten
gemeinsam den Tatplan, in der Nacht zum ….1993 arbeitszeitig in die Räume des
Bordells … einzusteigen und unter Gewaltanwendung gegen die dort anwesenden
Personen Beute zu entwenden. Hierzu führten die Angeklagten Handschellen,
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Personen Beute zu entwenden. Hierzu führten die Angeklagten Handschellen,
Klebeband, Kapuzen und der Angeklagte eine scharfe Schußwaffe mit sich, um
erwarteten Widerstand zu überwinden… Zu einer unmittelbaren gewaltsamen
Ausführung des Tatplans kam es jedoch nicht, da der Angeklagte … durch die
Zeugen ... auf dem Garagendach entdeckt wurde. Errichtete daraufhin seine
mitgeführte scharfe Schußwaffe schwenkend jeweils auf die ... vor der Garage
stehenden Zeugen ... und drohte zu schießen, falls ihm nicht der Weg freigemacht
würde.
Da die Zeugen ... jedoch nicht reagierten, gab der Angeklagte einen Schuß auf die
Gehwegplatten zwischen die Zeugen ab, um seiner Forderung Nachdruck zu
verleihen.“
Das Amtsgericht wertet diesen Sachverhalt als ein gemeinschaftlich begangenes
Verbrechen nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB und hält die Strafgewalt des
Schöffengerichts für unzureichend, da es sich bei der Strafmilderung des Versuchs
nach § 23 Abs. 2 StGB um eine “Kannvorschrift“ handele und ein minderschwerer
Fall nach § 250 Abs. 2 StGB wegen des Mitführens und Einsatzes einer scharfen
Schußwaffe nicht in Betracht komme.
Die Strafkammer des Landgerichts hat durch Beschluß vom 7.3.1996 die Sache an
das Amtsgericht Bensheim zurückverwiesen.
Das Landgericht verneint eine Bindung an den Verwendungsbeschluß und führt
dazu u.a. aus:
Es dürfe erst verwiesen werden, wenn der Schuldspruch feststehe und sich die
Straferwartung so weit verfestigt habe, daß eine Strafe im Rahmen der Strafgewalt
des Schöffengerichts nicht mehr zu erwarten sei. Ein minder schwerer Fall sei nicht
allein deswegen zu verneinen, “weil die Angeklagten eine scharfe Schußwaffe mit
sich führten und einsetzten.“
Das Amtsgericht Bensheim hat die Sache dem Oberlandesgericht zur
Entscheidung gemäß § 14 StPO vorlegen lassen.
II.
Die Vorlage ist gemäß § 14 StPO zulässig. Es besteht Streit zwischen zwei
Gerichten über die Zuständigkeit. Hierüber hat nach entsprechender Vorlage das
Oberlandesgericht als das gemeinschaftliche obere Gericht auch dann zu
entscheiden, wenn - wie hier - die Zuständigkeit des Amts- oder Landgerichts von
der Klärung der Wirksamkeit und damit der Bindungswirkung eines
Verweisungsbeschlusses abhängt (OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100 m.w.
Nachweisen‚ Senatsbeschlüsse vom 8.2.93 - 3 Ws 80/93 und vom 7.2.95 - 3 Ws
97/95).
Der Zuständigkeitsstreit ist in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dahin zu entscheiden, daß
weiterhin das Amtsgericht - Schöffengericht - Bensheim zuständig ist.
Der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts ist im vorliegenden Fall
ausnahmsweise unwirksam und damit ohne Bindungswirkung für die Strafkammer
Zwar ist das Gericht höherer Ordnung grundsätzlich an einen gemäß § 270 StPO
nach Beginn der Hauptverhandlung ergangenen Verweisungsbeschluß gebunden,
auch wenn er formell oder sachlich fehlerhaft ist (BGHSt 29, 216, 219; Gollwitzer in
Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 270 Rdnr. 35; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO,
42, Aufl., § 270. Rdnr. 19). Die Bindungswirkung von Weisungsbeschlüssen, die auf
der Anwendung des § 270 StPO beruhen, entfällt nur bei Entscheidungen, die mit
dem Grundprinzip der rechtsstaatlichen Ordnung im Widerspruch stehen, wenn der
Mangel für einen verständigen Beurteiler offenkundig ist (BGHSt 29, 216, 219) bzw.
- anders ausgedrückt - der Verweisungsbeschluß offenbar unhaltbar ist und nicht
mehr vertretbar erscheint (OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100; Kleinknecht/Meyer-
Goßner, a.a.O., § 270 Rdnr. 20; KK-Engelhardt, StPO, 3. Aufl., § 270 Rdnr. 26).
Letzteres ist vorliegend der Fall, weil offensichtlich die Voraussetzungen für eine
Verweisung an das Landgericht wegen fehlender Strafgewalt des Amtsgerichts
nicht vorgelegen haben.
Ein Gericht niedrigerer Ordnung darf eine Sache wegen unzureichender Strafgewalt
erst dann nach § 270 StPO an ein Gericht höherer Ordnung verweisen, wenn es
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erst dann nach § 270 StPO an ein Gericht höherer Ordnung verweisen, wenn es
durch den Gang der Hauptverhandlung zur sicheren Überweisung gelangt ist, daß
der Angeklagte schuldig ist und der dem Gericht zur Verfügung stehende
Strafbann - hier also eine Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren - nicht ausreicht, um die
Straftat angemessen zu ahnden (Senatsbeschl. v. 8.2.93 - 3 Ws 80/93; OLG
Karlsruhe NstZ 1990, 100; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 426) . Denn das Gericht
bleibt zunächst an seine für die Eröffnung maßgebende Entscheidung hinsichtlich
der Bedeutung der Sache und der Straferwartung gebunden, weil anderenfalls die
für eine geordnete Verfahrensentwicklung notwendige Kontinuität der einmal
begründeten Zuständigkeit laufend in Frage gestellt werden könnte (vgl. Gollwitzer,
JR 1991, 38).
Die Verweisung nach § 270 StPO ist deshalb erst dann zulässig und geboten, wenn
mit genügender Sicherheit erkennbar geworden ist, daß eine Sachentscheidung zu
treffen ist, die in die sachliche Zuständigkeit des höheren Gerichts führt. Eine
Verweisung vor Beginn bzw. vor Durchführung der Beweisaufnahme ist
ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn bereits die Verlesung des Anklagesatzes
ergibt, daß das Verfahren versehentlich vor dem Gericht niederer Ordnung eröffnet
worden ist und von vornherein die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung
gegeben ist. Nur dann ist eine korrigierende Verweisung bei unveränderter sach-
und Rechtslage zulässig (vgl. Gollwitzer, a.a.O., § 270 Rdnr. 16; Senatsbeschluß
vom 8.2.93 - 3 Ws 80/93).
Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte
dafür vor, daß das vorliegende Verfahren versehentlich vor einem Gericht niederer
Ordnung eröffnet worden ist, zumal sich das Amtsgericht in seinem
Verweisungsbeschluß hierauf auch nicht berufen hat. Eine Verweisung durfte
deshalb erst erfolgen, wenn das Ergebnis der Hauptverhandlung vor dem
Schöffengericht die Beurteilung zugelassen hätte, daß die Angeklagten schuldig
sind und eine die Strafgewalt des Amtsgerichts übersteigende Freiheitsstrafe von
mehr als 4 Jahren (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG) zu verhängen ist.
Daran fehlt es hier. Der Verweisungsbeschluß erging ohne Verhandlung zur Sache.
Seine tatsächliche Grundlage war allein die Anklageschrift mit der angenommenen
Modifizierung, die unter Ziffer 1 als versuchter Diebstahl mit Waffen angeklagte Tat
werde sich als versuchter schwerer Raub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 unter
Ausschließung eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB
herauszustellen und damit die Strafgewalt des Amtsgerichts übersteigen. Damit
beruht der Verweisungsbeschluß aber erkennbar auf bloßen Vermutungen und ist
deshalb offensichtlich gesetzwidrig. Ohne Beweisaufnahme war eine
Überzeugungsbildung des Gerichts zu der Frage, ob und wenn ja welchen
Straftatbestand die Angeklagten erfüllt haben, nicht möglich. Schon deshalb war
auch keine annähernd sichere Aussage zur Straferwartung möglich. Dies gilt
insbesondere für den angenommenen Ausschluß eines minder schweren Falles
nach § 250 Abs. 2 StGB. Hierzu bedarf es einer Abwägung der Umstandes des
festgestellten Tatgeschehens die im Zeitpunkt des Verweisungsbeschlusses
mangels Beweisaufnahme noch gar nicht möglich war.
Die somit feststehende Unwirksamkeit des Verweisungsbeschlusses führt zur
fortbestehenden Zuständigkeit des Amtsgerichts - Schöffengerichts – Bensheim.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.