Urteil des OLG Frankfurt vom 05.04.2007

OLG Frankfurt: baustelle, vollstreckung, akte, schmerzensgeld, eingliederung, unfall, verkehrsauffassung, fortbewegung, aufwand, führer

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Gericht:
OLG Frankfurt 23.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 U 54/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB, § 540 Abs 1
Nr 1 ZPO
(Verkehrssicherungspflichten des Lkw-Halters: Anzahl der
beim Abladen von Baustahlmatten mit dem Lkw-Ladekran
einzusetzenden Personen)
Leitsatz
Es stellt keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten dar, wenn der Arbeitgeber
zum Abladen von Baustahlmatten auf der Baustelle mit einem Ladekran einen Lkw-
Fahrer allein einteilt und keine weiteren Hilfspersonen hinzuzieht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Schlußurteil des Landgerichts Gießen vom
2.2.2006 (Az.: 3 O 380/00) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die durch die Einholung der Gutachten der S1 vom 28.3.2004 nebst schriftlicher
Ergänzung vom 3.11.2004 sowie S2 vom 14.7.2004 verursachten Gerichtskosten
werden nicht erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) und 2) vor
der jeweiligen Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für beide Instanzen, für die erste
Instanz in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Gießen vom 24.2.2006,
auf 95.589,49 Euro festgesetzt.
Gründe
I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:
Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1) als Halterin eines von dem Beklagten
zu 3) geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Lkw
Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Unfall beim Abladen
von Baustahlmatten von dem Lkw, der sich am 12.11.1999 gegen 8.00 Uhr auf der
Baustelle A in O1 ereignete, geltend. Hinsichtlich des Sachverhalts im einzelnen
wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Das
Landgericht hat die Klage, soweit sie gegen den Beklagten zu 3. gerichtet ist,
durch rechtskräftiges Teilurteil vom 13.11.2002 abgewiesen.
Durch Schlußurteil vom 2.2.2006, dem Kläger zugestellt am 8.2.2006, hat es die
Klage auch gegen die Beklagten zu 1) und 2) abgewiesen. Zur Begründung hat es
im wesentlichen ausgeführt, Ansprüche nach dem StVG bestünden nicht, da der
Kläger als Verletzter selbst bei dem Betrieb des Kfz tätig gewesen sei (§ 8 Nr. 2
StVG). Deliktische Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) wegen eines Auswahl- oder
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StVG). Deliktische Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) wegen eines Auswahl- oder
Überwachungsverschuldens seien aufgrund des alleinigen Verschuldens des
Beklagten zu 3) nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs
wegen der Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 3) ausgeschlossen. Ein
Organisationsverschulden der Beklagten zu 1) habe der Kläger nicht dargelegt.
Insbesondere sei es nicht aus Gründen der Sicherheit Dritter erforderlich gewesen,
einen weiteren Mitarbeiter zur Hilfe beim Abladen einzusetzen.
Der Kläger verfolgt mit seiner am 3.3.2006 eingelegten und nach Verlängerung der
Begründungsfrist bis zum 8.5.2006 an diesem Tage begründeten Berufung sein
Klagebegehren weiter. Er ist der Ansicht, die Beklagte zu 1) treffe ein
Organisationsverschulden, weil sie nur eine Person zum Abladen der
Baustahlmatten vorgesehen habe. Erforderlich seien hingegen zwei, damit
sichergestellt sei, daß dritte Personen nicht gefährdet würden. Zudem habe sie die
Unfallverhütungsvorschriften Krane nicht eingehalten, insbesondere deren §§ 14,
29 und 42. Eine Exculpation der Beklagten zu 1) gegenüber ihrer Haftung für den
Beklagten zu 3) als ihren Verrichtungsgehilfen sei nicht bewiesen. Der Kläger
behauptet, er habe nur beim Abladen einiger weniger Baustahlmatten behilflich
sein wollen; sein Tätigwerden habe seiner Ansicht nach nicht den Charakter einer
dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsvorgang der Beklagten gehabt und
insoweit nicht die hierfür erforderliche Intensität erreicht, so daß auch nicht von
einer Tätigkeit beim Betrieb des Lkw ausgegangen werden könne. Der Kläger ist
der Ansicht, sein Tatsachenvortrag habe bereits in erster Instanz berücksichtigt
werden müssen. Ergänzend nimmt er auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug.
Den erstinstanzlich nach Schluß der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom
13.12.2006 angekündigten geänderten Antrag zu 4. (Blatt 330 der Akte) stellt er
nicht mehr.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Gießen vom 2.2.2006 abzuändern und
1. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn
ein angemessenes Schmerzensgeld, das den Betrag von 35.790,43 Euro nicht
unterschreiten sollte, nebst 5 Prozentpunkten Jahreszinsen über dem
Basiszinssatz vom 8.1.2000 bis zum 31.12.2001 aus 6.135,50 Euro, weitere 5
Prozentpunkte Jahreszinsen über dem Basiszinssatz aus 6.135,50 Euro seit dem
2.1.2002 und weitere 5 Prozentpunkte Jahreszinsen über dem Basiszinssatz aus
29.654,93 Euro seit dem 30.4.2004 zu zahlen,
2. festzustellen, daß die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, ihm sämtlichen künftigen materiellen und immateriellen
Schaden, resultierend aus dem Unfall vom 12.11.1999 auf der Baustelle A in O1,
bei einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen, soweit der Ersatzanspruch nicht
auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen bzw. übergeben
worden ist;
3. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn
eine monatliche Rente, die einen Betrag von 155,- Euro nicht unterschreiten sollte,
beginnend vom 1.5.2002 an, jeweils monatlich im voraus zu zahlen, und zwar bis
zum 30.4.2012;
4. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn
13.489,18 Euro nebst 4 Prozentpunkten Jahreszinsen über dem Basiszinssatz seit
dem 23.4.2002 zu zahlen;
5. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn
7.009,88 Euro nebst 4 Prozentpunkten Jahreszinsen über dem Basiszinssatz seit
dem 1.5.2003 zu zahlen.
Hilfsweise beantragt er,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie berufen sich auf die Begründung des Landgerichts und auf ihr erstinstanzliches
Vorbringen. Sie sind der Ansicht, die Tätigkeit des Klägers habe eine Intensität
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Vorbringen. Sie sind der Ansicht, die Tätigkeit des Klägers habe eine Intensität
erreicht, die über eine nur gelegentliche Hilfeleistung hinausgegangen sei. Er habe
sich aus freien Stücken den Gefahren des Kfz ausgesetzt.
II. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht auch gegen die Beklagten zu 1) und 2) kein Anspruch auf Ersatz
des ihm aus dem Unfallereignis vom 12.11.1999 entstandenen materiellen oder
immateriellen Schadens zu (§§ 823, 831, 847 BGB 7, 18 StVG, 3 PflVersG).
Ein Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens aus straßenverkehrsrechtlicher
Gefährdungshaftung besteht nicht. Der Kläger wurde zwar bei dem Betrieb des
Lkw, dessen Halter die Beklagte zu 1) ist, verletzt (§ 7 Abs. 1 StVG). Der Vorgang
des Abladens gehört noch zum Betrieb des Lkw. Die Verletzungen des Klägers sind
durch die dem Betrieb des Lkw typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat
verursacht. Der Betrieb eines Fahrzeugs endet grundsätzlich mit dem
Motorstillstand außerhalb des öffentlichen Verkehrsbereichs. Da der Transport der
Baustahlmatten zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Lkw als Kraftfahrzeug
gehört, ist jedenfalls das mit der Motorkraft des Krans durchgeführte Abladen als
noch zum Betrieb gehörend anzusehen (vgl. auch BGH, NZV 1989, 18; NJW 1975,
1886). Die Fahrzeugeigenschaft als Verkehrsmittel tritt gegenüber der
Verwendung als Arbeitsmaschine noch nicht zurück. Vielmehr liegt der
Schwerpunkt noch auf der Beendigung des Transports durch das Abladen des
Transportguts ohne einen darüberhinausgehenden Arbeitsvorgang.
Die Anwendung der Vorschrift des § 7 StVG ist aber ausgeschlossen, da der Kläger
selbst bei dem Betrieb des Lkw tätig war (§ 8 Nr. 2 StVG). Er hat sich durch seine
Mithilfe beim Abladen auf der Ladefläche den typischen Betriebsgefahren des
Kraftfahrzeuges in erhöhtem Maße ausgesetzt. Seine Tätigkeit stand nach der
Verkehrsauffassung in hinreichend naher, unmittelbarer Beziehung zu den
Motorkräften des Kfz (vgl. BGH, VRS 22, 248 f.; OLG Koblenz, VersR 1975, 188 f.
m.w.n.). Hierbei kommt es nicht darauf an, daß es nicht mehr um eine
Fortbewegung des Lkw ging, da wie oben dargelegt auch der Abladevorgang noch
zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Lkw als Transportfahrzeug gehört. Die
Verletzung beruhte auf einem Ingangsetzen des Krans des Lkw, der gerade das
Be- und Entladen des Fahrzeugs ermöglichen soll. Damit haben sich in der
Bewegung des Krans typische Betriebsgefahren des Lkw als Transportfahrzeug
verwirklicht. Es bestand auch die wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift
des § 8 StVG erforderliche Intensität des Tätigwerdens beim Betrieb. Auf eine
Eingliederung des Klägers in den Betrieb der Beklagten zu 1) kommt es hierbei
nicht an. Es lag auch nicht nur eine gelegentliche Hilfeleistung vor. Zwar sollte der
Kläger nicht in gleichem Maße bei dem Abladevorgang mitwirken wie der Beklagte
zu 3) (so aber in dem durch das OLG Celle, NZV 2001, 79, entschiedenen Fall).
Wenn auch die Tätigkeit des Einhängens der Matten in die Halterung des Krans für
das Abladen unerläßlich war, so handelte es sich doch nur um wenig bedeutende
Handgriffe. Der Kläger ersparte dem Beklagten zu 3) hiermit lediglich den
Aufwand, den Führerstand zu verlassen und die Ladefläche zu betreten, um
sodann erneut in den Führerstand zurückzukehren. Auch sollte das Anhängen der
Matten nicht während des Einsatzes der Motorkräfte des Krans erfolgen und
erschien darum an sich als einfache Handreichung. Dennoch geht die Tätigkeit
aber über eine nur gelegentliche Hilfeleistung, z.B. die einem Kfz-Führer erbrachte
Hilfe, durch Anschieben aus einer Schneemulde freizukommen (vgl. OLG München,
NZV 1990, 393), hinaus.
Denn der Kläger begab sich auf die Ladefläche des Lkw selbst und setzte sich
damit in höherem Maße der Betriebsgefahr des Fahrzeugs aus, die auch ein
unbeabsichtigten vorzeitiges Inbetriebsetzen des Krans umfaßt (vgl. auch OLG
Schleswig, SchlHA 2003, 296; OLG Koblenz, a.a.O.). Dies gilt auch dann, wenn er,
wie er es nunmehr vorträgt, nur bei einigen wenigen Baustahlmatten behilflich sein
wollte.
Damit entfällt aus denselben Gründen zugleich eine Haftung der Beklagten zu 2)
als Haftpflichtversicherer für die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 3) als Fahrer
(§ 18 StVG).
Der Kläger kann gegen die Beklagte zu 1) entsprechend den zutreffenden
Ausführungen des Landgerichts auch keine deliktischen Ansprüche auf Ersatz des
ihm entstandenen Personenschadens geltend machen. Die Haftung der Beklagten
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ihm entstandenen Personenschadens geltend machen. Die Haftung der Beklagten
zu 1), die nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätig war, für den
Beklagten zu 3) als ihren Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) ist insofern jedenfalls
nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs
ausgeschlossen, so daß es auf eine Exculpationsmöglichkeit der Beklagten zu 1)
nicht ankommt. Der Beklagte zu 3), der nach § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII
haftungsprivilegiert ist, hat nachweislich schuldhaft gehandelt, indem er
versehentlich den Bedienhebel des Krans betätigte. Die Beklagte zu 1) haftet
neben ihm gesamtschuldnerisch (§ 840 Abs. 1, 2 BGB). Ein im Innenverhältnis
zwischen den Beklagten zu 1) und 3) etwa bestehender arbeitsrechtlicher
Freistellungsanspruch bleibt dabei außer Betracht (vgl. BGH, NJW 2004, 951 ff.;
2005, 2309 f.; 3144 ff.). Daß in anderen Fällen der Gesamtschuldnerausgleich nicht
gestört war (vgl. BGH, NJW 2003, 288 ff.) steht dieser Entscheidung nicht
entgegen. Danach kann dahinstehen, ob auch die Beklagte zu 1) im Rahmen des §
106 Abs. 3 SGB VII von der Haftung freigestellt ist (so OLG Koblenz, VersR 2002,
574 f.; OLG Karlsruhe, VersR 2000, 99; OLG Stuttgart, r+s 2000, 22 f. m. abl. Anm.
Lemcke; a.M. BGH, NJW 2004, 951 f.; BGHZ 148, 214, 217 ff.).
Die Beklagte zu 1) haftet auch nicht wegen eines eigenen
Organisationsverschuldens. Ihre Haftung bleibt im Rahmen des gestörten
Gesamtschuldverhältnisses auf die Fälle beschränkt, in denen sie nicht nur eine
Haftung wegen vermuteten Auswahl- und Überwachungsverschuldens gemäß §
831 BGB, sondern eine eigene Verantwortlichkeit zur Schadensverhütung, etwa
wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder wegen eines
Organisationsverschuldens trifft (vgl. BGH, NJW 2004, 947 f.; 2005, 3144 ff.). Ein
Organisationsverschulden liegt aber in dem Umstand, daß sie nur eine Person
zum Abladen der Baustahlmatten vorgesehen hatte und ihr Lkw daher lediglich mit
einer Person, dem Beklagten zu 3), besetzt war, nicht. Es ist nicht ersichtlich und
auch in der Berufungsbegründung nicht hinreichend dargelegt, aus welchem
Grunde für das Abladen zwei Personen nicht nur nützlich, sondern erforderlich
gewesen seien. Vielmehr war es ohne weiteres möglich, daß nur eine Person den
Abladevorgang durchführt, indem die einzelnen Arbeitsschritte, nämlich das
Anhängen der Baustahlmatten an die Halterung des Krans und das Betätigen des
Krans nacheinander durchgeführt werden. Daß es hierbei zu plötzlichen
Bewegungen des Krans kommen könnte, die ein weiterer Mitarbeiter unmittelbar
durch Bedienung des Krans verhindern müßte, ist nicht ersichtlich. Die
möglicherweise erhebliche Vereinfachung des Ablaufs durch den Einsatz einer
zweiten Person würde nach ihrem Schutzzweck nicht dazu dienen, für eine
besondere Sicherung Dritter zu sorgen, sondern lediglich dazu, den Arbeitsablauf
zu beschleunigen. Daß die Beklagte zu 1) gezielt Dritte bei dem Abladevorgang
hätte einsetzen wollen, ist nicht festgestellt. Die Tätigkeit des Anhängens der
Baustahlmatten erforderte auch ersichtlich keine besonderen Fähigkeiten, so daß
die Beklagte zu 1) den Beklagten zu 3) nicht dazu anhalten mußte, keine dritten
Personen bei dem Abladevorgang hinzuzuziehen. Eine Beweisaufnahme über die
Frage des Erfordernisses des Einsatzes eines zweiten Mitarbeiters war nicht
erforderlich. Denn das Vorbringen des Klägers bietet keinen hinreichenden
Anhaltspunkt dafür, daß tatsächlich die Hinzuziehung einer weiteren Person
erforderlich gewesen sein konnte. Sachgründe, aus denen sich ein solches
Erfordernis hätten ergeben können, werden nicht vorgetragen. Die pauschale
Behauptung, dies sei so, um Gefährdungen Dritter auszuschließen, reicht nicht
aus, da es ausschließlich eine Wertung ohne konkreten Sachbezug enthält.
Ein Organisationsverschulden der Beklagten zu 1) liegt auch nicht darin, daß sie
Vorschriften der Unfallverhütungsvorschriften Krane vom 1.12.1974 in der zum
Unfallzeitpunkt geltenden Fassung verletzt hätte. Aus diesen Bestimmungen,
insbesondere aus § 42, ergibt sich insbesondere nicht, daß der Beklagte zu 3)
während der Bedienung des Krans den Führerstand nicht hätte verlassen dürfen,
was zur Folge hätte haben könne, daß doch ein zweiter Mitarbeiter hätte
eingesetzt werden müssen. Die Regelung des § 42 betrifft nicht den allgemeinen
Betrieb des Krans, der stets auch Arbeiten im Gefahrbereich des Krans
mitumfassen können, sondern einerseits Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten
an einem Kran selbst und andererseits mit dem Betrieb des Krans nicht
zusammenhängende Arbeiten im Kranfahrbereich, bei denen Personen durch den
bewegten Kran gefährdet werden können. Während dieser Arbeiten soll jeder
Betrieb des Krans aus Sicherheitsgründen unterbleiben. Die
Durchführungsabweisungen bestimmen insoweit, daß ein Kran gegen unbefugten
Wiedereinschalten entweder bei einem Kran mit elektrischem Antrieb durch ein
Vorhängeschloß oder einen Schlüsselschalter oder bei einem Antrieb des Krans
durch Verbrennungsmotor durch Abziehen des Schalt- oder Zündschlüssels zu
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durch Verbrennungsmotor durch Abziehen des Schalt- oder Zündschlüssels zu
sichern ist. Diese Vorsichtsmaßnahmen sind ersichtlich nicht während des
normalen Betriebs des Krans zu treffen.
Der behauptete und nicht näher belegte Umstand, daß der Kran entgegen § 14
der Unfallverhütungsvorschriften Krane nicht ausreichend gegen ungewollte
Kranbewegungen gesichert gewesen sei, wäre jedenfalls nicht unfallursächlich.
Denn bei den mit dieser Bestimmung gemeinten ungewollten Kranbewegungen
handelt es sich um Bewegungen durch äußere Kräfte, nicht um von dem
Kranführer nicht gewollte versehentliche Bewegungen. Diese sind durch technische
Sicherungsmaßnahmen nicht zu verhindern, da technisch nicht messbar ist, ob
eine Bewegung durch den Kranführer gewollt oder nicht gewollt ist.
Bei der Frage, ob die Beklagte zu 1) den Beklagten zu 3) nicht ordnungsgemäß im
Hinblick auf seine Qualifikation ausgewählt und ihn überwacht hat, handelt es sich
einerseits um die Frage der möglichen Exculpation im Rahmen einer deliktischen
Haftung der Beklagten zu 1) die aber wie oben dargelegt wegen des gestörten
Gesamtschuldnerausgleichs ausgeschlossen ist. Andererseits kann in diesem
Umstand ein Organisationsverschulden der Beklagten zu 1) liegen. Die Beklagten
haben die dahingehenden Behauptungen des Klägers jedoch bestritten. Im
Rahmen der Frage des Vorliegens eines Organisationsverschuldens darlegungs-
und beweispflichtig ist – anders als bei der Frage der Exculpation – der Kläger, da
er hieraus Ansprüche herleitet. Lediglich dann, wenn ein Verstoß gegen ein
Verhaltensgebot zur Vermeidung von Gefahren feststünde und ein für solche
Verletzungen typischer Schaden vorläge, spräche der Anschein dafür, daß der
Schaden auf der Verletzung beruht. Hier steht aber bereits ein Verstoß gegen ein
solches Verhaltensgebot nicht fest. Fest steht allein das Verschulden des
Beklagten zu 3) selbst, das aber auch nicht typischerweise auf einer fehlerhaften
Auswahl oder Überwachung durch die Beklagte zu 1) beruhte.
Die Kosten der Beweisaufnahme durch Einholung der Sachverständigengutachten
sind wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben (§ 8 GKG a.F.). Die
Einholung der Gutachten zur Beurteilung der Schadenshöhe war nicht erforderlich,
da die Klage bereits dem Grunde nach aus Rechtsgründen keinen Erfolg hat.
Der Kläger hat im übrigen die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels
zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§
543 Abs. 2 Nrn. 1, 2 ZPO).
Die Festsetzung des Streitwerts auf 95.589,49 Euro erfolgt für erste und zweite
Instanz (§ 63 Abs. 3 S. 1 GKG) und beruht auf folgenden Bewertungen der Anträge:
1): 35.790,43 Euro
2): 30.000,- Euro (im Hinblick auf den Schriftsatz vom 8.3.2006, Blatt 363 f. der
Akte, in dem die zu erwartenden Ansprüche auf Schmerzensgeld und
Verdienstausfall mit ca. 90.000,- Euro beziffert sind)
3): 9.300,- Euro (§ 42 Abs. 2 GKG n.F.; § 17 Abs. 2 GKG a.F.)
4): 13.489,18 Euro
5): 7.009,88 Euro
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.