Urteil des OLG Frankfurt vom 10.04.2008

OLG Frankfurt: erbengemeinschaft, schiedsspruch, vollstreckbarerklärung, kündigung, schiedsverfahren, genehmigung, verfahrensmangel, obmann, miterbe, schiedsvereinbarung

1
2
3
Gericht:
OLG Frankfurt 26.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
26 Sch 42/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2039 BGB, § 1060 ZPO
Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs:
Antragsbefugnis des Mitglieds einer die Schiedsklägerseite
bildenden Erbengemeinschaft
Leitsatz
Steht auf Seiten der Schiedskläger eine Erbengemeinschaft, so ist jeder Miterbe befugt,
alleine die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zu beantragen.
Tenor
Der von dem Schiedsgericht, besetzt mit den Schiedsrichtern Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht a. D. Prof. Dr. Ri1 (Obmann), Rechtsanwalt RA1 und
Rechtsanwalt RA2, am 26.11.2007 erlassene Schiedsspruch, durch den der
Schiedsbeklagte verurteilt worden ist, an die Erbengemeinschaft X 271.922,66
Euro nebst Zinsen hieraus in Hö-he von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 19.12.2003 zu bezahlen, wird für vollstreckbar erklärt.
Der Antrag des Schiedsbeklagten, den Schiedsspruch aufzuheben, wird
zurückgewiesen.
Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. In dem vorangegangenen Schiedsgerichtsverfahren nahmen Frau A X (frühere
Schiedsklägerin zu 1.) und der Schiedskläger zu 2. als Erbengemeinschaft den
Schiedsbeklagten u. a. auf Auszahlung eines gesellschaftsrechtlichen
Auseinandersetzungsguthabens bezüglich der B GmbH und Co. KG in Anspruch.
Die Schiedsklage wurde im Januar 2006 erhoben. Mit Schreiben vom 25.10.2006
erklärte der Schiedsbeklagte die Kündigung der Schiedsgerichtsabrede, da sich die
Schiedsklägerpartei mit der Zahlung des Vorschusses für das
Schiedsgerichtsverfahren in Verzug befinde (Bl. 14 d. A.). Diese Kündigung machte
der Schiedsbeklagte im Schiedsverfahren nicht geltend.
Mit Schriftsatz vom 30.04.2007 trug der Schiedsbeklagte im Schiedsverfahren vor,
Frau A X sei nicht prozessfähig. Sie leide an altersbedingter Demenz und könne
keine Entscheidungen aufgrund einer Abwägung der in Betracht kommenden
Gesichtspunkte treffen, so dass ihr eine freie Willensbildung nicht mehr möglich
sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Schriftsatz Bezug genommen
(Bl. 28 bis 34 d. A.). Der Prozessbevollmächtigte der Frau A X behauptete mit
Schriftsatz vom 21.5.2007, Frau A X sei weder bei Einreichung der Schiedsklage
noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2006 prozessunfähig
gewesen sei. Im Übrigen verwies er auf eine Vorsorgevollmacht, die Frau A X der
Schiedsklägerin zu 1. und Herrn C am 16.11. 2005 erteilt hatte, und trug vor, dass
die Bevollmächtigten die Prozessführung der früheren Schiedsklägerin zu 1.
genehmigt hätten (Bl. 19 bis 25 d. A.).
Frau A X verstarb am 27.05.2007 und wurde von der Schiedsklägerin zu 1. allein
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
Frau A X verstarb am 27.05.2007 und wurde von der Schiedsklägerin zu 1. allein
beerbt. Die Schiedsklägerin zu 1. trat für sie in das Schiedsverfahren ein.
Durch Schiedsspruch vom 26.11.2007 verurteilte das Schiedsgericht den
Schiedsbeklagten, an die Erbengemeinschaft X 271.922,66 € nebst Zinsen zu
zahlen und die Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich der Kosten des
Schiedsgerichts zu tragen. Die Kosten des Schiedsgerichts wurden auf 23.554,42 €
festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schiedsspruch Bezug
genommen.
Die Schiedsklägerin zu 1. beantragt,
den von dem Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern Vorsitzender
Richter am Oberlandesgericht a. D. Prof. Dr. Ri1 (Obmann), Rechtsanwalt Dr. RA1
und Rechtsanwalt Dr. RA2 am 26. 11. 2007 erlassenen Schiedsspruch zu Ziffer 1.
für vollstreckbar zu erklären.
Der Schiedsbeklagte beantragt,
den Schiedsspruch aufzuheben.
Die Schiedsklägerin zu 1. und der Schiedskläger zu 2. beantragen,
den Aufhebungsantrag zurückzuweisen.
Der Schiedsbeklagte ist der Ansicht, der Schiedsspruch sei aufzuheben, da
Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 ZPO gegeben seien. Ein
Aufhebungsgrund ergebe sich zunächst aus der fehlenden Prozessfähigkeit der
frühere Schiedsklägerin, A X, und der damit verbundenen Unzulässigkeit des
schiedsrichterlichen Verfahrens. Er behauptet, Frau A X sei bereits zum Zeitpunkt
der Einreichung der Schiedsklage sowie zum Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung prozessunfähig gewesen. Er bezieht sich dabei auf Beobachtungen
von Zeugen aus der Zeit vom 26.09.2006 bis Oktober 2006.
Ein weiterer Aufhebungsgrund liege darin, dass das Schiedsgericht die
außerordentliche Kündigung der Schiedsgerichtsabrede nicht beachtet habe.
Die Schiedsklägerin zu 1. sowie der Schiedskläger zu 2. behaupten, Frau A X sei
nicht prozessunfähig gewesen. Unabhängig davon meinen sie, die Schiedsklägerin
zu 1. habe die bisherige Prozessführung für den Fall der Prozessunfähigkeit
genehmigt. Es stelle überdies eine erneute Genehmigung der bisherigen
Prozessführung dar, dass die Schiedsklägerin zu 1. anstelle von Frau A X in das
Schiedsverfahren eingetreten sei und dieses fortgesetzt habe.
Da sich der Schiedsbeklagte im Laufe des Schiedsverfahrens zu keinem Zeitpunkt
auf die Kündigung der Schiedsvereinbarung berufen habe, sei sein Vorbringen
verspätet. Die Schiedsklägerin zu 1. meint weiterhin, letztlich sei der Vortrag des
Schiedsbeklagten auch irrelevant, da sie den Gerichtskostenvorschuss bereits am
13.10.2006 zu Händen des Schiedsgerichts eingezahlt habe (Bl. 78 d. A.).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen.
II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig.
Das angerufene Oberlandesgericht ist gemäß § 1062 Abs. 1 ZPO örtlich und
sachlich zuständig.
Die Schiedsklägerin zu 1. ist auch prozessführungsbefugt. Auf Seiten der
Schiedskläger stand zwar eine Erbengemeinschaft nach der im Jahre 2002
verstorbenen Kommanditistin … B, bestehend aus Frau A X und dem
Schiedskläger zu 2. Anstelle von Frau A X rückte die Schiedsklägerin zu 1. als
deren Alleinerbin in die Erbengemeinschaft ein. Gleichwohl ist die Schiedsklägerin
zu 1. befugt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung alleine zu stellen. Gemäß §
2039 BGB kann jeder Miterbe zum Nachlass gehörende Ansprüche im eigenen
Namen für die Erbengemeinschaft klageweise geltend machen. Er muss jedoch
auf Leistung an alle Erben klagen (Palandt/Edenhofer, BGB, 67. Auflage, § 2039
Rdn. 6,7). Daraus ist die Befugnis jedes einzelnen Miterben zu entnehmen, alleine
die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs zu verlangen, der von der
Erbengemeinschaft erstritten wurde. Dagegen bestehen insbesondere dann keine
Bedenken, wenn der Schiedsspruch, wie ihm vorliegenden Fall, den
19
20
21
22
23
24
25
26
Bedenken, wenn der Schiedsspruch, wie ihm vorliegenden Fall, den
Nachlassschuldner zur Leistung an die Erbengemeinschaft verurteilt.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch in der Sache begründet.
Ohne Erfolg beruft sich der Schiedsbeklagte darauf, dass Aufhebungsgründe
vorlägen (§ 1059 Abs. 2, 1060 Abs. 2 ZPO).
Ein nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1d) ZPO als Aufhebungsgrund in Betracht kommender
Verstoß gegen das Verfahrensrecht könnte zwar gegeben sein, wenn das
Schiedsgericht zu Unrecht die angebliche Prozessunfähigkeit der früheren
Schiedsklägerin zu 1. nicht beachtet hat (dazu Schwab/Walter,
Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 16 Rdn. 14). Dies war vorliegend jedoch nicht
der Fall.
Die Prozessunfähigkeit war vom Schiedsbeklagten im Schiedsverfahren geltend
gemacht worden. Das Schiedsgericht hat den Einwand jedoch ersichtlich wegen
der – im Schiedsspruch auf Seite 6 erwähnten – Rechtsnachfolge und des Eintritts
der Schiedsklägerin zu 1. für unerheblich gehalten. Das war zutreffend. Die
mögliche Prozessunfähigkeit der Frau A X war ohne Bedeutung für die
Entscheidung des Schiedsverfahrens. Wenn ein prozessunfähiger Kläger im Laufe
des Rechtsstreits verstirbt und sein – prozessfähiger – Erbe den Rechtsstreit
aufnimmt und die bisherige Prozessführung genehmigt, so ist der ursprüngliche
Verfahrensmangel geheilt (BGHZ 23, 206, 212; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl.,
§ 52 Rdn. 14). So liegt der Fall auch hier. Die Schiedsklägerin zu 1. hat als
Alleinerbin der Frau A X den Rechtsstreit fortgesetzt und allein dadurch die
Prozessführung der Erblasserin genehmigt. Dabei war ihr aus dem Vortrag des
Schiedsbeklagten bekannt, dass die Erblasserin möglicherweise prozessunfähig
war. Die Genehmigung bedurfte keiner ausdrücklichen Erklärung, sondern konnte
konkludent erfolgen (BGH NJW 1999, 3263 f.; Zöller/Vollkommer a. a. O.).
Entgegen der Ansicht des Schiedsbeklagten ist es für die Wirksamkeit der
Genehmigung auch nicht von Bedeutung, dass das Schiedsgericht die
Prozessunfähigkeit der ursprünglichen Schiedsklägerin zu 1. nicht überprüfte,
sondern ersichtlich dahinstehen ließ. Eine Genehmigung kann wirksam auch
vorsorglich für einen nur möglicherweise bestehenden Sachverhalt erteilt werden.
Ein zur Aufhebung des Schiedsspruchs führender Verfahrensmangel liegt ferner
nicht darin, dass das Schiedsgericht die vom Schiedsbeklagten erklärte
außerordentliche Kündigung des Schiedsvertrages vom 25.10.2006 nicht beachtet
hat. Die Kündigung war nicht wirksam. Es fehlte an einem Kündigungsgrund. Die
Schiedskläger hatten den Vorschuss bereits am 13.10.2006 an das Schiedsgericht
überwiesen.
Der Aufhebungsantrag des Schiedsbeklagten ist unzulässig. Für einen
Aufhebungsantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn – wie hier – zuvor bereits
ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung gestellt worden ist. Aufhebungsgründe, die
der Antragsgegner geltend macht oder die von Amts wegen zu berücksichtigen
sind, führen gemäß § 1060 Abs. 2 ZPO auch im Verfahren über den Antrag auf
Vollstreckbarerklärung zur Aufhebung, so dass es eines gesonderten
Aufhebungsantrages nicht bedarf (z. B. Schwab/Walter, a. a. O., Kap. 25 Rdn. 4;
Zöller/Geimer, § 1059 Rdn. 4 und 22; Kröll/Kreft in: Böckstiegel/Kröll/Nacimiento
(Hrsg.), Arbitration in Germany, § 1059 Rdn. 21).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs.
2 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.