Urteil des OLG Frankfurt vom 18.05.2010

OLG Frankfurt: grundbuchamt, numerus clausus, depotbank, lfg, verfügungsberechtigung, grundeigentum, vag, verfügungsbeschränkung, anleger, verfügungsbefugnis

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 85/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 InvG, § 30 InvG, § 31 Abs 1
InvG, § 75 InvG, § 91 InvG
Zur Eintragungsfähigkeit einer Verfügungsberechtigung
gemäß § 31 Abs. 1 InvG in Abt. II des Grundbuchs
Leitsatz
Wird ein Eintragungsantrag vom Grundbuchamt zurückgewiesen, hat sich das
Beschwerdegericht nicht darauf zu beschränken, die Gründe des Grundbuchamts und
des Beschwerdeführers nachzuprüfen. Es hat den Antrag in vollem Umfang selber zu
prüfen und zu bescheiden. Ist die Begründung des Grundbuchamts unrichtig, so hat das
Beschwerdegericht zu prüfen, ob dem Eintragungsantrag andere Hindernisse
entgegenstehen und je nachdem zur Eintragung oder zum Erlass einer
Zwischenverfügung anzuweisen oder die Beschwerde zurückzuweisen.
Anmerkung
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 50.000,- EUR.
Gründe
I.
In den bezeichneten Grundbuchblättern ist jeweils die A-AG, als Eigentümerin in
Abt. I eingetragen. In Abt. II Nr. … des Grundbuchs von O1, Blatt ..., ist
eingetragen, dass über den Grundbesitz nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung des nach § 70 VAG bestellten Treuhänders oder seines
Stellvertreters verfügt werden darf. In Abt. II Nr. --- des Grundbuchs von O2, Bl. ---,
ist eingetragen, dass die Verfügung über die Grundstücke der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des nach § 70 VAG bestellten Treuhänders oder seines
Stellvertreters bedürfe.
Am 04.01.2010 hat der nunmehrige Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin
zu den bezeichneten Grundbüchern die Urschrift der UR.-Nr. xxx/2009 und eine
auszugsweise Ausfertigung der UR.-Nr. yyy/2009 des Notars B, vorgelegt und um
Vollzug der in § 2 der UR.-Nr. yyy/2009 in Verbindung mit der Anlage 2 gestellten
Eintragungsanträge und um Vollzug der Löschung eines etwa eingetragenen
Treuhändersperrvermerks gemäß § 70 VAG gebeten. Er hat darauf hingewiesen,
dass die genannten Anträge nur einheitlich und gemeinsam vollzogen werden
dürften. Auf den Schriftsatz vom 30.12.2009 (Bl. 16/1 ff. d. A.) wird insoweit
verwiesen. In § 2 des bezeichneten Vertrages heißt es:
„A und C erklären hiermit ausdrücklich die in der Anlage 2 zum Anleger- und
Einbringungsvertrag ("Abgestimmter Wortlaut der Bewilligungserklärungen")
wiedergegebenen Eintragungsbewilligungen und -anträge in Bezug auf den
gesamten einzubringenden Grundbesitz.
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gesamten einzubringenden Grundbesitz.
Dem jeweiligen Grundbuchamt ist eine auszugsweise Ausfertigung gegenwärtiger
Urkunde, beinhaltend die Eintragungsbewilligung sowie einen Auszug aus dem
Verzeichnis der einzubringenden Immobilien, vorzulegen.
Zugleich mit dem Eintragungsantrag ist dem Grundbuchamt der Antrag des
Treuhänders nach § 70 VAG auf Löschung eines eingetragenen Treuhänder-
Sperrvermerks vorzulegen.“
Die bezeichnete Anlage 2 lautet:
„Die unterzeichnende Eigentümerin, A-AG, ("A") hat das in der Anlage aufgeführte
Grundeigentum in das Sondervermögen "A ... C I" der C-GmbH, als Sacheinlage
eingebracht. Das Grundeigentum verbleibt gemäß § 30 Abs. 1 InvG im Eigentum
der A, weil für das Sondervermögen gemäß § 91 Absatz 3 InvG mit Zustimmung
der A von den Bestimmungen des § 75 InvG abgewichen wurde.
Die Verfügungsbefugnis über das Grundeigentum ist damit gemäß § 31 Abs. 1
InvG auf die C-GmbH übergegangen, die gemäß § 26 Abs. 3 und 4 InvG darüber
nur mit Zustimmung der Depotbank für das Sondervermögen verfügen kann.
Wir, die A-AG und die C-GmbH bewilligen und beantragen daher in Abt. II bei dem
jeweiligen Grundstück/Wohnungseigentum/Teileigentum/Erbbaurecht im
Grundbuch einzutragen:
1. Gemäß § 31 Abs. 1 InvG ist die C-GmbH verfügungsberechtigt.
2. Verfügungen bedürfen der Zustimmung der jeweiligen Depotbank für das
Sondervermögen "A ... C I".
C-GmbH
A-AG“
Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 16/3 d. A.), auf dessen Einzelheiten
verwiesen wird, hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt unter Bezugnahme auf
die „Grundbuchsache O1 Blatt ...“ den Antrag des nunmehrigen
Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin auf Löschung des
Treuhändersperrvermerks, Eintragung des Depotbankvermerks gemäß § 26 InvG
und Eintragung eines rechtsgeschäftlichen Verfügungsverbots zurückgewiesen.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass das beantragte
Verfügungsverbot zu Gunsten der Antragstellerin als rechtsgeschäftliches
Verfügungsverbot nicht eintragungsfähig sei. Da die gestellten Anträge nur
zusammen vollzogen werden sollten, seien sämtliche Anträge zurückzuweisen.
Darüber hinaus wäre die Bevollmächtigung des nunmehrigen
Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zur Antragstellung nachzuweisen
gewesen.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin durch Schriftsatz ihres
Verfahrensbevollmächtigten vom 19.02.2010 (Bl. 16/4 d. A.), auf den ebenfalls
verwiesen wird, Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt, den angefochtenen
Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Offenbach am Main aufzuheben
und das Grundbuchamt anzuweisen, die gestellten Anträge zu vollziehen. Höchst
vorsorglich hat sie für den Fall, dass der Beschwerde nicht stattgegeben werde, die
Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 78 GBO beantragt. Der Rechtspfleger
beim Grundbuchamt hat ausweislich des Beschlusses vom 04.03.2010 (Bl. 16/7 d.
A.) der Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aus den
Gründen des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses nicht abgeholfen. Er hat
sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde, über die nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG in Verbindung mit §
72 GBO nach der erfolgten Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger gemäß § 75 GBO
das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist zulässig. Die Antragstellerin ist ohne
weiteres insgesamt – also im Hinblick auf alle zurückgewiesenen Anträge -
beschwerdebefugt (vgl. Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 16 Rz. 17). Der Senat
geht auch von der wirksamen Vertretung der Antragstellerin durch ihren
Verfahrensbevollmächtigten aus. Grundsätzlich können sich die
Verfahrensbeteiligten bei Einlegung der Beschwerde durch einen
vertretungsbefugten Bevollmächtigten vertreten lassen. Das Beschwerdegericht
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vertretungsbefugten Bevollmächtigten vertreten lassen. Das Beschwerdegericht
hat einen Mangel der Vollmacht von Amts wegen grundsätzlich nur zu
berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar
auftritt (Demharter, GBO, 27. Aufl., § 71 Rz. 73; Meikel/Streck, a.a.O., § 71 Rz. 157;
vgl. auch § 11 Satz 4 FamFG). Ersteres ist hier der Fall; für ein Abweichen von
diesem Grundsatz sieht der Senat nach den vorgelegten Unterlagen und der
sonstigen Umstände keinen Anlass. Vor diesem Hintergrund kann dann jedenfalls
für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Frage offen bleiben, ob der
nunmehrige Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin bei Einreichung der
Eintragungsanträge nach dem Inhalt seiner Erklärungen gegenüber dem
Grundbuchamt für diese lediglich als Bote gehandelt hat (vgl. dazu
Meikel/Böttcher, a.a.O., § 15 Rz. 9 ff. zur Einreichung durch einen Notar) und ob es
ansonsten insoweit der Vorlage einer Vollmacht bedurft hätte.
Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Senat teilt allerdings die Rechtsauffassung des Grundbuchamts nicht, dass die
Verfügungsberechtigung der Antragstellerin gemäß § 31 Abs. 1 InvG – vom
Grundbuchamt als Verfügungsverbot bezeichnet - in Abt. II des Grundbuchs nicht
eintragungsfähig sei. Dabei geht der Senat nach dem Tenor und den Gründen des
angefochtenen Beschlusses davon aus, dass das Grundbuchamt den gesamten
Antrag zurückgewiesen hat, also auch, soweit er den im Grundbuch von O2, Bl. ---,
eingetragenen Grundbesitz betrifft, was nach dem Beschlusseingang (Bl. 16/3 d.
A.) immerhin zweifelhaft erscheinen könnte.
Richtig ist es, dass eine gesetzliche Regelung, die die Eintragung einer derartigen
Verfügungsberechtigung des Nichteigentümers im Grundbuch ausdrücklich
ermöglicht, anders als bei dem von der Antragstellerin ebenfalls zur Eintragung
beantragten sog. „Depotbanksperrvermerk“ (vgl. die §§ 26 Abs. 1 Nr. 3, 27 Abs. 3,
76 InvG) nicht existiert. Der Senat folgt der Rechtsauffassung, wie sie sich aus den
von der Beschwerde vorgelegten drei landgerichtlichen Entscheidungen ergibt,
dass dieser Umstand einer Eintragung in Abt. II des Grundbuchs (vgl. § 10 GBV)
nicht entgegen stehen muss und hier auch nicht entgegen steht. Mit der
diesbezüglichen Argumentation hat sich das Grundbuchamt in seiner
Nichtabhilfeentscheidung allerdings nicht auseinandergesetzt.
Nach den dem Grundbuchamt eingereichten Bewilligungen hat sich die
Grundstückseigentümerin mit der Antragstellerin als C dahingehend geeinigt, dass
das Grundeigentum gemäß § 30 Abs. 1 InvG bei Ersterer verbleibt. Dies
widerspricht zwar im Grundsatz der Vorschrift des § 75 InvG. Das Gesetz lässt
jedoch eine Abweichung von dieser Vorschrift für Spezial-Sondervermögen
ausdrücklich zu, §§ 2 Abs. 3, 91 Abs. 3 InvG. Die sog. „Miteigentumslösung“ des §
30 Abs. 1 InvG bleibt damit auch bei Immobilien-Sondervermögen grundsätzlich
zulässig (vgl. neben den von der Beschwerde vorgelegten
Gerichtsentscheidungen: Zöll in Beckmann/Scholtz/Vollmer, Investment –
Handbuch für das gesamte Investmentwesen, Band 2, Erg.-Lfg. 11/09, § 75 InvG
Seiten 1, 2; Herkströter/Loff in Beckmann/Scholtz/Vollmer a.a.O., Erg.-Lfg. 12/09, §
91 InvG Rz. 8; vgl. allgemein auch Möller ZfIR 2008, 528, 533; Thömmes ZfIR 2009,
550, 553). Unerheblich ist auch, dass es sich bei der Grundstückseigentümerin –
wie der auch von ihr dem Grundbuchamt unterbreitete Antrag zeigt – offensichtlich
um die einzige Anlegerin im Sinne des InvG handelt (vgl. dazu Beckmann in
Beckmann/Scholtz/Vollmer, a.a.O., Erg.-Lfg. 9/09, § 2 InvG Rz. 24, 31;
Köndgen/Schmies, Bankrechts-Handbuch, Band II, 3. Aufl., § 113 Rz. 94).
Stehen als Folge dieser sog. „Miteigentumslösung“ des § 30 Abs. 1 InvG die zum
Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände im (Mit-)Eigentum der
Anleger, so können diese ihre Rechte an den Vermögensgegenständen jedoch nur
beschränkt ausüben. Sie können über die Vermögensgegenstände nicht verfügen,
§ 33 Abs. 2 Satz 3 InvG, und die C – hier: die Antragstellerin - hat nach § 31 Abs.1
InvG das alleinige Recht, das Vermögen zu verwalten und über die zum
Sondervermögen gehörenden Gegenstände im eigenen Namen zu verfügen und
die Rechte aus den Vermögensgegenständen auszuüben (vgl. dazu im Einzelnen:
Beckmann in Beckmann/Scholtz/Vollmer, a.a.O., Erg.-Lfg. 2/07, § 30 InvG Rz. 18).
Die Anleger können damit, auch wenn sie als Eigentümer im Grundbuch
eingetragen sind, über einzelne Grundstücke nicht verfügen (Zöll in
Beckmann/Scholtz/Vollmer, a.a.O., Erg.-Lfg. 11/09, § 75 InvG Seiten 1, 2). Diese
Rechtsfolge ergibt sich aus den genannten Rechtsvorschriften.
Ausgehend davon vermag sich der Senat der Rechtsauffassung des
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Ausgehend davon vermag sich der Senat der Rechtsauffassung des
Grundbuchamts, die geschilderten aus dem Gesetz hergeleiteten Beschränkungen
stellten ein rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot dar – so der angefochtene
Beschluss – oder komme ihm gleich – so der Nichtabhilfebeschluss -, mit der
Folge, dass dieses deshalb nicht eintragsfähig sei, weil ein solches nach § 137 BGB
mit dinglicher Wirkung gar nicht begründet werden könne (vgl. dazu Demharter,
a.a.O., Anhang zu § 13 Rz. 35), nicht anzuschließen. Auch der Grundsatz des
Numerus Clausus der dinglichen bzw. Sachenrechte, auf den das Grundbuchamt
letztendlich abgestellt hat, ist nicht verletzt. Die Beteiligten bewegen sich nach
dem Gesagten innerhalb gesetzlich normierter Rechtstypen und verstoßen im
Hinblick auf Inhalt und Umfang nicht gegen gesetzliche Vorgaben, da das Gesetz
selbst (§ 91 Abs. 3 InvG) die Abänderbarkeit gesetzlicher Vorgaben (§ 75 InvG)
vorsieht.
Es kann dann dahinstehen, ob die Eintragung der Verfügungsbefugnis der
Antragstellerin bereits aus den vom Landgericht Berlin in dem von der Beschwerde
vorgelegten Beschluss vom 10.12.2009, Seiten 4 ff., im Einzelnen für diese isoliert
angestellten Erwägungen zulässig sein muss, weil grundbuchrechtliche Gründe
nicht entgegen stehen. Jedenfalls sieht das Gesetz die Eintragung des sog.
Depotbanksperrvermerks als relativer Verfügungsbeschränkung (so OLG Karlsruhe
BWNotZ 2010, 82, zitiert nach juris) ausdrücklich vor, vgl. die §§ 26 Abs. 1 Nr. 3, 27
Abs. 3, 76 InvG. Dieser ist auch hier zur Eintragung beantragt. Ist diese Eintragung
nach der zulässigen Gestaltung auch für die sog. Miteigentumslösung erforderlich
und geboten (Herkströter/Loff in Beckmann/Scholtz/Vollmer, a.a.O., Erg.-Lfg.
12/09, § 91 InvG Rz. 8), so spricht nichts dagegen, jedenfalls zusammen mit dem
Depotbanksperrvermerk auch die genannte Verfügungsberechtigung im
Grundbuch einzutragen, um den vorgenannten Bestimmungen des
Investmentgesetzes auch im Fall der Miteigentumslösung bei Immobilien-
Sondervermögen zur Geltung zu verhelfen, wie es das Landgericht München I im
vorgelegten Beschluss vom 30.09.2009 angenommen hat. Die isolierte Eintragung
eines Depotbanksperrvermerks, der sich auf die Beschränkung der
Verfügungsbefugnis der C– und nicht des Grundstückseigentümers – bezieht (vgl.
§ 26 Abs. 1 InvG), ergäbe ansonsten auch keinen Sinn, wenn deren
Verfügungsberechtigung aus dem Grundbuch nicht ersichtlich wäre.
Letztendlich kommt es auf diese Erwägungen für die Entscheidung über die
gestellten Eintragungsanträge aber nicht entscheidend an. Die
Antragszurückweisung des Grundbuchamts stellt sich nämlich aus anderen
Gründen im Ergebnis als richtig dar. Wird ein Eintragungsantrag vom
Grundbuchamt zurückgewiesen, hat sich der Senat im Beschwerdeverfahren nicht
darauf zu beschränken, die Gründe des Grundbuchamts und des
Beschwerdeführers nachzuprüfen. Er hat den Antrag in vollem Umfang selber zu
prüfen und zu bescheiden. Ist die Begründung des Grundbuchamts unrichtig, so
hat das Beschwerdegericht zu prüfen, ob dem Eintragungsantrag andere
Hindernisse entgegenstehen und je nachdem zur Eintragung oder zum Erlass
einer Zwischenverfügung anzuweisen oder die Beschwerde zurückzuweisen (vgl.
die Nachweise bei Demharter, a.a.O., § 77 Rz. 17; Schöner/Stöber,
Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rz. 509).
Letzteres ist hier der Fall. Der (auch) von der Antragstellerin bewilligte und zur
Eintragung beantragte Depotbanksperrvermerk ist nicht eintragungsfähig. Die
Eintragung einer relativen Verfügungsbeschränkung ohne Angabe des
Begünstigten ist inhaltlich unzulässig (vgl. die Nachweise bei Demharter, a.a.O.,
Anhang zu § 13 Rz. 36), um eine solche handelt es sich hier aber. Im Text der im
Grundbuch einzutragenden Verfügungsbeschränkung muss deshalb der Name der
Depotbank genannt werden. Dies folgt mithin aus dem grundbuchlichen
Bestimmtheitsgrundsatz, wonach eine Eintragung Inhalt und Umfang der
dinglichen Rechte wie der sonstigen rechtsbeschränkenden Buchungen in einer
objektivierenden Weise so zum Ausdruck zu bringen hat, dass jeder Teilnehmer
am Grundstücksverkehr in der Lage ist, den Rechtsbefund an einem Grundstück
ausschließlich aus dem Grundbuch nebst in Bezug genommener
Eintragungsbewilligung festzustellen. Diese erfordert, dass sich der Name der
Depotbank zumindest aus der Eintragungsbewilligung ergibt. Wird dann anstelle
der im Grundbuch eingetragenen Depotbank eine andere Bank zur Depotbank
bestellt wird das Grundbuch falsch (vgl. die Nachweise bei Zöll in
Beckmann/Scholtz/Vollmer, a.a.O., Erg.-Lfg. 5/09, § 76 InvG Rz. 11; vgl. auch – zu §
31 KAGG – Lindner-Ligura in Brinkhaus/Scherer, KAGG, § 31 KAGG Rz. 12). Hier soll
ausweislich der vorgelegten Bewilligungen lediglich ein allgemeiner, keine
bestimmte Depotbank bezeichnender Vermerk in das Grundbuch eingetragen
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bestimmte Depotbank bezeichnender Vermerk in das Grundbuch eingetragen
werden. Ein solcher Antrag ist aus den genannten Gründen inhaltlich nicht
vollziehbar und mithin ohne weiteres zurückzuweisen (vgl. Meikel/Böttcher, a.a.O.,
§ 18 Rz. 40). Da die Antragstellerin ausdrücklich erklärt hat, dass alle Anträge nur
einheitlich und gemeinsam vollzogen werden sollen, sind sie insgesamt
zurückzuweisen, § 16 Abs. 2 GBO (vgl. Meikel/Böttcher, a.a.O., § 16 Rz. 17).
Ist mithin das Rechtsmittel der Antragstellerin zurückzuweisen, bedurfte es einer
formellen Beteiligung der Grundstückseigentümerin bzw. des Treuhänders im
Beschwerdeverfahren nicht, da ihre rechtlich geschützten Interessen durch die das
Rechtsmittel der Antragstellerin zurückweisende Entscheidung des Senats nicht
unmittelbar betroffen werden. Sie haben gegen die auch ihren Antrag
zurückweisende Entscheidung ein Rechtsmittel nicht eingelegt (vgl. Meikel/Streck,
a.a.O., Vor § 71 Rz. 22; § 77 Rz. 23).
Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt den §§ 131 Abs. 4, 30
KostO, wobei der Senat hat den Wert geschätzt hat. Der Ansatz des Regelwerts (§
30 Abs. 2 Satz 1 KostO) erscheint angesichts der erkennbaren wirtschaftlichen
Bedeutung nicht angemessen.
Gemäß § 78 GBO ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, was die Antragstellerin
überdies auch beantragt hat. Die Voraussetzungen des Absatzes 2 dieser
Vorschrift liegen vor. Auch die vom Senat als entscheidungserheblich erachtete
Rechtsfrage hat zum Einen grundsätzliche Bedeutung. Zum Anderen aber ist sie –
wie die von der Beschwerde vorgelegten Entscheidungen zeigen – bislang von
Gerichten nicht gänzlich übereinstimmend abgehandelt worden, so dass jedenfalls
auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.